B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7153/2014
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Bangladesh,
alle vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 4. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das von der Beschwerdeführerin am 20. November 2008 gestellte Asylge-
such wurde vom BFM mit Verfügung vom 28. April 2011 abgelehnt und es
wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 31. Mai 2011 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2011 ab. Ein erstes
Wiedererwägungsgesuch vom 30. März 2012 wies das BFM am 20. Juli
2012 ab.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 13. Februar 2013 mit einem
zweiten Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt und beantragte, die
Verfügung des BFM vom 28. April 2011 sei im Wegweisungspunkt aufzu-
heben, es sei auf die Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von Vollzugshand-
lungen abzusehen.
B.b Am 14. Oktober 2013 kam der Sohn der Beschwerdeführerin,
C._______, zur Welt.
B.c Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zeigte mit
Schreiben vom 6. November 2013 seine Mandatsübernahme an und wies
darauf hin, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an einer Herzkrankheit
leide.
B.d Mit Anfrage vom 7. November 2013 gelangte das Bundesamt an die
Schweizerische Botschaft in Dhaka (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte
um Abklärungen zu den familiären Umständen der Beschwerdeführerin
und Überprüfung der von ihr eingereichten Unterlagen zu Heirat und Schei-
dung.
Am 19. November 2013 wies es das (…) an, den Vollzug der Wegweisung
einstweilen auszusetzen.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 forderte das Bundesamt die Be-
schwerdeführerin auf, innert Frist einen Arztbericht bezüglich der Herzer-
krankung ihres Sohnes sowie eine ärztliche Entbindungserklärung einzu-
reichen.
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B.e Am 17. Januar 2014 (Eingang beim BFM) und 31. Januar 2014 reichte
die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Berichte sowie eine Entbin-
dungserklärung ein.
B.f Mit Schreiben vom 10. März 2014 übermittelte die Botschaft dem BFM
die Abklärungen vom 8. März 2014.
Am 23. Mai 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft. Sie nahm am
13. Juni 2014 dazu Stellung.
B.g Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2014 ihr Einverständnis
erklärt hatte, wurde am 5. September 2014 ein Verwandtschaftsgutachten
bezüglich ihrer beiden Kinder erstellt.
Am 9. September 2014 wurde ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis ge-
währt, worauf sie sich am 26. September 2014 äusserte.
B.h Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 beziehungsweise 4. November
2014 – eröffnet am 7. November 2014 – wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 28. April 2011 sei rechts-
kräftig und vollsteckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, wies das Gesuch
um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und machte darauf aufmerk-
sam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres neu
mandatierten Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten und beantragten in materieller Hinsicht, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugs-
punkt aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragten, es sei der
Wegweisungsvollzug vorsorglich auszusetzen und ihnen zu gestatten, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, das zuständige Mig-
rationsamt sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und es
sei ihnen das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des BFM einzuräu-
men.
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Sie reichten eine Länderauskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 14. Juli 2008 und Unterlagen betreffend den Vater der Kinder
zu den Akten.
D.
Die Instruktionsrichterin verfügte am 9. Dezember 2014 die einstweilige
Aussetzung des Wegweisungsvollzuges.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 gewährte sie der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung, forderte die Beschwerdeführenden
auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss zu bezahlen und setzte ihnen eine Frist an zur Einreichung
eines aktuellen ärztlichen Berichts für C._______.
E.
Am 5. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebe-
stätigung vom 29. Dezember 2014 ein, einen ärztlichen Bericht (…) des
D._______ vom (…) sowie eine ärztliche Entbindungserklärung.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und führte aus, das aktuelle Arztzeugnis
(…) habe keine Neuigkeiten ergeben.
In ihrer Replik vom 20. März 2015 hielten die Beschwerdeführenden an
ihren Anträgen und den bisherigen Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
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schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt).
2.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Februar 2013 wurden die Aufhe-
bung der Verfügung vom 28. April 2011 im Wegweisungsvollzugspunkt und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Die Asylgewährung
und die Wegweisung als solche bildet nicht Gegenstand der angefochte-
nen Verfügung, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht
einzutreten ist.
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht mittlerweile spezialge-
setzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG), wobei die genannten Bestimmun-
gen im vorliegenden Verfahren noch nicht anzuwenden sind (vgl. Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 Abs. 2). Es gelangt das bisherige Recht zur Anwendung.
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
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4.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und
auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewie-
sen hat.
4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Juli 2011 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung der ursprünglichen Ver-
fügung erfordern.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien vollumfänglich für
unglaubhaft befunden worden, weshalb grundsätzlich am Wahrheitsgehalt
ihrer Aussagen zu zweifeln sei, und zwar sowohl in Bezug auf ihre Asyl-
gründe als auch in Bezug auf ihre persönlichen Umstände.
Gemäss dem aktuellsten Bericht der pädiatrischen Kardiologie vom (…)
stehe fest, dass das Kind an einem Perimembranösen Ventrikelseptumde-
fekt (einem Loch in der Herzscheidewand) beziehungsweise an einem per-
sistierenden Foramen ovale und an einer Tinea vacialis (Pilzerkrankung im
Gesichtsbereich) leide. Dieser Bericht halte ebenfalls fest, dass die Ent-
wicklung des Kindes sehr positiv und ohne Hinweise auf eine kardiale Be-
lastung verlaufe, und keine weiteren Massnahmen erforderlich seien. Eine
Endokarditis-Prophylaxe solle bei Bedarf weiterhin beachtet werden, eng-
maschige Kontrollen seien für mindestens zwei Jahre notwendig. Das
Staatssekretariat hielt dazu fest, dass die benötigten Kontrollen wie die
Echokardiographie in Bangladesh ebenfalls möglich seien und es sich bei
der Pilzerkrankung im Gesichtsbereich um eine harmlose Erkrankung
handle. Es würden daher auch keine medizinischen Gründe gegen einen
Wegweisungsvollzug sprechen.
Die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass die Heiratsurkunde
der Beschwerdeführerin aus legalen und formellen Gründen ungültig sei.
Das Scheidungsurteil sei daher redundant und zudem nicht authentisch. In
Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihren angeblichen Wohnort habe
die Botschaft keinerlei Informationen bekommen, weshalb der Schluss
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nahe liege, sie habe eine falsche Identität und eine falsche Adresse ange-
geben. Der Besuch des Wohnortes von E._______ (dem Vater ihrer Kin-
der) habe ergeben, dass dieser seit etwa zwölf Jahren in Italien lebe und
seine Frau und Tochter vor ungefähr fünf Jahren nachgeholt habe. Gemäss
Kenntnissen des BFM halte er sich mit einer Arbeits- und Aufenthaltsbewil-
ligung in F._______ (Italien) auf.
In ihrer Stellungnahme zu diesen Ergebnissen habe die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen festgehalten, die Eheschliessung in Bangladesh sei
möglicherweise nicht im Einklang mit den Vorschriften erfolgt, daraus
könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Heirat nicht gültig sei. Ihr
früherer Ehemann sei (…) verschwunden und habe sich seither nicht mehr
bei ihr gemeldet. Um ihn zur Rede zu stellen, sei sie im Jahr 2009 nach
Italien gereist, wo er ihr zu verstehen gegeben habe, dass er nichts mehr
von ihr wolle. Weiter habe sie festgehalten, dass er nicht der Vater ihres
zweiten Kindes sei; sie habe viele sexuelle Kontakte gehabt und wisse
nicht, wer der Kindsvater sei.
Diese Stellungnahme sei nicht geeignet, die Resultate der Botschaftsab-
klärung umzustossen. Für das BFM stehe fest, dass sie unter falscher
Identität eine Heiratsurkunde und ein Scheidungsurteil erschlichen habe.
Die Angabe, nicht zu wissen, wer der Vater des zweiten Kindes sei, sei
ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten, da aufgrund der Aktenlage fest-
stehe, dass E._______ der Vater sei. Dies werde durch das Resultat des
durchgeführten DNA-Testes bestätigt, welcher ergeben habe, dass es sich
bei den beiden Kindern mit einer Wahrscheinlichkeit von 99.76% um Voll-
geschwister handle. Dass sie nicht damit gerechnet habe, er könnte der
Vater sein, und eine Ausreise zu ihm nicht möglich sei, da er wieder gehei-
ratet habe, sei offensichtlich eine Schutzbehauptung. Einerseits sei frag-
lich, wie es überhaupt zu einem sexuellen Kontakt gekommen sei, obwohl
sie angeblich gar keinen Kontakt zu ihm gehabt habe, anderseits erscheine
es sehr konstruiert, dass sie angesichts ihrer angeblich zahlreichen sexu-
ellen Kontakte mit verschiedenen Männern ausgerechnet von ihm schwan-
ger geworden sei. Es falle auf, dass sie im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu den Abklärungen der Botschaft mit keinem Wort er-
wähnt habe, dass sie auch mit ihrem angeblichen früheren Ehemann se-
xuellen Kontakt gehabt habe. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass
E._______ der Vater ihrer beiden Kinder sei und sie nach wie vor Kontakt
zu ihm habe. Sie habe die Möglichkeit, zusammen mit dem Vater der bei-
den gemeinsamen Kinder nach Bangladesh zurückzukehren. Es würden
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daher keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
28. April 2011 beseitigen könnten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin
befürchte nach wie vor, bei einer Rückkehr aus politischen Gründen ver-
folgt zu werden. Im Falle einer Rückkehr wäre sie zudem ohne jeglichen
sozialen oder wirtschaftlichen Rückhalt und hätte als alleinerziehende Mut-
ter keine realen Chancen, jemals wieder ein halbwegs existenzsicherndes
Einkommen zu erzielen, da sich ihr früherer Ehemann von ihr habe schei-
den lassen und weder willens noch imstande sei, für sie zu sorgen. Dazu
komme, dass der Sohn eine schwere Herzkrankheit habe, welche in Bang-
ladesh nicht adäquat überwacht werden könne. Schliesslich sei auch die
Beschwerdeführerin gesundheitlich stark angeschlagen. Sie habe am (…)
wegen Unterleibsblutungen operiert werden müssen.
Die Tochter habe sich in der Schule gut integriert, und es könne ihr nicht
zugemutet werden, aus dem laufenden Schuljahr in eine unbestimmte Zu-
kunft nach Bangladesh zurückzukehren.
E._______ lebe in F._______ in einer neuen Beziehung und sei nicht wil-
lens, wieder mit der Beschwerdeführerin und den Kindern zusammenzu-
ziehen. Er sei auch wirtschaftlich nicht imstande, für sie oder zumindest für
die Kinder aufzukommen. Sie habe zwar in Europa wieder mit ihrem frühe-
ren Mann Kontakt aufgenommen und versucht, ihr Eheleben wieder aufzu-
nehmen, dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Sie sei deshalb als alleinerzie-
hende Mutter zu betrachten, welche auf keinerlei Unterstützung durch den
Kindsvater zählen könne. Bei einer Rückkehr wäre sie als solche praktisch
schutzlos der Armut, der sozialen Ächtung und der Diskriminierung ausge-
setzt.
Theoretisch wäre es zwar wohl möglich, in wenigen Spitälern in Bangla-
desh die Herzerkrankung des Sohnes zu behandeln beziehungsweise zu
überwachen. Praktisch wäre dies jedoch für die Beschwerdeführerin nicht
bezahlbar. Als alleinerziehende Mutter könnte sie keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, ausserdem verfüge sie nach der sechsjährigen Landesabwe-
senheit auch nicht mehr über das Knowhow respektive Beziehungsnetz,
um an irgendwelche Dienstleistungen und eine adäquate medizinische Be-
handlung heranzukommen. Der Sohn müsse aber regelmässige medizini-
sche Kontrolle erhalten können und im Falle einer Komplikation innert kur-
zer Zeit Zugang zu den erforderlichen Facheinrichtungen haben. Die ge-
sundheitlichen Gebrechen seien als so schwer zu bezeichnen, dass eine
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vorübergehende Nicht- oder Schlechtbehandlung innert kurzer Zeit zu ei-
ner akuten Verschlechterung und zum Tod führen könne. Bereits eine stra-
paziöse Reise nach Bangladesh und der Versuch einer Wohnsitznahme
könnten eine solche Verschlechterung bewirken. Der Sohn sei nicht reise-
fähig und eine Wegweisung deshalb auf jeden Fall unzumutbar.
Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die Heirat und Scheidung allen Forma-
litäten standhalte, sie sei jedoch sehr wohl mit E._______ verheiratet ge-
wesen. Sie sei jedoch niemals bei ihm in Italien wohnhaft gewesen, und er
habe sie auch nicht nach Italien geholt. Aufgrund des DNA-Tests aner-
kenne sie, dass er der Vater beider Kinder sei. Sie habe dies jedoch nicht
gewusst und ihm das Kind nicht unterschieben wollen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorin-
stanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ablehnte. Die Erwägungen
in ihrer Verfügung sind vollumfänglich zu stützen.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, an den zu-
treffenden Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern. Die Abklärun-
gen der Vorinstanz und der Botschaft haben ergeben, dass die Beschwer-
deführerin bezüglich ihrer familiären Situation mit E._______ sowie bezüg-
lich der Situation in Bangladesh unwahre Angaben gemacht hatte. Nach-
dem sie mit dem Ergebnis des DNA-Tests konfrontiert wurde, räumte sie
zwar ein, mit E._______ Kontakt gehabt zu haben, ihre diesbezüglichen
Erklärungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Es kann angesichts
der Abklärungsergebnisse nicht geglaubt werden, sie habe mit ihm bis auf
zwei einzelne Begebenheiten keinen Kontakt gehabt. Auch die Angaben,
wonach er in Italien eine neue Familie gegründet habe, sind zu bezweifeln.
Entgegen der Argumentation in der Beschwerde kann die Beschwerdefüh-
rerin daher nicht als alleinerziehende Mutter betrachtet werden. Vor dem
Hintergrund ihrer unwahren Angaben ist zu bezweifeln, dass die Beschwer-
deführerin in Bangladesh ohne jeglichen sozialen und wirtschaftlichen
Rückhalt wäre. Vielmehr entsteht angesichts ihres Aussageverhaltens der
Eindruck, sie wolle ein vorhandenes Beziehungsnetz ebenso verheimli-
chen wie die bestehende Verbindung zu E._______. Es ist der Beschwer-
deführerin zuzuschreiben, dass aufgrund dieser Verletzung der Mitwir-
kungspflicht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht konkreter
abgeklärt werden kann. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen,
dass sie gemeinsam mit E._______ und den beiden gemeinsamen Kindern
nach Bangladesh zurückkehren kann.
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6.2 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes,
zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als we-
sentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE
2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
Das bengalische Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren ver-
bessert. Wie bereits im eingereichten Bericht der SFH vom 14. Juli 2008
festgehalten wurde, sind in Städten wie Dhaka qualitativ gute medizinische
Leistungen verfügbar, welche dem westeuropäischen Standard entspre-
chen. Der Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen sei jedoch teilweise
durch finanzielle Hindernisse verwehrt, zudem konsultiere gemäss Umfra-
gen 50 Prozent der Bevölkerung unqualifiziertes Heilpersonal statt staatli-
cher medizinischer Einrichtungen (vgl. SFH, Bangladesch:
Behandlung von koronarer Zweigefäss-Krankheit, 14. Juli 2008,
[besucht am 25. März
2015]). Gemäss dem United Kingdom Home Office (Home Office) habe
das Land wichtige Fortschritte in der Gewährleistung der medizinischen
Grundversorgung gemacht, und die Gesundheit der Bevölkerung habe sich
verbessert. Die Regierung habe gemäss ihren Angaben 13'000 medizini-
sche Versorgungszentren gegründet und eine bevölkerungsnahe Gesund-
heits- und Familienplanungsinfrastruktur entwickelt. Von 2009 bis 2012
habe sie 2'722 regionale Gesundheitszentren aufgerüstet und zahlreiche
Ärzte eingestellt, so dass sich die Rate der Ärzte pro Einwohner verbessert
habe (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report - Bangladesh,
31 August 2013,
523bf5384.html [besucht am 25. März 2015] m.w.H.).
Es kann daher festgestellt werden, dass die notwendige medizinische Inf-
rastruktur vorhanden ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die geltend
gemachten medizinischen Probleme des Sohnes in Bangladesh angemes-
sen behandelt werden können. Dem Arztbericht vom (…) ist zu entnehmen,
dass er sich bis dahin sehr positiv entwickelt habe und keine Hinweise für
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Seite 11
eine kardiale Belastung bestanden, weshalb dazumal keine weiteren Mas-
snahmen erforderlich waren. Engmaschige Kontrollen seien während min-
destens zwei Jahren notwendig. In der Beschwerde wird nicht geltend ge-
macht, sein Gesundheitszustand hätte sich verschlechtert. Im ärztlichen
Bericht vom (…) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei durch ein
Missverständnis zur kinderkardiologischen Verlaufskontrolle erschienen.
Sie berichte, dass es C._______ soweit gut gehe, er aber unter einem In-
fekt der oberen Atemwege leide und eine Gastroenteritis gehabt habe. Es
habe eine Beratung der Mutter bezüglich des Verhaltens während des In-
fekts stattgefunden, und es bestehe die Indikation einer Endokarditis-Pro-
phylaxe (vorbeugende Antibiotikagaben sollen die bakterielle Besiedlung
der Herzinnenhaut verhindern) im Bedarfsfall. Die nächste kinderkardiolo-
gische Verlaufskontrolle solle, wie regulär geplant, (…) stattfinden. Aus die-
sem Bericht ergibt sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
von C._______, und es wird weder eine kardiale Belastung noch ein aktu-
eller Behandlungsbedarf erwähnt. Da keine weiteren ärztlichen Berichte
vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, die Entwicklung sei seither wei-
terhin positiv verlaufen und der Gesundheitszustand des Sohnes sei ins-
gesamt (…) zumindest gleich gut geblieben, er sei folglich beschwerdefrei
und ein operativer Verschluss des Ventrikelseptumdefektes sei nicht ange-
zeigt. Bezüglich des Zugangs zur notwendigen medizinischen Versorgung
beziehungsweise allfälliger finanzieller Hindernisse ist auf die Möglichkeit
einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 75
der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2,
AsylV 2; SR 142.312]). Entgegen der nicht weiter erläuterten Annahme in
der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, die Reise nach Bangladesh
könnte beim Sohn der Beschwerdeführerin zu einer akuten und lebensbe-
drohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei gesundheitlich an-
geschlagen, ist festzuhalten, dass sich aus dem geltend gemachten Krank-
heitsbild keine Hinweise ergeben, wonach ein Wegweisungsvollzug des-
wegen unzumutbar oder sie nicht reisefähig wäre.
6.3 Schliesslich lässt sich auch unter dem Aspekt des Kindswohls kein Voll-
zugshindernis erkennen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist unterdes-
sen (…). Es ist zwar davon auszugehen, dass insbesondere durch die Ein-
schulung in der Schweiz eine gewisse Integration erfolgt ist. Sie ist jedoch
noch stark von der Familie geprägt, hat noch keine wirklich eigenständige
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Seite 12
Persönlichkeit entwickelt, und es ist nicht von einer erheblichen Verwurze-
lung in der Schweiz auszugehen. Die Wegweisung nach Bangladesh er-
scheint somit auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos zu bezeichnen war und die Bedürftigkeit durch die Fürsorgebe-
stätigung vom 29. Dezember 2014 belegt ist, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub