Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-715/2011
Urteil vom 3. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab 1.1.2005: Bundesamt für
Migration) mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 3. Juli 1998 mangels Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen ablehnte und die vormals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) seine dagegen eingereichte Beschwerde
mit Urteil vom 18. Januar 2002 letztinstanzlich abwies,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) im Besitz eines Schengen-Visums legal auf dem Luftweg verliess
und am (…) über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz gelangte,
wo er am 10. November 2010 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. November 2010 und der
Anhörung zu seinen Asylgründen vom 25. November 2010 zur
Begründung seines Asylgesuchs angab, er sei srilankischer
Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B._______ (…) in (…), wo er geboren und aufgewachsen sei,
dass er seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens in
regelmässigen Abständen als Geschäftsmann respektive Tourist legal in
die Schweiz gereist und nach Sri Lanka zurückgekehrt sei,
dass er ursprünglich nicht die Absicht gehabt habe, in der Schweiz um
Asyl nachzusuchen,
dass er aber als Unternehmer und politisch engagierter Mensch, der (…)
und sich an (…) beteiligt habe, seit langem Probleme mit Politikern in
seiner Wohnregion habe und deswegen bedroht worden sei,
dass Unbekannte sein Haus zerstört, seine Fahrzeuge in Brand gesteckt
und sein Geschäft ruiniert hätten,
dass er deshalb bei der Polizei wiederholt Anzeige erstattet habe,
dass er vor einigen Jahren in einem buddhistischen Tempel ohne
Bewilligung Fotos gemacht habe und deshalb (…) festgehalten worden
sei,
dass er zudem vor einigen Jahren auf Anordnung eines Gerichts (…)
inhaftiert gewesen sei,
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dass man ihm vorgeworfen habe, ein Gegner des Buddhismus zu sein,
eine Versammlung im Dorf gestört und die Partei von C._______
unterstützt zu haben,
das er vor seiner letzten Einreise in die Schweiz eine politische
Bewegung aufgebaut habe, die den etablierten Parteien ein Dorn im
Auge sei,
dass er bei der Kurzbefragung auf die Frage nach seinen Asylgründen
antwortete, seit drei oder vier Jahren seien wegen Fotoaufnahmen in
einem Tempel und wegen der falschen Anschuldigung, eine
Veranstaltung gestört zu haben, zwei Verfahren gegen ihn hängig,
dass er bei der Anhörung auf eine entsprechende Frage vorbrachte, er
habe um Asyl nachgesucht, weil er von einem (…) und von diesem
nahestehenden Leuten beschuldigt werde, Mitglied einer
antibuddhistischen Organisation zu sein und in dieser Funktion in der
Schweiz aktiv gewesen zu sein,
dass aufgrund dieser Anschuldigungen Demonstrationen gegen ihn
stattgefunden hätten und am (…) sein Haus angegriffen worden sei,
dass zudem in einer Zeitung behauptet werde, Terroristen der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) und regierungsfeindliche Singhalesen
sei-en in Basel aktiv und würden in der Schweiz Geld für diese
Organisation sammeln,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nebst seinem
srilankischen Reisepass verschiedene Dokumente (…) zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Dezember
2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch vom 10. November 2010 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
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dass insbesondere festzuhalten sei, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen ethnischen Singhalesen handle, weshalb nicht nachvollziehbar
sei, dass er allein aufgrund seiner Reise in die Schweiz in Verdacht
geraten könnte, mit Geldern der LTTE in Zusammenhang gebracht zu
werden,
dass seine politischen Aktivitäten nicht derart gewichtig seien, dass er da-
durch landesweit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sein sollte,
dass die Bewegung, der er angeblich vorstehe, weder einen Namen noch
die Struktur einer Partei habe, weshalb nicht plausibel sei, dass eine
solche Organisation Leute mobilisieren könnte, um sich politisches
Gewicht zu verschaffen,
dass die ursprüngliche Absicht des Beschwerdeführers, lediglich aus
geschäftlichen Gründen in die Schweiz zu kommen, im Widerspruch zu
den geltend gemachten Schikanen stehe,
dass befremdend sei, dass insbesondere seine (…) nicht auf die geltend
gemachten jüngsten Angriffe reagiert hätten,
dass zwar angesichts der eingereichten Dokumente nicht
ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer gewissen
Schikanen aus-gesetzt gewesen sei, diese Benachteiligungen indessen
Jahre zurücklägen und nicht von einem Ausmass seien, dass sie dem
Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar
2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die
Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, eventualiter die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
beantragt,
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dass er des Weiteren beantragt, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jede
Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen, und er sei über eine
bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Dokumente (…)) und am
27. Januar 2011 die in Aussicht gestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 ein weiteres Dokument
(…) einreichte und dessen Zustellung im Original in Aussicht stellte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stützung
eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich
eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Eventualantrag
erübrigt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaub-
haftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes darzutun,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen,
die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräfti-
gen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
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dass den Akten, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, keine
Anhaltspunkte für unvollständige oder fehlerhafte Übersetzungen
entnommen werden können und festzustellen ist, dass die Protokolle dem
Beschwerdeführer am Schluss der Befragung rückübersetzt wurden und
er deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigte,
dass er zudem sowohl bei der Kurzbefragung als auch in der Anhörung
auf entsprechende Fragen antwortete, er habe den Dolmetscher gut
verstanden,
dass über die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Ungereimtheiten
in zentralen Punkten der Aussagen hinaus festzustellen ist, dass sich der
Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Asylgründe krass
widersprochen hat,
dass er nämlich bei der Kurzbefragung auf die Frage nach seinen
Asylgründen antwortete, er habe um Asyl nachgesucht, weil seit drei oder
vier Jahren wegen Fotoaufnahmen in einem Tempel und wegen der
falschen Anschuldigung, eine Veranstaltung gestört zu haben, zwei
Verfahren gegen ihn hängig seien (vgl. Akten BFM B1/12 S. 6), und im
Widerspruch dazu bei der Anhörung auf eine entsprechende Frage
antwortete, er habe um Asyl nachgesucht, weil er von (…) und von
diesem nahestehenden Leuten beschuldigt werde, Mitglied einer
antibuddhistischen Organisation zu sein und in dieser Funktion in der
Schweiz aktiv gewesen zu sein (vgl. B7/12 S. 4 Frage15),
dass des Weiteren aufgrund der Passeinträge festzustellen ist, dass der
Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten
Asylverfahrens in regelmässigen Abständen im Besitz eines Visums legal
nach Europa (unter anderem auch in die Schweiz) gereist und nach Sri
Lanka zurückgekehrt ist, was in keiner Weise auf behördliche
Nachstellungen schliessen lässt,
dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit demjenigen
einer tatsächlich verfolgten Person vereinbaren lässt, zumal er bei einer
polizeilichen Suche nach ihm anlässlich seiner legal erfolgten Ausreise
über den Flughafen von Colombo mit der Verhaftung hätte rechnen
müssen,
dass angesichts der widersprüchlichen Aussagen zu seinen Asylgründen
auch nicht geglaubt werden kann, die angebliche behördliche Suche nach
ihm habe erst nach seiner Ausreise aus Sri Lanka begonnen,
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dass vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass
Haftbefehle behördeninterne Dokumente sind, die nicht an die gesuchte
Person ausgehändigt werden, dem vom Beschwerdeführer am 28.
Januar 2011 in Faxkopie eingereichten Schriftstück kein Beweiswert
zukommt, weshalb der allfällige Eingang des in Aussicht gestellten
Originals nicht abzuwarten ist,
dass sich angesichts dieser Sachlage mangels Glaubhaftigkeit der asyl-
begründenden Vorbringen eine Auseinandersetzung mit den weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und den zu deren Stützung eingereich-
ten Dokumenten (…) ohne weiteren Begründungsaufwand erübrigt, da
diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei
mit (…) über ein verwandtschaftliches Be-ziehungsnetz (vgl. A1/12 S. 4)
– auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
gegebenenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
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(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die
Anträge auf Verzicht auf Kontaktaufnahme mit den heimatlichen
Behörden und auf Datenbekanntgabe respektive unter Gewährung des
rechtlichen Gehörs auf Offenlegung einer bereits erfolgten
Datenweitergabe und auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig wer-den,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb die Anträge auf Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) unbesehen der
bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: