B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7145/2013
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
Asylbewerberzentrum,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei im
(…) 1991 in Richtung Iran, später zog er weiter in den Irak. Am 28. Juli
2012 reiste er vom Irak via Iran, Kuweit und Deutschland in die Schweiz,
welche er am 5. September 2012 erreichte und tags darauf um Asyl
nachsuchte. Am 13. September 2012 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am
27. Februar 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe sich – um dem türkischen Militär-
dienst zu entgehen – 1991 der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ange-
schlossen und sich in den iranischen Bergen und im Nordirak aufgehal-
ten. Die PKK habe er 2009 verlassen und habe sich seither mit Gelegen-
heitsarbeit im Nordirak über Wasser gehalten. Dort habe er aber keine
Zukunft für sich gesehen. Als der Krieg in Syrien ausgebrochen sei, habe
die Demokratische Partei Kurdistans (DPK bzw. KDP) die ehemaligen
PKK-Mitglieder gezwungen, Peschmergas (irakisch-kurdische Kämpfer)
zu werden und in Syrien zu dienen. Ansonsten sei es nicht weiter möglich
gewesen, sein Leben im Nordirak bestreiten zu können. Dies habe ihn
schliesslich bewogen, den Irak zu verlassen. In die Türkei habe er als
ehemaliges PKK-Mitglied nicht zurückkehren können. Seine Familie ste-
he traditionell der PKK nahe. Zwei seiner Geschwister seien in der Türkei
zu Tode gefoltert und ein weiterer Bruder sei zu 36 Jahren Haft verurteilt
worden. Der älteste Bruder habe auch schon zehn Jahre Haft abgeses-
sen. Weiter sei auch sein Vater mehrere Jahre im Gefängnis gewesen.
Kehrte er (der Beschwerdeführer) in die Türkei zurück, würde er zu le-
benslanger Haft verurteilt werden. In die Schweiz sei er mit einem ge-
fälschten türkischen Spezialpass eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Vorinstanz
lehnte hingegen sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg, schob den Vollzug infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit
der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Die als gefälscht erkannten
Dokumente wurden eingezogen.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling
anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Prüfgegenstand
im Beschwerdeverfahren ist daher zunächst die Frage, ob die Vorinstanz
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Ferner
gehört die Anordnung der Wegweisung dazu. Da die Vorinstanz den Voll-
zug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben hat, sind allfällige Vollzugshindernisse im vorliegenden Beschwerde-
verfahren indes nicht zu prüfen.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass
der Beschwerdeführer asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG sei. Es
stehe ausser Zweifel, dass er mit seiner Tätigkeit bei der PKK terroristi-
sche Aktionen unterstützt habe. Seine Aussagen legten zudem den
Schluss nahe, dass er darum bemüht gewesen sei, die Wichtigkeit seiner
persönlichen Rolle bei der PKK herunterzuspielen. Die eingereichten Be-
weismittel erweckten jedoch eher den Eindruck, dass er eine Einheit an-
geführt habe. Zudem sei entgegen seinen Behauptungen naheliegend,
dass er mit den Jahren eine Führungsposition erlangt habe. Unabhängig
von seiner Position innerhalb der PKK bestehe aufgrund seiner Aussagen
kein Zweifel darüber, dass er als Ausbildner auch den bewaffneten Kampf
propagiert und diesen durch konkrete Vorbereitungshandlungen zudem
physisch direkt unterstützt habe. Es lägen somit konkrete Anhaltspunkte
dafür vor, dass er durch sein fast zwei Jahrzehnte andauerndes Engage-
ment für die PKK für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgeset-
zes individuell verantwortlich sei bzw. sich Verbrechen schuldig gemacht
habe. Auch wenn ihm politische Motive für sein Handeln zugebilligt wer-
den könnten, sei keine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungs-
grund für seinen PKK-Anschluss zu erkennen. Er stamme aus einer der
PKK nahe stehenden Familie und habe gemäss eigenen Aussagen be-
reits viele Jahre vor seiner Ausreise mit der PKK sympathisiert. Zur Zeit
des Anschlusses an die PKK sei er somit über die Methode und Ziele der
PKK bestens informiert gewesen. Trotz des Ausstieges im Jahre 2009 sei
seinen Aussagen kein Reueempfinden bezüglich der langen Unterstüt-
zung des Kampfes zu entnehmen. Zudem seien seine Tatbeiträge auch
noch nicht verjährt. Gleichwohl müsse nicht davon ausgegangen werden,
dass er eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstel-
le. Da er nie festgenommen und misshandelt worden sei, noch eine Haft-
strafe habe verbüssen müssen, sei eine Anwendung von Art. 53 AsylG
auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, er könne den
Entscheid der Vorinstanz nicht akzeptieren. Er werde in der Türkei ge-
sucht und habe in seinen Aussagen seine Funktion bzw. seinen Grad in
der PKK geschildert. Als Beilagen sende er weitere Beweismittel, aus
welchen ersichtlich sei, wie seine Familie leide. Diese werde in der Türkei
immer wieder unter Druck gesetzt und nach seinem Aufenthaltsort ge-
fragt. Es belaste ihn psychisch sehr, dass er seine Eltern seit über 23
Jahren nicht gesehen habe und diese derart unter Druck gesetzt würden.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder ge-
fährden.
4.2 Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» fallen nach kon-
stanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts ent-
sprechen (vgl. BVGE 2011/10, E. 6 mit zahlreichen Hinweisen). Straftaten
sind im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Verbrechen, wenn sie mit ei-
ner Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren sanktioniert werden.
4.3 Für die Annahme einer verbrecherischen Straftat müssen hinlänglich
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für
solche Taten individuell verantwortlich ist, und es muss auf deren indivi-
duellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwe-
re der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das
Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungs-
gründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen
Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in
Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die
Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso ha-
ben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine
allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf
diese Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen).
4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt sich ein
Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft in der PKK nicht, da
diese nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB be-
trachtet wird. Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Per-
son zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
5.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie hat einlässlich begründet, wes-
halb die Anwendung von Art. 53 AsylG vorliegend gerechtfertigt und ver-
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Seite 6
hältnismässig ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorin-
stanz verwiesen werden. So ist insbesondere nicht überzeugend, wenn
der Beschwerdeführer ausführt, er habe nie an Kämpfen teilgenommen
(BFM-Akten, A16/25 F186 ff.), auf den eingereichten Fotos jedoch mit ei-
ner Kalaschnikow und im Tarnanzug neben anderen mutmasslichen
Kämpfern posiert. Weiter erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht als
realitätsfremd, dass er von der PKK im Umgang mit Waffen ausgebildet
worden ist, dies angeblich jedoch nur, um sich in der Natur gegen wilde
Tiere schützen zu können (BFM-Akten, A16/25 F164). Zudem gibt der
Beschwerdeführer zu, dass die PKK-Kämpfer in der Türkei von Camps im
Ausland mit Waffen und Essen versorgt worden seien (BFM-Akten,
A16/25 F167/169). Da er sich selber in einem solchen Camp aufgehalten
habe, schliesst die Vorinstanz zu Recht darauf, dass er an der Versor-
gung der Kämpfer beteiligt gewesen sei und somit einen qualifizierten in-
dividuellen Tatbeitrag an den bewaffneten Kampf der PKK geleistet habe.
Seine Funktion habe des Weiteren auch darin bestanden, die Neuan-
kömmlinge darin auszubilden, wie sie sich zu verhalten hätten (BFM-
Akten, A16/25 F157) und diese für ihre Aufgaben, die sie zu verrichten
gehabt hätten, zu begeistern (BFM-Akten, A16/25 F158). Der Beschwer-
deführer hat somit – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – zweifelsohne
den bewaffneten Kampf propagiert und diesen auch durch konkrete Vor-
bereitungshandlungen direkt unterstützt und gebilligt. Die Vorinstanz ver-
letzt mit ihrer Annahme, der Beschwerdeführer habe sich durch sein fast
zwei Jahrzehnte dauerndes Engagement für die PKK "verwerflichen
Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes individuell verantwortlich bzw.
sich Verbrechen schuldig gemacht, kein Bundesrecht.
Der Beschwerdeführer distanziert sich nicht grundsätzlich von den Ge-
waltakten und den für den Kampf verwendeten militärischen Mitteln der
PKK. Zwar ist ihm anzurechnen, dass er ausführt, er habe die PKK 2009
verlassen, da der Krieg ihn ausgelaugt habe und er davon nicht mehr
überzeugt gewesen sei (BFM-Akten, A16/25 F206). Eine eigentliche
Reue des Beschwerdeführers lässt sich anhand seiner Aussagen jedoch
nicht annehmen. In Anbetracht der fast zwanzigjährigen Unterstützung
des bewaffneten Kampfes reichen seine Motive zum Austritt aus der PKK
nicht aus, um die Verhältnismässigkeit der Asylunwürdigkeit zu verneinen.
Die Vorinstanz hat diese zu Recht bejaht. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers erschöpfen sich in einer für den Entscheid nicht relevanten Dar-
legung der Situation seiner Familie in der Türkei. Daran vermögen auch
die zusammen mit der Beschwerde eingereichten, in Türkisch verfassten
Beweismittel nichts zu ändern, weshalb ihre Abnahme in antizipierter Be-
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Seite 7
weiswürdigung abzulehnen ist. Die geltend gemachte psychische Belas-
tung ist weder belegt noch geeignet, die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53
AsylG auszuschliessen.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die Wegweisung bildet die gesetzliche Regelfolge. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Vorinstanz hat die Wegweisung zu Recht
verfügt.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: