B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7156/2017
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 lehnte die Vorinstanz sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-365/2016 vom 8. Juli 2016 ab. Zur Be-
gründung führte das Gericht aus, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien
habe der Beschwerdeführer keine bestehende oder unmittelbar drohende
asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen können. Die
exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten zufolge mangelnder Intensität und
fehlender Exponierung seiner Person keine subjektiven Nachfluchtgründe
zu begründen.
B.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch ein und machte subjektive Nachfluchtgründe zufolge seiner
exilpolitischen Tätigkeiten geltend.
Folgende Beweismittel legte er mit seinem Mehrfachgesuch ins Recht:
Mitgliedschaftsantrag bei Ginbot 7 vom (…)
Empfehlungsschreiben des in den USA niedergelassenen Büros
von Ginbot 7 vom (…)
16 Fotos von Kundgebungen und Sitzungen
Referenzschreiben des Vereins Ethiopian Human Right and De-
mocracy Task Force in Switzerland (EHDTS) vom (…)
eine Kopie einer Urkunde des EHDTS vom (…)
drei Fotos einer Demonstration in Bern vom 18. Juni 2017
Kopien von Spendenquittungen ([…])
Auszüge aus Facebook und Twitter
zwei Kopien von Büchern der Ginbot 7
eine Bestätigung seines Decknamens und ID-Nummer von Gin-
bot 7
ein Schreiben des EHDTS an die Kantonspolizei Bern vom 6. Sep-
tember 2017 bezüglich Durchführung einer Kundgebung
Arbeitsbestätigung von Abbay Media vom (…) und (…)
eine Bittschrift des EHDTS an Bundesrat Alain Berset vom (…)
eine Mobilisierungsmail (…) (nicht übersetzt)
zwei Fotos mit dem Direktor der ESAT (The Ethiopian Satellite Te-
levision and Radio)
zwei Fotos des Beschwerdeführers hinter einer Videokamera.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die
Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob Gebühr von Fr.
600.–.
D.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und seine Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sein Rechtsvertreter sei als
amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein:
einen Auszug des British Home office „Country policy and infor-
mation note Ethiopia: Oppostion to the government, October 2017“
Suchergebnisse des Namens des Beschwerdeführers auf der Web-
seite von Abbay Media
zwei vom Beschwerdeführer verfasste Artikel „Ethiopia this time“(in
Englisch) und „Ethiopia: Humanitarian Crisis“ (in Amharisch).
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom
19. Dezember 2017 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
F.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bat der Beschwerdeführer um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und reichte eine eng-
lische Übersetzung seines in amharischer Sprache verfassten Artikels ein.
G.
Mit Schreiben vom 26., 29. und 30. Januar 2018 reichte er dem Bundes-
verwaltungsgericht weitere drei von ihm verfasste Artikel (zwei in Amha-
risch, einer in Englisch), zwölf Fotos seiner Aktivitäten in verschiedenen
sozialen Medien sowie eine Wahlbestätigung des EHDTS zu seiner Wahl
als Vorsitzender des Exekutivkomitees vom (…) ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgen-
den Ausführungen, einzutreten.
Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat
diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im We-
sentlichen damit, seit seiner Einreise in die Schweiz im Rahmen der äthio-
pischen Exilopposition politisch aktiv zu sein und sich dabei in erheblicher
Weise zu exponieren. Als Mitglied von Ginbot 7 sei er für die Organisation
der Mitglieder und Sympathisanten im Kanton B._______ verantwortlich.
Er unterrichte über Anlässe und Sitzungen und leite monatliche Mitglieder-
beiträge und Spenden weiter. Zudem sei er seit Februar 2016 Mitglied des
EHDTS und verantwortlich für die Vorbereitung von Anlässen. Mitglieder
und Sympathisanten informiere er per E-Mail und fordere diese zur Teil-
nahme auf. Die Aufrufe des EHDTS veröffentliche er zudem via Facebook,
Viber und WhatsApp. Ferner versende er einen Newsletter, welcher nur
Mitgliedern offen stehe. Für Abbay Media sei er als Journalist und Modera-
tor tätig. Als Korrespondent für die Schweiz führe er Interviews, schreibe
Beiträge und moderiere Live-Schaltungen, welche im Internet übertragen
würden. Am 4. November 2017 habe er an einer Fundraising-Veranstaltung
der äthiopischen Opposition für den Satelliten-TV ESAT als Berichterstatter
von Abbay Media teilgenommen.
Als Beweismittel reichte er die unter Buchstabe B. aufgeführten Unterlagen
ein.
5.2 Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen
führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten
Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe deshalb kein Anlass zur
Annahme, er sei vor Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als Regime-
gegner oder politischer Aktivist registriert worden. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass er sich in einer besonderen Art und Weise betätigt und ex-
poniert habe. Seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien
nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu
begründen. Sie würden nicht die Qualität aufweisen, ihn aus der Masse
von mit der äthiopischen Regierung unzufriedenen Äthiopiern hervorzuhe-
ben. Er weise kein herausragendes Profil auf und gehöre nicht zur Ziel-
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gruppe des „harten Kerns“ von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Aus-
land, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Die Be-
weismittel würden nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
5.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht sei mit Urteil
E-365/2016 vom 8. Juli 2016 zum damals zutreffenden Schluss gelangt,
bei der Unity for Democracy and Justice (UDJ)/Andinet, welcher er im Ok-
tober 2014 beigetreten sei, handle es sich um eine legale Oppositionspar-
tei. Heute werde diese Organisation, beziehungsweise was von ihr übrig
geblieben sei, jedoch von den äthiopischen Sicherheitsbehörden massiv
verfolgt. Aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft hätte er deshalb heute bei
einer allfälligen Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen. Zufolge seiner offen-
kundigen Nähe zu Führungspersonen der Ginbot 7 sei anzunehmen, er sei
in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Zudem sei er jeweils als
Bodyguard für die ausländischen Besucher tätig. Als Vertreter von regime-
kritischen Informationen in der Öffentlichkeit hebe er sich eindeutig von der
grossen Masse der gewöhnlichen Teilnehmer ab. Das Mitorganisieren und
die Teilnahme an Anlässen des EHDTS würden ein zusätzliches Gefähr-
dungsmoment darstellen. Weiter sei er für die Organisation und Mobilisie-
rung der Sympathisanten und Mitglieder der Ginbot 7 im Kanton B._______
verantwortlich. Für Abbay Media habe er verschiedene Artikel verfasst,
welche unter seinem Namen auffindbar seien. Die Vorinstanz habe sich
weder zur Bedeutung seiner Twitter- und Facebook-Aktivitäten noch zu sei-
nen Fundraising-Bemühungen geäussert. Es sei davon auszugehen, dass
er aufgrund seiner Tätigkeiten für die äthiopische Opposition von den hei-
matlichen Behörden identifiziert worden sei und bei einer Wiedereinreise
nach Äthiopien mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Im Dezem-
ber 2017 habe er sich sodann für zwei verschiedene Parteiämter als Kan-
didat gemeldet und sei im Januar 2018 als Vorsitzender des Exekutivkomi-
tees des EHDTS gewählt worden.
Mit seiner Beschwerde legte er die unter Buchstabe D. und G. aufgelisteten
Beweismittel ins Recht.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend
gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zu-
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künftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und des-
halb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
6.3 Die politische und menschenrechtliche Situation in Äthiopien hat sich
in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Personen, die unter dem
Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien
in grosser Zahl von Verhaftungen betroffen und werden teilweise zu lang-
jährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderem auch regierungs-
kritische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Men-
schenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Im Jahre 2011 wurden ge-
stützt auf das im Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz mehrere
oppositionelle Bewegungen, darunter auch die Gruppierung Ginbot 7, zu
terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine
2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die
eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen
Staats verlangt. In jüngster Zeit haben die äthiopischen Sicherheitsbehör-
den auch die Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften verstärkt.
So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste
Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen
auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 mit Hinweisen).
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Per-
sonen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisatio-
nen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können
und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicher-
heitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Indessen dürfte da-
von ausgegangen werden, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person
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als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen las-
sen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung
sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen
Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer
konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-4590/2016 vom 29. August 2016 E. 7.2).
6.4 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht her-
vor, dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen in Schweizer Städten
und verschiedenen Versammlungen insbesondere im Zusammenhang mit
den Organisationen Ginbot 7 und EHDTS teilgenommen hat. Er macht gel-
tend, sich dabei als aktives Mitglied engagiert und exponiert gezeigt zu ha-
ben und mittlerweile ins Amt des Vorsitzenden des Exekutivkomitees des
EHDTS gewählt worden zu sein. Als Verein ist der EHDTS im Handelsre-
gister eingetragen. Dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich lässt
sich entnehmen, dass dieser Verein am 14. September 2012 gegründet
und die Eintragung am 19. September 2012 im SHAB (Schweizerisches
Handelsamtsblatt) publiziert wurde. Seit diesem Zeitpunkt erfolgten keine
Änderungen mehr, insbesondere blieben die Vorstandsmitglieder stets die-
selben. Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister weder als Vorstands-
mitglied noch anderweitig vermerkt und es ist nicht davon auszugehen,
dass er eine Führungstätigkeit im EHDTS ausübt. Die Bestätigung des
EHDTS erläutert sodann nicht, worin seine Tätigkeiten nach seiner Wahl
bestehen und inwiefern er deshalb gefährdet sein soll. Weiter ist nicht er-
sichtlich, dass er sich anlässlich von Kundgebungen und Versammlungen
besonders und über das Mass anderer Teilnehmenden hinaus prominent
exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte.
Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das hei-
matliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen.
Aus den eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass er bei Kundgebungen
jeweils Teil einer grösseren Ansammlung beziehungsweise Gruppe war.
Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der
zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte aus-
serhalb dessen Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann somit nicht auf ein
intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerde-
führers geschlossen werden, auch wenn er sich bei Versammlungen der
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Organisation gelegentlich mit bekannten regimekritischen Personen hat fo-
tografieren lassen beziehungsweise als deren Bodyguard tätig gewesen
sein soll. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer auf-
grund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten
sein soll und davon ausgegangen werden muss, die äthiopischen Sicher-
heitskräfte könnten ein spezielles Interesse an ihm zeigen. Viel eher ist
anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden seine exilpolitischen Aktivi-
täten, auch wenn über diese im Internet Berichte, Twitter- und Facebook-
Beiträge existieren, nicht gezielt auf seine Person bezogen zur Kenntnis
genommen haben. Auch seine Aufgaben für Abbay Media sowie seine
Fundraising-Bemühungen lassen ihn nicht exponiert in Erscheinung treten.
Aufgrund der Fotos ist davon auszugehen, dass er lediglich hinter der Ka-
mera tätig ist. Seine angebliche Mitgliedschaft bei der UDJ ist auch zum
heutigen Zeitpunkt nicht als flüchtlingsrechtlich relevant anzusehen, da er
sich durch seine damaligen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen)
ebenfalls nicht derart exponiert hatte, als dass er als staatsgefährdend an-
gesehen wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz le-
benden regimetreuen Bürgern oder Behördenvertretern unter der Vielzahl
der anderen Organisationsmitglieder bemerkt worden wäre, entsteht aus
den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, wel-
ches ihn in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigt, als dass er das
ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in rechtser-
heblichem Masse geweckt hätte und er als konkrete Bedrohung für das
politische System Äthiopiens gelten könnte. Daran vermögen auch die ein-
gereichten Bestätigungsschreiben, Fotos und unter seinem Namen publi-
zierten Artikel nichts zu ändern. Es ist vor diesem Hintergrund ebenfalls
nicht von einer besonderen Exponierung auszugehen. Der Beschwerde-
führer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
6.6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens
ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, wes-
halb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähig-
keiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25
E. 8.4). Zu berücksichtigten bleibt, dass sich die allgemeine Lage in jüngs-
ter Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die Regierung im Herbst 2016
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Seite 11
nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regi-
onal State konzentrierten, einen Ausnahmezustand über das ganze Land.
Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben
mindestens 24‘000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes
von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft
entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl.
Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Der
Ausnahmezustand wurde Anfang August 2017 aufgehoben. In den Regio-
nen Oromia, Harar, Dire Dawa und Amhara sind Unruhen jedoch weiterhin
möglich (vgl.
reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html>, abgerufen
am 9. Januar 2018). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenz-
regionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea
aus dem Jahr 2000 kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinander-
setzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik zwischen den bei-
den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen
Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]:
Die Streithähne am Horn von Afrika, 14. Juni 2016,
ternational/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768>, abgerufen am 9. Januar
2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch
Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug
der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich weiterhin zumutbar er-
scheint.
Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht seine persönliche Situ-
ation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen und gesunden
Mann. Er verfügt über eine sehr gute Ausbildung (Hochschulabschluss
[…]) sowie Berufserfahrung mit einer (…). Seine (…), (…) leben immer
noch in Äthiopien und er hat Kontakt zu diesen. Es ist davon auszugehen,
dass er mit Hilfe seiner Familie wieder eine wirtschaftliche Existenz wird
aufbauen können.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und der be-
legten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen. Auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt einer asylsuchenden Person,
die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, in gewissen
Verfahren auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
Rechtsbeistand (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Nach dem klaren
Wortlaut von Art. 110a Abs. 2 AsylG sind Beschwerden gegen ablehnende
Asylentscheide, die – wie vorliegend – im Rahmen von Mehrfachgesuchen
ergehen, von dieser Regelung ausgenommen. Die Beurteilung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet
sich daher nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, wonach einer Person unter der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ein Anwalt bestellt werden
kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Das Begehren um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist je-
doch abzuweisen, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Untersu-
chungsgrundsatz gilt und sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hin-
sicht besondere Schwierigkeiten ergeben.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast