Abtei lung V
E-715/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______
und deren Sohn B._______, Türkei,
beide vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-715/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus Karahmanmaras, verliess ih-
ren Heimatstaat zusammen mit ihrem Kind eigenen Angaben zufolge
am 16. Mai 2007 und gelangte am gleichen Tag auf dem Luftweg in die
Schweiz, wo sie am 13. Juni 2007 um Asyl nachsuchte. Am 20. Juni
2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ be-
fragt. Am 3. Oktober 2007 wurde sie durch die zuständige kantonale
Behörde zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann im Jahre 1992 die Zeit -
schrift 'D._______' herausgegeben und Berichte, insbesondere über
Dichter, verfasst. Deswegen seien sie von den türkischen Behörden
behelligt worden. Die Polizei habe ihr Büro in E._______ durchsucht,
worauf sie dieses im Jahre 1994 hätten schliessen müssen. Seither sei
die Zeitschrift von anderen Personen herausgegeben worden. Ihr
Ehemann habe weiterhin Artikel geschrieben und deswegen von
rechtsgerichteten Personen Drohbriefe erhalten. Er habe zudem als
Dichter mehrere Bücher geschrieben. Gegen ihn und weitere Perso-
nen sei wegen Teilnahme an einer Kundgebung der Lehrergewerk-
schaft ein Verfahren eingeleitet worden. An seinem Arbeitsplatz als
Lehrer habe er jedoch keine Probleme gehabt. Am 21. März 2003 sei
die Beschwerdeführerin wegen Teilnahme an einer Newroz-Feier von
der Polizei festgenommen und auf dem Posten festgehalten worden.
Man habe sie dank der Intervention ihres Anwaltes nach 24 Stunden
ohne Auflagen wieder freigelassen. Am 1. Mai 2005 sei sie erneut
nebst zahlreichen weiteren Personen festgenommen und u.a. über ihre
Geschwister im Ausland befragt und nach 24 Stunden wiederum ohne
Auflagen freigelassen worden. Seither hätten sie und ihr Ehemann
wiederholt anonyme Briefe erhalten, worauf die Beschwerdeführerin
bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet habe. Am 2. November
2006 sei sie auf dem Weg von der Schule ihres Sohnes von vier
Männern ohne Warnung geschlagen und am Ohr verletzt worden. Die
herbeigerufene Polizei habe sie verhört. Danach habe sie telefonische
und schriftliche Drohungen erhalten. Sie habe sich daher aus Angst
um ihr Leben entschlossen, eine gewisse Zeit zu ihren Eltern nach
Istanbul zu ziehen. Ihr Ehemann habe vergeblich einen Antrag gestellt,
um in Istanbul als Lehrer arbeiten zu können. Schliesslich sei sie
zusammen mit ihrem gehbehinderten Kind ausgereist.
Seite 2
E-715/2008
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Beweismittel (ärztliche
Berichte vom 2. Mai 2002 und vom 3. November 2006 sowie Anzeige
des Ehemannes bei Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom
31. Mai 2007) samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 21. Dezember 2007
- eröffnet am 7. Januar 2008 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei -
tig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres
Sohnes aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung
im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten
würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorins-
tanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Jedenfalls sei die Ver-
fügung betreffend Wegweisung, aufzuheben und die Beschwerde-
führerin und ihr Sohn seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden
als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Auf die Begründung im
Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung
ihrer Anliegen verschiedene Beweismittel (Kopien zweier Schreiben
des türkischen Rechtsanwalts G._______ vom 11. Januar 2008 samt
deutscher Übersetzung, Kopien des Flüchtlingspasses von zwei
Brüdern und ein in deutsch verfasstes persönliches Schreiben) ein.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruk-
tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2008
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nach-
Seite 3
E-715/2008
reichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer nach-
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerde-
führerin gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E.
Am 11. Februar 2008 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 8. Februar
2008 eingereicht.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar
2008 die Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihrer Replik vom 5. März 2008 nahm die Beschwerdeführerin dazu
Stellung. Gleichzeitig reichte sie folgende Beweismittel zu den Akten:
- Bestätigung des kurdischen H._______ vom 15. Februar 2008
(ohne Unterschrift),
- undatierte Mitgliedschaftsbestätigung des Vereins J._______ (ohne
handschriftliche Unterschrift),
- Solidaritätsschreiben (Unterschriften von 27 Personen) vom Feb-
ruar 2008,
- undatierte Bestätigung des kurdischen I._______,
- Bericht der Klassenlehrerin von B._______ der Heilpädagogischen
Schule (HPS) der K._______ vom 23. Februar 2008,
- Bestätigung der „L._______ Schweiz vom 25. Februar 2008,
- Bericht der HPS vom 29. Februar 2008.
H.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2008 wurde ein Exemplar der in M._______ im
April 2008 erschienenen N._______ eingereicht.
Seite 4
E-715/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Seite 5
E-715/2008
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, die von der Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit der Herausgabe der Zeitschrift 'D._______' geltend gemach-
ten Vorfälle aus der Zeit von 1992 bis 1994 würden zu weit zurücklie -
gen, um noch als Anlass für die Ausreise angesehen werden zu kön-
nen. Für die Zeit nach der Schliessung des Büros im Jahre 1994 habe
die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren Schwierigkeiten
vorgebracht. Weiter würden die zwei kurzen Mitnahmen in den Jahren
2003 und 2005 wegen Teilnahme an einer Kundgebung aufgrund ihrer
Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes darstellen. Es würden sich daraus keine Hinweise auf eine ak-
tuelle und gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben, zumal
sie in der Folge keine weiteren Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden gehabt habe. Die letzte Mitnahme habe zudem im Zeitpunkt
der Ausreise zwei Jahre zurückgelegen. Schliesslich hielt die Vorins-
tanz betreffend den Übergriff auf die Beschwerdeführerin vom 2. No-
vember 2006 durch Unbekannte sowie die Drohbriefe fest, unbesehen
der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei der türkische Staat grund-
sätzlich willens, Personen, die von Unbekannten bedroht bzw. verfolgt
würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Der Ehemann habe
denn auch Anzeige erstatten können, und die Polizei habe im Zusam-
menhang mit dem Vorfall vom 2. November 2006 Ermittlungen aufge-
nommen. Im Übrigen sei es ausser dem einmaligen Vorfall im Novem-
ber 2006 offensichtlich zu keinen weiteren Übergriffen gekommen. Im
Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate
in Istanbul aufgehalten und habe dort gearbeitet, wobei es zu keinen
Vorfällen gekommen sei, womit sie über eine Aufenthaltsalternative
Seite 6
E-715/2008
verfüge. Zudem verneinte die Vorinstanz eine Reflexverfolgung. Es sei
zwar bekannt, dass mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin we-
gen Aktivitäten für die PKK die Türkei verlassen hätten. Es bestünden
weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
ihrer Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten oder ihr solche gedroht
hätten. Es könne den Akten auch nichts entnommen werden, wonach
sie zu diesen Verwandten in engem Kontakt gestanden habe. Zudem
würden Eltern, mehrere Geschwister und ihr Ehemann, der Beamter
sei, nach wie vor in der Türkei leben. Es würden sich aus den Akten
auch keine Angaben ergeben, wonach sich die Beschwerdeführerin in
bedeutendem Masse für illegale politische Organisationen exponiert
hätte. Überdies habe die Beschwerdeführerin Ende 2006 ihren
Reisepass verlängern lassen und mit diesem ihre Heimat am 16. Mai
2007 legal verlassen, woraus geschlossen werden könne, dass
seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthafte
Verfolgungsabsicht vorhanden sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwer-
deführerin sei wegen der Herausgabe einer politischen Zeitschrift von
1992 bis 1994 den türkischen Behörden als Oppositionelle bekannt
gewesen. Dies habe anlässlich der Newroz-Feier vom 21. März 2003
zu einer ersten und am 1. Mai 2005 zu einer zweiten Festnahme ge-
führt, zumal es die Behörden bei diesen Veranstaltungen insbesondere
auf Oppositionelle abgesehen hätten. Entgegen der vorinstanzlichen
Feststellung habe es sich dabei nicht um Massenverhaftungen gehan-
delt. Die Beschwerdeführerin sei dabei auch nach ihren Brüdern ge-
fragt worden. Hinsichtlich der Drohungen, die seit der Festnahme vom
1. Mai 2005 begonnen hätten, stehe nicht fest, ob es sich dabei um
Drohungen durch Private oder durch die Sicherheitskräfte gehandelt
habe. Gegen Drohungen durch Private spreche der Umstand, dass
das diesbezügliche Strafverfahren bis heute zu keinem Entscheid ge-
führt habe. Selbst wenn es sich um Privatpersonen gehandelt haben
sollte, wird unter Hinweis auf ein Grundsatzurteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 8. Juni 2006 (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18) festgehalten, es
würde sich im Verlaufe des Strafverfahrens zeigen, wie ernsthaft die
Strafverfolgungsbehörden die Angreifer verfolgen würden. Die Polizei
sei, nachdem die Beschwerdeführerin am 2. November 2006 zusam-
mengeschlagen worden sei, zwar eingeschaltet worden, und es sei
bereits damals eine Strafanzeige eingereicht worden. In der Folge hät-
ten die Sicherheitskräfte jedoch nichts weiter unternommen. Schliess-
Seite 7
E-715/2008
lich habe der Ehemann der Beschwerdeführerin, nachdem die Bedro-
hung wieder akut geworden sei und die Sicherheitskräfte nichts
unternommen hätten, eine Anzeige eingereicht. Damals habe die Be-
schwerdeführerin bereits die Flucht angetreten. Zwar seien in der
Zwischenzeit Zeugen einvernommen worden, jedoch sei das Verfahren
bis heute ohne Ergebnis. Die Vorinstanz verkenne die
Zusammenhänge und habe stattdessen die Vorbringen der
Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen. Bezüglich der Aussagen des
Ehemannes sei es ferner zu einem Missverständnis gekommen, das
vom türkischen Anwalt jedoch berichtigt worden sei, zumal dieser
offensichtlich Einsicht in die Polizeiakten habe nehmen können. Die
Feststellung der Vorinstanz, wonach vom türkischen Staat kein
langfristiger individueller Schutz verlangt werden könne, sei zynisch.
Es sei im Übrigen bekannt, dass in der Türkei bereits viele
Schriftsteller und Journalisten getötet worden seien, weil der türkische
Staat ihren Schutz offenbar nicht habe sicherstellen können.
Umgekehrt hätten viele türkische Schriftsteller in Europa Asyl erhalten.
Die Beschwerdeführerin sei ebenso gefährdet wie andere
Schriftsteller. Sie müsse mit weiteren Überfällen rechnen. Sie
befürchte, getötet zu werden oder mitzuerleben, wie ihre Angehörigen
bedroht, verletzt oder getötet würden. Solange es der Vorinstanz nicht
gelinge, die Effektivität des angeblich von der Türkei gewährten
Schutzes zu belegen, sei das Leben der Beschwerdeführerin in der
Türkei als bedroht anzusehen. Es sei eine Botschaftsabklärung in
Auftrag zu geben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es der
Beschwerdeführerin nicht möglich, sich länger in Istanbul aufzuhalten.
Ihr dortiger Aufenthalt sei den Sicherheitskräften nicht bekannt
gewesen. Wegen ihres behinderten Sohnes, der auf eine regelmässige
Therapie angewiesen sei, hätte sie damit rechnen müssen, dass man
bei einem Arztbesuch ihren Aufenthaltsort erfahren würde. Es bestehe
für die Beschwerdeführerin daher keine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative. Im Weiteren würde bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin den türkischen Behörden bekannt, dass sie sich
in Europa aufgehalten habe. Man würde daher etwas von ihren
geflohenen Brüdern erfahren wollen. Den Akten könne nicht ent-
nommen werden, ob das BFM die Akten des in der Schweiz als Flücht -
ling anerkannten Bruders gefunden und beigezogen habe. Zudem wür-
den sich zwei weitere Brüder in Grossbritannien aufhalten. Es sei von
einer Reflexverfolgung auszugehen. Insgesamt seien die verschiede-
nen Aspekte - die Herausgabe einer politischen Zeitung von 1992 bis
1994, zwei Festnahmen in den Jahren 2005 und 2006, Drohungen und
Seite 8
E-715/2008
Schläge im November 2006 sowie die Flucht des Bruders O._______ -
als Ganzes zu betrachten. Es sei von einer begründeten Furcht vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Schliesslich setze die
Beschwerdeführerin ihre politische Tätigkeit in der Schweiz fort. Sie
engagiere sich im Verein J._______. Im Übrigen sei es einfach, einen
bereits vorhandenen Reisepass verlängern zu lassen. Zudem handle
es sich dabei um einen grünen „Dienstpass“, bei dem Sonder-
regelungen gelten würden und die lokalen Behörden weniger zu sagen
hätten als bei anderen Reisepässen. Hingegen müsse die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei wegen
Missbrauchs dieses Passes mit Konsequenzen rechnen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2008 hält die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt fest. Weiter führt sie aus, es sei bezüglich des
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe ein strenger Massstab anzu-
wenden. Das Engagement der Beschwerdeführerin für einen vor allem
kulturell tätigen Verein würde nicht ausreichen zur Annahme, sie habe
deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürch-
ten, zumal sie in der Schweiz offenbar nicht in einer hohen und in der
Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer kurdischen Se-
paratistenorganisation tätig sei.
4.4 In der Replik vom 5. März 2008 wird dazu eingewendet, in der Tür -
kei sei neben der kurdischen Sprache auch die kurdische Kultur verbo-
ten. Daher sei jede kulturelle Tätigkeit zugleich eine politische Tätig-
keit. Die exilpolitische bzw. kulturelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin
stelle faktisch die Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der Heimat dar. Seit ihr
Sohn eingeschult worden sei, habe sie ihre Tätigkeit ausgeweitet und
betätige sich in weiteren Vereinen, wo sie kulturelle Anlässe organisie -
re und Artikel verfasse. Schliesslich habe die Behandlung ihres Soh-
nes in der Schweiz zu einem grossen Fortschritt geführt, zumal er in
der Türkei nicht die von ihm benötigte Behandlung erhalten habe.
4.5 Am 7. Mai 2008 wurde ein Exemplar der vom (...) in M._______
herausgegebenen N._______ eingereicht und festgehalten, in dem
darin abgedruckten Interview mit der Beschwerdeführerin habe diese
massive Vorwürfe gegen den türkischen Staat erhoben und damit das
Ansehen des türkischen Staates im Ausland verletzt. Die türkischen
Behörden würden dadurch vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin,
den Gründen ihrer Ausreise und ihren Kontakten zu exilpolitischen
Organisationen Kenntnis erhalten. Ausserdem wird unter Hinweis auf
Seite 9
E-715/2008
ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr in die Türkei mit
grosser Wahrscheinlichkeit Opfer einer Reflexverfolgung werden.
Dem in der N._______ abgedruckten Interview mit der Be-
schwerdeführerin sind einerseits die von dieser anlässlich den
Anhörungen genannten Ausreisegründe zu entnehmen. Zudem wird im
Interview auf die Kontakte der Beschwerdeführerin zu einem
kurdischem Verein sowie ihre Lebenssituation zusammen mit einem
behinderten Kind in der Schweiz eingegangen.
5.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den
Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe
aufgeführt, welche auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin schliessen lassen.
5.1 Vorab ist hinsichtlich der geschilderten Probleme der Beschwerde-
führerin und ihres Ehemannes wegen Herausgabe der Zeitschrift
D._______ zwischen 1992 bis 1994 festzustellen, dass diese - wie von
der Vorinstanz zutreffend dargelegt - zu weit zurück lagen, um den
erforderlichen Kausalzusammenhang mit der im Mai 2007 erfolgten
Ausreise herzustellen, weshalb sie nicht geeignet sind, zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu
führen. Wie hienach ausgeführt, machte die Beschwerdeführerin
diesbezüglich auch keine weiteren Behelligungen durch die türkischen
Behörden geltend.
Soweit überdies in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, die Be-
schwerdeführerin sei den türkischen Behörden seither als Oppositio-
nelle bekannt, kann aus ihren Aussagen nichts entnommen werden,
wonach sie sich besonders exponiert hätte. So gab sie in der Emp-
fangsstelle zu Protokoll, sie habe nur über Dichter geschrieben und
über Events berichtet. Sie habe oft ohne Namen oder mit demjenigen
ihres Ehemannes Artikel verfasst. Seit der Schliessung des Büros res-
pektive der Geburt ihres behinderten Sohnes habe sie sich nur noch
um ihr Kind gekümmert (vgl. A1 S. 5 ff.). Zudem verneinte die Be-
schwerdeführerin, einer politischen Partei angehört zu haben (A10
S. 10). Die Frage nach Problemen mit den türkischen Behörden ver-
Seite 10
E-715/2008
neinte sie ebenfalls. Sie sei nie inhaftiert worden oder vor Gericht ge-
standen. Zudem sei sie weder religiös noch politisch tätig gewesen (A1
S. 8). Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Be-
hörden seit den Behelligungen von 1992 bis 1994 weiterhin ein (jahre-
langes) Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt haben sollten.
5.2 Im Weiteren ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen,
wonach die geltend gemachten kurzen Festnahmen in den Jahren
2003 und 2005 wegen Teilnahme an Kundgebungen (Newroz und
1. Mai), bei denen die Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten
unter anderem zu ihren im Ausland lebenden Geschwistern befragt
worden sei, aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nach-
teil im Sinne des Asylgesetzes darstellen, zumal die Beschwerdefüh-
rerin jeweils ohne Auflage nach weniger als 24 Stunden bereits wieder
freigelassen worden ist (vgl. A10 S. 8 ff.). Es wurde auch kein Verfah-
ren gegen sie eingeleitet. Ebenso sah sie sich nach der Mitnahme von
2005 nicht zur Ausreise veranlasst.
Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht, wonach
es sich dabei nicht um Massenverhaftungen sondern um eine gezielte
Festnahme der Beschwerdeführerin gehandelt haben soll, ist auf die
anders lautende Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der kan-
tonalen Befragung hinzuweisen, wonach es sich gerade um Massen-
verhaftungen gehandelt haben soll (vgl. A10 S. 9). Gestützt darauf
steht somit fest, dass die Festnahmen ausschliesslich wegen der Teil -
nahme an einer Kundgebung erfolgt sind und nicht im Zusammenhang
mit den früheren Behelligungen von 1992 bis 1994 standen.
5.3 Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Drohungen Dritter (durch Briefe) und den Übergriff vom
2. November 2006 betrifft, bei dem sie durch ihr Unbekannte in einem
Park geschlagen worden sei und sich in der Folge in ärztliche Behand-
lung habe begeben müssen, hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt,
dass der türkische Staat grundsätzlich willens ist, Personen, die von
Unbekannten bedroht bzw. verfolgt würden, den erforderlichen Schutz
zu gewähren.
Mit dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (vgl. EMARK
2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zure-
chenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt, welche
auch heute noch Gültigkeit hat. Diese besagt, dass die Flüchtlings-
Seite 11
E-715/2008
eigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter
asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher
Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Ein solcher Schutz
ist vorliegend auch zu bejahen. Wie die Beschwerdeführerin nämlich
selber ausgeführt hat, erstatteten sie und ihr Ehemann wegen der
Drohbriefe Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Zudem wurde ihren
Angaben zufolge nach dem Übergriff vom 2. November 2006 die
Polizei eingeschaltet und Ermittlungen eingeleitet, wobei die
Beschwerdeführerin zum Tathergang befragt worden ist. Auch wenn
das diesbezügliche Strafverfahren (gegen unbekannt) bis heute zu
keinem Entscheid geführt hat, weil die Ermittlungen gegen die Täter
bisher ohne Ergebnis geblieben sind, so kann daraus nicht auf
fehlende Schutzbereitschaft der türkischen Behörden geschlossen
werden. Überdies wurde in der Beschwerdeschrift angeführt, der
Ehemann der Beschwerdeführerin habe nach deren Ausreise
nochmals eine Anzeige eingereicht, und es seien (in der Zwischenzeit)
Zeugen einvernommen worden, ohne dass dies zu einem Ergebnis
geführt habe. Dies deutet ebenso darauf hin, dass die Behörden der
Angelegenheit sehr wohl ernsthaft nachgegangen sind und offenbar
weiterhin bemüht sind, die Täter zu finden. Es liegen auch sonst keine
Hinweise dafür vor, wonach sich die türkischen Behörden
unrechtmässig verhalten hätten. Daher kann entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Vermutung, nicht der Schluss gezogen
werden, dass hinter den Nachstellungen die Sicherheitskräfte selber
stünden. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Mutmassungen der
Beschwerdeführerin, wonach die Sicherheitskräfte hinter den
Drohungen stünden, die seit der Festnahme vom 1. Mai 2005
begonnen hätten, gab sie doch anlässlich den Anhörungen an, ihr
Mann habe wegen seiner veröffentlichten Artikel und Bücher keine
Probleme an seinem Arbeitsplatz als Lehrer gehabt, jedoch von
rechtsgerichteten Personen Drohbriefe erhalten (vgl. Akten A1 S. 7
und A10 S. 11).
Im Weiteren spricht gegen ein vom türkischen Staat ausgehendes
Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin der Umstand, dass
ihr Reisepass Ende 2006 verlängert worden ist, und die mit diesem am
16. Mai 2007 legal erfolgte Ausreise. Dabei macht es im Gegensatz zu
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinen Unterschied, ob es
sich um eine Verlängerung oder eine Neuausstellung gehandelt hat.
Dass für die Verlängerung eines Reisepasses für Beamte, wie ihn die
Seite 12
E-715/2008
Beschwerdeführerin vorgelegt hat, andere Voraussetzungen gelten
sollen, lässt auch keine andere Beurteilung zu.
Ausserdem steht der Beschwerdeführerin mit Istanbul eine valable
Aufenthaltsalternative zur Verfügung, um allfälligen weiteren
Behelligungen durch unbekannte Dritte zu entgehen, zumal sie dort
bereits vor ihrer Ausreise während eines halben Jahres gelebt hat und
in dieser Zeit unbehelligt geblieben ist. Dass sie sich dort versteckt
gehalten habe, erwähnte sie bei den Befragungen mit keinem Wort.
Dagegen machte sie geltend, sich in Istanbul an der Adresse ihrer
Eltern aufgehalten zu haben und einer Arbeit nachgegangen zu sein.
Überdies führte sie aus, ihr Ehemann habe sich um eine Anstellung in
Istanbul gemüht (vgl. A1 S. 6). Soweit die Beschwerdeführerin
befürchtet, ein Aufenthalt in Istanbul zusammen mit ihrem behinderten
Sohn würde den türkischen Behörden bekannt, ist auf die hievor
gemachten Feststellungen hinzuweisen, wonach die türkischen
Behörden offensichtlich kein Interesse an der Beschwerdeführerin
haben. Diese Gründe sprechen somit sehr wohl für eine
Wohnsitznahme in Istanbul.
5.4 Ferner kann dem pauschalen Einwand der Beschwerdeführerin,
wonach ihre Bedrohungssituation mit derjenigen von türkischen
Schriftstellern zu vergleichen sei, nicht gefolgt werden, zumal sie sich
durch ihre Texte, welche sie in der Zeit von 1992 bis 1994 verfasst
habe, kaum exponiert und seit der Geburt ihres behinderten Kindes
gar keine Artikel mehr verfasst hat.
5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise
aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante
Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden begründete
Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen haben. Begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich –
auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese
Seite 13
E-715/2008
Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher
oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in
einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es
müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht
hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer
Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen
in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist
diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der
gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt,
aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S.
9, mit weiteren Hinweisen, EMARK 2005 Nr. 21 E.7.1. ff. S. 193 ff.;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S.
143 ff.).
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Falle einer
Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor Reflexverfolgung, weil in
der Türkei nach ihrem Bruder O._______, der in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei, gefahndet werde und sie regelmässig
in Kontakt mit ihm stehe. Gleichzeitig weist sie auf die diesbezügliche
Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts hin.
6.1.1 Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend festgestellt worden ist,
wird in der Rechtsprechung in konstanter Praxis davon ausgegangen,
dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige
von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Re-
flexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG
sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das Bundesverwal -
tungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann gegeben, wenn
nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be-
hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Per-
son in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich,
wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexver-
Seite 14
E-715/2008
folgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder
ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E.
10 S. 195 ff. sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
3735/2006 vom 5. August 2009 und E-4507/2006 vom 8. Februar
2010). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung
und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Personen von
einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive
Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefange-
nenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte
Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzu-
schüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierun-
gen fernhalten.
6.1.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger
bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, ins-
besondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten
haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rück-
kehrer, die mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden,
mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist davon auszugehen,
dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener
Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland
in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routine-
kontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wiederum
EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202).
6.1.3 Aus den beigezogenen Asylverfahrensakten betreffend den
Bruder der Beschwerdeführerin O._______ geht hervor, dass dieser
am 2. April 2002 die Türkei verlassen hat und in der Schweiz am
8. Oktober 2003 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wor-
den ist (...). O._______ war seit 1995 für die HADEP aktiv. Er ist am 6.
Oktober 1995 unter dem Vorwurf, die PKK unterstützt zu haben,
festgenommen und bis am 26. Dezember 1995 festgehalten worden.
Im Jahre 1995 wurde gegen ihn wegen Unterstützung der PKK ein
politisches Datenblatt ohne Vermerk angelegt. Am 17. Oktober 1997
wurde er vom DGM Istanbul freigesprochen. Nach der Frei lassung
kam es immer wieder, letztmals am 20. März 2002 beim Verlassen des
HADEP-Gebäudes zu Razzien und kurzzeitigen Festnahmen.
Schliesslich soll O._______ wegen des ausstehenden Militärdienstes
Seite 15
E-715/2008
gesucht worden sein und unterstehe einem Passverbot. Gleichzeitig
wurde der Lebensgefährtin von O._______ - Q._______, welche früher
mit dessen Bruder R._______ verheiratet war - und dem
gemeinsamen Kind mit Verfügung vom 6. April 2006
(wiedererwägungsweise) lediglich die derivative Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 51 AsylG gewährt. Im Weiteren leben mehrere Verwandte,
darunter mehrere gemeinsame Geschwister und die Eltern der
Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei (vgl. Akten A1 S. 3 und
A14 S. 4), was den Schluss zulässt, dass diese wegen ihrer im
Ausland zum Teil als Flüchtlinge anerkannten Verwandten nichts zu
befürchten haben. Die Beschwerdeführerin machte jedenfalls nie
geltend, dass diese wegen ihrer im Ausland als Flüchtlinge
anerkannten Verwandten Probleme mit den türkischen Behörden
gehabt hätten. Wie hievor erwähnt, wurde ihr Bruder O._______ denn
auch nicht aus politischen Gründen sondern wegen des noch
ausstehenden Militärdienstes gesucht.
6.1.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung
ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr neben den oben erwähnten Befragungen Repressalien
seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sein wird. Wie weiter oben
ausgeführt und von der Beschwerdeführerin selber vorgebracht, wurde
gegen sie nie ein Verfahren eingeleitet. Sie erwähnte anlässlich der
Anhörungen auch nicht, sie sei wegen ihrer Geschwister - ausser ein
Nachfragen anlässlich der kurzen Festnahmen von 2003 und 2005 -
behelligt worden. Letztere erfolgten hauptsächlich wegen Teilnahme an
einer Kundgebung und führten zu keinem Ermittlungsverfahren oder
anderen behördlichen Massnahmen. Zudem ist sie den Behörden we-
der als Oppositionelle bekannt noch hat sie ein eigenes politisches
Engagement geltend gemacht. Schliesslich fällt vorliegend besonders
ins Gewicht, dass die Lebensgefährtin von O._______ am 12. Februar
2009 auf ihre Flüchtlingseigenschaft und das ihr gewährte Asyl
verzichtet hat, um ihre Verwandten in der Türkei zu besuchen. Dabei
können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden,
wonach diese bei ihrer Reise in die Türkei Schwierigkeiten mit den
Behörden gehabt hätte. Es ist somit nicht einzusehen, weshalb die
Beschwerdeführerin, welche sich selber ohnehin als politisch nicht ak-
tiv bezeichnet hat, im heutigen Zeitpunkt wegen ihres in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten Bruders eine Verfolgung zu befürchten ha-
ben sollte.
Seite 16
E-715/2008
Schliesslich ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich
der Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin in der Türkei aufhält
und als Lehrer arbeitet. Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich
den Anhörungen, ihr Ehemann wolle seine Arbeit nicht vor der
Pensionierung niederlegen. Es komme darauf an, wie sich das ganze
weiter entwickle (vgl. A10 S. 5 und 14 f.). Daraus kann der Schluss
gezogen werden, dass die insbesondere gegen ihn gerichteten
Drohungen, welche auch nach der Ausreise der Beschwerdeführerin
nicht aufgehört hätten (A10 S. 13), nicht derart schwer wiegen, als
dass sie ihn zur Ausreise bewogen hätten.
7.
7.1 Nachfolgend bleibt weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, nament-
lich das auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Enga-
gement in der Schweiz (Mitgliedschaft und Tätigkeit in kurdischen Kul-
turvereinen und Interview erschienen in der April-Ausgabe von 2008
der N._______) Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die
türkischen Behörden gegeben hat und aus diesem Grund (subjektive
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und
8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Mass-
Seite 17
E-715/2008
gebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
7.3 Die Beschwerdeführerin macht zur Geltendmachung ihrer subjek-
tiven Nachfluchtgründe geltend, sie engagiere sich in der Schweiz in
kulturellen Vereinen und setze damit ihre bereits in der Türkei ausge-
übte kulturelle Tätigkeit fort, welche zugleich eine politische Tätigkeit
darstelle. Im Weiteren habe sie in einem Interview, das in der
N._______ von April 2008 in der Schweiz erschienen sei, massive
Vorwürfe gegen den türkischen Staat erhoben und damit gegen das
Ansehen des türkischen Staates im Ausland. Ihre Aussagen würden
zudem in den Kontext zu dem auf Seite 5 der erwähnten Zeitung abge-
druckten Artikel „(...)“ gebracht. Die türkischen Behörden wüssten nun
vom Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und von ihrer zuvor
ausgeübten politischen Aktivität. Zudem sei ihnen bekannt, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz Kontakte zu exilpolitischen
Organisationen unterhalte.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser Tätigkeiten davon
aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die
bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei zu einer für
die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen.
In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die blosse
Teilnahme an kulturellen Anlässen und Organisation derselben wird
entgegen der von der Beschwerdeführerin geäusserten Ansicht einer
politischen Tätigkeit nicht gleichgestellt und führt bei deren Wegwei-
sung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Ferner reicht
auch allein die mögliche Identifizierbarkeit der Beschwerdeführerin in
der N._______, wo ein halbseitiges Interview samt Foto abgedruckt
ist, nicht aus zur Annahme, sie hätte deswegen bei einer Rückkehr in
die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal vorliegend keine
Hinweise ersichtlich sind, wonach sich die Beschwerdeführerin mit
diesem äusserst kurz gehaltenen Interview besonders hervorgetan
hätte. Angesichts regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staats-
Seite 18
E-715/2008
angehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich,
dass die heimatlichen Behörden von diesem Interview soweit Notiz
genommen haben, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen
verfolgt würde. Abgesehen davon kann, wie hievor (Ziff. 5) festgestellt
worden ist, keineswegs von der Verfolgung der Beschwerdeführerin als
Journalistin in der Türkei ausgegangen werden. Zudem muss auch die
Aussage, wonach ihr Ehemann den „Weg zum Widerstand“ gehe, als
klar übertrieben bezeichnet werden und widerspricht den
Ausführungen der Beschwerdeführerin. Das gleiche gilt für die
Feststellung in der Stellungnahme vom 7. Mai 2008, wonach die
Beschwerdeführerin politisch tätig gewesen sei und die türkischen
Behörden davon wüssten. Daher kann ausgeschlossen werden, die
Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in die Türkei wegen
ihrer früheren Tätigkeit in der Türkei und der Fortsetzung derselben in
der Schweiz einer Verfolgung ausgesetzt.
Aus den angeführten Aktivitäten der Beschwerdeführerin nach ihrer
Ankunft in der Schweiz kann vorliegend keine begründete Furcht vor
Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden. Die Be-
schwerdeführerin machte schliesslich auch nicht geltend, sich in der
Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politi -
schen Kaderstelle einer linksextremen türkischen Organisation oder
kurdischen Separatistenorganisation zu engagieren, weshalb es
unwahrscheinlich ist, dass die türkischen Behörden von den
Exilaktivitäten der Beschwerdeführerin und dem Interview in der
N._______ überhaupt Notiz genommen haben. Unter diesen
Umständen ist es nicht nachvollziehbar, auf welchem Weg die tür-
kischen Behörden die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland als Oppositionelle ansehen könnten. Somit liegt auch kein
subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor. An dieser
Beurteilung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Referenzschreiben des kurdischen H._______, des Vereins
J._______, des kurdischen I._______ und der L._______ Schweiz -
letztere bestätigte, dass die Beschwerdeführerin regelmässig
anonyme Beiträge für die S._______ verfasst habe - nichts zu ändern.
7.4.1 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung der gesamten Akten zum Schluss, dass keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Verfolgung führen würden. Es sind auch keine Anhalts-
Seite 19
E-715/2008
punkte vorhanden, wonach seitens der türkischen Behörden wegen
der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Schritte gegen
die Beschwerdeführerin eingeleitet worden wären. Demnach besteht
kein Anlass zur Vermutung, sie habe im Falle ihrer Rückkehr in die
Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen zu rechnen.
7.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachflucht-
gründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
hätten führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
Seite 20
E-715/2008
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Sohn für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin -
weisen; EGMR, EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Seite 21
E-715/2008
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allge-
meine politisch-wirtschaftliche Lage in der Türkei sprechen gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten körperlichen Beschwerden
von B._______ ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund
gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als we-
sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn
die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat
sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
beurteilen (vgl. BVGE 2009/Z E. 9.3.2).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine drohende medizinische
Notlage von B._______ im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu entnehmen. Den vorinstanzlichen Akten (Arztbericht vom 2.
Mai 2002) kann entnommen werden, dass B._______ seit der Geburt
an einer cerebralen Lähmung leidet. Er ist in der geistigen, verbalen,
audiovisuellen, physiologischen und psychologischen Entwicklung
rückständig. Daher wurde sowohl eine individuelle als auch eine
Gruppentherapie als notwendig erachtet. Weiter geht hervor, dass
B._______ in der Türkei bereits Therapien erhielt und die Schulen
besucht hat (vgl. A10, S. 16). Während des Aufenthaltes der
Beschwerdeführerin in Istanbul wurde er von seinem Vater und der
Seite 22
E-715/2008
Schwiegermutter der Beschwerdeführerin betreut (vgl. A10, S. 6). Im
eingereichten Bericht der Heilpädagogischen Schule T._______ vom
23. Februar 2009 führt die Klassenlehrerin von B._______ aus,
B._______ mache von Woche zu Woche Fortschritte sowohl in der
Kommunikation als auch im motorischen Bereich. Zur Unterstützung
dieser Fortschritte wären Physio- und Ergotherapie wichtig. Bezüglich
der gesundheitlichen Probleme von B._______ ist festzustellen, dass
er respektive die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei
wiederum auf die dort zur Verfügung stehende medizinische und
therapeutische Infrastruktur zurückgreifen kann. Dabei ist
hervorzuheben, dass die Rückkehr B._______ in seinen ange-
stammten Sprach- und Kulturkreis ebenso positive Folgen auf seine
Lebensumstände und seine Gesundheit haben dürfte, was im Übrigen
auch für die Beschwerdeführerin gilt, welche in ihrem Herkunftsland
wiederum auf die Unterstützung durch ihre Angehörigen (Ehemann,
Eltern, Schwiegereltern, Geschwister) zurückgreifen könnte (vgl. A10,
S. 6, 15 f.). Schliesslich verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin
und Vater von B._______ als langjähriger Lehrer (Beamter) über ein
regelmässiges Einkommen, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzielle Notlage geraten dürf -
te.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 23
E-715/2008
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Februar 2008 ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wor-
den. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führenden nicht mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
E-715/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und das (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
Seite 25