B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7146/2015
Ur t e i l vom 11 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. September 2014 anerkannte das SEM (früher: Bun-
desamt für Migration [BFM]) die Beschwerdeführerin und deren Kind
C._______ als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR
142.31) und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.
B.
B.a Mit Eingabe vom 7. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin
um eine Einreisebewilligung für ihren Ehemannes B._______ und dessen
Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft.
Dem Gesuch waren zwei identische Passfotos ihres Ehemannes und eine
Kopie des Ehescheins beigelegt.
B.b Zusätzlich reichte sie am 16. April 2015 den UNHCR-Flüchtlingsaus-
weis sowie eine Rationskarte ihres Ehemannes (beides in Kopie) zu den
Akten.
B.c Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 bat das SEM die Beschwerdeführerin
um Mitteilung, wo und von wann bis wann sie mit ihrem Ehemann zusam-
mengelebt habe sowie wie und seit wann sie wieder in Kontakt mit ihrem
Ehemann stehe. Dies sei aus den Befragungsprotokollen vom 16. April
2013 sowie vom 4. Februar 2014 nicht ersichtlich. Sie habe an der Bun-
desanhörung vom 4. Februar 2014 dem SEM mitgeteilt, dass sie seit De-
zember 2009 keinen Kontakt mehr mir ihrem Ehemann gehabt habe. Even-
tualiter könne sie allfällige Beweismittel nachliefern, welche das Zusam-
menleben belegen würden, wie beispielsweise Fotos aus dieser Zeit,
Wohnsitzbestätigung, gemeinsame Korrespondenz und dergleichen. Zu-
sätzlich benötige es einen Identitätsnachweis ihres Ehemannes.
B.d Am 18. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Sie und ihr
Ehemann hätten in Eritrea in der Stadt D._______ während des Zeitraums
vom Januar 2004 bis Dezember 2009 zusammengelebt. Seit Dezember
2009 habe sie keine Kenntnis mehr über seinen Aufenthaltsort gehabt. Im
Oktober 2014 habe ihr Ehemann sie aus Äthiopien aus angerufen und ihr
erzählt, dass er in Eritrea in einem geheimen unterirdischen Gefängnis in-
haftiert gewesen sei. Seitdem halte er sich in Äthiopien auf.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Foto ein, welches sie
und ihren Ehemann in Eritrea zeigen solle. Es sei für sie nicht möglich, eine
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Wohnsitz- oder Aufenthaltsbestätigung zu erhalten, da für deren Ausstel-
lung ein persönliches Erscheinen vor den Behörden verlangt werde.
B.e Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni
2015 mit, dass durch die von ihr gemachten Angaben eine Einreise zurzeit
nicht bewilligt werden könne. Gemäss ihren Aussagen habe sie ihren Ehe-
mann im Dezember 2009 das letzte Mal gesehen und sie seien seit Januar
2004 religiös getraut. Das SEM gehe davon aus, dass der Kontakt mit ih-
rem Ehemann während der Schwangerschaft verloren gegangen sei. Es
bat die Beschwerdeführerin um Klärung der folgenden Frage: "Ist Ihr Ehe-
mann leiblicher Vater Ihrer beiden Kinder? Falls ja, fordern wir Sie auf, uns
Geburtsurkunden, respektive Taufscheine, ihrer beiden Kinder zuzustel-
len."
B.f Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin,
dass ihr Ehemann der leibliche Vater ihrer beiden Kinder sei, und reichte
die Taufscheine ihrer Kinder (beide in Kopie) zu den Akten.
B.g Am 8. Juli 2015 bat das SEM die Beschwerdeführerin zu einer Unge-
reimtheit Stellung zu nehmen. Sie habe den Geburtsort ihres Ehemannes
an der Befragung zur Person (BzP) vom 16. April 2014 mit "E._______ /
Provinz F._______ " angegeben. Auf dem von ihr eingereichten UNHCR-
Flüchtlingsausweis ihres Ehemannes sei der Geburtsort mit "G._______ /
Äthiopien" angegeben.
B.h Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli
2015, ihr Ehemann sei in G._______ (Äthiopien) geboren und mit circa sie-
ben Jahren in seinen Heimatstaat Eritrea in das Dorf E._______ umgezo-
gen sei, wo er wohnhaft geblieben sei. Seine Identitätskarte habe im Ge-
fängnis zusammen mit seiner Geldtasche "verlassen".
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 – eröffnet am 29. Oktober 2015 –
verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Gesuch um Familiennachzug ab.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
6. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragte in materieller Hinsicht sinngemäss, der Entscheid des SEM vom
28. Oktober 2015 sei aufzuheben, ihrem Ehemann sei die Einreise in die
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Schweiz zu bewilligen und er sei in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubezie-
hen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 2. Dezember 2015 auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht in Aussicht, eine Wohnsitzbestätigung der Ge-
meinde D._______ beizubringen.
G.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 12. Ja-
nuar 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten, welche der Beschwerde-
führerin am 13. Januar 2016 zur Replik zugestellt wurde.
H.
Mit undatierter Replik (Eingang beim BVGer am 1. Februar 2016) gab die
Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben vom 19. Januar 2016 der
Administration F._______ Subzone D._______ und dessen undatierte
Übersetzung sowie ein Schreiben vom 14. Juli 2015 der Administration for
Refugee-Returnee Affairs (beide in Kopie) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wur-
den (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbe-
standenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände
und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2).
Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4
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AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zu-
vor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4).
3.2 Die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung be-
deutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss gelten-
der Praxis und Rechtsprechung sei eine zentrale Bedingung für die Ge-
währung des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine Familienge-
meinschaft bestanden habe. Es sei erforderlich, dass die betreffenden Per-
sonen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
hätten und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unent-
behrlich sei sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt werde (vgl.
Urteil des BVGer D-6166/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.2, mit Verweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 8 und 2000 Nr. 11). Die Bestimmungen zum
Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG könnten weder zur Aufnahme
von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Bezie-
hungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären
Beziehungen herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015
vom 23. Januar 2015 E. 3.2 S. 9, mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 11
E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.).
Zum Beleg der Identität ihres angeblichen Ehemannes sei die Beschwer-
deführerin mehrfach aufgefordert worden, Nachweise in Form einer Identi-
tätskarte respektive eines Reisepasses einzureichen. Zusätzlich sei die
Beschwerdeführerin aufgefordert worden, weitere Beweismittel zum Zu-
sammenleben mit ihrem Ehemann einzureichen. Sie habe lediglich Kopien
zweier Geburtsurkunden sowie eine Kopie ihrer Heiratsurkunde einge-
reicht. Dabei handle es sich nicht um rechtsgenügliche Identitätsnach-
weise. Da diese Dokumente zudem nicht fälschungssicher seien, würden
diese keinerlei Beweiswert entfalten.
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Weiter sei aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben in der
Anhörung vom 4. Februar 2014 zu entnehmen, dass sie bis dahin keinen
Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt habe, da ihr sein Aufenthaltsort
nicht bekannt gewesen sei. Sie hätten in Eritrea im Januar 2004 geheiratet.
Der Ehemann sei darauf in den Militärdienst einberufen worden und von
2005 bis 2009 in Asmara stationiert gewesen. Er habe ihr aufgrund seiner
Tätigkeit als Chauffeur Lebensmittel bringen, jedoch nicht bei ihr leben kön-
nen. Somit sei weder den von ihr gemachten Angaben während des Asyl-
verfahrens noch den von ihr eingereichten Eingaben zu entnehmen, dass
sie mit ihrem Ehemann vor der Flucht aus Eritrea in einer Familiengemein-
schaft gelebt habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass
sie seit Ende 2009 nichts mehr von ihrem Ehemann gehört und er sie erst
im Jahr 2014 wieder kontaktiert habe. Vor diesem Hintergrund sei im Übri-
gen auch zweifelhaft, ob die familiäre Beziehung nicht zeitweise als abge-
brochen gelten müsse.
Zusammenfassend seien die Bedingungen für die Erteilung einer Einreise-
bewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben. Das Ge-
such um Familienzusammenführung erfülle die Anforderungen an Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG nicht und sei daher abzulehnen.
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, sie habe
nicht verstanden, dass die Kopie der Heiratsurkunde kein genügendes Be-
weismittel darstelle. Sie werde eine schriftliche Stellungnahme zu ihrer Ehe
nachreichen, ebenso rechtsgenügliche Identitätspapiere.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2016 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Die nachgereichte Heirats-
urkunde im Original vermöge an ihren Einschätzungen nichts zu ändern.
Zwar treffe es zu, dass das SEM die Beschwerdeführerin nie aufgefordert
habe, das Original der Heiratsurkunde nachzureichen. Jedoch seien auch
originale Heiratsurkunden aus Eritrea nicht fälschungssicher und leicht
käuflich erwerbbar. Ausserdem falle auf, dass das Datum auf der Heirats-
urkunde mit "04.01.2004" beziehungsweise "04 Janury 2004" (sic!) ange-
geben sei. Hierbei handle es sich wohl um den gregorianischen Kalender,
indes Datumsangaben in Urkunden der orthodoxen Kirche in der Regel
dem (äthiopischen) Ge'ez-Kalender folgen würden. Dies lasse weitere
Zweifel an der Authentizität aufkommen, ohne dass vorliegend jedoch eine
formale Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei. Der vom SEM
mehrfach einverlangte Identitätsnachweis sowie weitere Beweismittel zum
allfälligen Zusammenleben des angeblichen Ehepaares würden hingegen
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bis dato fehlen. Schliesslich würden weder der nachgereichte Original-
Eheschein noch die Ausführungen in der Beschwerde Hinweise liefern,
welche die Annahme des SEM, dass das Ehepaar vor der Ausreise nicht
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, umzustürzen vermöchten.
Gleichwohl bleibe auch die Vermutung bestehen, dass die Beziehung zwi-
schenzeitlich als abgebrochen gelten müsse, da das Ehepaar sich gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin zuletzt im Jahre 2009 gesehen und bis
zum Jahre 2014 keinerlei Kontakt mehr gepflegt habe.
4.4 In ihrer Replik betonte die Beschwerdeführerin, sie wolle mit ihrem ge-
liebten Mann zusammenleben. Ihr Ehemann sei aus Eritrea geflohen und
habe seine Identitätskarte im Büro des Gefängnisses "verlassen", wobei
es nicht möglich sei, diese wiederzuerlangen. Er sei jedoch Eritreer. Er sei
in Äthiopien geboren und mit circa fünf Jahren mit seinen Eltern zusammen
nach Eritrea zurückgekehrt.
5.
5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben
seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht
diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwer-
deeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
5.2 Zwar ergibt sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin, dass das
SEM von der Richtigkeit ihrer damaligen Angaben ausgegangen ist, mithin
auch davon, dass sie mit einem Mann namens B._______ religiös getraut
sei. Mit den Kopien zweier Geburtsurkunden sowie der Heiratsurkunde ge-
lingt es der Beschwerdeführerin aber nicht, die Identität des angeblichen
Ehemannes zu belegen. Ebenso wenig taugt dafür die mit der Replik als
Farbkopie nachgereichte und bis 31. Januar 2016 gültige Bestätigung vom
14. Juli 2015, wonach sich B._______ als eritreischer Flüchtling zurzeit in
einem äthiopischen Flüchtlingscamp aufhalte, um in die Schweiz weiterzu-
reisen. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin aber insbesondere
auch keine neuen Vorbringen oder Beweismittel für eine tatsächlich ge-
lebte Familiengemeinschaft vorlegen, womit den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung (vgl. E. 3.2) nicht Genüge getan ist.
5.3 Seit der Heirat fanden zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann nur eingeschränkte Kontakte statt, da der Ehemann seit dem
Jahre 2005 im Militärdienst in Asmara stationiert gewesen sei (vgl. Akten
SEM B5/14 Protokoll zur Befragung zur Person [BzP] vom 16. April 2013
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Rz. 7.02). Er habe ihr ein- bis zweimal im Monat Waren (Mehl, Getreide,
Holz und dergleichen) gebracht (vgl. B14/15 Anhörungsprotokoll vom
4. Februar 2014 F83 S. 9, F53 S. 6). Nach der Desertion ihres Ehemannes
im Dezember 2009 sei der Kontakt zu ihm abgebrochen (vgl. B14/15 F17
S. 3, F52 S. 6, F78 f. S. 8). Von der Desertion habe sie im Oktober 2010
durch die eritreischen Behörden erfahren, als diese sie bedroht hätten, um
den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu erfahren (vgl. B14/14 F84 f. S. 9).
Erst im Oktober 2014 (mithin fast fünf Jahre nach der Desertion) habe er
sie aus Äthiopien angerufen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
18. Mai 2015).
5.4 Auch wenn der spärliche Kontakt möglicherweise auf die Militärdienst-
pflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen sein mag, so
spricht dieser Umstand doch gegen die vorgebrachte enge Beziehung res-
pektive das Vorliegen einer gelebten Familiengemeinschaft. Der Ehemann
besuchte die Beschwerdeführerin anscheinend in den Jahren bis zu seiner
Flucht im Wesentlichen lediglich zur Lieferung von Waren. Weder meldete
er sich nach seiner Desertion bei ihr noch erkundigte sie sich selbst über
seinen Verbleib. Selbst wenn das Ehepaar durch die Desertion des Ehe-
mannes örtlich getrennt worden ist, wäre doch zumindest zu erwarten ge-
wesen, dass gegenseitige Anstrengungen unternommen worden wären,
um wieder in Kontakt zu kommen.
Zudem blieben die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass sie mit
ihrem Mann zusammengelebt habe beziehungsweise dieser während sei-
nes Militärdienstes regelmässig zu ihr nach Hause gekommen sei und den
Urlaub bei ihr verbracht habe, während des gesamten Verfahrens unsub-
stanziiert und oberflächlich. Auch bezüglich des Wiederzustandekommens
des Kontaktes mit ihrem Ehemann blieb die Beschwerdeführerin äusserst
vage.
Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin nichts aus dem eingereichten
Bestätigungsschreiben vom 19. Januar 2016 der Administration
F._______ Subzone D._______ ableiten, wonach sie und ihr Mann
B._______ vom 4. Januar 2004 bis zum Jahr 2009 in der Stadt D._______
gelebt hätten. Abgesehen davon, dass die Bestätigung inhaltlich insoweit
nicht korrekt ist, als die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss bis
im Oktober 2010 in D._______ gelebt hat, ist nicht nachvollziehbar, aus
welchem Grund eine eritreische Behörde für zwei illegal aus Eritrea ge-
flüchtete Personen eine solche Bestätigung ausstellen sollte. Es ist davon
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auszugehen, dass es sich bei dieser Bestätigung höchstens um ein Gefäl-
ligkeitsschreiben handelt. Ebenso wenig taugt die nachgereichte und bis
31. Januar 2016 gültige Bestätigung vom 14. Juli 2015, wonach sich
B._______ als eritreischer Flüchtling zurzeit in einem äthiopischen Flücht-
lingscamp aufhalte, um in die Schweiz weiterzureisen, als Beleg für eine
tatsächliche gelebte Familiengemeinschaft.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen der Beschwerde-
führerin und B._______ eine tatsächlich gelebte und alleine durch die
Flucht getrennte Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht
glaubhaft gemacht werden konnte. Da – wie erwähnt – die Einreisebewilli-
gung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Wie-
deraufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient, sind die Vor-aus-
setzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ nicht
erfüllt.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familien-
zusammenführung respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Verwendung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen