B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7151/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. November 2017 / N (…).
E-7151/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Dezember 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 17. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 6. No-
vember 2017 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile und in B._______, Jaffna
(Nordprovinz), geboren. Im Jahr (...) habe er im Vanni-Gebiet ein Jahr lang
(…) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (…). Danach habe er
kurze Zeit als Maurer und dann in Jaffna für eine dänische Organisation
als (…) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er sich mit seinem Freund S. für die
Schliessung einer Bar ohne Lizenz eingesetzt. Der Barbesitzer habe ihn
bei der Armee denunziert und angegeben, dass er im Vanni-Gebiet für die
LTTE gearbeitet habe. Danach habe er regelmässig seine Unterschrift im
Armeecamp leisten müssen. Da zu der Zeit mehrere Arbeitskollegen er-
schossen worden seien, habe er sich nach Malaysia begeben.
Im Jahr (…) sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er an der Beerdigung
der Eltern eines Freundes teilgenommen habe. Dort hätten ihn zwei Ange-
hörige des CID (Criminal Investigation Department) angesprochen und ver-
sucht, ihn einzuschüchtern. Er habe später erfahren, dass diese Männer
Kontakt zum obgenannten Barbesitzer gehabt hätten. Anfang (…) sei ihm
durch dieselben Angehörigen des CID damit gedroht worden, dass ihm
dasselbe wie seinem Freund S. zustossen werde. Danach sei er für eine
Befragung im Armeecamp vorgeladen worden, wo man ihn unter anderem
zu seinem Aufenthalt in Malaysia befragt habe. Eine der anwesenden Per-
sonen sei einer der zwei Männer gewesen, die ihn zuvor eingeschüchtert
hätten. Als er später versucht habe, in Jaffna ein (...) zu eröffnen, sei wäh-
rend seiner Abwesenheit eine Person vorbeigekommen, um den Arbeitern
dort mitzuteilen, dass man ihn aufsuchen werde. Aus Angst und um Prob-
leme zu vermeiden, habe er das (…) in Jaffna nicht eröffnet. Stattdessen
habe er an verschiedenen Orten (unter anderem in C._______ sowie
D._______) als (…) gearbeitet. Er sei jedoch wiederholt von Armeeange-
hörigen aufgesucht und befragt worden, weshalb er dann jeweils seine Ar-
beitsstelle gewechselt habe. Als er in D._______ tätig gewesen sei, sei er
eines Abends an einer Bushaltestelle von zwei Männern – möglicherweise
Armeeangehörige – angehalten und gefragt worden, was er dort mache.
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Danach habe er jeweils einen Umweg benutzt und wenig später seine
Stelle dort ebenfalls aufgegeben. Sodann hätten seine Mutter und Schwes-
ter seine Ausreise organisiert, woraufhin er Sri Lanka im (…) 2015 verlas-
sen habe und in die Schweiz gereist sei.
Als Beweismittel reichte er eine sri-lankische Identitätskarte im Original,
eine Kopie seiner sri-lankischen Geburtsurkunde, zwei Arbeitsausweise,
zwei Flüchtlingskarten des UNHCR, jeweils eine Kopie des Todesscheins
seines Vater und seines Freundes sowie Schuldokumente zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit fremdsprachiger, undatierter Eingabe (Eingang am 19. Dezember
2017) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde dem Beschwerde-
führer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung angesetzt, wo-
raufhin innert Frist eine Beschwerde in deutscher Sprache einging. Darin
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, es sei ihm Asyl zu
gewähren sowie es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und for-
derte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Januar 2018 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am
19. Januar 2018 bezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachte Verfolgung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka im Jahr (…) sei nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
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5.1.1 Der Beschwerdeführer bringe vor, wiederholt durch Armeeangehö-
rige oder Polizisten aufgesucht und befragt worden zu sein, was ihn jeweils
in Angst versetzt und ihn dazu veranlasst habe, seinen Arbeitsort zu wech-
seln. Diese Kontrollmassnahmen der sri-lankischen Behörden würden
mangels Intensität keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen darstel-
len. Bei aus dem Ausland zurückkehrenden Personen tamilischer Ethnie
würden die Behörden generell eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen und
Befragungen durchführen. Auch die geltend gemachten Bedrohungen
durch Angehörige des CID und die Befragung im Armeecamp würden keine
ausreichend intensiven Verfolgungsmassnahmen darstellen, auch wenn
sie geeignet seien, Gefühle von Angst und Panik zu wecken. Ausserdem
sei die Verfolgung aus den Jahren (...) und (...) zum Zeitpunkt der Ausreise
des Beschwerdeführers im (...) 2015 nicht mehr aktuell gewesen. Der zeit-
liche Kausalzusammenhang sei unterbrochen worden, indem der Be-
schwerdeführer erst rund eineinhalb Jahre nach den geltend gemachten
Vorfällen ausgereist sei, ohne dass Gründe vorgelegen hätten, die gegen
eine frühere Ausreise gesprochen hätten. Ob bei der Ausreise aus Sri
Lanka im Jahr 2006 eine asylrelevante Gefährdung vorgelegen habe,
könne bei dieser Sachlage offengelassen werden.
5.1.2 Schliesslich bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dennoch,
aufgrund spezifischer Risikofaktoren (gemäss Referenzurteil des BVGer
vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8 und E. 9.1), begründete Furcht vor
künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe. Rückkehrer, die
illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten,
im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht
würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befra-
gung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illega-
ler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Re-
gelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrie-
rung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der
Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen
grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Perso-
nen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und
kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie
vor verhaftet werden.
Der Beschwerdeführer falle nicht unter den entsprechenden Verdacht.
Bloss weil er angebe, im Jahr (…) für die LTTE im Vanni-Gebiet gearbeitet
zu haben, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden als Person mit engen Beziehungen zu den
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LTTE gelte oder die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder auf-
leben zu lassen. Er habe in äusserst untergeordneter Form und über einen
sehr kurzen Zeitraum für die LTTE gearbeitet und habe selber angegeben,
kein Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Ausserdem habe er im Jahr 2015
unter Vorweisen seines eigenen Reisepasses aus Sri Lanka ausreisen
können (SEM Akte A16 F31), was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Behörden an seiner Person spreche. Es bestehe
somit zum heutigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass zur Befürchtung
asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka.
5.1.3 Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Sein Asylgesuch sei daher abzulehnen. Auf die Prüfung allfälliger
Unglaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen könne bei offensichtlich feh-
lender Asylrelevanz verzichtet werden. Die eingereichten Beweismittel
würden an diesem Schluss nichts ändern, da sie unter anderem die Her-
kunft des Beschwerdeführers, seine Arbeitstätigkeit vor der ersten Ausreise
im Jahr 2006 und seinen Aufenthalt in Malaysia belegen würden, was nicht
in Frage gestellt worden sei.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen – neben einer grossmehrheitli-
chen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts – auf Be-
schwerdeebene vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, wei-
terhin bedroht und befragt zu werden. Er habe Angst um sein Leben, da
ihn seine Verbindung zu den LTTE und die langen Auslandaufenthalte ver-
dächtig machen würden. Sinngemäss macht er geltend, die Vorinstanz
habe seine Vorbringen zu Unrecht als nicht asylrelevant betrachtet und da-
mit Bundesrecht verletzt.
6.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur Erkenntnis gelangt, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka seien nicht asylrelevant. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu
beanstanden und es kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit blossem
Festhalten an der Asylrelevanz seiner Erlebnisse nicht darzulegen vermag,
weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat.
Den Akten lassen sich jedenfalls keine Hinweise auf eine Bundesrechts-
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verletzung entnehmen. Zwar sind wiederholte Befragungen durch die Be-
hörden, eine Vorladung zur Befragung in ein Armee-Camp und die Dro-
hung, dass ihm wie seinem Freund der Tod hätte widerfahren können, wäre
er in Sri Lanka geblieben, geeignet, jemanden in Angst zu versetzen. Die
Vorinstanz hat diesbezüglich aber zu Recht festgehalten, dass es sich da-
bei um Kontrollmassnahmen der Behörden handelt, die als zu wenig inten-
siv anzusehen sind, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können.
Hinzu kommt, dass die Geschehnisse in Sri Lanka bis Anfang (…) im Zeit-
punkt der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2015 bereits über ein-
einhalb Jahre zurücklagen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
würde voraussetzen, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht
(vgl. ausführlich Urteile des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018
E. 5.2.1, D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.2, m.w.H.). Dieser ist
vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten Bedrohungen und Be-
fragungen sind als die Ausreise ins Ausland nicht direkt beeinflussende
Vorkommnisse zu werten. Dasselbe gilt offensichtlich für die nicht näher zu
prüfenden Erlebnisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach Ma-
laysia im Jahr 2006, da davon auszugehen ist, dass er andernfalls von ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr (…) abgesehen respektive Schutz im
Ausland gesucht hätte.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe während des Aufent-
halts in Malaysia Schwierigkeiten gehabt (Beschwerde S. 1) ist festzuhal-
ten, dass diese weder belegt noch für das vorliegende Asylverfahren als
relevant einzustufen sind. Es handelt sich dabei nicht um ernsthafte Nach-
teile, die sich im Heimatstaat oder im Land, in dem der Beschwerdeführer
zuletzt gelebt hat, zugetragen hätten (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
6.3 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Si-
tuation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O.,
E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurück-
kehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden
Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3).
Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkeh-
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rern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu wer-
den, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter ande-
rem um das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.4 Die vorliegend geltend gemachte Verbindung zu den LTTE und die Aus-
landaufenthalte des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz nicht
angezweifelt. Hingegen wurde zu Recht festgehalten, dass es sich bei der
Tätigkeit für die LTTE im Jahr (…) um einen lange zurückliegenden und
relativ kurzen Einsatz (ca. ein Jahr) in äusserst untergeordneter Form ge-
handelt hat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zusam-
menhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Un-
tergeordnete Tätigkeiten für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Be-
völkerung geleistet und führt deshalb regelmässig nicht zu einer Gefähr-
dung im Sinne der Praxis, zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätig-
keiten nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen.
Angesichts des über eineinhalbjährigen Aufenthaltes im Heimatland vor
der Ausreise, ohne Probleme mit den sri-lankischen Behörden erhalten zu
haben, ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei der Wie-
dereinreise wegen eines durchlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz mit
einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat (vgl. Urteil des BVGer
D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 6.2). Schliesslich war es dem Be-
schwerdeführer möglich, unter eigenem Namen und mit seinem Pass per
Luftweg auszureisen (SEM-Akte A16 F31 f.). Dies spricht ebenfalls gegen
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ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Person des
Beschwerdeführers.
6.5 Auch aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmass-
nahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Insgesamt
vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen, inwiefern die Vor-
instanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Das Asylgesuch
wurde demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt hat, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
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Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von
Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in Sri Lanka aktuell weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der bewaffnete
Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai
2009 zu Ende gegangen. Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des
Grundsatzurteils BVGE 2011/24 (E. 13.3) vorgenommenen Lagebeurtei-
lung geht das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Referenzurteil
E-1866/2015 (E. 13.1.2) davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das
Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer-
den kann (a.a.O., E. 13.3).
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In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz aus, da der Beschwerdeführer
mit seiner Familie über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfüge und
Arbeitserfahrung als (...) habe. Dem ist beizupflichten. Der (…)-jährige Be-
schwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna (Nordprovinz), wo ein
Grossteil seiner Familie lebt und über eine gesicherte Wohnsituation ver-
fügt (SEM-Akte A16 F23 ff.). Es besteht somit ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz. Zudem hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise an
verschiedenen Orten als (...) gearbeitet (SEM-Akte A16 F6 ff.), weshalb da-
von auszugehen ist, dass er sich eine neue wirtschaftliche Existenz wird
aufbauen können. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (…)
Probleme geltend macht, ist festzuhalten, dass er offenbar während mehr
als zwei Jahren in der Schweiz keinen Arzt aufsuchte, um die Behandlung
der (…) Probleme in Angriff zu nehmen. Daher kann nicht davon ausge-
gangen werden, diese seien derart gravierend, dass sie den Vollzug der
Wegweisung zu verhindern vermöchten. Im Übrigen wäre eine Behandlung
im Bedarfsfall auch nach seiner Rückkehr in sein Heimatland möglich.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der am 19. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7151/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: