B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7148/2015
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Syrien im Januar
2014 in Richtung B._______ verliess und am 26. Februar 2014 mit einem
schweizerischen Visum in die Schweiz einreiste, wo er am 10. März 2014
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 20. März 2014 (Protokoll in den SEM-Akten: A3/11) sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juli 2015 (Protokoll in den SEM-
Akten: A15/22) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus C._______ und habe (…)
die syrische Staatsbürgerschaft erhalten,
dass er seit (…) in D._______ gelebt, zwischen (…) für das syrische
(…)unternehmen (…) (recte: […]) gearbeitet und daneben an der
D._______ (…) studiert habe,
dass er Berichte und Gedichte verfasst und auf Internet publiziert habe,
dass sein Vater während vieler Jahre Mitglied der oppositionellen Partei
(…) gewesen, (…) festgenommen worden und (…), vermutlich in Folge von
Misshandlungen während der Haft, verstorben sei,
dass er (der Beschwerdeführer) sich derselben Partei angeschlossen habe
und im Verborgenen für die Partei aktiv gewesen sei, insbesondere indem
er Parteimaterial an vertrauenswürdige Personen an der (…) weitergege-
ben habe, wobei nur das Politbüro der Partei über seine Aktivitäten Be-
scheid gewusst habe,
dass er am (…) vor dem Hauptgebäude der D._______ am Gedenktag der
kurdischen Revolution teilgenommen habe,
dass er erfahren habe, dass die Versammlung fotografiert worden sei und
die Studenten der Verwaltungsgruppe aufgefordert worden seien, die ver-
schiedenen Teilnehmer zu identifizieren, weshalb er danach nicht mehr zur
(…) gegangen sei,
dass die Fotografien zwar nicht publiziert worden seien, jedoch einer seiner
Kollegen auf einer der Fotografien wiedererkannt und festgenommen wor-
den sei,
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dass er der Partei Informationen über das (…)unternehmen, für welches er
gearbeitet habe, weitergegeben habe,
dass in diesem Unternehmen (…) eine neue Verwaltung, die Partei (…)
respektive die Partei (…), gewählt worden sei und ihm im (…) gekündigt
beziehungsweise der Lohn nicht mehr ausbezahlt worden sei,
dass er von einem Freund erfahren habe, dass er sich diesbezüglich beim
Büro des Verantwortlichen melden solle,
dass er dies aufgrund des langen und unter anderem wegen den Check-
points beschwerlichen Weges nicht getan habe, zumal es mit dem Wechsel
der Verwaltung zu willkürlichen Entlassungen und Auslieferungen von Per-
sonen an die Sicherheitsbehörden gekommen sei,
dass er anschliessend erfahren habe, dass er fichiert worden sei und sein
Name an die Kontrollpunkte in E._______ bekannt gegeben worden sei,
dass er befürchtet habe, sein Name werde auch an die Kontrollpunkte in
D._______ weitergeleitet, weshalb er – nachdem er von seiner in der
Schweiz lebenden (…) erfahren habe, dass sie um seine Einreise nachge-
sucht habe –, beschlossen habe, im Januar 2014 B._______ auszureisen,
um von dort aus in die Schweiz zu gelangen,
dass er in der Schweiz an zwei kurdischen Feiern, wobei er an einer davon
eine Rede gehalten habe, an einem Kennenlern-Treffen für Kurden sowie
an einer Demonstration teilgenommen habe,
dass er diverse Dokumente, unter anderem seinen syrischen Pass, seine
syrische Identitätskarte, einen Familienregisterauszug, eine Kopie seines
Ehevertrags samt Übersetzung ins Deutsche, einen Studenten-, einen Ar-
beits- und einen Parteiausweis sowie einen Scan eines Kündigungsschrei-
bens, zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 feststellte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
such ablehnte und anstelle des als unzumutbar erachteten Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung ausführte, die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Vorbringen erwiesen sich nicht als asylrelevant,
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dass nämlich, soweit die geltend gemachte Situation an der D._______
betreffend, selbst bei der Annahme eines früheren Verfolgungsinteresses
seitens der syrischen Behörden, für den Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr
von einem solchen ausgegangen werden könne, nachdem der Beschwer-
deführer Syrien erst zwei Jahre nach dem Studienabbruch verlassen habe,
womit es am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen
und der Flucht fehle,
dass auch die geltend gemachte Entlassung aus dem (…)unternehmen so-
wie die Weitergabe seines Namens an Kontrollpunkte sich nicht als asylre-
levant erwiesen, weil kein asylbeachtliches Motiv erkennbar sei, zumal der
Beschwerdeführer den Grund für die Entlassung nicht kenne, bei der Arbeit
niemand von seiner politischen Tätigkeit gewusst habe und seine An-
nahme auf einer reinen Vermutung beruhe,
dass sich ferner hinsichtlich der Weitergabe seines Namens an die Check-
points in E._______ auch Ungereimtheiten aus den protokollierten Anga-
ben ergäben und davon auszugehen sei, die syrischen Behörden hätten
während den drei Monaten nach der Kündigung bis zur Ausreise Anstren-
gungen unternommen, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, hätten
sie tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt,
dass unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen künftigen Verfolgung kein
objektiv begründeter Anlass für eine entsprechende Furcht bestehe, auch
wenn eine subjektive Furcht verständlich sei,
dass unter dem Blickwinkel allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe auch
die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 6. Novem-
ber 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob, deren Aufhebung beantragt sowie begehrt, seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren,
dass er zur Begründung vorab ausführt, es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für die (…)-Partei in Syrien,
aber auch in der Schweiz, in seinem Heimatstaat verfolgt sei,
dass er in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten nachsuchte, zumal er bedürftig sei,
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dass er seiner Rechtsmitteleingabe nebst einer Bestätigung seiner Bedürf-
tigkeit eine Bestätigung der Partei (…) zu seiner Mitgliedschaft vom 10. No-
vember 2014, eine Kopie eines Ausweises der D._______ "Open Learn-
ing", diverse Fotografien von kurdischen Anlässen – einem Theaterstück in
Syrien aus dem Jahr 2007 sowie Anlässen in der Schweiz –, auf welchen
er teilweise zu sehen ist, einen Zeitungsartikel aus (…) vom März 2015
betreffend einen Nevroz-Anlass in F._______, ein Zeugnis eines Facharz-
tes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. August 2015 sowie einen
Scan eines arabischen Schreibens, zusammen mit einer Übersetzung in
die französische Sprache, beilegte,
dass letzteres inhaltlich die Kündigung des Beschwerdeführers seitens der
(...)gesellschaft Syrien, datierend vom 2. Juli 2014, betrifft,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2015 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung we-
gen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und ihn auffor-
derte, einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 5. Dezember 2015
fristgerecht leistete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1
AslyG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG) und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers
erwiesen sich nicht als asyl- und auch in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht
relevant, zutreffen und vorab auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden kann,
dass ergänzend auf die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfolgs-
chancen der Beschwerde angeführten Argumente in der Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2015 verwiesen
werden kann, die sich auch weiterhin als zutreffend erweisen,
dass die Einschätzung des SEM, der Kausalzusammenhang zwischen den
Ereignissen an der (…) 2012 und der Ausreise sei zerrissen zutreffend ist,
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zumal seine Aktivitäten an der (…) offenbar nach dem Abbruch seines Stu-
diums 2012 keine weiteren Folgen gehabt haben,
dass die Annahme, die fehlende Lohnzahlung beziehungsweise seine Ent-
lassung aus der (...)firma habe mit seinen politischen Tätigkeiten in Zusam-
menhang gestanden tatsächlich alleine auf einer Vermutung des Be-
schwerdeführers beruht (vgl. u.a. A15/22 F80),
dass sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz mindestens ebenso wahr-
scheinlicher Grund für die Kündigung ist, zumal das Kündigungsschreiben
genau damit begründet ist (vgl. A15/22 F71ff., insbesondere F77f., aber
auch die als Beilage 3 auf Beschwerdestufe eingereichte Übersetzung des
Kündigungsschreibens),
dass sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Syrien
Berichte auf Internet geschrieben habe keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes ergibt, zumal er kritische Artikel unter anderen Namen publi-
ziert habe (A15/22 F125),
dass auch aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien nicht
davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohten ernsthafte Nach-
teile, nachdem er nicht wisse, ob er bei der einen oder anderen Demonst-
ration gefilmt worden sei und direkte Folgen ausgeblieben seien (F15/22
F134f.),
dass davon auszugehen ist, die syrischen Behörden hätten den Beschwer-
deführer an seinem Arbeitsplatz gesucht, wäre er in jenem Zeitpunkt schon
gesucht worden,
dass auch das Vorbringen, er habe von einer Drittperson erfahren, dass er
an Checkpoints ausgeschrieben sei, nicht ausreicht, um mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeit-
punkt der Ausreise auszugehen, zumal davon auszugehen ist, die syri-
schen Sicherheitsbehörden hätten den Beschwerdeführer auch an seinem
Wohnort aufgesucht, nachdem er sich dort aufgehalten habe (vgl. A3/11
F7.02 S. 8),
dass sich sodann angesichts der diesbezüglich hohen Anforderungen aus
den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz
keine subjektiven Nachfluchtgründe ergeben,
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dass zwar die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von
Bashar al-Assad auch im Ausland aktiv sind, wo eine ihrer Aufgaben im
Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktper-
sonen auszuforschen und zu überwachen,
dass sich indessen gemäss geltender Rechtsprechung die Annahme einer
begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten nur
rechtfertigt, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert, in einer Art,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]),
dass in der Mitgliedschaft des Beschwerdeführer bei der (…)-Partei auch
in der Schweiz sowie in seiner Teilnahme an Aktivitäten der Partei noch
keine besondere Exponiertheit liegt,
dass sich eine solche auch nicht aus dem Umstand ergibt, dass im Artikel
der Zeitung "(…)", die über einen Anlass zu Nevroz in F._______ berichtet,
der Name des Beschwerdeführers erwähnt wird, oder dass er anlässlich
eines solchen kurdischen Neujahrsfestes eine Rede gehalten hat,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss der vorliegenden Akten gerade
nicht aus der Menge der inzwischen im Ausland lebenden syrischen
Staatsangehörigen oder staatenlosen Kurden syrischer Herkunft hervor-
hebt, die regimekritisch aktiv sind, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern
seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte,
dass schliesslich die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der
Schweiz praxisgemäss ebenfalls nicht genügt, um subjektive Nachflucht-
gründe anzunehmen,
dass auch die übrigen Einwände in der Beschwerde zu keiner anderen Ge-
wichtung führen, zumal es zur Annahme einer – auch objektiv – begründe-
ten Furcht, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffas-
sung, nicht genügt, dass Verfolgung nicht ausgeschlossen werden kann
(vgl. Beschwerdeeingabe S. 5), sondern es muss vielmehr eine beachtli-
che Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich die befürchteten Verfol-
gungsmassnahmen in absehbarer Zeit verwirklichen (vgl. BVGE 2010/9 E.
5.3.4 mit Hinweis),
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dass nach dem Gesagten vorliegend eine solche Wahrscheinlichkeit offen-
sichtlich nicht gegeben ist,
dass auch die vorstehend noch nicht ausdrücklich gewürdigten und auf Be-
schwerdestufe eingereichten Beweismittel keine andere Gewichtung be-
wirken und namentlich den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers im Rahmen der verfügten vorläufigen Aufnahme Rech-
nung getragen wird,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das SEM den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 7. Oktober 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen hat,
dass sich praxisgemäss sich in diesem Zusammenhang keine weiteren
Fragen mehr stellen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alterna-
tiver Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als
nicht durchführbar gilt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem am 5. Dezember 2015 eingegangenen
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Lea Graber