Abtei lung V
E-7150/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
Russland,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Deutschland (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
24. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7150/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein [...] mit russischer Staatsangehörigkeit
aus B_______ und mit letztem Wohnsitz in C_______, D_______,
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im März 2004 verliess
und nach Deutschland gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte, welches
von den deutschen Behörden rechtskräftig abgewiesen wurde,
dass er sich in der Folge illegal in Deutschland aufgehalten habe und
im [...] 2009 das Land verlassen habe,
dass er nach illegalem Aufenthalt von rund [...] in E_______,
Frankreich, am 21. Juli 2010 mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei
und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] ein
Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton F_______ zugewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung [...] vom
4. August 2010 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde und er dabei zu
Protokoll gab, er habe zwar grundsätzlich keine Einwände gegen die
Wegweisung nach Deutschland, [Private] hätten ihn allerdings dort
ausfindig gemacht, weshalb er Deutschland habe verlassen müsse
(vgl. Protokoll A1/13, S. 10),
dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Deutschlands
zur Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen
Drittstaat vortrug,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2010 – eröffnet am
27. September 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland
wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
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rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO Dublin]) sei Deutschland für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig,
dass das Bundesamt gestützt auf einen Eurodac-Treffer und die
Angaben des Beschwerdeführers am 11. August 2010 an Deutschland
ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gestellt habe,
dass am 17. August 2010 fristgerecht (gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b
Dublin-II-VO) eine Antwort aus Deutschland beim BFM eingegangen
sei, wonach Deutschland dem Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimme,
dass die Rückführung nach Deutschland – vorbehältlich einer all-
fälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am
17. Februar 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 4. August 2010 grundsätzlich keine Einwände vorgebracht
habe, die Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Deutsch-
land darzustellen vermöchten,
dass er sich bezüglich allfälliger Schwierigkeiten mit Privaten in
Deutschland an die dortigen Behörden zu wenden habe,
dass weil der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in
welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finde, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
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und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Deutschland bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland somit zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben sowie der Vorinstanz die Anweisung zu erteilen, das
Asylgesuch materiell zu überprüfen, indem die Schweiz ihren
Selbsteintritt erkläre,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt wurde, dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
es sei im Sinne von Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde
wiederherzustellen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis
zum definitiven Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes von einer
Überstellung nach Deutschland abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2010 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vor-
sorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, nachdem die vor-
instanzlichen Akten noch nicht vorgelegen waren,
dass diese am 6. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
eingetroffen sind,
und zieht in Erwägung,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz zuerst in Deutschland und später in Frankreich
aufgehalten habe,
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vorliegend Deutschland
für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu-
ständig ist,
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dass erneut darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zu
Protokoll gab, er habe zwar grundsätzlich keine Einwände gegen die
Wegweisung nach Deutschland, [Private] hätten ihn allerdings dort
ausfindig gemacht, weshalb er das Land habe verlassen müssen,
dass in der Beschwerdeeingabe moniert wurde, der Beschwerdeführer
wäre nach Zustimmung der deutschen Behörden angesichts der
grossen zeitlichen Dauer (zwei Kalendermonate) erneut anzuhören
gewesen,
dass dem Beschwerdeführer mit Anhörung vom 4. August 2010 das
rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Wegweisung nach
Deutschland gewährt wurde,
dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, weshalb das rechtliche Ge-
hör nochmals zu gewähren wäre (vor allem bietet auch die zeitliche
Dauer keinen Anlass hierfür), weshalb dieser Antrag abzuweisen ist,
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer würde von Deutschland ohne korrekte Prüfung seiner
Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt,
dass in der Rechtsmitteleingabe neu festgehalten wurde, der Be-
schwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Frankreich an-
gefangen Drogen zu konsumieren und sei [...] erkrankt,
dass er derzeit ein Methadonprogramm in der Schweiz absolviere und
dass mit einer Wegweisung nach Deutschland aus mehreren Gründen
mit einem Unterbruch der fortgeschrittenen Behandlung zu rechnen
sei,
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dass zur Stützung der Vorbringen ein Vertrag "Methadonprogramm"
– abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Therapeuten – vom [...] 2010 in Kopie zu den Akten gereicht wurde,
dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon
ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die
nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder
Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische
Versorgung garantiert, gebunden,
dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in
Deutschland eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden
kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder
Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin
vorhanden ist,
dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb mit einer Wegweisung nach
Deutschland mit einem Unterbruch der Behandlung zu rechnen sei,
zumal sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in
einer blossen Behauptung erschöpft,
dass ein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach
Deutschland demnach grundsätzlich aufgrund seines zurzeit ab-
solvierten Methadonprogramms nicht angenommen wird und davon
ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer werde in Deutsch-
land adäquate medizinische Betreuung finden,
dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz
nach Deutschland allfällige Medikamentierung für den Transport zu
gewährleisten ist,
dass des Weiteren sicherzustellen ist, dass die deutschen Behörden
über die Ankunft sowie die gesundheitliche Problematik und die dies-
bezüglichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers umfassend
informiert sind und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Be-
hörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen
können,
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dass es dem BFM obliegt, den gesundheitlichen Problemen des Be-
schwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungs-
modalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen,
dass auch angesichts der weiteren in der Beschwerde enthaltenen
pauschalen Einwendungen gegen eine Wegweisung nach Deutschland
nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz
anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, und
der diesbezügliche, in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag
abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat,
dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den
Vollzug der Wegweisung nach Deutschland feststellte, weshalb dieser
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Deutschland im Sinne der Erwägungen mit allfälliger Medika-
mentierung durchzuführen und die deutschen Behörden über die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgehend recht-
zeitig zu informieren.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic
Versand:
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