B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7150/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. September 2015 um Asyl in der
Schweiz nach. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass er am 7. September 2015 bereits in Ungarn Asyl beantragt
hatte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. September 2015
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und der Weg-
weisung dorthin gewährt.
B.
Am 12. Oktober 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden ant-
worteten innert der anwendbaren Fristen der Dublin-III-VO nicht auf das
Übernahmeersuchen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 30. Oktober 2015
mitteilte, dass sie Ungarn als zuständigen Dublin-Staat betrachte.
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 (eröffnet am 5. November 2015) trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 6. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz auf-
zuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. November 2015 setze der In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kogni-
tion nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
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3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-
Datenbank ergab, dass dieser am 7. September 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Übernah-
meersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns im-
plizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Ungarns
ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch unbe-
stritten blieb.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das ungarische Asylwesen weise
systemische Mängel auf. Bei einer Überstellung nach Ungarn drohe ihm
eine monatelange Inhaftierung. Zudem habe er mit einer Kettenabschie-
bung zu rechnen. Dies spreche für eine Selbsteintrittspflicht der Schweiz.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
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sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrations-
stroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat
das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System
festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen
ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwend-
bar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung
mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Erwägung 13 des Urteils).
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Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es dem
Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen der Beschwerde vom
6. November 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist somit gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerde-
vorbringen eingegangen werden müsste. Der Antrag auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit vorliegenden Entscheid ge-
genstandslos.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird somit hinfällig.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Parteient-
schädigung von Amtes wegen aufgrund der Akten fest und bestimmt diese
vorliegend auf Fr. 600.–. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Par-
teientschädigung zuzusprechen und durch die Vorinstanz zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 28. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache wird
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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