B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7155/2017
Ur t e i l vom 5 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind:
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
E-7155/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. August 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. September 2015 und der
Anhörung von 17. Juli 2017 führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme
aus dem Dorf C._______, Zoba D._______, Subzoba E._______. Ab dem
Jahr 2001 habe sie in Asmara gelebt. Im Jahr 2007 habe sie die 12. Schul-
klasse in Sawa abgeschlossen. Sie sei in der 20. Rekrutierungsrunde ein-
gezogen worden. Wegen einer Nasenoperation sei sie für untauglich er-
klärt und dem National Service zugeteilt worden. Daraufhin habe sie sich
bei der Verwaltung in Asmara melden müssen. Im Jahr 2008 sei sie vom
Verteidigungsministerium der Verwaltung der Zoba D._______ unterstellt
und für den Dienst in der Public Library eingeteilt worden. Sie habe bis zum
Jahr 2013 im Rahmen des Militärdienstes dort gearbeitet. Ende September
2012 sei sie zur Hizbawi Serawit (Volksarmee) einberufen worden. Als sie
auf das erste Schreiben nicht sogleich reagiert habe, sei ihr mit Gefängnis
gedroht worden. Nach der Meldung habe sie eine militärische Ausbildung
an der Waffe absolvieren müssen. Danach habe sie für die Volksarmee fast
jeden Tag unentgeltlich verschiedene Arbeiten (z.B. Wachdienst am Flug-
hafen, Bauarbeiten) ausführen müssen. Im Jahr 2013 sei sie offiziell aus
dem Militärdienst entlassen worden. Sie habe aber weiterhin in der Volks-
armee Dienst leisten müssen. Der Druck sei enorm gewesen und sie habe
die Hoffnung aufgegeben, dass der Dienst irgendwann ein Ende nehme.
Dies habe zu psychischen Problemen geführt. Aufgrund ihrer gesundheit-
lichen Probleme habe sie von der Verwaltung eine Erlaubnis erhalten, zur
medizinischen Behandlung in den Sudan auszureisen. Sie habe ein Doku-
ment unterschreiben müssen, wonach sie nach drei Monaten zurückkeh-
ren würde. Auf dem Dokument sei für den Fall der Zuwiderhandlung eine
Bestrafung angedroht worden. Am 30. April 2014 sei sie in den Sudan aus-
gereist. Die Volksarmee habe nichts von der Ausreiseerlaubnis gewusst
und habe eine Woche nach ihrer Ausreise das erste Mal ihre Familie auf-
gesucht und nach ihr befragt. Als sie nach den drei Monaten nicht zurück-
gekehrt sei, habe die Verwaltung Vertreter der Volksarmee, den Mesre-
Chef, den Haili-Chef und den Ganta-Chef, zu ihr nach Hause geschickt.
Diese hätten die Familie wiederum nach ihr befragt. Ihre Schwester, welche
ebenfalls bei der Volksarmee sei, habe als Bestrafung Dienst mit dem Ge-
wehr leisten müssen. Zudem werde die Schwester ständig nach ihr befragt.
Bei einer Rückkehr würden ihr mehrere Jahre Gefängnis drohen, da sie
nach den drei Monaten nicht zurückgekehrt sei. Die Desertion aus dem
Militärdienst und aus der Volksarmee hätten die gleichen Konsequenzen.
E-7155/2017
Seite 3
Die Beschwerdeführerin reichte eine Identitätskarte, eine Einwohnerkarte
im Original (mit Übersetzung), einen Militärausweis (mit Übersetzung), eine
Admission-Card der Maturaprüfung in Sawa und drei Diplome (Accounting
and Peachtree, Engineering Graphics, Information and Library) ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 (eröffnet am 16. November 2017)
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2017 sei aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin festzustellen und sie sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Beschwerdeführerin als Aus-
länderin vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hin-
reichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des
unterzeichneten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei-
zuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren Militärdienstausweis im Original und
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbei-
ständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung verzichtete die Vorinstanz mit Schreiben
vom 16. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde der
Beschwerdeführerin am 18. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
E-7155/2017
Seite 4
F.
Am 23. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeer-
gänzung ein. Dem Schreiben war eine Schnellrecherche der SFH-Länder-
analyse vom 20. April 2017 zu Eritrea: Ausreisevisa beigelegt.
G.
Am 14. Mai 2019 heiratete die Beschwerdeführerin F._______, eritreischer
Staatsangehöriger. Ihm wurde am 23. November 2018 in der Schweiz Asyl
gewährt. Am (…) wurde das gemeinsame Kind geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-7155/2017
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(Entscheidungen und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE
2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, gemäss verschiede-
nen Berichten gingen die eritreischen Behörden bei Verweigerung des
Dienstes in der Volksarmee uneinheitlich vor. Teils habe die Dienstverwei-
gerung keine Folgen, teils führe sie zur Verhaftung, zur Zwangsdienstleis-
tung in der Volksarmee, zum Entzug von Lebensmittelcoupons und zu an-
deren Massnahmen. Um eine Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG aufgrund der Dienstverweigerung in der Volksarmee bejahen
E-7155/2017
Seite 6
zu können, müssten konkrete Indizien vorliegen, welche eine Wahrschein-
lichkeit vor asylrelevanten Nachteilen beachtlich machen würden. Es treffe
zu, dass die Beschwerdeführerin für die Volksarmee rekrutiert worden sei.
Es bestünden jedoch keine Hinweise darauf, dass sie aufgrund der Aus-
reise und des Fernbleibens vom Dienst bei der Volksarmee begründete
Furcht vor asylrechtlichen Nachteilen habe. Der eritreische Staat habe ihr
eine Ausreisebewilligung ausgestellt, womit sie nicht gegen Ausreisevor-
schriften verstossen habe. Die behördliche Suche nach der Beschwerde-
führerin sei noch kein Hinweis, dass ihr im Falle einer Rückkehr asylrele-
vante Nachteile drohen würden. Zudem seien die Angaben zur Suche un-
substantiiert ausgefallen.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den von der Vorinstanz zi-
tierten Berichten über die Volksarmee würden verschiedene Formen der
Bestrafung aufgezählt, wobei Verhaftungen am häufigsten vorkämen. Es
gehe aber nicht daraus hervor, dass Dienstverweigerer gar nicht bestraft
würden. Laut einem Bericht des US-Aussenministeriums seien die Haftbe-
dingungen für Volksarmeeverweigerer harsch und es komme zu Folter. Die
Volksarmee zeichne sich durch verschiedene Dienstformen aus. An einige
Personen (v.a. ältere Männer) würden lediglich Waffen verteilt und sie
müssten Trainings absolvieren. Sie habe aber regelmässig Dienst nach ei-
nem festen Dienstplan leisten müssen. Es sei davon auszugehen, dass
Personen mit einem festen Status in der Volksarmee bei Desertion härter
bestraft würden als Personen, die nur an Trainings teilgenommen hätten.
Zudem hätten die Berichte nur Personen betroffen, welche sich noch in
Eritrea befunden hätten. Personen, die sich dem Dienst in der Volkarmee
durch Flucht ins Ausland entzögen, würden wie Deserteure behandelt. Sie
habe zwar nicht gegen die Ausreisevorschriften verstossen, sei aber innert
der abgemachten Frist nicht zurückgekehrt. Im Übrigen habe eine Beamtin
der Verwaltung die Ausreiseerlaubnis ausgestellt. Die Volksarmee habe
nichts davon gewusst und hätte dies vermutlich auch nicht genehmigt. Sie
habe ein Dokument mit mehreren Seiten, auf denen die Bestrafungen für
ein Fernbleiben aufgelistet worden seien, unterschrieben. Zudem habe sie
detailliert und mehrfach – insgesamt zehn Mal – vorgebracht, wie und wa-
rum sie bei ihrer Familie gesucht worden sei. Die Suche nach ihr durch
ranghohe Mitglieder der Abteilung der Volksarmee sei ein Hinweis auf eine
asylrelevante Verfolgung. Es sei nicht klar, welche genaueren Details sie
über einen Vorfall hätte machen müssen, den sie selbst nicht erlebt habe.
Die subjektive Seite der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sei
gegeben, da mehrmals nach ihr gesucht und ihr mit Gefängnis gedroht
worden sei und sie unter grossem psychischen Druck durch den ständigen
E-7155/2017
Seite 7
Dienst und die ständige Beobachtung gestanden habe. Die objektive Seite
der begründeten Furcht sei durch die in den Berichten aufgeführten Be-
strafungen bei Desertion aus der Volksarmee, der Suche nach ihr und dem
von ihr unterzeichneten Dokument erfüllt. Es sei ihr somit Asyl zu gewäh-
ren.
5.3 In der Beschwerdeergänzung fügt die Beschwerdeführerin an, gemäss
Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien Ausreisebewilli-
gungen wegen medizinischer Probleme zeitlich begrenzt. Die Nicht-Rück-
kehr nach Ablauf der Frist gelte für dienstpflichtige Angehörige des aktiven
Nationaldienstes und der Volksarmee als Fahnenflucht.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – für glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im September
2012 für die Volksarmee aufgeboten worden ist und seither bis zu ihrer
Ausreise regelmässig unentgeltlich Dienst leisten musste. Ebenso glaub-
haft schilderte sie die Ausstellung der Ausreisebewilligung zwecks medizi-
nischer Behandlung durch eine Verwaltungsangestellte, das Unterzeich-
nen eines Dokuments, welches bei Nicht-Rückkehr innert der dreimonati-
gen Frist eine Bestrafung androhte sowie die eine Woche nach ihrer Aus-
reise beginnende Suche durch Vertreter der Volksarmee nach ihr. Die Tat-
sache, dass sie nach dem für drei Monate bewilligten Auslandaufenthalt
nicht zurückkehrte, um sich der Dienstpflicht in der Volksarmee zu entzie-
hen, ist als Desertion einzustufen. Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob der
Beschwerdeführerin aufgrund der Desertion aus der Volksarmee bei einer
Rückkehr nach Eritrea analog der Desertion aus dem eritreischen Natio-
naldienst (vgl. E. 7.1) eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde und
sie deswegen bei einer Rückkehr mit einer unverhältnismässigen Bestra-
fung zu rechnen hätte.
7.
7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
E-7155/2017
Seite 8
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(EMARK 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom
9. Februar 2018 E. 5.1).
7.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksar-
mee (Hizbawi Serawit), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach
zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren
Zweck darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte erit-
reische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienst-
pflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im National-
dienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee
"Volksmiliz", 31. Januar 2017, S. 4). Sie setzt sich aus demobilisierten
und aus dem Nationaldienst Entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht
mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (U.S. Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea,
20. April 2018, dex.htm?year-=2017&dlid=276997#wrapper >, S. 23, abgerufen am
08.11.2019; European Asylum Support Office EASO, EASO-Bericht über
Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44;
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee –
Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016; SEM, Volksarmee,
S. 5 f.). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine mili-
tärische Grundausbildung an der Waffe und werden anschliessend für Be-
wachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise
in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgebo-
ten. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen
hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall
an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (Landinfo, Country of Origin Infor-
mation Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, /wp-content/uploads/2018/03/Eritrea-nationalsevice.pdf >, abgeru-
fen am 08.11.2019; SEM, Volksarmee, S. 11).
7.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung
zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen.
Ausweislich der (überaus dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung der
E-7155/2017
Seite 9
Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der
Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaf-
tierung in Frage (SEM, Volksarmee, S. 15 f.; SFH, Themenpapier der Län-
deranalyse, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 19; EASO-Bericht,
S. 44; Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national ser-
vice in Eritrea has created a generation of refugees. Dezember 2015,
ENGLISH.PDF >, S. 25, abgerufen am 08.11.2018; U.S. Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea,
20. April 2018, dex.htm?year-=2017&dlid=276997#wrapper >, S. 6, abgerufen am
08.11.2019). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor,
dass inhaftierte Volksarmeedeserteure, wie bereits Militärdienstdeserteure,
einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt sind. So würden
Betroffene in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Was-
ser und Essen erhalten und gefoltert werden (SFH, Nationaldienst, S. 19;
UN Human Rights Council. Report of the detailed findings of the Commis-
sion of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, U.S. Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea
2017, 20. April 2018, port/index.htm?year=2017&dlid=276997#wrapper >, S. 4, abgerufen am
08.11.2018).
7.4 Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich
der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als
Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden. Ebenfalls als
Deserteure würden in der Volksarmee dienstpflichtige Personen gelten, die
nach einer bewilligten, zeitlich befristeten Ausreise nicht innert Frist zurück-
kehrten und sich so dem Dienst in der Volksarmee entziehen (SFH, Volks-
armee; SFH, Eritrea: Ausreisevisa, Länderanalyse vom 20. April 2017,
S. 4; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Em-
igration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober
2014, 8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf >, S. 14, abge-
rufen am 08.11.2019). Für diese Annahme spricht der Umstand, dass die
Volksarmee gemäss neueren Berichten mutmasslich ebenfalls dem Kom-
mando der Armee untersteht beziehungsweise seit Mai 2014 in die Struktur
der Armee integriert worden sein soll und nun von Militärkommandeuren
geführt wird, auch wenn sie zumindest formell keinen Teil des National-
dienstes bildet (SEM, Volksarmee, S. 12; SFH, Nationaldienst, S. 19 f.).
Die Volksarmee kann als eine weitere Verlängerung der militärischen
E-7155/2017
Seite 10
Dienstpflicht qualifiziert werden (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015
vom 17. August 2017 E. 12.5).
7.5 Die Strafen reichen folglich von einfachen Ermahnungen bis hin zu In-
haftierungen unter widrigsten Bedingungen. Es kann nicht allgemein von
einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der
Verhängung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend
die Volksarmee scheint dementsprechend der Einzelne dem individuellen
Vorgesetzten und somit dessen Willkür ausgesetzt zu sein. Es ist deshalb
im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrele-
vante Konsequenzen zu befürchten sind (Urteile des BVGer E-6670/2017
vom 1. November 2019 E. 5.2.3; E-1970/2016 vom 2. Oktober 2018
E. 4.4).
7.6 Die Beschwerdeführerin hat sich der Dienstpflicht in der Volksarmee
entzogen, indem sie nach dem bewilligten Auslandaufenthalt nicht innert
Frist zurückgekehrt ist. Sie ist folglich als Deserteurin einzustufen und es
besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihr seitens der eritreischen Re-
gierung eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Vor diesem Hin-
tergrund ist eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin, im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Die Beschwerdeführerin er-
klärte überzeugend, wie ihr bereits anlässlich der Einberufung in die Volks-
armee mit Gefängnis gedroht worden ist, weil sie sich einige Tage zu spät
gemeldet hatte. Die behördliche Suche nach ihr schilderte sie detailliert und
nachvollziehbar. So gab sie an, die Ausreisebewilligung sei ihr durch die
Verwaltung ausgestellt worden. Die Volksarmee sei darüber nicht informiert
worden, weshalb diese bereits eine Woche nach ihrer Ausreise die Eltern
aufgesucht und nach ihr befragt habe. Als sie nach den bewilligten drei
Monaten nicht zurückgekehrt sei, hätten ranghohe Vertreter der Volksar-
mee die Eltern erneut nach ihr befragt. Ihre Schwester, die ebenfalls in der
Volksarmee diene, sei dauernd nach ihr gefragt worden und habe als Strafe
Dienst an der Waffe leisten müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
liegen somit konkrete Indizien für eine drohende asylrelevante Verfolgung
bei einer Rückkehr vor. Aufgrund der Androhung von Gefängnis bereits am
Anfang des Volksarmeedienstes, der nicht endenden regelmässigen
Dienstpflicht und des daraus resultierenden psychischen Drucks sowie der
Tatsache, dass nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht wurde, ist auch das
Vorliegen einer subjektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung
zu bejahen.
E-7155/2017
Seite 11
7.7 Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom
15. November 2017 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
8.3 Der Rechtsvertreterin reichte keine Honorarnote ein. Der Aufwand lässt
sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen) festzuset-
zen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7155/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 15. November 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: