B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7152/2017
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Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) No-
vember 2015 verliess und am 13. November 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz stellte,
dass das SEM am 14. November 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (…) eine Kurzbefragung der Beschwerdeführerin sowie am 22.
April 2016 eine Anhörung zu ihren Asylgründen durchführte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
15. November 2017 – eröffnet am 16. November 2017 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dagegen den Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufschob,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit
frist- und formgerechter Eingabe vom 18. Dezember 2017 anfocht und be-
antragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2017 auf-
zuheben und der Beschwerdeführerin hierzulande Asyl zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018
diese Gesuche unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegeh-
ren abwies und einen Kostenvorschuss einverlangte, der am 23. Januar
2018 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im We-
sentlichen vortrug, sie habe in ihrer Heimat wiederholt massive sexuelle
Gewalt durch ihren "Ex-Partner", mit dem sie zwangsverheiratet worden
sei, sowie durch weitere ihr unbekannte Männer erlitten und dass ihr bei
einer Rückkehr erneute Entführungen und Misshandlungen durch diesel-
ben Personen drohen würden,
dass diese Handlungen zudem dank den guten behördlichen Beziehungen
des "Ex-Partners" durch die sri-lankische Regierung geschützt und sogar
unterstützt worden seien, weshalb sie in ihrer Heimat auch behördlich ver-
folgt werde, obwohl sie politisch nie aktiv gewesen sei,
dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachver-
halts nicht genügen,
dass das SEM in seiner ablehnenden Verfügung insbesondere festhielt, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden nur teilweise mit den umfang-
reichen Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo übereinstimmen,
dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung
durch die Schweizer Botschaft namentlich vorgetragen hätten, die Be-
schwerdeführerin habe ihren "Ehemann" im Jahr (…) an einer Hochzeit
kennengelernt und sei in der Folge gegen den Willen ihrer Familie zu ihm
nach Colombo gezogen, indes sei sie – nachdem sie von seiner bestehen-
den Ehe zu einer anderen Frau und seinen Kindern mit dieser erfahren
habe – bald wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt,
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dass gemäss Angaben der Angehörigen der "Ehemann" in den darauffol-
genden Jahren mehrere Male versucht habe, die Beschwerdeführerin ge-
gen ihren Willen zurück zu gewinnen, wobei er sie zweimal für zwei res-
pektive drei Monate entführt habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung demgegenüber
nichts von der Bekanntschaft mit ihrem "Ex-Partner" an einer Hochzeit oder
von ihrem freiwilligen Wegzug zu ihm nach Colombo erwähnt habe, son-
dern vielmehr erklärt habe, sie sei von ihrem "Ex-Partner" zur Heirat ge-
zwungen worden und sie habe ihn zuvor nicht gekannt,
dass es sodann nicht nachvollziehbar erscheine, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Gegensatz zu ihren Angehörigen keinerlei Angaben zur Person ih-
res "Ex-Partners" beziehungsweise "Ehemannes" habe machen können,
dass ferner der – im Rahmen der Stellungnahme zu den vom SEM vorge-
haltenen Widersprüchen – nachgereichte Brief der Angehörigen aus Sri
Lanka bloss nachgeschobene Erklärungsversuche zu enthalten scheine,
dass diese vorinstanzlichen Erwägungen vom Bundesverwaltungsgericht
zu bestätigen sind und es sich mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfü-
gung erübrigt auf die weiteren vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten im
Einzelnen einzugehen,
dass demnach erhebliche Widersprüche zwischen dem Sachverhaltsvor-
trag der Beschwerdeführerin und den Schilderungen ihrer Familienmitglie-
der in Sri Lanka anlässlich der von der Schweizer Botschaft durchgeführten
Befragung festzustellen sind,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage im Zusammen-
hang mit ihrer Beziehung zu ihrem Ex-Partner zwar Gewalt erlitten haben
dürfte, indes der im Rahmen des Asylverfahrens dargestellte Kontext einer
behördlichen Behelligung nicht glaubhaft erscheint,
dass die Beschwerdeführerin ferner dem SEM mehrmals eine Bestätigung
des Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka über die Einreichung
einer Klage der Beschwerdeführerin gegen ihren "Ex-Partner" als Beweis-
mittel zu den Akten reichte, wobei allerdings die Einreichung der hier inte-
ressierenden Klageschrift stets unterblieb, was den Anschein erweckt, sie
wolle den Schweizer Asylbehörden Näheres zu dieser Streitigkeit mit ihrem
"Ex-Partner" vorenthalten,
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dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, die staatlichen Behörden
würden ihr nicht helfen, sich aus ihren Schilderungen und aus den Akten
allerdings keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der sri-lankische Staat
nicht gewillt oder fähig wäre, ihr Schutz zu bieten,
dass den Akten demgegenüber immerhin zu entnehmen ist, dass die Klage
der Beschwerdeführerin beim HRC Sri Lanka entgegen genommen wor-
den ist (vgl. A6 Beweismittel Nr. 8, 9 und 10), und ihr "Ex-Partner" in diesem
Zusammenhang von den heimatlichen Polizeibehörden befragt worden ist
(vgl. A32 Beweismittel Nr. 7),
dass vor diesem Hintergrund auch die in der Beschwerdebegründung gel-
tend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung als unplausibel zu be-
zeichnen ist und es sich in tatsächlicher Hinsicht vorliegend vielmehr um
eine private von ihrem Ex-Partner ausgehende Bedrohung handelt, womit
das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs zu
verneinen ist,
dass darüber hinaus auch die zeitliche Kausalität – ein ausschlaggebendes
Kriterium bei der Prüfung der Asylrelevanz – vorliegend zu verneinen ist,
weil die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von 2013 bis zu ih-
rer Ausreise im Jahr 2015 keine persönlichen Probleme mehr gehabt habe
(vgl. A24/18 F29 f.),
dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr folglich nebst den bereits
genannten Gründen auch mangels Aktualität der Verfolgung keine Gefahr
ernsthafter Nachteile droht,
dass die (sich bei Durchsicht der Akten aufdrängende) Frage, ob die Be-
schwerdeführerin sich nicht auch in einem anderen Teil ihres Heimatstaa-
tes vor den Behelligungen des Ex-Partners hätte in Sicherheit bringen kön-
nen, demnach offen bleiben kann,
dass auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente für die An-
nahme einer begründeten Furcht vor zukünftigen, flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsmassnahmen vorgetragen werden und das SEM zu
Recht zum Schluss kam, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
sei, das Vorliegen von asylrelevanten Verfolgungsgründen glaubhaft zu
machen,
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dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der
einbezahlte Vorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang