B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7144/2015
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 4. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zur Person befragt. Das Asylverfahren ist noch hängig.
B.
B.a Anlässlich einer Kontrolle in der Kantonalen Unterkunft für Asylsu-
chende in B._______ vom 19. August 2015 wurde unter der Matratze des
Bettes des Beschwerdeführers ein Couvert mit einem Betrag von
Fr. 9'600.– (gestückelt in 1 x Fr. 1'000.–, 8 x Fr. 200.–, 70 x Fr. 100.–)
gefunden.
B.b Am 20. August 2015 wurde der Beschwerdeführer polizeilich einver-
nommen. Zur Herkunft des Geldes führte er aus, sein Bruder sei im
C._______ von Beduinen entführt worden. Diese würden ein Lösegeld von
$ 10'000.– verlangen, zahlbar bis am 5. September 2015. Am 16. und
17. August 2015 habe er deshalb im Rahmen einer religiösen Veranstal-
tung die Teilnehmenden um Hilfe gebeten. Insgesamt habe er einen Betrag
von Fr. 9'600.– erhalten.
B.c Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2015 wurde
dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 9'500.– abgenommen und mit
Valuta 24. August 2015 auf das Sonderabgabekonto des SEM einbezahlt.
C.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an
die Vorinstanz und ersuchte um Rückerstattung des abgenommenen Geld-
betrages.
D.
Mit Entscheid vom 16. Oktober 2015 verfügte die Vorinstanz, der dem Be-
schwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 9'500.– werde auf das Son-
derabgabekonto des Beschwerdeführers überwiesen und im vollen Um-
fang an die von ihm zu leistenden Sonderabgaben angerechnet.
E.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 (recte: 7. November 2015) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
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beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihm der eingezogene Betrag zu überweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugs-
kosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens – soweit zumutbar – zu-
rückzuerstatten. Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen
ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonder-
abgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG haben Asylsuchende und Schutzbedürf-
tige ohne Aufenthaltsbewilligung Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Er-
werbseinkommen stammen, offenzulegen.
3.3 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwe-
cke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn der
Betroffene nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs-
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oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen
stammen (Bst. a), die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen
kann (Bst. b) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen
kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag überstei-
gen (Bst. c). Dieser beträgt gemäss Art. 16 Abs. 4 AsylV 2 Fr. 1'000.–.
3.4 Als Vermögenswerte nach Art. 87 Abs. 1 AsylG gelten Geldbeträge,
geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben
(Art. 16 Abs. 1 AsylV2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden in
vollem Umfang an die zu leistenden Sonderabgabe angerechnet (Art. 17
AsylV 2).
4.
An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind
strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft der Vermögens-
werte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden kann,
wird praxisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits anlässlich
der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweis-
mitteln übereinstimmende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr be-
findlichen Vermögenswerte macht. Ob das nachträgliche Einreichen von
Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögens-
werte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, un-
ter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten. Davon aus-
genommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeuti-
gen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss be-
rechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteil
des BVGer D-6310/2014 vom 1. Januar 2015, mit Hinweisen auf die Recht-
sprechung).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zu Schluss, die
Herkunft des von der Polizei am 19. Augst 2015 abgenommenen Betrages
von Fr. 9'500.– sei nicht glaubhaft nachgewiesen. Anlässlich der polizeili-
chen Befragung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe das
Geld bei einem Gottesdienst gesammelt, um seinen im C._______ entführ-
ten Bruder freizukaufen. Die Entführer würden $ 10'000.– verlangen, zahl-
bar bis am 5. September 2105. Indes habe der Beschwerdeführer sich un-
vereinbar darüber geäussert, ob er nach der Rücksprach mit den Verant-
wortlichen von der Bühne aus oder am Eingang um finanzielle Hilfe gebe-
ten habe. Der ebenfalls zu Sache befragte Freund des Beschwerdeführers
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habe dessen Aussagen nicht bestätigt, wonach er beim Geldsammeln mit-
geholfen habe. Zudem habe er erst nach der Kontrolle in der Asylunterkunft
Kenntnisse über die Entführung des Bruders seines Freundes erhalten.
Weiter habe sich der gefundene Betrag aus einer Note à 1'00.–, acht Noten
à Fr. 200.–, 70 Noten à Fr. 100.– zusammengesetzt. Zudem hätten einige
Leute Fr. 50.– gespendet, wobei er jeweils auf Fr. 100.– die Fr. 50.– ge-
wechselt habe. Der Beschwerdeführer habe die Herkunft der Vermögens-
werte nicht unmittelbar mittels Dokumenten nachweisen können. Auch sei
er bei der Abnahme nicht im Stande gewesen, diesbezüglich schlüssige
Angaben zu tätigen. An diesem Schluss vermöge auch das Schreiben von
D._______ nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe kein Dokument
offengelegt, welches die rechtmässige Herkunft des Geldes beweise.
5.2 Der Beschwerdeführer ist erwiesenermassen nicht arbeitstätig, mithin
verfügt er über kein Einkommen. Entsprechend erfolgte die Geldabnahme
denn auch gestützt auf Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG. Aus Art. 13 AsylV 2
vermag der Beschwerdeführer somit nichts für sich abzuleiten.
Im bisherigen Verfahren hat der Beschwerdeführer keinen Beleg für die
Herkunft des Geldes eingereicht. Erst auf Beschwerdeebene hat er drei
Listen mit insgesamt zehn Namen von Personen, die total Fr. 1'400.– ge-
spendet haben sollen, eingereicht. Indes sind diese Listen nicht geeignet,
den Nachweis der Herkunft des Geldes hinreichend zu belegen. Zum einen
wird lediglich ein Bruchteil (rund ein Siebtel) der Fr. 9'600.– aufgeführt. So-
dann ist der Liste weder der Name des Beschwerdeführers noch der Zweck
oder das Datum der Sammlung zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund
und in Anbetracht der offensichtlich unstimmigen Aussagen des Beschwer-
deführers in Bezug auf das Geldsammeln, ist davon auszugehen, dass es
sich bei den Unterzeichnenden auf der Liste um blosse Gefälligkeitsbezeu-
gungen zu Gunsten des Beschwerdeführers handelt. Weitergehend ver-
mag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit die Herkunft
der Fr. 9'600.– nicht schlüssig nachzuweisen. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die
Sicherstellung des Betrages von Fr. 9'600.– sowie dessen Gutschreibung
auf dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers erfolgte demnach zu
Recht.
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6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: