B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7146/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Aserbaidschan,
p.A. Schweizerische Botschaft in (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 4. September
2012 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in (…) (nach-
folgend: die Botschaft) und suchte um Einreisebewilligung in die Schweiz
und Asyl nach.
Dem Gesuch waren mehrere Dokumente beigelegt, unter anderem der
aserbaidschanische Reisepass vom (…) und das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin an (…) vom (…).
B.
Mit Eingaben an die Botschaft vom 26. September 2012, 3. Januar 2013
und 30. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin den ablehnenden Ent-
scheid beziehungsweise die beiden abweisenden Beschwerdeentscheide
betreffend ihr in (…) eingereichtes Asylgesuch ein (je englische Überset-
zung des Urteilsdispositivs).
C.
Am (…) fand in der Botschaft die Befragung der Beschwerdeführerin
statt.
Sie machte zur Begründung des Asylgesuchs geltend, aufgrund ihrer ar-
menischen Ethnie habe sie in Aserbaidschan Nachteile erlitten. Nach
dem Tod ihrer russischen Mutter im (…) – der Vater sei im Jahr (…) ver-
storben – habe sie sich versteckt aufhalten müssen. Sie sei zu einem (…)
Nachbarn geflüchtet und habe diesen in der Folge geheiratet; sie hätten
zwei Kinder (B._______, geb. (…) und C._______, geb. (…)). Die Ehe sei
im Jahr (…) geschieden worden. Ihr Bruder sei am (…) in seinem Haus
verbrannt. Alles habe darauf hingedeutet, dass es ein Verbrechen gewe-
sen sei. Sie habe im Jahr (…) beim Besuch der Kirche – sie sei christli-
chen Glaubens – eine Frau kennengelernt, die ihr geholfen habe, eine
(aserbaidschanische) Identitätskarte zu erhalten, auf welcher ihre arme-
nische Ethnie nicht mehr erwähnt sei. Mit Hilfe der Internationalen Orga-
nisation für Migration (IOM) habe sie im Jahr (…) einen entsprechenden
Reisepass erhalten. Bei der Stellensuche, im Spital oder bei einer Schul-
anmeldung müsse jedoch zusätzlich zum Pass eine Geburtsurkunde vor-
gelegt werden, worin ihre ethnische Zugehörigkeit erwähnt sei, weshalb
sie in Aserbaidschan nach wie vor Probleme zu gewärtigen habe. Sie sei
im (…) nach (…) gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Ihr Gesuch
sei abgelehnt worden. Im (…) sei sie wegen der Kinder nach Aserbai-
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dschan gereist, nach wenigen Tagen jedoch aus politischen Gründen
nach (…) zurückgekehrt.
D.
Mit am 11. November 2013 eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2013
verweigerte das Bundesamt die Einreise in die Schweiz, stellte fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab.
E.
Mit am 9. Dezember 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe vom
8. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung; sie beantragt (sinngemäss) deren Aufhebung
und die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt
auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012,
wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird dem-
nach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, be-
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zieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend ge-
schehen ist.
4.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
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zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September
2011 E. 7.1).
5.
5.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin mache keine Beziehungen zur Schweiz geltend, so
dass ihr zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung
nachzusuchen. Ihrem Schreiben vom 5. (recte: 4.) September 2012 sei
zu entnehmen, dass sie bis zur Scheidung im Jahr (…) keine Probleme
geltend gemacht habe, welche sie bereits früher zur Ausreise aus Aser-
baidschan bewogen hätten. Zwar habe sie für diesen Zeitraum Probleme
bei der Registrierung ihrer Kinder oder bei der Arbeitssuche vorgebracht,
aber diese seien insofern nicht asylbeachtlich, als sie schliesslich gelöst
worden seien: Ihre Kinder hätten in die Schule gehen können und sie
selbst habe Arbeit gefunden, diese jedoch später von sich aus beendet.
Der Tod des Bruders im Jahr (…) stehe nicht im Zusammenhang mit ihrer
Ausreise. Zudem habe sie trotz ihrer Aussage, von den aserbaidschani-
schen Behörden bedrängt worden zu sein, später von diesen einen Pass
erhalten, der keine ethnischen Angaben enthalte. Auch bei der Schei-
dung, welche vor einem lokalen Gericht ausgesprochen worden sei, hät-
ten die Behörden sie offensichtlich nicht benachteiligt. Die geltend ge-
machten Nachteile häuslicher Gewalt seien nicht asylrelevant, weil sie
sich dagegen hätte wehren können. Hinzu komme, dass sie von ihrem
ehemaligen Ehemann sogar in (…) aufgesucht worden sei. Dies bedeute,
dass sie ihn über ihren Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt haben müsse.
Demnach sei fraglich, ob von ihrem geschiedenen Ehemann überhaupt
Gefahr ausgehe.
Grundsätzlich seien gewisse Nachteile als Mitglied der armenischen Min-
derheit in Aserbaidschan nicht gänzlich auszuschliessen. Der Umstand,
dass die Muttersprache der Beschwerdeführerin Russisch sowie ihre ers-
te "Fremdsprache" Aserbaidschanisch sei und sie bei der Familie ihres
geschiedenen Ehemannes erst nach Jahren als Armenierin erkannt wor-
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den sei, spreche dafür, dass sie in ihrem Heimatstaat keine begründete
Furcht haben müsse, als Armenierin erkannt zu werden und als solche
Nachteile zu gewärtigen. Ihre Kinder würden ausserdem den Namen des
geschiedenen Ehemannes tragen. Was ihren protestantischen Glauben
betreffe, so seien ihren Akten keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund
derer sie deswegen in Aserbaidschan jemals verfolgt worden sei.
Im Übrigen sei sie im (…), also noch während des hängigen Asylverfah-
rens, zurück nach Aserbaidschan gereist; dies sei ein starkes Indiz dafür,
dass bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan tatsächlich nicht von einer
begründeten Furcht auszugehen sei.
Schliesslich weise sie selbst darauf hin, dass sie aus finanziellen Grün-
den nach (…) gereist sei und dort auf der Botschaft geltend gemacht ha-
be, bloss ein sicheres und besseres Leben für sich und ihre Kinder zu
wünschen und ihre ethnische Zugehörigkeit nicht mehr verstecken zu
müssen. Dieser an sich verständliche Wunsch vermöge eine Aufnahme in
der Schweiz indessen nicht zu rechtfertigen.
5.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe an, ihre
armenische Ethnie sei der hauptsächliche Grund ihrer Verfolgung und
Diskriminierung. Zudem seien Anhänger protestantischen Glaubens in
Aserbaidschan gefährdet.
Die Annahme des BFM, es bestünden für eine Person armenischer Eth-
nie in Aserbaidschan beim Erwerb eines Passes oder anderer Dokumen-
te keine Hindernisse, sei falsch. Obwohl sie mit ihrem Mann seit dem
Jahr (…) verheiratet gewesen sei und sie zwei Kinder hätten, habe dieser
sie nicht in seiner Wohnung einschreiben lassen. Erst als eine Bekannte
sie an deren Wohnadresse registriert habe, habe sie ein Ausweispapier
erwerben können. Den Reisepass im Jahr (…) habe sie nur mit Hilfe des
IOM erhalten. Falsch sei weiter die Feststellung, dass ihren Kindern wäh-
rend der Schulzeit in Aserbaidschan keine Gefahr gedroht habe. Wie ihr
ihre Kinder nunmehr erzählen würden, habe ein russischer Schüler ge-
sagt, dass "die Armenier nicht schlimm seien", wofür dieser von aserbaid-
schanischen Mitschülern geschlagen worden sei. Als ihr Sohn ihn habe
schützen wollen, sei auch er "physisch verletzt" worden. Obwohl sie nach
dem Tod ihres Bruders im Jahr (…) bei ihrem Ehemann gewohnt habe,
seien mehrmals Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten
nach ihr gefragt. Ihre Schwiegermutter und ihr Mann hätten sie jedoch
versteckt. Falsch sei schliesslich auch die Behauptung, dass die aser-
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baidschanischen Behörden ihre Sicherheit gewährleisten könnten. Ob-
wohl ihre Schwiegermutter und die Verwandten ihrer Schwägerin sie oft
telefonisch mit der "physischen Vernichtung" bedroht hätten, habe sie
gewusst, dass es sinnlos gewesen wäre, sich an staatliche Schutzorgane
zu wenden. Sie erinnere diesbezüglich an die öffentlich bekannten Vorfäl-
le betreffend Ramil Safarov und den Schriftsteller Akram Ailislis.
Nach Aserbaidschan sei sie gereist, um ihre Kinder zu besuchen. Bereits
am Tag ihrer Ankunft sei sie jedoch von einer Nachbarin gewarnt worden,
alle hätten von ihrer armenischen Herkunft erfahren, weshalb ihr die phy-
sische Vernichtung drohe. Auf Anraten des Ministeriums für Flüchtlinge
sei sie nach (…) zurückgekehrt. Die Verbindung zu ihrem (geschiedenen)
Ehemann bestehe nur der Kinder wegen. Sie habe oft unter seiner Ge-
walt gelitten, könne indessen der Kinder wegen den Kontakt mit ihm nicht
beenden.
6.
6.1 Die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach
sich aus dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen ihrer
armenischen Ethnie werde sie in Aserbaidschan diskriminiert und verfolgt,
keine asylrelevante Gefährdungssituation ergebe, ist zu bestätigen.
Den Vorbringen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sie in Aser-
baidschan konkret von den Behörden oder Dritten ihrer Ethnie oder ihres
protestantischen Glaubens wegen verfolgt worden wäre. An dieser Ein-
schätzung vermögen die vorgebrachten Schwierigkeiten beim Erwerb von
Ausweispapieren oder bei der Einschulung der Kinder nichts zu ändern,
da sie die erforderliche asylrelevante Intensität nicht erreichen. Dies gilt
ebenso für die unbewiesene Behauptung, sie sei von der Schwiegermut-
ter und den Verwandten ihrer Schwägerin telefonisch bedroht worden,
wobei angesichts ihrer Rückreise nach Armenien im (…) (oder …) zu be-
zweifeln ist, dass es tatsächlich zu solchen Drohungen gekommen ist. Es
bestehen demnach im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte
auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfol-
gung. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Be-
schwerde, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbrin-
gen und in blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern.
6.2 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
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der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Zudem ist auch
eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen
(Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese
keine Elemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des
BFM umzustossen. Das Bundesamt hat demnach der Beschwerdeführe-
rin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Botschaft
in (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger