B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7153/2017
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (…).
E-7153/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie und gemäss Angaben an der Befragung zur Person (BzP) orthodo-
xen Glaubens, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…) illegal zu
Fuss und ist dann mit einem gefälschtem Pass über den Luftweg von
B._______ in ein unbekanntes europäisches Land gelangt. Von dort reiste
sie auf dem Landweg weiter und erreichte am (…) 2015 die Schweiz, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die BzP fand am 6. November 2015
(Protokoll in den SEM-Akten: A4/12) und die Anhörung am 28. August 2017
(Protokoll in den SEM-Akten: A13/30) statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren Asylgründen vor, sie stamme
aus C._______ und habe elf Jahre lang die Schule besucht; im zwölften
Schuljahr habe sie sich zu Hause versteckt, da sie – (…) – in den Natio-
naldienst hätte einrücken müssen, was sie zunächst nicht gewollt habe.
(…) habe sie dann doch die sechsmonatige militärische Grundausbildung
in D._______ absolviert, weil die Verwaltung Druck auf ihre Mutter ausge-
übt habe. Da ihre Mutter auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin an-
gewiesen gewesen sei, habe sie vermeiden wollen, dass die Beschwerde-
führerin dem militärischen Nationaldienst zugeteilt werde, weshalb sie viele
Anträge für eine Anstellung der Beschwerdeführerin beim (…) gestellt
habe. Das sei gelungen und die Beschwerdeführerin habe von (…) bis (…)
beim (…) in C._______ gearbeitet. Als sie (…) schwanger gewesen sei,
habe sie eine Demobilisierung beantragt, die vom (…) abgelehnt worden
sei. Sie sei aber der Verwaltungseinheit in E._______ (C._______) und
dort der Abteilung zur (…) zugeteilt worden; ab (…) habe sie in der Abtei-
lung für (…) ausgehändigt.
Zum Ausreiseanlass gab die Beschwerdeführerin an, nach ihrer Hochzeit
(am […]) respektive (…), seit ihrer Arbeit bei der Verwaltung, habe ihr Vor-
gesetzter F._______ angefangen, sie sexuell zu belästigen beziehungs-
weise sei es zwischen (…) und (…) nie zu Annäherungsversuchen gekom-
men, er habe sie lediglich komisch angeschaut. Da sie seine Zudringlich-
keiten abgelehnt habe, habe er ihr gedroht, „sie fertig zu machen“, da ihn
noch nie eine Frau abgewiesen habe. Am (…) 2014 habe ihr Vorgesetzter
dann (…) in seinem Büro versteckt und sie beschuldigt, sie habe diese
verschwinden lassen. Sie sei deswegen auf die (…) Polizeistation in
C._______ gebracht und (…) Tage später in einem Gefängnis in
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D._______ inhaftiert worden. Da die anderen Insassinnen erwähnt hätten,
man könne während eines Sandsturms die Flucht ergreifen, habe sie am
(…) 2015 die Gelegenheit genutzt und sei, als man ihr die Türe zur Ver-
richtung der Notdurft geöffnet habe, während einem starken Standsturm
aus dem Gefängnis entwichen. Sie sei davongerannt und habe noch
Schüsse gehört. Nachdem sie die ganze Nacht gerannt sei, sei sie am
nächsten Morgen auf eine Behausung der Rashaida gestossen. Dort habe
sie eine Frau mit ihren Kindern angetroffen und diese um Hilfe gebeten.
Die Frau habe sie beruhigt und ihr gesagt, sie befinde sich bereits im Su-
dan. Einige Tage später habe der Ehemann dieser Frau sie gegen Bezah-
lung nach B._______ gefahren, von wo aus sie nach Europa gereist sei.
Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin vor, etwa im Jahr (…) habe sie
sich in C._______ einen eritreischen Pass ausstellen lassen. Dieser be-
finde sich zu Hause bei ihrer Mutter, sei allerdings nicht auffindbar. Im (…)
habe sie dann ein vierwöchiges Visum erhalten, mit welchem sie nach
G._______, H._______ gereist sei, um Unterleibsbeschwerden behandeln
zu lassen und ihre verschwundene (…) ausfindig zu machen. Anschlies-
send sei sie wieder nach Eritrea zurückgekehrt.
B.b Zu ihren Lebensumständen gab sie an, ihren Ehemann (…) kennen-
gelernt zu haben. (…) sei ihr gemeinsamer Sohn geboren und am (…) hät-
ten sie geheiratet. Seit ihr Ehemann (…) in I._______ in den Militärdienst
habe einrücken müssen, sei der Kontakt zu ihm abgebrochen. In
C._______ lebten noch (…), ein ehemaliger (…), der nach wie vor, als (…),
in der Armee sei. Ein Bruder und eine Schwester lebten in J._______, ein
weiterer Bruder in K._______.
B.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Iden-
titätskarte und den Geburtsschein ihres Sohnes (im Original) sowie eine
englische Übersetzung des letzteren ein.
C.
Mit Verfügung vom 22. November 2017 – eröffnet am 27. November 2017
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer
2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5).
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Seite 4
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezem-
ber 2017 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivpunkten 1, 4 und 5 aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und sie sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit
und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Bei-
stand.
Als Beilagen legte sie nebst einer Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit
unter anderem eine Mitgliedsbestätigung der (…) Kirche in L._______ so-
wie zwei Unterstützungsschreiben inklusive Unterschriftenbogen ins
Recht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche
Rechtsvertretung und um Einsetzung von Ass. iur. Christian Hoffs als amt-
lichen Rechtsbeistand gut. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2018 hielt die Vorinstanz mit er-
gänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest.
G.
Mit Replik vom 19. Februar 2018 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung der Vorinstanz.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge:
BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –
und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
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bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft als genü-
gend. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar
und möglich.
4.1.1 Zu den geltend gemachten Problemen mit dem Vorgesetzten und der
darauffolgenden Haft hielt sie der Beschwerdeführerin zunächst Wider-
sprüche vor. In der BzP habe sie angegeben, sie sei von der (…) Polizei-
station in C._______ nach D._______ ins Gefängnis verlegt worden. Hin-
gegen habe sie in der Anhörung von einem ihr unbekannten Gefängnis ge-
sprochen. Ihre Erklärung nach mehrmaligem Nachfragen im Verlauf der
Anhörung, die anderen Insassinnen hätten gesagt, sie befänden sich am
Rande von D._______ oder sie habe wohl gesagt, sie befänden sich in der
Nähe von dort, überzeugten nicht. Auch bei der Schilderung zum Zusam-
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mentreffen mit den Rashaida sei es zu einem massiven Wiederspruch ge-
kommen. In der BzP habe sie vorgebracht, die Rashaida hätten sie entführt
und erst gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen. Bei der An-
hörung habe sie jedoch angegeben, auf das Haus einer Rashaida-Frau
gestossen zu sein, worauf diese sie habe eintreten lassen und ihr bestätigt
habe, in Sicherheit zu sein. Der Ehemann dieser Frau habe sie gegen Be-
zahlung nach B._______ gebracht. Den Ausführungen in der Anhörung
seien keinerlei Furcht vor den Rashaida oder sonstige Hinweise zu entneh-
men, welche auf eine Entführung oder Lösegeldzahlung hindeuteten. Zu-
dem sei die Bezahlung für eine Dienstleistung, wie dem Transport vom erit-
reisch-sudanesischen Grenzgebiet nach B._______, üblich.
Zu wenig konkret und detailliert ausgefallen seien ihre Schilderungen zu
ihrer Ausbildung in D._______. Die Beschwerdeführerin habe beispiels-
weise die Bedeutung des Begriffs „Gam-fit“ nicht erklären können, obwohl
dies ein geläufiger Standardbefehl sei. Auch die Erzählungen zur Haft
seien auffallend schematisch und knapp ausgefallen. Diese Schilderungen
wirkten nicht, wie wenn sie das Vorgebrachte selbst erlebt hätte.
Im Weiteren widersprächen einige ihrer Aussagen in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. So sei ihr Vorbrin-
gen, wonach sie sich zwischen (…) und (…) zu Hause versteckt habe, nicht
nachvollziehbar, da nach Erkenntnissen des SEM bis zum Jahr (…) die
12. Klasse noch nicht in D._______ besucht worden sei. Es sei sodann
erstaunlich, dass ihrem Antrag auf Entlassung aus dem Nationaldienst
nicht entsprochen worden sei, obwohl sie Mutter geworden sei und gehei-
ratet habe. Zudem deute ihr Reisepass auf ihre Entlassung hin. Diesbe-
züglich scheine auch sehr fragwürdig, dass sie den Pass während ihrer
Zeit im Nationaldienst erhalten habe, und dass (…), als sie bereits Prob-
leme mit ihrem Vorgesetzten gehabt habe, ein Ausreisevisum ausgestellt
worden sei. Die vagen Angaben zur Ausstellung des Reisepasses und des-
sen Verbleib würden vermuten lassen, sie habe die wahren Umstände zur
Ausstellung des Reisepasses sowie des Ausreisevisums verschleiert. Aber
auch die Schilderungen zur Flucht aus dem Gefängnis widersprächen jeg-
licher Logik. Es bleibe schleierhaft, wie ihr die anderen Insassinnen gesagt
haben könnten, wohin sie flüchten müsse, wenn niemand wirklich gewusst
habe, in welchem Gefängnis sie sich befänden. Ebenfalls fraglich sei, wes-
halb die Wächter sie während eines Sandsturms auf das freie Feld zur Not-
durft-Verrichtung gelassen hätten, und wie es ihr gelungen sei, während
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eines Sandsturmes, wo das Vorwärtskommen schwierig sei, zu entkom-
men und die ganze Nacht durchzulaufen, und dies, nachdem sie (…) Mo-
nate lang in Haft inaktiv gewesen sei.
Aus all diesen Gründen seien ihre Vorbringen nicht glaubhaft.
4.1.2 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise erwog die Vor-
instanz, nebst der Unglaubhaftigkeit sei diese flüchtlingsrechtlich ohnehin
nicht relevant, weil keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich
seien, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen liessen.
4.1.3 Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hielt die Vor-
instanz unter anderem fest, es ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte, dass der Beschwerdeführerin mit der hinreichenden Wahrschein-
lichkeit bei der Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich einer allfälligen konkreten Ge-
fährdung lägen weder allgemeine noch individuelle Gründe vor, die zur Un-
zumutbarkeit führen könnten.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftmachung ihrer Asylgründe hält die Be-
schwerdeführerin den Einwänden der Vorinstanz in der Rechtsmittelein-
gabe entgegen, ihre BzP sei stark verkürzt gewesen, weshalb die Unge-
nauigkeiten bei der Erfassung ihrer Asylgründe nachvollziehbar seien. Ob-
wohl sie bei der BzP ausgesagt habe, das Gefängnis habe sich in der Nähe
von D._______ befunden, sei dies nicht protokolliert worden. Zudem habe
sie, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, bei der BzP nie das Wort
„Entführung“ verwendet. Es habe keine aktive Entführung durch die Ras-
haida vorgelegen, weshalb es sich nicht um widersprüchliche Aussagen
handle.
Ferner seien ihre Ausführungen zur militärischen Ausbildung in D._______
nicht vage und oberflächlich ausgefallen. Die Bedeutungen von „Gaiman“
(respektive „Gam-man“) und „Gam-fit“ entsprächen ihren Schilderungen
bei der Anhörung. Auch habe sie ihre Einheit sofort nennen können und
ihren Tagesablauf genau geschildert. Zudem habe sie die Impressionen
ihres ersten Tages in der militärischen Ausbildung beschrieben – zwar nicht
mit vielen Worten, dennoch habe sie ihre Eindrücke glaubhaft zum Aus-
druck gebracht. Es müsse im Übrigen berücksichtigt werden, dass ihre mi-
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Seite 9
litärische Ausbildung bereits (…) Jahre zurückliege, weshalb ihre Erinne-
rungen daran nicht mehr ganz klar seien. Dem von der Vorinstanz zitierten
EASO-Bericht sei zu entnehmen, dass von 1994 bis 2002 jährlich zwei
Rektrutierungsrunden durchgeführt worden seien, weshalb die Äusserun-
gen des SEM nicht im Einklang mit dem zitierten Bericht ständen. Ferner
werde gemäss diesem Bericht eine Demobilisierung in der Regel bei Ge-
burt eines Kindes gewährt, es könne aber Ausnahmen geben.
Aus demselben Bericht gehe auch hervor, dass die Vergabepraxis von
Ausreisevisa nicht eindeutig sei und immer wieder unangekündigt geändert
werde. Die meisten Quellen besagten jedoch übereinstimmend, dass Per-
sonen für eine medizinische Behandlung im Ausland ein Ausreisevisum er-
hielten. Daher erscheine ihre Reise nach H._______ zwecks einer Opera-
tion nicht unlogisch. Auch habe sie zusätzlich eine Kaution hinterlassen
müssen.
Was ihre Haft betreffe, so habe sie ausführlich und nachvollziehbar geschil-
dert, wie es dazu gekommen sei. Die Zeit in Haft sei für sie sehr traumati-
sierend gewesen, was sich auch in ihrer Aussage „Immer Traurigkeit. Im-
mer verzweifelt. Immer dunkel“ spiegle. Sie habe immer wieder Schreie
gehört und einigen Frauen seien schlimme Dinge angetan worden. Ferner
sei es sehr wohl wahrscheinlich, dass sie bei ihrer Flucht aus dem Gefäng-
nis gelaufen sei, bis sie in Sicherheit gewesen sei, da sie sich damit aus
einem Leben in schrecklicher Gefangenschaft befreit habe. Bei einer Rück-
kehr befürchte sie ernsthaft, erneut inhaftiert zu werden und wiederum
ernsthafte Nachteile erdulden zu müssen. Da sie wegen ihres Vorgesetz-
ten inhaftiert worden und aus dem Gefängnis geflohen sei, sei sie den erit-
reischen Behörden bekannt und diese wüssten über die Desertion und die
illegale Ausreise Bescheid. Folglich sei es äusserst wahrscheinlich, dass
ihr bei der Rückkehr eine regierungsfeindliche Haltung attestiert und sie
entsprechend verfolgt werden würde.
4.2.2 Im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen bringt die Beschwerde-
führerin auf Rechtsmittelstufe vor, sie sei bereits in Eritrea Mitglied einer
(…)kirche gewesen, habe ihren Glauben jedoch heimlich ausgeübt, da die-
ser dort verboten sei. In der Schweiz gehöre sie offiziell der (…) Kirche an.
Sie besuche regelmässig die sonntäglichen Messen und übe ihren Glau-
ben mit anderen Mitgliedern gemeinsam und aktiv aus. Gemäss dem
EASO-Bericht zu Eritrea sei die Ausübung aller nicht registrierten Religio-
nen und Glaubensrichtungen illegal. Insbesondere seien diverse christliche
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Seite 10
Kirchen betroffen. Bei diesen reiche bereits ein gemeinsames Gebet zu-
hause, eine Hochzeit oder eine Beerdigung, um verhaftet zu werden, wobei
die Behörden diesbezüglich nicht immer gleich vorgingen. Bei der BzP
habe sie sich nicht getraut, ihre Mitgliedschaft bei einer (…)kirche anzuge-
ben, da sie diese in Eritrea stets habe verschweigen müssen. Sie habe
befürchtet, auch in der Schweiz Nachteile erleiden zu müssen. In Eritrea
wäre ihr die freie Ausübung ihres Glaubens auch in Zukunft nicht möglich,
da sie asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Nachdem sie in der
Schweiz über längere Zeit hinweg frei gewesen sei in ihrer Glaubensaus-
übung, sei ihr nicht zumutbar, dies künftig wieder im Verborgenen tun zu
müssen. Mit diesem Vorbringen begründet die Beschwerdeführerin im Üb-
rigen ihren subsubeventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung der An-
gelegenheit an das SEM zur Neubeurteilung.
Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise hält die Beschwer-
deführerin fest, es liege sehr wohl eine Schärfung ihres Profils vor,
nachdem sie ihre Asylgründe glaubhaft gemacht habe; im Übrigen habe
sie durchaus alleine aufgrund der illegalen Ausreise Massnahmen zu
befürchten die gemäss EMRK und Folterkonvention verboten seien.
4.2.3 Im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei einer Rückkehr nach
Eritrea erneut einen Einzug in den Nationaldienst zu gewärtigen, was sich
als unzulässig erweise. Ferner liege ein Missverständnis vor, ihre Mutter
verfüge nicht über (…) Häuser, sondern es handle sich dabei um (…) Zim-
mer, die sie vermiete. Die verheiratete Schwester in C._______ habe selbst
eine Familie, um die sie sich kümmern müsse und ihre (…) und der (…)
seien alle im Nationaldienst. Hinzu komme schliesslich, dass die Be-
schwerdeführerin inzwischen seit zwei Jahren in der Schweiz lebe und hier
gut integriert sei, was sich aus den eingereichten Unterstützungsschreiben
ergebe. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung deshalb unzumutbar.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die
geltend gemachte Zugehörigkeit zur (…)kirche sei nachgeschoben wor-
den. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe in der BzP nicht ge-
wagt darüber zu sprechen, vermöge nicht zu überzeugen, insbesondere
weil sie in der Anhörung Gelegenheit gehabt hätte, die Zugehörigkeit zur
(…)kirche und die damit verbundene Furcht zu erwähnen. Es sei ihr dort
drei Mal die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu allfälligen weiteren
Asylgründen zu äussern. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der (…)
Kirche aus L._______ ändere daran nichts.
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4.4 In der Replik entgegnet die Beschwerdeführerin dazu, sie habe in der
BzP fälschlicherweise angegeben, dem christlich orthodoxen Glauben an-
zugehören und sich nicht gewagt, die (…)kirche zu nennen. Diese habe
sie, bereits in Eritrea, durch (…) kennengelernt. Sie hätten jeweils zu
Hause, manchmal mit drei bis vier Freunden (…), gebetet und ihre Religi-
onszugehörigkeit vor Aussenstehenden versteckt. Bei den Treffen hätten
sie stets Angst vor Spionen gehabt, weshalb sie sehr vorsichtig gewesen
seien. Sie habe die Zugehörigkeit zur (…)kirche in der Anhörung nicht er-
wähnt, da sie gehört habe, es sei wichtig, bei der BzP und der Anhörung
genau dasselbe zu sagen. Zudem sei ihre Religionszugehörigkeit nicht un-
mittelbar im Zusammenhang mit ihrer Ausreise gestanden. Die Verheimli-
chung ihres Glaubens in Eritrea würde für sie aber einen unerträglichen
psychischen Druck verursachen. Es sei ein unverzichtbarer Bestandteil ih-
rer religiösen Identität geworden, frei, ernsthaft und mit innerer Überzeu-
gung ihren Glauben jeden Tag leben und verkünden zu dürfen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft und weitgehend auch an die
Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann auf die in den meisten Punkten
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Ver-
nehmlassung (vgl. Zusammenfassung oben E. 4.1 und 4.3) verwiesen wer-
den. Die Einwände in der Beschwerde vermögen keine andere Gesamt-
einschätzung zu bewirken.
5.2
5.2.1 Was die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse im
Zeitraum seit ihres Eintritts in den Nationaldienst, (…), und die Reise nach
H._______ (…) betrifft, so ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin die militärische Grundausbildung in D._______ absol-
viert hatte und anschliessend dem zivilen Nationaldienst zugeteilt worden
ist, wo sie auch eine unbestimmte Zeit lang gedient hat. Die Beschwerde-
führerin bringt diesbezüglich zu Recht vor, dass gemäss dem vom SEM
zitieren EASO-Bericht bereits vor dem Jahr 2003 Rekrutierungsrunden für
die militärische Grundausbildung stattfanden. Auch sind ihre Schilderun-
gen zur Grundausbildung, dem Übergang in den zivilen Nationaldienst und
diesem zivilen Dienst durchaus teilweise detailliert ausgefallen und enthal-
ten Realzeichen (vgl. u.a. A13 F113: die Nennung ihrer Einheit; ebd. F110:
die spontane Erklärung, weshalb sie nicht diplomiert worden sei; ebd.
F147: die detaillierte Umschreibung ihrer Tätigkeit). Nicht auszuschliessen
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Seite 12
ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin während ihres mehrjährigen
Dienstes sexuelle Übergriffe erlebt hat, sei es während ihres Nationaldiens-
tes, sei es später auf der Flucht. Hinweise darauf finden sich in Form von
Emotionen in den Protokollen, aber auch in der Bemerkung der Hilfswerks-
vertretung. Hinzu kommt, dass sexuelle Übergriffe im eritreischen Natio-
naldienst, besonders in der militärischen Grundausbildung häufig sind, wo-
bei Frauen besonders davon betroffen sind (vgl. Referenzurteil E-
5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.2.1,
S. 18 f.). Auch ihr Einwand, die Ausbildung liege bereits (…) Jahre zurück,
weshalb sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern könne, hat eine
gewisse Berechtigung.
5.2.2 Demgegenüber stellte die Vorinstanz zu Recht fest, die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu ihrem Reisepass seien vage und ausweichend
ausgefallen. So gab sie in der Anhörung zu Protokoll, sie kenne das Aus-
stellungsdatum ihres Passes nicht mehr und ihr sei nicht bekannt, ob er
überhaupt noch gültig sei (A13 F15). Zudem könne sie sich nicht mehr er-
innern, welche Dokumente oder Schritte für die Passbeschaffung erforder-
lich gewesen seien (A13 F21). Ferner ergeben sich diesbezüglich Unge-
reimtheiten. Denn die Beschwerdeführerin gab auf die Frage, weshalb ihre
Mutter den Reisepass nicht habe ausfindig machen können zur Antwort, er
sei möglicherweise abhandengekommen, weil ihre Mutter mittlerweile
umgezogen sei (A13 F13). Hingegen sagte sie später, dass nicht ihre Mut-
ter, sondern sie selber umgezogen sei (A13 F43). Nach zwei weiteren Fra-
gen kehrte sie nochmal zu ihrer ursprünglichen Aussage zurück, wonach
ihre Mutter umgezogen sei (A13 F45). Die Vorinstanz liegt somit richtig,
wenn sie ausführt, die vagen Angaben zur Ausstellung des Reisepasses
und dessen Verbleib würden vermuten lassen, die Beschwerdeführerin
habe die wahren Umstände zur Ausstellung verschleiert. Dass die Be-
schwerdeführerin (…) ein Ausreisevisum erhalten habe, angeblich für eine
medizinische Behandlung, bestreitet sie ebenfalls nicht. Auch die von der
Vorinstanz in diesem Zusammenhang geäusserten Zweifel sind berechtigt.
Der Einwand in der Beschwerde, die Vergabepraxis von Ausreisevisa in
Eritrea unterliege einem stetigen Wechsel, vermag nichts zu ihren Gunsten
zu bewirken.
5.2.3 Zusammenfassend bestehen, unabhängig vom Umstand, dass die
Beschwerdeführerin möglicherweise in Eritrea Militär- und/oder zivilen Na-
tionaldienst geleistet hat, starke Indizien dafür, dass sie daraus entlassen
worden ist und Eritrea zu einem früheren Zeitpunkt und unter andern Um-
ständen, als von ihr geltend gemacht, verlassen hat. Diese Annahme wird
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auch angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse – verheiratete Frau, Mut-
ter eines Kindes – gestützt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 12.5 mit Hinweis auf ent-
sprechende Berichte sowie Urteil des BVGer D-5895/2016 vom 30. Okto-
ber 2017 E. 8.2). Im Übrigen spricht der Umstand, dass sie (…), nach ihrem
Auslandaufenthalt, wieder nach Eritrea zurückgekehrt sei, deutlich gegen
eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung, zumindest in jenem Zeitpunkt.
5.3 Aufgrund des soeben Gesagten, ist der geltend gemachten mehrmo-
natigen Haft und anschliessenden illegalen Ausreise aus Eritrea (…) be-
reits grösstenteils die Grundlage entzogen.
Was die Belästigungsversuche durch F._______ betrifft, die schliesslich zu
ihrer Haft geführt hätten, so verstrickte sich die Beschwerdeführerin denn
auch in Widersprüche. Bei der BzP sagte sie, F._______ habe nach ihrer
Hochzeit ([…]) mit den Belästigungen begonnen (A4 Ziff. 7.01). Hingegen
erklärte sie an der Anhörung einmal, es habe bereits (…) mit ihrer Verle-
gung auf die Verwaltung begonnen, weil er gewusst habe, dass sie noch
ledig gewesen sei (A13 F158) und später wieder, er habe (…) versucht sich
ihr zu nähern (A13 F161). Wie erwähnt, ist zwar nicht auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Vergangenheit sexuellen Übergriffen
ausgesetzt war. Aufgrund des bisher Gesagten, ist der geltend gemachte
sachliche und insbesondere zeitliche Kontext jedoch nicht glaubhaft.
Auch was konkret die geltend gemachte Haft und die Flucht aus dem Ge-
fängnis betrifft, sind die vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zu be-
stätigen, dass die Vorbringen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Beschwer-
deführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, sie habe in der BzP erklärt,
das Gefängnis, in welchem sie inhaftiert gewesen sei, habe sich in der
Nähe von D._______ befunden, jedoch sei dies nicht protokolliert worden.
Dieses Argument vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie an-
lässlich der BzP insgesamt drei Mal aussagte, das Gefängnis habe sich in
D._______ befunden (A4 Ziff. 2.01, 7.01, 7.02). Darüber hinaus bestätigte
sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls. Die Ausführungen
zum Aufenthalt im Gefängnis wirken zudem aufgesetzt. Beispielsweise be-
schrieb sie das Gefängnis lediglich damit, es sei aus Wellblech, mit einem
kleinen Fenster und dunkel gewesen (A13 F222). Auch ihre Antwort zum
Tagesablauf in Haft fiel knapp aus: Er sei schlecht gewesen und sie habe
nichts gemacht ausser geweint (A13 F264 ff.). Diese Schilderungen wirken
angesichts dessen, dass sie geltend machte, insgesamt (…) Monate lang
inhaftiert gewesen zu sein, nicht wie tatsächlich erlebt. Hinzu kommt, dass
E-7153/2017
Seite 14
die Beschreibungen der anschliessenden Flucht ebenfalls nicht als glaub-
haft zu qualifizieren sind. Wieso die Beschwerdeführerin so einfach habe
entkommen können, mutet nicht real an, zumal davon ausgegangen wer-
den darf, die Aufseher wären gerade bei einem Sandsturm besonders
wachsam gewesen. Schliesslich fehlt es auch den Ausführungen zum Zu-
sammentreffen mit den Rashaida an Glaubhaftigkeitsmerkmalen. So ist
nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin mit der Rashaida-Frau
eine Konversation in der geltend gemachten Ausführlichkeit lediglich mit
Händen hätte führen können (A13 F144 f.). Zwar ist der Beschwerdeführe-
rin zuzustimmen, dass sie das Wort „Entführung“ in der BzP nicht verwen-
det hatte. Dennoch vermag dies nicht zu erklären, weshalb sie bei der BzP
erzählte, sie sei als Geisel festgehalten worden und (…) habe ein Lösegeld
bezahlen müssen, damit sie freigelassen worden sei (A4 F5.02). Der An-
hörung sind demgegenüber keine Ausführungen zu entnehmen, wonach
sie durch die Rashaida gegen ihren Willen zu etwas bewegt worden wäre.
Vielmehr betonte sie mehrfach, sie habe sich durch die Begegnung mit ei-
ner Frau der Rashaida beruhigt. Die Erwägung des SEM, die Beschwerde-
führerin habe diese Begegnung unterschiedlich geschildert, ist entgegen
deren Einwandes, zutreffend.
5.4 In Bezug auf das Vorbringen zu ihrer angeblichen Mitgliedschaft bei der
(...)kirche ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sich um einen
Nachschub handle, zu stützen, und der diesbezügliche Antrag auf Rück-
weisung an die Vorinstanz abzuweisen. Die Behauptung der Beschwerde-
führerin, ihre Zugehörigkeit zur (...)kirche habe sie anlässlich der Anhörung
nicht vorgebracht, da ihre Religionszugehörigkeit nicht unmittelbar im Zu-
sammenhang mit ihre Ausreise gestanden sei, vermag daran nichts zu än-
dern. So wurde sie am Schluss der Anhörung gefragt, ob es Gründe gäbe,
die sie noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in ihren Hei-
matstaat sprächen. Spätestens an dieser Stelle hätte sie die Möglichkeit
gehabt, ihre Befürchtung im Zusammenhang mit der (...)kirche geltend zu
machen. Stattdessen sagte sie lediglich: „Ich liebe meine Heimat, ich liebe
mein Volk. Aber ich möchte nicht als Sklavin behandelt werden.“ (A13
F293).
5.5 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht, eine
asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise im Jahr
(…) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, respektive eine begründete
Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung für diesen Zeitpunkt darzulegen.
Was die Frage betrifft, ob sie im heutigen Zeitpunkt eine (Wieder-) Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst begründeterweise zu befürchten
E-7153/2017
Seite 15
hat, so gibt es für Frauen Hinweise auf ein Alterslimit von zwischen 25 und
27 Jahren (vgl. Landinfo [Country of Origin Information Centre der norwe-
gischen Migrationsbehörden], Report Eritrea: National Service, 20. Mai
2016, Ziff. 2.10.3 S. 18). Folglich ist nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass der heute (…)-jährigen Beschwerdefüh-
rerin bei einer Rückkehr nach Eritrea eine erneute Einziehung in den Nati-
onaldienst droht. Unabhängig davon, käme einer solchen asylrechtlich
keine Relevanz zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898 vom
30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]).
5.6 Abschliessend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin wegen subjektiven Nachfluchtgründen
verneint hat. Aufgrund der obigen Erwägungen ist nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal verlassen hat. Unabhän-
gig davon sind, nebst einer allfälligen illegalen Ausreise, keine weiteren
Faktoren ersichtlich, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen (vgl. soeben erwähntes Urteil
D-7898/2015 E. 5.2). Ein solcher kann auch nicht im nachgeschobenen
Argument, die Beschwerdeführerin habe immer schon der (...)kirche ange-
hört, gesehen werden; selbst wenn sie inzwischen ihren Glauben geändert
hat, ist damit noch nicht hinreichend dargetan, dass sie nach einer allfälli-
gen Rückkehr nach Eritrea deswegen mit hoher Wahrscheinlichkeit und
innert naher Zukunft flüchtlingsrechtlich erhebliche Nachteile zu befürchten
hätte.
5.7 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, flüchtlings-
rechtlich relevante Gründe darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigen-
schaft demzufolge zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
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Seite 16
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzes-
artikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden,
weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwen-
det.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Wie in der Erwägung 5.2 festgehal-
ten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mutmasslich aus
dem Nationaldienst entlassen wurde und Eritrea zu einem früheren Zeit-
punkt und/oder unter andern Umständen, als von ihr geltend gemacht, ver-
liess. Auch angesichts ihres Alters ist die erneute Einziehung der Be-
schwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea
nicht plausibel. Unabhängig davon hielt das Bundesverwaltungsgericht in
seinem jüngsten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publi-
kation vorgesehen) in E. 6.1 und E. 6.2 fest, der Vollzug der Wegweisung
nach Eritrea sei auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nati-
onaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4
AIG) zu qualifizieren. Es erübrigt sich demzufolge, auf die entsprechenden
Einwände weiter einzugehen.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-7153/2017
Seite 17
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Be-
schwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die
Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko („real
risk") glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Ein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung besteht vor-
liegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil – bei einer freiwilligen
Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine da-
mit zusammenhängende Verhaftung droht. Schliesslich lässt die anerkann-
termassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
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Seite 18
8.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid
– aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrende beurteilte, und
die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände der
Beschwerdeführerin führen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
9.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungsge-
richt ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Erit-
rea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehen-
den Quellen, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, zum
Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei be-
günstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005
Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Seit Ergehen dieses Urteils haben sich
zwar in Eritrea weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthio-
pien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue
Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Erit-
reern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018); diese ändern aber vorläufig
an der Einschätzung nichts. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im
Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
E-7153/2017
Seite 19
9.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine heute (…)-jäh-
rige Frau, die an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet
(A4 Ziff. 8.02). Sie hat während zwölf Jahren die Schule besucht und an-
geblich (…) Jahre lang bei der Verwaltung in C._______ gearbeitet. (…)
lebten nach wie vor in Eritrea (A4 Ziff. 2.01 und A13 F79 f.). Somit verfügt
sie in ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz,
das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Dies auch in Anbetracht des-
sen, dass angeblich eine ihrer (…) Schwestern mittlerweile verheiratet sei
und für ihre eigene Familie aufkommen müsse, sowie (…) Militärdienst leis-
ten müssten. Im Übrigen vermag der Umstand, dass ihre Mutter nicht (…)
Häuser, sondern nur (…) Wohnungen besitze, die sie vermiete, an der Ein-
schätzung, dass nicht von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden
muss, nichts zu ändern.
Zwar soll nicht bestritten werden, dass sich die Beschwerdeführerin bereits
gut in der Schweiz eingelebt hat. Davon zeugen auch die auf Beschwerde-
stufe eingereichten Unterstützungsschreiben. Von einer Integration, die für
den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaateiben zu einer eigentlichen Ent-
wurzelung führen würde, ist aber bereits aufgrund der verhältnismässig
kurzen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nicht auszugehen. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
E-7153/2017
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12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist
(Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gutgeheissen
hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist,
sind indes keine Kosten zu erheben.
13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Replik eine Kostennote zu
den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt
8 Stunden ausweist, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung
des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfü-
gung vom 10. Januar 2018, S. 3) ist dem Rechtsbeistand demnach vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 1‘290 .– (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1‘290.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus