Abtei lung V
E-7157/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______
geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...),
und D._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher und Notar,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
23. Oktober 2002 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7157/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer - Kurden alevitischen Glaubens aus E._______
- verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Mai
2002 und reisten am 3. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen
Tag um Asyl nachsuchten. Am 6. Juni 2002 wurden sie in der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel summarisch befragt. Am
15. Juli 2002 folgten die einlässlichen Anhörungen durch die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Beschwerdeführer begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen
damit, der Beschwerdeführer sei im Jahre 1993 unter dem Vorwurf, die
PKK zu unterstützen, festgenommen, während 30 Tagen festgehalten,
geschlagen und gefoltert worden. Mangels Beweisen sei kein Verfah-
ren eröffnet worden. Im Jahre 1995 sei er zusammen mit seinem Bru-
der F._______ (E-7158/2006) und einem Cousin auf der Strasse von
Soldaten angehalten und geschlagen worden. Man habe ihn mit einem
Messer am Nacken und am Bein leicht verletzt. Seinem Bruder
F._______ sei der Arm gebrochen worden. Im Jahre 1996 seien die
Beschwerdeführer für drei Jahre nach Istanbul gezogen. An einem
Morgen im Jahre 1998 seien mehrere Polizisten in ihrer Wohnung
erschienen und hätten den Frühstückstisch umgestossen. Dabei habe
sich die Tochter der Beschwerdeführer mit heissem Teewasser
Verbrennungen zugezogen. Man habe ihnen wiederum Unterstützung
der PKK vorgeworfen, weil sie mit Angehörigen eines verwandten
PKK-Mitglieds Kontakte unterhalten hätten. Im Januar 2002 hätten die
Beschwerdeführer eine Petition für den Unterricht der kurdischen
Sprache unterzeichnet. Die Beschwerdeführer seien wegen
G._______ zusätzlich unter Druck geraten. Dieser habe am
erfolglosen Versuch, in E._______ eine HADEP-Sektion zu gründen,
teilgenommen, die Kampagne für den kurdischen Unterricht
mitunterschrieben und sei mit dem Präsidenten der HADEP der
Provinz (...) in Verbindung gestanden. Am 18. März 2002 habe
G._______ das Haus verlassen und sei nach seiner Teilnahme an den
Nevroz-Feierlichkeiten in H._______ am 21. März 2002 nicht mehr
zurückgekehrt. Während zirka zwei Monaten sei es bei den
Beschwerdeführern zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen,
wobei sich die Polizei nach dem Verbleib von G._______ erkundigt
habe. Zudem seien die Beschwerdeführerin und eine Schwägerin der
Beschwerdeführer anlässlich einer Hausdurchsuchung am 22. März
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E-7157/2006
2002 von Polizisten unsittlich angefasst worden. Dem Beschwerdefüh-
rer habe man gedroht, seine Tochter umzubringen oder seine Ehefrau
zu vergewaltigen. Im April 2002 sei die Schwägerin des Be-
schwerdeführers - I._______ (N _______), die Ehefrau von G._______
- für drei Tage in Polizeigewahrsam genommen worden. Im Übrigen
seien praktisch alle kurdischen Familien in der Umgebung solchen
Belästigungen ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sich
aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen und über einen
Mittelsmann Reisepässe besorgt. Am 23. Mai 2002 sei der Bruder
F._______ festgenommen worden, nachdem man ihn mit Büchern und
anderen Schriften, darunter ein Interview mit Abdullah Öcalan,
erwischt habe. Dem Bruder sei jedoch die Flucht gelungen. Anschlies-
send seien die Beschwerdeführer zusammen mit ihren Verwandten (N
_______ und N _______) ausgereist. Die Schwester des Beschwerde-
führers und ihr Ehemann (N _______/E-_______) seien ebenfalls
wegen ihrer Teilnahme an der Kampagne für den kurdischen Unterricht
von der Polizei belästigt worden. Sie hätten die Türkei deshalb bereits
früher verlassen.
Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel Kopien von zwei be-
hördlichen Dokumenten betreffend G._______ ein.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2002, eröffnet
am 24. Oktober 2002 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der
Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 25. November 2002 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung des Asyls. Jedenfalls sei die Wegwei-
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sung aufzuheben. Eventualiter seien die Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wur-
de um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltli-
cher Verbeiständung ersucht. Zudem sei ihnen Einsicht in die Akte
A5/1 („Aktennotiz betr. geschlechtsspezifische Verfolgung“) zu gewäh-
ren. Im Weiteren sei eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben und
die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers F._______
(N _______/E-_______) und der Schwägerin I._______ (N _______)
seien beizuziehen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig
wurden die folgenden, fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten
gegeben:
- Suchinserat in der Zeitung 'Halk' betr. G._______ (in Kopie);
- polizeiliche Vorladung für G._______ (in Kopie);
- Begleitschreiben zu Gerichtsurteil betr. G._______ vom 22. März
2002 (in Kopie);
- polizeiliche Vorladung für J._______ (in Kopie; mit dem Hinweis,
dass sich das Original im Dossier von F._______ befinde);
- Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 1993.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-
tionsrichters der ARK vom 3. Dezember 2002 wurden die Beschwerde-
führer dazu aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Doku-
mente übersetzen zu lassen und eine Fürsorgebestätigung einzurei-
chen. Die Gesuche um Einsicht in die Akte 5/1 und eine Frist für eine
diesbezügliche Stellungnahme wurden abgewiesen, da in dieser Akte
lediglich festgestellt worden sei, die Beschwerdeführerin sei von einem
Frauenteam zu befragen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR
172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E.
Mit Eingaben vom 3. und 18. Dezember 2002 reichten die Beschwer-
deführer eine Fürsorgebestätigung sowie die Übersetzungen der ein-
gereichten fremdsprachigen Dokumente ein. Zudem wurden zwei wei-
tere Beweismittel betreffend den Bruder F._______ (Urteil, eröffnet am
Seite 4
E-7157/2006
19. November 1996, und Beitrittsgesuch für Mitgliedschaft Kultur-
vereinigung 'Pir Sultan Abdal' in E._______ vom 30. Mai 1996) sowie
ein Bericht von Dr. med. K._______ vom 15. Dezember 2002 zu den
Akten gereicht.
F.
Am 23. Dezember 2002 wurden Belege über den Aufenthaltsstatus von
acht Verwandten der Beschwerdeführer in Grossbritannien und eines
in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Verwandten eingereicht.
G.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2003 ergänzten die Beschwerdeführer
ihre Beschwerde mit weiteren Beweismitteln (Pässe von drei in
Deutschland als Flüchtlinge anerkannten Verwandten) sowie näheren
Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis der in Grossbritannien und in
der Schweiz lebenden Verwandten.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar
2003 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 16. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführer Unterlagen betreffend
weitere Verwandte, die in Frankreich wohnhaft seien, sowie eine Be-
stätigung der Kulturvereinigung „Pir Sultan Abdal“ vom 3. März 2003
samt Zustellcouvert und Übersetzung zu den Akten.
J.
Am 9. Dezember 2003 wurde ein Referenzschreiben von L._______
(Cousin des Beschwerdeführers) vom 12. November 2003 samt deut-
scher Übersetzung eingereicht.
K.
Am (...) wurde das Kind D._______ geboren.
L.
Am 4. Mai 2004 wurde mitgeteilt, dass I._______ (N _______) - die
Schwägerin des Beschwerdeführers und Frau des Bruders G._______
- in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt worden
sei.
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M.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2005 wies der Rechtsvertreter darauf hin,
dass G._______ in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe.
N.
Am 10. Februar 2005 wurde eine Kopie des (positiven) Asylentschei-
des von G._______ vom 9. Februar 2005 eingereicht.
O.
Am 23. Februar 2006 beauftragte die ARK die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara mit Abklärungen betreffend die Beschwerdeführer
und den Bruder des Beschwerdeführers F._______.
P.
Am 26. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernah-
me des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfah-
ren mit.
Q.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte die Botschaft in Ankara dem
Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis ihrer Abklärungen mit.
R.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. April 2008 nahm die
Vorinstanz Stellung zur Botschaftsabklärung und beantragte erneut die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Seite 6
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende
Beschwerdeverfahren einbezogen.
1.5 Dem Antrag um Beizug der Asylverfahrensakten der Verwandten
des Beschwerdeführers (N _______, N _______/E-_______ und
N _______/E-_______) wird stattgegeben.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 7
E-7157/2006
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
bei den von den Beschwerdeführern geltend gemachten behördlichen
Belästigungen wegen einer Petition für die kurdische Unterrichtsspra-
che und wegen des Bruders, der in E._______ eine Sektion der
HADEP habe gründen wollen, handle es sich um Benachteiligungen,
die in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden,
welche weite Teile der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei
in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner wies die Vorinstanz auf die
bestehenden Migrationsalternativen innerhalb der Türkei hin. Im
Weiteren hielt sie fest, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden, die auf einer objektivierten
Betrachtungsweise beruhen würden. Die subjektiv empfundene
Befürchtung der Beschwerdeführer genüge den Anforderungen an die
Objektivität nicht und sei demzufolge nicht asylbeachtlich. Diese
Einschätzung werde durch die den Bruder des Beschwerdeführers
betreffenden Beweismittel nicht umgestossen. Ferner könne für die
Vorfälle, die sich zwischen 1993 und 1998 ereignet hätten, weder in
zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger
Kausalzusammenhang zur Ausreise festgestellt werden. Daher seien
diese Vorfälle ebenfalls nicht asylrelevant.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz
habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht
geprüft. Es sei demnach von der Glaubhaftigkeit auszugehen und die
Asylrelevanz zu bejahen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin
zu der von ihr erlittenen sexuellen Belästigung liessen darauf schlies-
sen, dass sie diese so erlebt habe. Zudem sei ihr für die Zukunft mit
Vergewaltigung gedroht worden. Es sei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen. Ferner seien die Beschwerdeführer we-
gen der behördlichen Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers
Seite 8
E-7157/2006
G._______ verfolgt worden. Da dieser verschwunden sei, müssten die
Beschwerdeführer jederzeit damit rechnen, von den Sicherheitskräften
angehalten und über dessen Aufenthaltsort befragt zu werden. Weiter
könne den Akten entnommen werden, dass verschiedene Angehörige
der Familie verfolgt und deshalb als Flüchtlinge anerkannt worden
seien. Es sei daher nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführer
immer wieder Opfer von Verfolgungsmassnahmen gewesen seien. Ihre
Situation könne nicht mit derjenigen anderer kurdischer Familien in der
Umgebung verglichen werden. Vielmehr sei diese Verfolgung
zielgerichtet und nicht bloss zufällig gewesen. Es komme hinzu, dass
beim Bruder F._______ verbotene Publikationen gefunden worden
seien. Die Beschwerdeführer seien zusammen mit diesem geflüchtet
und stünden zu ihm in regelmässigem Kontakt. Dies erhöhe die Ver-
folgungsgefahr der gesamten Familie. Es sei zu Hausdurchsuchungen
gekommen, da G._______ dort vermutet worden sei. Dabei sei der
Bruder F._______ in den Wald geführt und dort gefoltert worden. Dies
könne auch dem Beschwerdeführer jederzeit und überall widerfahren.
Überdies sei der Vater des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten
vorgeladen worden. Die von der Vorinstanz erwähnten Ereignisse, die
länger zu-rücklägen, würden belegen, dass die Beschwerdeführer den
Sicherheitskräften schon lange bekannt gewesen seien. Die Ereignisse
in den Jahren 1993 (Festnahme und Registrierung des Beschwer-
deführers), 1995 (Anhaltung des Beschwerdeführers in den Bergen)
und 1998 (Hausdurchsuchung in Istanbul) würden beweisen, dass die
Beschwerdeführer überall Opfer von Verfolgung werden könnten.
Der eingereichten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M._______
vom 27. Oktober 1993 kann entnommen werden, dass der Beschwer-
deführer damals festgenommen und der Hilfe und
Unterschlupfgewährung an die illegale Organisation PKK angeklagt
wurde.
Mit Urteil des Strafgerichts E._______ vom 19. November 1996 wurde
F._______ nebst weiteren 27 Personen vom Vorwurf der illegalen
Kundgebung und des Mitführens verbotener Dokumentationen man-
gels genügend konkreter und glaubhafter Beweismittel freigesprochen.
In einem Formular zur Aufnahme als Mitglied des Kulturvereins Pir
Sultan Abdal in E._______ vom 30. Mai 1996 wird die Mitgliedschaft
von F._______ bestätigt.
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Gemäss einem Schreiben des Amts für Sicherheit, Polizeipräsidium
(...) aus dem Jahre 2002 wurde J._______ (Vater des Beschwerdefüh-
rers) auf die Polizeiwache in E._______ vorgeladen.
Am 22. März 2002 wurde G._______ vom Gemeindevorsteher
E._______ zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen.
Ende September 2002/Ende November 2002 erschien in der Zeitung
Halk eine Suchanzeige des Vaters des Beschwerdeführers betreffend
G._______.
Aus den zahlreichen eingereichten Unterlagen (Flüchtlingsausweise,
Verfügungen, Pässe) von Verwandten des Beschwerdeführers geht
hervor, dass mehrere Onkel, Cousins und Cousinen des Beschwerde-
führers in Deutschland, in der Schweiz und in Frankreich als Flüchtlin-
ge anerkannt worden sind respektive eine Aufenthaltsbewilligung in
Grossbritannien erhalten haben.
Am 26. April 2004 wurde die Ehefrau des (verschwundenen) Bruders
G._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, und ihr wurde
Asyl gewährt (N _______).
Am 9. Februar 2005 anerkannte das Bundesamt den am 28. Dezember
2004 in die Schweiz eingereisten G._______ ebenfalls als Flüchtling
und gewährte ihm Asyl. Die Beschwerdeführer machten daher geltend,
sie stünden in engem Kontakt zu diesem, weshalb die Frage einer
Reflexverfolgung zu prüfen sei.
4.3 Am 23. Februar 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen. Mit Antwort-
schreiben vom 31. Mai 2007 teilte diese mit, dass die Familie
N._______ in der Region für ihr politisches Engagement bekannt sei.
Die Region (...) sei für Personen kurdischer Abstammung keine ein-
fache Zone. Es habe eine Unterschriftensammlung für eine Petition zur
Einführung der kurdischen Sprache im Unterricht gegeben. Diese
Petition sei durch Studenten an der Universität (...) im November 2001
initiiert worden und habe sich in allen grösseren Städten ausgebreitet.
E._______ gehöre zu den Städten, wo es proportional viele Studenten
gebe, die sich nebst zahlreichen Schülern an dieser Aktion beteiligt
hätten. Die Kampagne sei friedlich gestartet worden. Die türkischen
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Behörden hätten heftig darauf reagiert und die Unterstützer als Terro-
risten bezeichnet. Hunderte von Unterzeichnern seien von der Polizei
angehalten worden. Viele seien anlässlich ihrer Befragungen geschla-
gen und gefoltert worden. Es seien zahlreiche Verfahren wegen Unter-
stützung oder Zugehörigkeit zur PKK eröffnet und dabei zahlreiche
Studenten verurteilt worden. Es könne nicht verifiziert werden, ob die
Mitglieder der Familie N._______ die Petition mitunterzeichnet hätten
und ob Verfahren gegen sie eingeleitet worden seien. Es treffe aber zu,
dass mehrere Mitglieder der Familie N._______ versucht hätten, in
E._______ eine Sektion der HADEP zu gründen, jedoch sei dies miss-
glückt. Im Übrigen sei es der später auf DEHAP umbenannten Partei
gelungen, am 14. August 2003 in E._______ ein Büro zu eröffnen.
Dieses sei jedoch wieder geschlossen worden und der (späteren) DTP
sei es bisher nicht gelungen, dort eine Vertretung zu eröffnen. Im
Weiteren würden die Brüder G._______, F._______und A._______
N._______ von den Behörden nicht gesucht. Es bestehe weder ein
Datenblatt noch sei ein Passverbot gegen sie ausgesprochen worden.
Es hätten keine Hinweise auf ein gegen sie eröffnetes Verfahren in
E._______ gefunden werden können. Es sei nicht bekannt, weshalb
G._______ die Türkei erst zwei Jahre später verlassen habe. Es werde
vermutet, dass er dies nicht früher gemacht habe, weil er gehofft habe,
dass sich die Situation ändere. Offenbar habe er sich, nachdem sich
die Situation nicht verändert habe und seiner Ehefrau (in der Schweiz)
Asyl gewährt worden sei, zur Ausreise entschlossen. Möglicherweise
habe er auch eine gewisse Zeit im Gefängnis verbracht, was er aber
hätte vorbringen müssen. Die Zeitung Halk habe keine Informationen
zur Aufgabe des Suchinserates des Vaters des Beschwerdeführers
machen können. Im Weiteren bestünden keine konkreten Hinweise
über eine mögliche Reflexverfolgung der Brüder A._______ und
F._______. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine solche nicht existiere.
Es sei bekannt, dass politisch engagierte Familien in den letzten
Jahren regelmässig Zielscheibe der Sicherheitskräfte gewesen seien.
Es bestünden auch keine konkreten Hinweise für eine mögliche
Reflexverfolgung gegen die in der Türkei verbliebenen Famili-
enangehörigen (Brüder O._______ und P._______ und Eltern). Der
Quartierchef in E._______ kenne die Familie N._______ seit zehn bis
zwölf Jahren. Das eingereichte Urteil betreffend F._______ sei echt.
Dieser sei vom Vorwurf, an einer illegalen Demonstration teil-
genommen zu haben, freigesprochen worden. Die zwei polizeilichen
Vorladungen hätten nicht überprüft werden können. Nur ausnahmswei-
se könnten solche Vorladungen erhältlich gemacht werden. Diesbezüg-
Seite 11
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lich seien betreffend J._______ und G._______ keine Eröffnungen von
gerichtlichen Verfahren in E._______ bekannt. Vielleicht seien sie als
Zeugen oder in einer anderen Angelegenheit vorgeladen worden. Der
Brief des Quartierchefs vom 22. März 2002 sei echt. Dieser habe
zudem bestätigt, dass sich die Polizei mehrmals nach G._______
erkundigt habe. Daher habe er die Vorladung für G._______ dessen
Vater zugestellt.
4.4 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. April 2008 hielt die
Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Der Botschaftsantwort könne
entnommen werden, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen
Brüder G._______ und F._______ von den türkischen Behörden
gesucht würden, kein Datenblatt vorhanden sei und auch kein Pass-
verbot bestehe. Es gebe auch keine Anzeichen für eine Reflexverfol-
gung. Zudem sei F._______ gemäss Urteil 1996/801 vom Vorwurf der
illegalen Demonstrationsteilnahme freigesprochen worden. G._______
sei allenfalls als Zeuge vorgeladen worden. Die Register der
Staatsanwaltschaft enthielten keine Eintragungen betreffend ein Straf-
verfahren.
5.
Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführern dargelegten Sach-
verhalt nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
angesichts der in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien und
durch verschiedene Beweismittel gestützten Sachverhaltsdarstellung
der Beschwerdeführer ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen anzuzweifeln. Insbesondere ist auf die ausführliche Bot-
schaftsantwort, welche die Vorbringen bestätigt, hinzuweisen. Nachfol-
gend ist daher näher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt
auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Vorbringen
verneint hat.
6.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkre-
Seite 12
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ter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht -
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei-
ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalter-
native verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193 und dort zitierte Urteile).
7.
Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durch-
geführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für
eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt
stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatli-
cher Hinsicht einen Fortschritt dar, und führten zumindest vorüberge-
hend zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch, dass im
heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese
Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf
die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf ei-
nen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseins-
wandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die
türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglie-
der kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme
Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorgani-
sationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt
sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechen-
der Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind,
in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahr-
Seite 13
E-7157/2006
sam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belan-
ge der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einset-
zen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen be-
hördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich die Berichte
darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefol-
tert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine
körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-
Terrorismus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische
Politiker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen sich. Au-
sserdem haben auch die militärischen Operationen im Osten wie auch
Terrorakte und Attentate wieder zugenommen. Insgesamt stellen sich
auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Orga-
nisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher
Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden
die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung der Refor-
men durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei
und der Armee behindert (vgl. zum Ganzen HELMUT OBERDIEK, Türkei,
zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe [SFH] Bern, Oktober 2007, S. 6 f und S. 14 ff.; Amnesty International
Report 2008, Turkey in Transit - Democratization in Turkey; Country re-
ports on Human Rights Practices 2007, US Department of State, März
2008; Rapport annuel 2008, Reporter sans frontières, März 2008).
8.
8.1 Aufgrund der gesamten Aktenlage steht fest, dass die Beschwer-
deführer aus einer politisch engagierten Familie stammen, wobei meh-
rere Mitglieder, so auch der Beschwerdeführer, mit den türkischen Be-
hörden in Konflikt geraten sind. Im Jahre 1993 wurde der Beschwerde-
führer unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, während 30 Tagen
festgehalten, geschlagen und gefoltert. Im Jahre 1995 wurde er zu-
sammen mit seinem Bruder F._______ und einem Cousin von Solda-
ten angehalten und geschlagen und dabei mit einem Messer leicht
verletzt. Nach ihrem Wegzug nach Istanbul kam es im Jahre 1998 in
ihrer Wohnung in Istanbul zu einer Hausdurchsuchung, wobei ihnen
Unterstützung der PKK vorgeworfen wurde. Später kam es in
E._______ im Jahre 2002 zu mehreren Hausdurchsuchungen,
Kurzfestnahmen des Beschwerdeführers und Drohungen. Dabei kam
es einmal zu Drohungen sowie zu sexuellen Übergriffen auf die
Beschwerdeführerin und zwei weitere weibliche Verwandte durch die
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Sicherheitskräfte, so auch die Ehefrau von G._______ (N _______).
Diese wurde im Übrigen im April 2002 festgenommen und drei Tage
lang inhaftiert und misshandelt. Ausserdem drohten die Si-
cherheitskräfte dem Beschwerdeführer damit, seine Ehefrau zu verge-
waltigen und seine Tochter umzubringen. Aus diesen Gründen
entschlossen sich die Beschwerdeführer zur Ausreise.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass die Vorfälle
von 1993 bis 2002 entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht iso-
liert betrachtet werden dürfen. Vielmehr sind die fluchtauslösenden
Vorfälle (wiederholte Hausdurchsuchungen nach dem Verschwinden
von G._______, sexuelle Belästigung der Beschwerdeführerin, Dro-
hungen) als logische Fortsetzung der geltend gemachten Nachteile
von 1993 bis 1998 zu betrachten, zumal alle diese Vorfälle im Zusam-
menhang mit den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und
der Angehörigen der Beschwerdeführer standen. Dabei stand jeweils
der Verdacht der Unterstützung linksgerichteter Organisationen und
der PKK im Vordergrund. Es kam zu behördlichen Übergriffen auf nahe
Angehörige (Festnahme der Schwägerin im April 2002 und Festnahme
von F._______ am 23. Mai 2002 sowie wiederholte behördliche Suche
nach G._______; vgl. dazu auch die in der Botschaftsantwort erwähnte
Aussage des Quartiervorstehers, wonach G._______ mehrmals von
der Polizei gesucht worden sei). Eine isolierte Betrachtung der
verschiedenen Vorfälle würde der von den Beschwerdeführern
geschilderten, über mehrere Jahre andauernden Verfolgungssituation
nicht gerecht. Damit ist die Situation der Beschwerdeführer und ihrer
Familie entgegen der Feststellung der Vorinstanz auch nicht ver-
gleichbar mit derjenigen zahlreicher weiterer kurdischer Familien in der
Region E._______.
Bezüglich des Engagements der Familie der Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit der Einführung des kurdischen Unterrichts ist über-
dies zu berücksichtigen, dass sich Personen, die sich für solche Anlie-
gen einsetzen, seitens der Behörden dem Verdacht des Separatismus
aussetzen und deswegen strafrechtlich verfolgt werden können (vgl.
Art. 302 des türkischen Strafgesetzes), weshalb sie denn auch unter
besonderer Beobachtung stehen. Zwar hat der türkische Staat im Rah-
men von Gesetzesreformen zur Annäherung an die Europäische Union
Bestimmungen erlassen, mit denen den Minderheiten in der Türkei -
so auch den Kurden - grundsätzlich das Recht zuerkannt wird, Privat-
unterricht in ihrer Muttersprache zu erteilen. Obwohl aber inzwischen
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im ganzen Land Versuche im Gange sind, an privaten Sprachinstituten
Kurdisch zu unterrichten, ist die effektive Unterstützung dieses Re-
formpakets in der Praxis bis anhin durch bürokratische Restriktionen
unterschiedlichster Art weitestgehend verhindert worden.
8.3 Auch wenn aus der Botschaftsantwort hervorgeht, dass weder der
Beschwerdeführer noch seine zwei Brüder von den türkischen Behör-
den auf einer Fahndungsliste aufgeführt seien und auch keinem Pass-
verbot unterstünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie
trotzdem polizeilich registriert worden sind, da nicht jegliche Art von
polizeilicher Registrierung zentral erfasst werden dürfte.
8.4 Vorliegend ist als weiterer Faktor, welcher das Verfolgungsrisiko
erhöht, Folgendes zu berücksichtigen: Es steht fest, dass der Bruder
des Beschwerdeführers G._______ am 9. Februar 2005 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist. Zu-
vor wurde seine Ehefrau und Schwägerin der Beschwerdeführer am
26. April 2004 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (N _______).
G._______ war in der Türkei bekannt für seine prokurdische Haltung.
Er war in E._______ eine Anlaufstelle für Kurden, unterhielt Kontakte
zu linksgerichteten Organisationen und unterstützte die PKK. So be-
lieferte er die PKK in den Jahren 1996 bis 1998 mehrmals mit Kleidern
und anderem Material. Zudem war er beim Versuch, in E._______ eine
Sektion der HADEP zu gründen, beteiligt. Ende 2001/Anfang 2002 be-
teiligte er sich aktiv an der Unterschriftenaktion für die Einführung von
Kurdisch als Unterrichtssprache. Später machte er als potentieller Mit-
begründer der HADEP in E._______ von sich reden, wobei die
Vorbereitungsgespräche dazu in dessen Elternhaus stattgefunden
haben. Seither erkundigte sich die Polizei regelmässig bei seiner
Familie, worauf er sich - wie sich erst später herausstellte - absetzte,
versteckte und bis zu seiner Ausreise unter falscher Identität in der
Türkei lebte - und nicht mehr nach Hause zurückkehrte. Ferner wurde
gegen den Bruder F._______, der im Jahre 1995 zusammen mit dem
Beschwerdeführer festgenommen und durch Schläge verletzt worden
war, wegen Teilnahme an einer illegalen Kundgebung und des
Mitführens verbotener Dokumentationen ein Verfahren eingeleitet,
welches am 19. November 1996 mangels Beweisen zu einem
Freispruch geführt hat. Am 23. Mai 2002 wurde F._______ wegen
Besitzes von Büchern und anderer Schriften prokurdischen Inhalts
sowie eines Interviews von Abdullah Öcallan erneut festgenommen,
wobei ihm die Flucht gelungen sei. In der Folge reiste er zusammen
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mit den Beschwerdeführern aus. Schliesslich ist zu berücksichtigen,
dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführer in Frankreich und in
Deutschland Asyl respektive in Grossbritannien ein vorläufiges
Bleiberecht erhalten haben.
Auch im heutigen Zeitpunkt ist ungeachtet der Rechtsreformen im Hin-
blick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union (EU)
eine Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familien-
angehörige von politischen Aktivisten vorerst nicht abzusehen (vgl. die
letzte Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S.
199 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch zum heutigen
Zeitpunkt die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehöri-
ge mutmasslicher Aktivisten der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisatio-
nen oder anderer, von den Behörden als separatistisch betrachteter
kurdischer Gruppierungen nicht ausschliessen. Fälle, in denen Famili-
enmitglieder kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden
sind, haben zwar im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung der
Türkei an die EU abgenommen. Dagegen müssen Familienangehörige
auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen
rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind.
Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
hängen indessen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles
ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die
gesamte Familie für Taten eines Familienmitgliedes zu bestrafen und
einzuschüchtern, um sie von oppositionellen kurdischen Gruppierun-
gen fernhalten zu können.
Die türkischen Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit grosser Härte ge-
gen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen, die als separa-
tistisch qualifiziert werden, vor, zumal sich insbesondere im Südosten
der Türkei der türkisch-kurdische Konflikt wieder verstärkt hat. Folter
ist nach wie vor verbreitet, wobei zunehmend ausserhalb von Polizei-
posten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden,
die keine körperlichen Spuren hinterlassen.
Wie oben stehend ausgeführt, sind zahlreiche Angehörige des enge-
ren und weiteren Familienverbandes der Beschwerdeführer in der Tür-
kei wegen ihres politischen Engagements in Konflikt mit den türki-
schen Sicherheitsbehörden geraten und von diesen verfolgt worden.
Mehrere dieser Personen haben die Türkei verlassen und halten sich
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zu einem grossen Teil als anerkannte Flüchtlinge in westeuropäischen
Staaten auf.
8.5 Weiter ist zu berücksichtigen, dass zurückkehrende türkische
Staatsangehörige, besonders wenn sie der kurdischen Ethnie angehö-
ren, bei der Einreise überprüft werden (vgl. Amnesty International,
Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 24. August 2004), wobei erfah-
rungsgemäss auch Erkundigungen in der Heimatprovinz eingeholt
werden. Entsprechend kann auch nicht mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit ausgeschlossen werden, dass die türkische Flughafenpolizei
im Rahmen einer Befragung der Beschwerdeführer bei deren Wieder-
einreise unter anderem Kenntnis von ihrem eigenen früheren politi-
schen Engagement erhält. Gemäss den Abklärungen der Schweize-
rischen Botschaft in Ankara sollen weder der Beschwerdeführer noch
seine zwei Brüder von den türkischen Behörden auf einer Fahndungs-
liste aufgeführt sein und auch keinem Passverbot unterstehen. Wie
hievor bereits erwähnt, sprechen diese Abklärungsergebnisse jedoch
nicht gegen die erwähnten polizeilichen Fahndungen nach G._______
und die in diesem Zusammenhang erfolgten Hausdurchsuchungen bei
den Beschwerdeführern. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer trotzdem polizeilich registriert worden
ist, da nicht jegliche Art von polizeilicher Registrierung zentral erfasst
werden dürfte. Schliesslich kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass die türkischen Sicherheitskräfte
Interesse daran haben, die Beschwerdeführer über den in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten G._______ zu befragen und sie entspre-
chend unter Druck zu setzen, um Informationen über dessen vergan-
genes und gegenwärtiges politisches Engagement beziehungsweise
dessen Aufenthaltsort zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso
nahe liegender, als sie in Betracht ziehen können, dass sie in der
Schweiz in Kontakt zu diesem Verwandten gestanden sind. In einem
solchen Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass
sie mit weiteren Verdächtigungen und der Überstellung an die türki-
schen Sicherheitskräfte rechnen müssen. Infolgedessen erscheint die
Furcht der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr in die Türkei von
Massnahmen betroffen zu werden, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, angesichts
der bekannten Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte auch
als objektiv nachvollziehbar und somit begründet, zumal der Be-
schwerdeführer selber bereits unter dem Verdacht, die PKK zu unter-
stützen, festgenommen, geschlagen und gefoltert worden ist und die
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Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei wegen
G._______ unter Druck gesetzt worden waren. Da die befürchteten
Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf
dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im
vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren
innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
8.6 Aus den oben stehenden Erwägungen ist das Vorliegen eines un-
erträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zu beja-
hen. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe. Somit erfüllen die Beschwerdeführer die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2002
aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dadurch
gegenstandslos.
9.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kosten-
note vom 19. Juni 2008 einen Betrag von Fr. 2'720.50 aus, welcher
sich aus einem Aufwand von insgesamt 12 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Barauslagen von Fr. 128.35
zusammensetzt. Dies erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und
Art. 14 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist
deshalb auf Fr. 2'720.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 23. Oktober 2002 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'720.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 15. April 2008, Verfügung
des BFM vom 23. Oktober 2002 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)(in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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