B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7147/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______, eine in der Schweiz wohnhafte Schwester des Be-
schwerdeführers, stellte mit undatiertem Schreiben (Eingang BFM: 8.
Februar 2012) beim BFM Anträge auf Asylgewährung und Familiennach-
zug für den Beschwerdeführer und ihre Schwester C._______ (N […]),
die aus Eritrea via Libyen in den Sudan geflüchtet seien.
A.b Mit Schreiben vom 28. März und 22. Juni 2012 orientierte die
Rechtsvertreterin das BFM über die Weiterreise des Beschwerdeführers
nach Ägypten und erklärte, deren Situation in Ägypten sei prekär. Ihren
christlichen Geschwistern drohe der erzwungene Religionswechsel zum
Islam oder die Ausweisung nach Israel.
A.c Nachdem das BFM am 28. Juni 2012 geantwortet hat, dass das Ge-
such wegen der hohen Geschäftslast noch nicht habe behandelt, doch
werde dies so rasch wie möglich der Fall sein, wandte sich die Rechtsver-
treter mit Schreiben vom 14. Januar 2013 ans BFM und erklärte, die Situ-
ation ihrer Geschwister habe sich massiv verschlechtert. Die Regierung
Ägyptens strebe einen auf den Grundsätzen des Islam aufgebauten Staat
an und die Zwangsislamisierung nehme zu. Für Christen werde die
Zwangsansiedelung in Israel angeboten.
A.d Am 17. Januar 2013 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, von ei-
ner mündlichen Befragung ihrer Geschwister werde abgesehen. Es berief
sich dabei auf ein in Kopie beigelegtes Schreiben der Botschaft in Ägyp-
ten an das BFM vom 31. Mai 2011, worin begründet wird, weshalb die
Botschaft zur Durchführung von Befragungen nicht mehr in der Lage sei.
Gleichzeitig forderte es die Geschwister unter Hinweis auf die Mitwir-
kungspflicht und unter Mitteilung eines Fragenkatalogs auf, ergänzende
Angaben zum Asylbegehren zu machen und im Falle einer Rechtsvertre-
tung eine Vollmacht einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013
reichte der Beschwerdeführer die Antworten unter Beilage von Kopien
von Ausweisen nach.
Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, er sei in Asmara geboren. Er
sei bis 1990 während (…) Jahren zur Schule gegangen und von 1994 bis
2000 als (…) tätig gewesen. Im Rahmen des Zivildienstes sei er als Poli-
zist eingesetzt worden. Er sei beschuldigt worden, die Flucht von zwei
Untersuchungshäftlingen unterstützt zu haben. Deshalb habe er Eritrea
am 14. März 2009 via Tesseney verlassen. Seine Schwester C._______
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sei ihm etwas später in den Sudan gefolgt, weil die eritreischen Behörden
vermutet hätten, dass sie seinen Aufenthaltsort kenne, und ihr fehlende
Kooperation vorgeworfen hätten. Sie seien zusammen nach Libyen wei-
tergereist, wo sie von Rebellen ohne einen triftigen Grund vom 10. Feb-
ruar bis 25. Juni 2011 festgehalten worden seien. Nach ihrer Befreiung
durch Gegner von Muammar al-Gaddafi sei ihnen klar gewesen, dass sie
sich aus politischen Gründen nicht länger in Libyen aufhalten sollten.
Deshalb seien sie in den Sudan zurückgekehrt, wo sie sich vom 7. Juni
bis 12. August 2011 im Flüchtlingslager D._______ aufgehalten hätten.
Dort hätten sie sich vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) registrieren lassen. Später hätten sie in
E._______ bei Freunden oder Bekannten gelebt, weil es im Lager zu Ent-
führungen durch fremde Leute (Reischeida) gekommen sei. Anschlies-
send hätten sie sich zur gemeinsamen Ausreise nach Ägypten entschlos-
sen, weil die Lebenssituation in E._______ schlecht gewesen sei und sie
in F._______ Bekannte hätten. Sie würden dort von einem Onkel finan-
ziell unterstützt; C._______ arbeite gelegentlich als Haushaltshilfe. Als
Christen drohe ihnen die Zwangskonvertierung zum Islam oder die Aus-
weisung nach Israel. Es sei für sie in Ägypten unmöglich, ein wirtschaft-
lich und gesellschaftlich menschenwürdiges Leben zu führen.
A.e Die Rechtsvertreterin bat das BFM im Juli, August und Oktober 2013
schriftlich um schnelle Behandlung
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2013 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
ab. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Gesuch
der Schwester C._______ abgelehnt.
C.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, es
sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, inklusive des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung
bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ist
als Behörde gemäss Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit
welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt
wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind
dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 (alt AsylG; Übergangs-
bestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) weiterhin
anwendbar. Das Asylgesuch datiert vom Februar 2012. Die Beschwerde
ist somit auf der Basis der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 105 und 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3
AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz er-
warten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive
sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit
hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer
Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers
verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidia-
rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung als Flücht-
ling ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1;
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
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eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht
möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asyl-
suchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei die-
sem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebe-
willigung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.)
in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz
vor Gefährdung gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnä-
he zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen,
und die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält
sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sin-
ne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor
Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer
Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich al-
lenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat
wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im
Drittstaat als unzutreffend erweisen.
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Be-
schwerdeführers nicht. Den Akten seien Anhaltspunkte zu entnehmen, die
darauf schliessen lassen würden, dass er in Eritrea ernstzunehmende
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Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Demzufolge sei zu
prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Aus-
schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG entgegenstehe, wonach einer
Person das Asyl verweigert werden könne, wenn sie sich in einem ande-
ren Staat um Aufnahme bemühen könne. Zu beachten sei, dass Ägypten
das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301) unterzeichnet habe. Ge-
mäss Erkenntnissen des Amtes halte Ägypten sich an die damit verbun-
denen Pflichten und insbesondere an das Non-Refoulement-Gebot ge-
mäss Art. 33 FK. Zudem bestehe zwischen der ägyptischen Regierung
und dem UNHCR ein Memorandum of Understanding von 1954, das die
Zuständigkeit des UNHCR für die Durchführung des Verfahrens auf Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen in diesem
Land regle. Personen, die vom UNHCR in Ägypten als Flüchtlinge aner-
kannt worden seien, stünden unter dem Schutz des ägyptischen Staates
und hätten Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung und
Schulbildung sowie Zugang dazu. Es sei daher dem Beschwerdeführer
zuzumuten, beim UNHCR um Schutz nachzusuchen, sollte seine Situati-
on tatsächlich kritisch sein. Bezüglich der gesellschaftlichen und wirt-
schaftlichen Schwierigkeiten habe sich die Situation seit dem Sturz des
Präsidenten Mohammed Mursi im Sommer 2013 so stabilisiert habe,
dass trotz gewisser Spannungen nicht mehr von einer Situation allgemei-
ner Gewalt gesprochen werden könne. Sicherheitsprobleme würden nur
noch sporadisch und örtlich begrenzt auftreten. In Bezug auf die geltend
gemachte religiöse Diskriminierung sei festzuhalten, dass die ägyptische
Verfassungsdeklaration von März 2011 und die Verfassung vom Dezem-
ber 2012 Religionsfreiheit garantierten. Die Ausübung des Glaubens sei
für religiöse Minderheiten in der Regel ungestört möglich. Vereinzelt seien
jedoch Übergriffe durch die Bevölkerung, meist auf koptische Christen,
bekannt. Die Aussage des Beschwerdeführers, es drohe ihm als Christen
Zwangskonvertierung zum Islam oder eine Ausschaffung nach Israel,
gründe auf keinem konkreten Anhaltspunkt. Es handle sich somit um eine
pauschale Behauptung, für deren Tatsächlichkeit aus objektiver Sicht
nichts spreche. Ausserdem würden die von ihm angesprochenen Sicher-
heitsprobleme und wirtschaftlichen Schwierigkeiten die gesamte Bevölke-
rung Ägyptens betreffen und somit nicht in Zusammenhang mit seiner
persönlichen Situation. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass er
innerhalb der letzten zwei Jahre konkrete Probleme mit ägyptischen Be-
hörden oder Dritten gehabt hätte. Auch wenn ein Leben in F._______ für
einen eritreischen Flüchtling gewiss nicht einfach sei, seien doch die Hür-
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den für eine zumutbare Existenz aus objektiver Sicht nicht unüberwind-
bar. Offenbar lebe der Beschwerdeführer mit seiner Schwester
C._______ bei Bekannten, wo sie auch gelegentlich arbeiten könne. Auch
würden die beiden von einem Onkel unterstützt. Zudem existiere in Ägyp-
ten eine grosse eritreische Diaspora, die in Not geratenen Landsleuten
beistehe und Unterstützung biete. Ferner sei die Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zur Schweiz nicht derart gewichtig, als dass diese
nun den erforderlichen Schutz gewähren müsste. Es sei ihm somit zu-
mutbar, in Ägypten zu verbleiben. Die Prüfung der Voraussetzungen für
einen Familiennachzug in die Schweiz führe zu keinem anderen Ergeb-
nis: Als Erwachsenere gehöre er nicht zur Kernfamilie seiner Schwester,
der Rechtsvertreterin. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die für
eine enge Beziehung zwischen ihm und der Rechtsvertreterin sprächen.
Somit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht er-
füllt.
4.2 In der Beschwerdeschrift verwies der Beschwerdeführer auf seine im
erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründe. Einerseits stimme das
BFM seinen Ausführungen zu, wonach er ernstzunehmende Schwierig-
keiten mit den heimatlichen Behörden habe, und gehe mithin von seiner
Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG aus. Anderseits zeichne das BFM ein
falsches Bild der Lage der Flüchtlinge in Ägypten. So herrsche ein hohes
Deportationsrisiko. Amnesty international gehe im Bericht vom 17. Okto-
ber 2013 davon aus, dass sich Ägypten über das Non-Refoulement-
Prinzip hinwegsetze und Flüchtlinge in ihre Heimatländer ausschaffe. Den
Berichten des US Department of State und Human Rights Watch des
Jahres 2010 sei hierzu zu entnehmen, dass vor dem Jahr 2010 Hunderte,
vor allem eritreische Flüchtlinge (und im Jahr 2010 ein vom UNHCR an-
erkannter Flüchtling) in ihre Heimatstaaten zurückgeführt worden seien.
Die Lebensbedingungen seien prekär. So seien im Jahr 2010 in Ägypten
500 Migranten inhaftiert worden. Wer bei seiner illegalen Einreise an-
gehalten werde, werde inhaftiert, komme vor ein Militärgericht und durch-
laufe ein unfaires Verfahren. Er müsse mit einer Gefängnisstrafe von ei-
nem Jahr Dauer rechnen, werde dann unter Umständen im Gefängnis mit
verurteilten Kriminellen festgehalten, und werde anschliessend des Lan-
des verwiesen. Zudem würden afrikanische Flüchtlinge aus rassistischen
Motiven, beispielsweise wegen ihrer Hautfarbe, diskriminiert und ge-
schlagen. Sie seien Willkür und Gewalt ausgesetzt und würden sexuell
belästigt. Ihr Zugang zu Arbeit, Unterkunft, Bildung und Gesundheitsver-
sorgung sei erschwert. Die ägyptischen Stellen kooperierten nur mangel-
haft mit dem UNHCR und anderen Hilfsorganisationen, die sich für die
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Flüchtlinge einsetzten. Diese Umstände seien unzumutbar und mit der
Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu vereinbaren. Der Onkel könne den
Beschwerdeführer nur vorübergehend finanziell unterstützen. Damit be-
stehe keine Lebensperspektive in Ägypten. Hingegen existiere eine Be-
ziehung zur Rechtsvertreterin in der Schweiz. Daher sei dem Gesuch zu
entsprechen.
5.
5.1 Gemäss der Praxis zu alt Art. 20 AsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die
asylsuchende Person auch in Auslandverfahren in der Regel zu befragen.
Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende
Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten
und konkretisierten Schreibens aufzufordern, ihre Gründe für das Asylge-
such schriftlich zu nennen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht auf-
merksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs genügend erstellt, kann sich eine Befragung ebenfalls
erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das BFM ist gehalten zu begründen, weshalb von
einer Befragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines amtsinternen Schreibens
der Botschaft vom 31. Mai 2011, das dem Beschwerdeführer durch die
Vorinstanz offengelegt wurde, keine Befragung zu seinem Asylgesuch
durch Angehörige der Schweizer Botschaft durchgeführt. Das BFM be-
gründete diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit, dass ei-
ne Anhörung aus Gründen der Infrastruktur und der Kapazität nicht mög-
lich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen An-
zahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes und fehlen-
den Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich
zur Durchführung von Befragungen nicht in der Lage sei. Das BFM hatte
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2013 darauf hinge-
wiesen, dass auf die Befragung verzichtet werde, und ihm Gelegenheit
gegeben, sich zum Asylgesuch nochmals schriftlich zu äussern und seine
Vorbringen entlang einem Fragenkatalog substanziiert zu ergänzen.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es sei
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Heimatland ernstzuneh-
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Seite 10
mende Schwierigkeiten haben dürfte, ohne allerdings diese Schwierigkei-
ten weiter zu konkretisieren oder zu quantifizieren. Weiter hat sie zu
Recht festgestellt, dass eine allfällige Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers durch eritreische Behörden mit seiner Ausreise aus Eritrea geendet
hat. Dieser hält sich seit längerer Zeit mit seiner erwachsenen Schwester
C._______ in Ägypten auf, was vorab zur Frage führt, ob ihm der Verbleib
in diesem Drittstaat weiterhin zuzumuten ist (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Dem Gericht erscheint es aufgrund der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht als objektiv unzumutbar, dass er den in Ägypten bestehenden
Schutz weiterhin in Anspruch nimmt. Er ist dort weder in Gefahr, verfolgt
zu werden, noch droht ihm eine Ausschaffung nach Eritrea. Sollte er sich
durch Personen, Behördenvertreter oder durch bestimmte Vorkommnisse
bedroht fühlen oder sollte sich in medizinischer Hinsicht ein Notfall erge-
ben, kann er sich an die örtliche Vertretung des UNHCR wenden. Er kann
sich angesichts der eingereichten Kopien von Ausweisen als eritreischen
Staatsbürger und als beim UNHCR registrierter Flüchtling ausweisen. In
Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des BFM ist zu vermerken,
dass das Verfassungsreferendum von Mitte Januar 2014 Ägypten eine
neue Verfassung gebracht hat, die mehr Rechte für die Bürger beinhaltet
und die Menschenrechte stärkt. Allerdings wurde aber auch die Rolle des
Militärs gestärkt. So sieht die neue Verfassung vor, dass der ägyptische
Verteidigungsminister aus den Reihen des Militärs kommen muss und
auch Militärgerichte Zivilisten aburteilen dürfen. Zudem enthält die Ver-
fassung ein Verbot von Parteien, die auf Religion und Sekten basieren.
Wie bereits die Vorinstanz kann auch das Gericht keine Anhaltspunkte für
dem Beschwerdeführer konkret drohende und relevante Nachteile im
Sinne der zu prüfenden Kriterien erkennen. Er hat solche Nachteile bis
anhin bloss behauptet, nicht aber durch konkreten Indizien in Bezug auf
seine Person glaubhaft gemacht. Der grundsätzlich arbeitsfähige Be-
schwerdeführer, welcher sich mit seiner Schwester zumindest seit März
2012 in Ägypten bei Bekannten aufhält und von einem Onkel finanziell
unterstützt wird, erscheint somit nicht als gefährdet. Aufgrund seines feh-
lenden politischen Profils und seiner Religionszugehörigkeit wäre ohnehin
nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsorgane Ägyptens ihn anhal-
ten und (nach Eritrea, Israel oder sonst einen Staat) ausschaffen sollten.
Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung.
Die Suche nach einer bessere Lebenssituation und humanitäre Überle-
gungen, so nachvollziehbar sie sind, vermögen die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer
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Seite 11
bedarf mangels Schutzbedürftigkeit und gestützt auf alt Art. 52 Abs. 2
AsylG somit keiner Schutzgewährung durch die Schweiz.
6.2 Die in der Schweiz ansässige Rechtsvertreterin führte zudem an,
dass ihr Bruder, der Beschwerdeführer, zu ihr und damit zur Schweiz be-
sondere Anknüpfungspunkte habe. Indessen reichen diese Beziehungen
unter erwachsenen Geschwistern ohne weitere, besondere Umstände
praxisgemäss nicht aus, um eine Beziehungsnähe im Sinne der Recht-
sprechung zu begründen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt und die Einreise verweigert hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten. Mithin erweist sich das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten, als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: