B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7146/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, A._______, geboren am (…), Afghanistan, am
18. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am
29. August 2016 (BzP) aufgrund seiner Aussagen das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens, Kroatiens, Ungarns oder Öster-
reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
währt wurde,
dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 31. August 2016 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die kroatischen Behörden am 28. Oktober 2016 antworteten, sie wür-
den der Übernahme von B._______, geboren (…), Afghanistan gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmen, sie hätten auch bereits
das Übernahmeersuchen der französischen Behörden am 19. August 2016
gutgeheissen,
dass die Vorinstanz gestützt auf diese Auskunft mit Verfügung vom 31. Ok-
tober 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung von B._______ aus der
Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, der
Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz
sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter
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sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vor-
sorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum
Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugs-
handlungen abzusehen, ferner sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten
und es sei ihm unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vorinstanzlichen
Verfügung beziehe sich offensichtlich auf eine andere Person,
dass die Instruktionsrichterin am 21. November 2016 den Vollzug der Über-
stellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. November
2016 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte, dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährte, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes abwies,
dass sie gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
einlud,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 an ihrer
Verfügung festhält und die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2017 zur
Stellungnahme unterbreitet wurde und er am 25. Januar 2017 die Replik
einreichte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist und im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 m.H.),
dass gemäss Art. 12 VwVG die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient,
dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, die
Antwort der kroatischen Behörden sei fehlerhaft, denn bei der Person, wel-
che Kroatien zurückzunehmen bereit sei, handle es sich nicht um ihn, son-
dern um B._______, geboren am (…), er selbst sei weder in Kroatien noch
in Frankreich daktyloskopiert worden,
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dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung dazu ausführt, die Abklärungen
bei den kroatischen Behörden hätten ergeben, dass die Zustimmung vom
28. Oktober 2016 auf einem Fehler im kroatischen Informationssystem be-
ruhe und der Beschwerdeführer in den offiziellen Registern des zuständi-
gen Ministeriums in Kroatien nicht erfasst sei,
dass es weiter zutreffe, dass Kroatien nicht für die Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei,
sich indes aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers die Zuständig-
keit Kroatiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergebe,
dass die angefochtene Verfügung – wie sich nachträglich ergeben habe –
auf einem unzutreffenden Artikel der Dublin-III-VO basiere, die grundsätz-
liche Zuständigkeit Kroatiens indes bestehen bleibe,
dass festzustellen ist, dass sich die Zustimmung zur Übernahme durch die
kroatischen Behörden offensichtlich nicht auf den Beschwerdeführer, son-
dern eine andere Person bezieht,
dass die Vorinstanz diesen Umstand in der Vernehmlassung vom 9. Januar
2017 zwar anerkannt hat, aber keine weitere Folge gab,
dass demnach keine Zustimmung der kroatischen Behörden betreffend
den Beschwerdeführer vorliegt,
dass aufgrund der Akten auch nicht davon ausgegangen werden kann, die
kroatischen Behörden hätten nach Entdeckung des Fehlers der Über-
nahme des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise nachträglich zuge-
stimmt (vgl. Schreiben der kroatischen Behörden vom 25. November
2016),
dass die Vorinstanz, nachdem ihr bekannt geworden war, dass bezüglich
des Beschwerdeführers keine korrekte Zustimmung vorliegt, es unterlas-
sen hat, eine neue auf die Person des Beschwerdeführers bezogen An-
frage bei den kroatischen Behörden vorzunehmen,
dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz somit auf einem unrichtig
festgestellten Sachverhalt beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der
Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen ans SEM zurückweist,
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dass es vorliegend für die Abklärung der Zuständigkeit für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers not-
wendig ist, die kroatischen Behörden erneut um Übernahme des Be-
schwerdeführers zu ersuchen, was durch die Vorinstanz vorzunehmen ist,
mithin eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht kommt,
dass die Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt wird, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe nicht einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mithin die mit Zwischen-
verfügung vom 23. November 2016 gewährte unentgeltliche Prozessfüh-
rung obsolet geworden ist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines vollständigen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote vom
25. Januar 2017 eingereicht hat, die einen zeitlichen Aufwand von 5.25
Stunden und eine Unkostenpauschale von Fr. 54.– ausweist,
dass für die Verfassung der Replik 120 Minuten verrechnet wurden, was in
Anbetracht von knapp zwei Seiten zu hoch erscheint, weshalb der diesbe-
zügliche zeitliche Aufwand auf eine Stunde zu kürzen ist,
dass der übrige zeitliche Aufwand (3.25 Stunden) sowie die geltend ge-
machten Barauslagen als angemessen erscheinen und in Anwendung von
Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie ausgehend von einem Stundenansatz von
Fr. 194.40 (inkl. MWSt.) die Parteientschädigung auf Fr. 880.20 festzuset-
zen ist und das SEM anzuweisen ist, diesen Betrag dem Beschwerdeführer
als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 880.20 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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