B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-715/2015
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Piragalathan Suntharalingam, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer gelangte gemäss seiner Darstellung am
(…) Dezember 2009 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 8. Januar
2010 fand eine Kurzbefragung im EVZ und am 19. Januar 2010 eine An-
hörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG, (SR 142.31)
statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ (Vanni-Gebiet), habe aber
seine Schulzeit in C._______ verbracht. Ab dem Jahre 2003 und bis im
September 2008 habe er als (…) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) (…) Installationen ausgeführt; insbesondere habe er ab (…) 2008
während dreier Monate für die Tigers Claymore-Minen (…). Zudem habe
er eine militärische Ausbildung bei den LTTE absolvieren müssen. Im Au-
gust 2008 sei er mit seiner Familie aufgrund des Vormarschs der sri-lanki-
schen Armee nach D._______ geflohen, wo sein Sohn am (…) 2009 bei
einem Bombenangriff ums Leben gekommen sei. Ab dem (…) 2009 habe
er sich mit seinen Familienangehörigen im (…)-Camp in E._______ aufge-
halten. Nachdem ihn dort ein junger Mann verraten habe, der zusammen
mit ihm für die LTTE gearbeitet gehabt habe, sei er von seiner Familie ge-
trennt worden. Er sei wiederholt von der sri-lankischen Armee zu seinen
Aktivitäten für die Tigers verhört, misshandelt und mit dem Tod bedroht
worden. Am (…) November 2009 sei er von einem Soldaten aus dem
Camp geführt und zum Haus eines Mitglieds der EPDP (Eelam People's
Democratic Party) gebracht worden, welches ihn zusammen mit mehreren
anderen Personen zu einem Schlepper in Colombo geführt habe. Er habe
in der Folge erfahren, dass seine Freilassung aufgrund einer grösseren
Geldzahlung seines (…) erfolgt sei. Am (…) Dezember 2009 habe er sein
Heimatland in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen und
sei via F._______ nach Italien gereist, von wo er per Auto in die Schweiz
gebracht worden sei. Er habe im Übrigen erfahren, dass er nach seiner
Freilassung von der Armee bei seinem (…) gesucht worden sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Telefax-Ko-
pien folgender Dokumente zu den Akten: Auszüge aus Geburtsregister und
Heiratsregister, Todesbescheinigung des Sohnes, Schreiben des Grama
Officers von G._______ vom 5. Januar 2010.
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C.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ein (Todesregisterauszug des Sohnes inklusive Übersetzung,
Todesbescheinigung und Todesregisterauszug des (…) inklusive Überset-
zung, ärztliche Bescheinigung des (…) Hospitals vom (…) 2010 betreffend
(…), Unterstützungsschreiben des früheren Parlamentsabgeordneten
H._______ vom 6. Juni 2010) und wies darauf hin, dass seine Ehefrau und
die gemeinsamen Kinder bedroht worden seien.
D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 − stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
E.
Die von der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 28.
Juni 2011 gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3681/2011 vom 26.
März 2013 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragt worden war. Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011
wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde festgestellt, der Beschwerdeführer müsse gemäss
seinen Vorbringen einer gefährdeten Personenkategorie zugerechnet wer-
den, und seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen erweise sich somit als
begründet, sofern von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ausgegan-
gen werden könne. Das BFM habe seine Aussagen im Rahmen der Neu-
beurteilung einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.
Sofern die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für
die LTTE und insbesondere seine Beteiligung an der Herstellung von Clay-
more-Minen als glaubhaft erachtet würden, stelle sich im Weiteren die
Frage, ob es sich dabei um verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG handle, welche die Annahme der Asylunwürdigkeit und damit den
Ausschluss von der Asylgewährung rechtfertigen würden.
F.
Das BFM führte am 29. Mai 2013 eine ergänzende Anhörung des Be-
schwerdeführers durch.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 12. Juni 2013 wies
der Beschwerdeführer auf einige Ungereimtheiten der Übersetzung bei der
zusätzlichen Anhörung hin und ersuchte um Akteneinsicht vor der Ent-
scheidfällung.
H.
Mit Sendung vom 29. Dezember 2014 entsprach das BFM dem Gesuch
um Akteneinsicht.
I.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (eröffnet am 8. Januar 2015) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, schloss ihn jedoch wegen Asylunwürdigkeit im
Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung aus und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte das SEM, dass der Voll-
zug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben werde.
J.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte die vormalige Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers die sofortige Niederlegung des Vertretungsman-
dats mit.
K.
Mit Eingabe seines derzeitigen Rechtsvertreters vom 4. Februar 2015
reichte der Beschwerdeführe Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
L.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 5
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Unbestritten ist, dass aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit gemäss Art. 3 AsylG asylrelevanten
Nachteilen zu rechnen hat und er demnach die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
5.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefähr-
den.
Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "ver-
werflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen
im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrakten
Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. StGB (SR 311.0) in dessen bis zum
31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Im heute geltenden
StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3
Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei Straftaten im Ausland ist kein strik-
ter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen
gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
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dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinn der genannten Be-
stimmung schuldig gemacht hat. Die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft
bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation vermag nicht zur
Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauscha-
len Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag
− zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatent-
scheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder
Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln. Die Praxis folgt
sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung
der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be-
achten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits
zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts ver-
wiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tat-
begehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach
der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/29 E. 9.2, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz erwogen,
dass in Anwendung dieser Praxis der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Beteiligung an der Herstellung von Minen für die LTTE als asylunwürdig im
Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist.
5.3.1 Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann entnommen werden,
dass er im Jahre (…) oder (…) bei den LTTE eine Ausbildung als (…) ab-
solvierte und anschliessend in einer Werkstatt der Tigers Reparatur- und
Montagearbeiten verrichtete sowie (…) Leitungen verlegte. Von (…) bis
(…) 2008 war er für die (…) von mehreren hundert Claymore-Minen für die
LTTE verantwortlich. Es ist davon auszugehen, dass er durch letztge-
nannte Tätigkeit einen bewussten und konkreten Beitrag zur Förderung kri-
mineller Aktivitäten der LTTE, namentlich gegen Leib und Leben gerichte-
ter Delikte dieser Organisation, geleistet hat.
5.3.2 Hinzu kommt, dass es sich bei Claymore-Minen, bei deren Explosion
hunderte von Metallteilen mit hoher Geschwindigkeit gestreut werden, um
international besonders geächtete Waffen handelt (vgl. das von der
Schweiz ratifizierte Übereinkommen vom 18. September 1997 über das
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe
von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung [SR 0.515.092]), un-
ter denen die Zivilbevölkerung der betroffenen Gebiete auch lange Zeit
nach Beendigung der Kampfhandlungen zu leiden hat.
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5.3.3 Dass der Beschwerdeführer in Kauf nahm, dass durch sein Handeln
Personen getötet oder verletzt wurden, kann auch seinen protokollierten
Aussagen entnommen werden (vgl. Akten BFM; A35/23 S. 6 F40).
5.3.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz den Ausschluss von der Asylgewäh-
rung zu Recht auch als verhältnismässig erachtet. Der Beschwerdeführer
kann als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben. Wie-
wohl er in der Schweiz selbst nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, hat
er die LTTE durch seine Hilfestellung massgeblich unterstützt. Zudem ist
gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass er sich durchaus mit den Zie-
len und der Vorgehensweise der LTTE identifizierte, und er hat sich weder
während dieser Zeit noch nachher grundsätzlich von den Gewaltakten der
Tigers distanziert oder diese verurteilt. Seinen Aussagen zufolge stellte der
Beschwerdeführer die Mitarbeit beim Bombenbau nicht aus eigenem An-
trieb ein, sondern aufgrund der Einwände seiner Ehefrau aus Sicherheits-
gründen.
5.3.5 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente sind nicht ge-
eignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Der Einwand, der Be-
schwerdeführer sei von den LTTE zur Mitarbeit gezwungen worden, ist
nicht stichhaltig. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er sich im Jahre
(…) oder (…) freiwillig von der LTTE zum (…) ausbilden liess (vgl. A35/23
S. 14 F126; A8/14 S.12 F112). Zwar gab er zu Protokoll, er sei von den
LTTE nach erfolgter Ausbildung gezwungen worden, für sie zu arbeiten.
Jedoch wurde er gemäss seiner Darstellung nach drei Monaten ohne wei-
teres von seiner Mitarbeit bei der Herstellung der Landminen entbunden,
nachdem seine Ehefrau sich bei den LTTE hierfür eingesetzt hatte, ohne
dass er deswegen Nachteile erlitten hätte (vgl. A35/23 S. 5 F35 ff. und
S. 15 F. 135). Ebenso kann der Rüge, das SEM habe die Verhältnismäs-
sigkeit der Asylunwürdigkeitserklärung nicht hinreichend geprüft, in Anbe-
tracht der ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung nicht gefolgt werden. Der vom Beschwerdeführer betonte
Zeitablauf seit den ihm vorzuwerfenden Taten ist nicht massgeblich, da die
strafrechtliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Weitere Um-
stände, die gegen die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses spre-
chen würden, werden in der Beschwerdeeingabe nicht vorgebracht.
5.4 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach ins-
gesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG be-
gangen hat. Er wurde demnach zu Recht von der Vorinstanz in Anwendung
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Seite 9
dieser Bestimmung wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung aus-
geschlossen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015
in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisge-
mäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) schon infolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen ist.
Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: