Abtei lung V
E-7158/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher und Notar,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
23. Oktober 2002 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7158/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Kurde alevitischen Glaubens aus
B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
30. Mai 2002 und reiste am 3. Juni 2002 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. Juni 2002 wurde er in der
Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel summarisch befragt.
Am 15. Juli 2002 folgte die einlässliche Anhörung durch die zuständige
kantonale Behörde.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, Ende 1991 sei er beschuldigt worden, einen Unteroffizier mit ei-
nem Schraubenzieher verletzt zu haben, und deswegen zu einer
zweimonatigen Strafe verurteilt worden, welche aufgrund seines Alters
in eine Busse umgewandelt worden sei. Zudem habe ihm ein Soldat
bei einem Zwischenfall in den Bergen, als er zusammen mit seinem
Bruder und einem Cousin Schafe gehütet habe, mit dem Gewehrkol-
ben den Arm gebrochen. Anlässlich von Feierlichkeiten am 17. Mai
1996 sei er mit weiteren 28 Jugendlichen von der Polizei mitgenom-
men und auf das Polizeipräsidium gebracht worden. Er sei drei Tage
lang festgehalten und gefoltert worden. Der Grund dafür sei der Be-
such des damaligen Ministerpräsidenten in B._______ gewesen. Es
sei befürchtet worden, dass dieser bei seinem Besuch belästigt würde.
Später habe ihn ein Verantwortlicher des Geheimdienstes der Region
zur Spitzeltätigkeit aufgefordert und ihm Geld, Waffen und ein Auto
versprochen. Er habe dies beim Präsidenten des Vereins 'Pir Sultan
Abdal' gemeldet, der ihm geraten habe, Anzeige bei der Staatsanwalt-
schaft zu erstatten. Seit seinen Uni-Prüfungen im Jahre 1998 habe er
in einem Studentenwohnheim in C._______ gelebt, das von
Faschisten kontrolliert worden sei. Nachdem diese erfahren hätten,
dass er Kurde sei, habe er mit ihnen Probleme gehabt. Nach
Abschluss seines Studiums im September 2001 sei er nach
B._______ zurückgekehrt. Im Januar 2002 habe er zusammen mit
Verwandten und Freunden Unterschriften für eine Petition gesammelt,
um die kurdische Sprache im Unterricht zuzulassen. Deshalb sei er
von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Sein Bruder
D._______, der an der erfolglosen Gründung einer HADEP-Sektion in
B._______ beteiligt gewesen sei, sei von der Polizei gesucht worden.
D._______ sei seit dem 21. März 2002 verschollen. Seither sei es
beim Beschwerdeführer und seiner Familie zu Hausdurchsuchungen
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E-7158/2006
gekommen. Am 23. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer von
Zivilpolizisten gezwungen worden, in ein Zivilfahrzeug einzusteigen. Er
sei in ein Waldgebiet gefahren und über D._______ befragt worden.
Die Polizisten hätten Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt. Es sei
ihm die Flucht gelungen. Danach habe er sich versteckt und sei
zusammen mit seinem Bruder E._______ und dessen Ehefrau
(N _______/E-_______) ausgereist. Im Übrigen sei seine Schwester
F._______ (N _______/E-_______) wegen politischer Probleme
dreieinhalb Monate vor ihm ebenfalls ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein provisorisches Ab-
gangszeugnis der Universität in C._______ ein. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2002, eröffnet
am 24. Oktober 2002 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand
die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 25. November 2002 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung des Asyls. Jedenfalls sei die Wegwei-
sung aufzuheben. Eventuter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher
Verbeiständung ersucht. Zudem sei eine Botschaftsabklärung in
Auftrag zu geben und die Verfahrensakten der Schwägerin G._______
(N _______) seien beizuziehen. Auf die Begründung im Einzelnen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. Gleichzeitig wurden die folgenden fremdsprachigen Beweismittel
zu den Akten gegeben:
- Suchinserat in der Zeitung 'Halk' betr. D._______ (in Kopie);
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- polizeiliche Vorladung für D._______ (in Kopie);
- Begleitschreiben zu Gerichtsurteil betr. D._______ vom 22. März
2002 (in Kopie);
- polizeiliche Vorladung für H._______ im Original;
- Zustellcouvert;
- Urteil vom 19. November 1996.
D.
Am 28. November 2002 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis
von Dr. med. I._______ vom 25. November 2002 sowie die Kopie
eines Mitgliedschaftsausweises bzw. Beitrittsantrages der Kulturver-
einigung 'Pir Sultan Abdal' in B._______ vom 30. Mai 1996 als Beweis-
mittel ein.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instrukti-
onsrichters der ARK vom 3. Dezember 2002 wurde der Beschwerde-
führer dazu aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Doku-
mente übersetzen zu lassen und eine Fürsorgebestätigung einzurei-
chen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen.
F.
Mit Eingaben vom 18. Dezember 2002 reichte der Beschwerdeführer
eine Fürsorgebestätigung sowie die Übersetzungen ein. Zudem wurde
eine Kopie des im Beschwerdeverfahren E-_______ im Original ein-
gereichten fremdsprachigen Entscheids der Staatsanwaltschaft vom
27. Oktober 1993 betreffend E._______ samt Übersetzung zu den
Akten gereicht.
G.
Am 23. Dezember 2002 und 20. Januar 2003 wurden Kopien der Ein-
gaben vom 23. Dezember 2002 und 20. Januar 2003 im Beschwerde-
verfahren E-_______ (betreffend den Aufenthaltsstatus von zahlrei-
chen Verwandten des Beschwerdeführers in Grossbritannien, Deutsch-
land und in der Schweiz) eingereicht.
Seite 4
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H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar
2003 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 16. Mai 2003 wurde eine Kopie der Eingaben im Beschwerdever-
fahren E-_______ (Unterlagen betreffend weitere Verwandte, die in
Frankreich und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien) zu den
Akten gereicht.
J.
Am 24. November 2003 reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel ein:
- Zeitungsbericht vom 6. Februar 2003 über Hungerstreik in Bern;
- fremdsprachiger Zeitungsbericht betreffend J._______ (Cousin des
Beschwerdeführers);
- fremdsprachiges Referenzschreiben von K._______ und L._______
vom 12. November 2003.
K.
Am 9. Dezember 2003 wurde eine Übersetzung des Referenzschrei-
bens vom 12. November 2003 nachgereicht. Gleichzeitig wurde um
Beizug des Dossiers des mitunterzeichnenden L._______ (N _______;
Schwiegervater des Cousins K._______) ersucht.
L.
Am 4. Mai 2004 wurde mitgeteilt, dass G._______ (N _______) - die
Schwägerin des Beschwerdeführers und Frau des Bruders D._______
- in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt worden
sei.
M.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2005 wies der Rechtsvertreter darauf hin,
dass D._______ in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe.
N.
Am 10. Februar 2005 wurde eine Kopie des positiven Asylentscheides
des BFM betreffend D._______ vom 9. Februar 2005 eingereicht.
Seite 5
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O.
Am 23. Februar 2006 beauftragte die ARK die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara mit Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer
und dessen Bruder E._______ sowie dessen Ehefrau.
P.
Am 26. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernah-
me des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfah-
ren mit.
Q.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte die Botschaft in Ankara dem
Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis ihrer Abklärungen mit.
R.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. April 2008 nahm die Vor-
instanz Stellung zur Botschaftsabklärung und beantragte erneut die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Entsprechend den auf Beschwerdeebene gestellten Anträgen wer-
den für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Asylakten
N _______ (Bruder des Beschwerdeführers) und N _______ beigezo-
gen. Überdies werden die Asylakten von weiteren Verwandten der Be-
schwerdeführer und die in deren Beschwerdeverfahren (N _______/ E-
_______ und N _______/E-_______ Geschwister des Beschwer-
deführers) enthaltenen Aktenstücke, die auch den Beschwerdeführer
betreffen, berücksichtigt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 7
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3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1.
S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vor-
erst mit der fehlenden Glaubhaftigkeit einzelner Vorbringen des Be-
schwerdeführers. So habe er erst anlässlich der kantonalen Befragung
vorgebracht, bei der behördlichen Mitnahme vom 23. Mai 2002 ver-
botene Publikationen auf sich getragen zu haben. Erfahrungsgemäss
würden in der Türkei Personen, die mit verbotenen Schriftstücken oder
Zeitschriften erwischt würden, vermehrt behördlichen Übergriffen und
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Im Weiteren sei er nach seiner
Flucht offenbar nicht mehr gesucht worden. So habe er ausgesagt, we-
der seine Eltern noch andere Angehörige hätten von solchen Vorfällen
berichtet, obwohl er diese danach gefragt habe. Hätte der Beschwer-
deführer tatsächlich die von ihm erwähnten Publikationen auf sich ge-
tragen, als er von der Polizei mitgenommen worden sei, wäre er mit
grosser Wahrscheinlichkeit wieder gesucht worden. Weiter hielt die
Vorinstanz fest, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten be-
hördlichen Belästigungen im Zusammenhang mit der Petition für die
kurdische Unterrichtssprache und dem Versuch des Bruders, in
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B._______ eine Sektion der HADEP zu gründen, handle es sich um
Benachteiligungen, die in ihrer Intensität nicht über die Nachteile
hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdisch-alevitischen
Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner
wies die Vorinstanz auf die bestehenden Migrationsalternativen
innerhalb der Türkei hin. Im Weiteren führte sie aus, es seien keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden,
die auf einer objektivierten Betrachtungsweise beruhen würden. Die
subjektiv empfundene Befürchtung des Beschwerdeführers genüge
den Anforderungen an die Objektivität nicht und sei demzufolge nicht
asylbeachtlich. Zudem bezeichnete die Vorinstanz die geltend
gemachten Vorfälle, die sich zwischen 1991 und 1999 ereignet hätten,
als asylrechtlich irrelevant, da der Beschwerdeführer nach diesen
Ereignissen noch mehrere Jahre in seiner gewohnten Umgebung
weiter gelebt habe, womit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hin-
sicht ein Kausalzusammenhang zur Ausreise festgestellt werden kön-
ne.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz
habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu Un-
recht in Frage gestellt. So habe der Beschwerdeführer das Anhalten
durch die Polizei am 23. Mai 2002 jeweils übereinstimmend geschil-
dert. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass der Grund
für die Festnahme die Suche nach seinem Bruder D._______ gewesen
sei. Daher habe er die Publikationen erst anlässlich der kantonalen
Befragung erwähnt und ausgeführt, vielleicht habe die Festnahme
doch etwas mit den Publikationen zu tun gehabt. Im Übrigen gehe die
polizeiliche Suche nach D._______ aus den eingereichten Doku-
menten (polizeiliche Vorladung und Begleitschreiben eines gerichtli-
chen Urteils; vgl. Sachverhalt Buchstabe C) hervor. Da in der Türkei
die Telefone regelmässig abgehört würden, habe er mit seinen Eltern,
obwohl er damit gerechnet habe, dass er gesucht werde, am Telefon
nicht darüber sprechen können. Unterdessen wisse er jedoch von sei-
nen Eltern, dass die Behörden bei ihnen nach seinem Verbleib gefragt
hätten und seinem Vater eine polizeiliche Vorladung ausgehändigt hät-
ten. Weiter habe der Beschwerdeführer entgegen der von der Vorins-
tanz vertretenen Ansicht nicht bloss unter den allgemeinen Schikanen
und Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung ausgesetzt
sei, gelitten. Vielmehr seien bei ihm Hausdurchsuchungen erfolgt, da
man den Bruder D._______ dort vermutet habe. Dabei sei er einmal
von Zivilpolizisten mitgenommen und misshandelt worden. Die Brand-
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wunden, die man ihm dabei zugefügt habe, seien beim Kanton proto-
kolliert worden. Er müsse jederzeit damit rechnen, wegen D._______
und/oder wegen der verbotenen Publikationen das Gleiche zu erleben
oder gar getötet zu werden. Ferner werde er im Zusammenhang mit
der Fahndung nach D._______ und den verbotenen Publikationen
erneut gesucht. Es sei auch davon auszugehen, dass er aufgrund der
früheren Verurteilung von 1992 registriert sei. Der Umstand, dass er im
Jahre 1996 in einer anderen Angelegenheit freigesprochen worden
sei, zeige auf, dass er erneut mit den Sicherheitskräften zu tun gehabt
habe, welche dazu geneigt seien, weiter nach Beweisen zu suchen.
Schliesslich würden die länger zurückliegenden Vorfälle belegen, dass
der Beschwerdeführer den Sicherheitskräften seit längerem bekannt
gewesen sei. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung.
Einem Mitgliedschaftsantrag des Kulturvereins 'Pir Sultan Abdal' in
B._______ vom 30. Mai 1996 mit Bestätigung vom 27. August 1996
kann die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers entnommen werden.
Gemäss dem eingereichten Urteil des Strafgerichts B._______ vom
19. November 1996 wurde der Beschwerdeführer nebst weiteren 27
Personen vom Vorwurf der illegalen Kundgebung und des Mitführens
verbotener Dokumentationen mangels genügend konkreter und glaub-
hafter Beweismittel freigesprochen.
Gemäss einem Schreiben des Amts für Sicherheit, (...) aus dem Jahre
2002 wurde H._______ (Vater des Beschwerdeführers) auf die
Polizeiwache in B._______ vorgeladen.
Am 22. März 2002 wurde D._______ vom Gemeindevorsteher
B._______ zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen.
Ende September 2002/Ende November 2002 erschien in der Zeitung
Halk eine Suchanzeige des Vaters des Beschwerdeführers betreffend
D._______.
Aus den zahlreichen, im Verfahren E-_______ eingereichten Unterla-
gen (Flüchtlingsausweise, Verfügungen, Pässe) von Verwandten des
Beschwerdeführers geht hervor, dass mehrere Onkel, Cousins und
Cousinen des Beschwerdeführers in Deutschland, in der Schweiz und
in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt worden sind respektive eine
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Aufenthaltsbewilligung in Grossbritannien erhalten haben.
Am 26. April 2004 wurde die Ehefrau des (verschwundenen) Bruders
D._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, und ihr wurde Asyl
gewährt (N _______).
Am 9. Februar 2005 anerkannte das Bundesamt den am 28. Dezember
2004 in die Schweiz eingereisten D._______ als Flüchtling und
gewährte ihm Asyl. Der Beschwerdeführer sei in engem Kontakt zu
diesem, weshalb die Frage einer Reflexverfolgung zu prüfen sei.
4.3 Am 23. Februar 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen. Mit Antwort-
schreiben vom 31. Mai 2007 teilte diese mit, dass die Familie
M._______ in der Region für ihr politisches Engagement bekannt sei.
Die Region (...) sei für Personen kurdischer Abstammung keine ein-
fache Zone. Es habe eine Unterschriftensammlung für eine Petition zur
Einführung der kurdischen Sprache im Unterricht gegeben. Diese Peti-
tion sei durch Studenten an der Universität Istanbul im November 2001
initiiert worden und habe sich in allen grösseren Städten ausgebreitet.
B._______ gehöre zu den Städten, wo es proportional viele Studenten
gebe, die sich nebst zahlreichen Schülern an dieser Aktion beteiligt
hätten. Die Kampagne sei friedlich gestartet worden. Die türkischen
Behörden hätten heftig darauf reagiert und die Unterstützer als Terro-
risten bezeichnet. Hunderte von Unterzeichnern seien von der Polizei
angehalten worden. Viele seien anlässlich ihrer Befragungen geschla-
gen und gefoltert worden. Es seien zahlreiche Verfahren wegen Unter-
stützung oder Zugehörigkeit zur PKK eröffnet und dabei zahlreiche
Studenten verurteilt worden. Es könne nicht verifiziert werden, ob die
Mitglieder der Familie M._______ die Petition mitunterzeichnet hätten
und ob Verfahren gegen sie eingeleitet worden seien. Es treffe aber zu,
dass mehrere Mitglieder der Familie M._______ versucht hätten, in
B._______ eine Sektion der HADEP zu gründen, jedoch sei dies
missglückt. Im Übrigen sei es der später auf DEHAP umbenannten
Partei gelungen, am 14. August 2003 in B._______ ein Büro zu eröff-
nen. Dieses sei jedoch wieder geschlossen worden und der (späteren)
DTP sei es bisher nicht gelungen, dort eine Vertretung zu eröffnen. Im
Weiteren würden die Brüder D._______, A._______ und E._______
von den Behörden nicht gesucht. Es bestehe weder ein Datenblatt
noch sei ein Passverbot gegen sie ausgesprochen worden. Es hätten
keine Hinweise auf ein gegen sie eröffnetes Verfahren in B._______
gefunden werden können. Es sei nicht bekannt, weshalb D._______
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die Türkei erst zwei Jahre später verlassen habe. Es werde vermutet,
dass er dies nicht früher gemacht habe, weil er gehofft habe, dass sich
die Situation ändere. Offenbar habe er sich, nachdem sich die
Situation nicht verändert habe und seiner Ehefrau (in der Schweiz)
Asyl gewährt worden sei, zur Ausreise entschlossen. Möglicherweise
habe er auch eine gewisse Zeit im Gefängnis verbracht, was er aber
hätte vorbringen müssen. Die Zeitung Halk habe keine Informationen
zur Aufgabe des Suchinserates des Vaters des Beschwerdeführers
machen können. Im Weiteren bestünden keine konkreten Hinweise
über eine mögliche Reflexverfolgung der Brüder E._______ und
A._______. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine solche nicht
existiere. Es sei bekannt, dass politisch engagierte Familien in den
letzten Jahren regelmässig Zielscheibe der Sicherheitskräfte gewesen
seien. Es bestünden auch keine konkreten Hinweise für eine mögliche
Reflexverfolgung gegen die in der Türkei verbliebenen Famili-
enangehörigen (Brüder N._______ und O._______ und Eltern). Der
Quartierchef in B._______ kenne die Familie M._______ seit zehn bis
zwölf Jahren. Das eingereichte Urteil von 1996 betreffend den
Beschwerdeführer sei echt. Dieser sei vom Vorwurf, an einer illegalen
Demonstration teilgenommen zu haben, freigesprochen worden. Die
zwei polizeilichen Vorladungen hätten nicht überprüft werden können.
Nur ausnahmsweise könnten solche Vorladungen erhältlich gemacht
werden. Diesbezüglich seien betreffend H._______ und D._______
keine Eröffnungen von gerichtlichen Verfahren in B._______ bekannt.
Vielleicht seien sie als Zeugen oder in einer anderen Angelegenheit
vorgeladen worden. Der Brief des Quartierchefs vom 22. März 2002
sei echt. Dieser habe zudem bestätigt, dass sich die Polizei mehrmals
nach D._______ erkundigt habe. Daher habe er die Vorladung für
D._______ dessen Vater zugestellt.
4.4 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. April 2008 hielt die
Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Der Botschaftsantwort könne
entnommen werden, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen
Brüder D._______ und E._______ von den türkischen Behörden
gesucht würden, kein Datenblatt vorhanden sei und auch kein Pass-
verbot bestehe. Es gebe keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung
des Beschwerdeführers.
5.
Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle
der Jahre 1991 bis 1999 nicht in Frage gestellt. Hingegen hat sie die
Seite 12
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geltend gemachte behördliche Mitnahme des Beschwerdeführers vom
23. Mai 2002 in Zweifel gezogen. Infolgedessen hat sie den früheren
Ereignissen den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu
der im Juni 2002 erfolgten Ausreise abgesprochen. Nachfolgend ist
daher näher zu prüfen, ob die Vorinstanz der Mitnahme vom 23. Mai
2002 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abge-
sprochen und für die übrigen Vorbringen zu Recht gestützt auf Art. 3
AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat.
6.
6.1 Wie das Bundesamt in seiner Verfügung zu Recht festgestellt hat,
erwähnte der Beschwerdeführer die anlässlich seiner Mitnahme vom
23. Mai 2002 von den Sicherheitsbehörden entdeckten verbotenen
Publikationen erst anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. Akte A1,
S. 5; A6, S. 5 ff.). Folglich erachtete es dieses Sachverhaltselement -
das Tragen verbotener Publikationen - als unglaubhaft. Der Beschwer-
deführer stellt sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt,
er habe in der Empfangsstelle die Publikationen deshalb nicht er-
wähnt, weil die Mitnahme hauptsächlich wegen der behördlichen
Suche nach seinem Bruder erfolgt sei. Erst später sei er sich bewusst
geworden, dass er wohl auch wegen der Publikationen gesucht werde.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchen-
den Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des
summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige
Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim
Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest
ansatzweise erwähnt werden.
Wie den vorliegenden Akten entnommen werden kann, hat der Be-
schwerdeführer bereits in der Empfangsstelle erwähnt, wegen der be-
hördlichen Suche nach seinem Bruder D._______ am 23. Mai 2002
von Zivilpolizisten angehalten und in ein Waldstück geführt worden zu
sein. Bei seinen ausführlichen und in freier Form geführten Schilderun-
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gen erwähnte er im Übrigen dieselben Ereignisse, die er auch anläss-
lich der späteren kantonalen Anhörung vortrug. Hinsichtlich der Fest-
nahme vom 23. Mai 2002 nannte er deren Grund und die ihm dabei
zugefügten Misshandlungen sowie seine geglückte Flucht, alles Sach-
verhaltselemente, die für ihn im damaligen Zeitpunkt als die wichtigs-
ten erschienen. So wies er auch in der Beschwerdeschrift darauf hin,
er habe den Publikationen damals noch nicht derart Gewicht zuge-
messen, zumal es seit geraumer Zeit jeweils wegen des Bruders
D._______ zu häufigen Hausdurchsuchungen gekommen sei. Somit ist
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der aus-
führlichen kantonalen Anhörung auf diesen Aspekt hingewiesen hat.
Ausserdem geht aus den Akten des Bruders E._______
(N _______/E-_______) hervor, dass dieser anlässlich dessen Be-
fragung in der Empfangsstelle die Festnahme des Beschwerdeführers
vom 23. Mai 2002 und die dabei entdeckten verbotenen Publikationen
erwähnt hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Befragung von
E._______ vor derjenigen des Beschwerdeführers stattgefunden hat.
Es deutet somit nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der kantonalen Anhörung bewusst Tatsachen nachgeschoben
haben könnte, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen.
Insgesamt hat die Vorinstanz somit Art. 7 AsylG zu restriktiv angewen-
det, indem sie den summarischen Charakter der Empfangsstellenbe-
fragung zu wenig berücksichtigt und der erst beim Kanton erwähnten
Beschlagnahmung von Publikationen die Glaubhaftigkeit abgespro-
chen hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die
weiteren Vorbringen nicht in Frage gestellt hat.
6.2 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Nach Lehre und
Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimm-
ter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern
ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respekti-
ve zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensol-
Seite 14
E-7158/2006
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müs-
sen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder
die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich
und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch
aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193 und dort zitierte Urteile).
7.
Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchge-
führt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine
Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stel-
len die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher
Hinsicht einen Fortschritt dar, und führten zumindest vorübergehend
zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch, dass im heuti-
gen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbes-
serung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die
Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen
allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswan-
del lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türki-
schen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder
kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Grup-
pierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisatio-
nen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich
feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Or-
ganisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das
Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam
misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange
der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen.
Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördli-
chen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich die Berichte darü-
ber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert
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wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine kör-
perlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-
Terrorismus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische
Politiker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen sich. Au-
sserdem haben auch die militärischen Operationen im Osten wie auch
Terrorakte und Attentate wieder zugenommen. Insgesamt stellt sich
auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Orga-
nisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher
Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden
die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung der Refor-
men durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei
und der Armee behindert (vgl. zum Ganzen HELMUT OBERDIEK, Türkei,
zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe [SFH] Bern, Oktober 2007, S. 6 f und S. 14 ff.; Amnesty International
Report 2008, Turkey in Transit - Democratization in Turkey; Country re-
ports on Human Rights Practices 2007, US Department of State, März
2008; Rapport annuel 2008, Reporter sans frontières, März 2008).
8.
8.1 Aufgrund der gesamten Aktenlage steht fest, dass der Beschwer-
deführer aus einer politisch engagierten Familie stammt, wobei mehre-
re Mitglieder, so auch der Beschwerdeführer selber, mit den türkischen
Behörden in Konflikt geraten sind. Im Jahre 1991 wurde er eigenen
Aussagen zufolge beschuldigt, einen Unteroffizier mit einem Schrau-
benzieher verletzt zu haben, und wurde deshalb zu einer Busse verur-
teilt. Im Jahre 1995 (Datum gemäss Angaben von E._______) wurde
er zusammen mit seinem Bruder E._______ und einem Cousin von
Soldaten angehalten und geschlagen. Dabei habe ihm ein Soldat mit
einem Gewehrkolben den Arm gebrochen. Im Mai 1996 wurde er
anlässlich der Mai-Feierlichkeiten zusammen mit anderen 27 Personen
festgenommen und auf dem Polizeirevier während dreier Tage
inhaftiert und gefoltert. Nach seiner Entlassung wurde er zur
Spitzeltätigkeit aufgefordert. Gemäss dem eingereichten Urteil vom
19. November 1996, welches in der Botschaftsantwort als echt befun-
den worden ist, wurden der Beschwerdeführer und die übrigen Ange-
schuldigten mangels Beweisen freigesprochen. Während seines Studi-
ums in C._______ hatte der Beschwerdeführer Probleme mit
Faschisten. Nach seiner Rückkehr nach B._______ sammelte er im
Januar 2002 zusammen mit Verwandten und Freunden Unterschriften
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für eine Petition für die Einführung der kurdischen Unterrichtssprache.
Deshalb wurde er von den Behörden unter Druck gesetzt. Nachdem
sein Bruder D._______ im März 2002 verschollen war, wurde dieser
von der Polizei beim Beschwerdeführer und seiner Familie wiederholt
gesucht. Es folgten mehrere Hausdurchsuchungen. Am 23. Mai 2002
wurde der Beschwerdeführer von Zivilpolizisten mitgenommen, über
D._______ befragt und misshandelt (Zufügen von Brandwunden mit
Zigaretten). Zudem war der Beschwerdeführer im Besitz von verbote-
nen Publikationen. Er konnte flüchten, versteckte sich und reiste kurze
Zeit danach aus.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfen der Akten zum
Schluss, dass die Vorfälle von 1991 bis 2002 entgegen der Feststel-
lung der Vorinstanz nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Vielmehr
sind die fluchtauslösenden Vorfälle (wiederholte Hausdurchsuchungen
nach dem Verschwinden von D._______, Mitnahme am 23. Mai 2002)
als Fortsetzung der früher geltend gemachten Nachteile von 1991 bis
1998 zu betrachten, zumal diese Vorfälle ursächlich jeweils im
Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers und seiner Angehörigen standen. Zudem kam es auch zu be-
hördlichen Übergriffen auf nahe Angehörige (Festnahme des Bruders
E._______ wegen angeblicher Unterstützung der PKK, Hausdurchsu-
chung bei E._______ im Jahre 1998 in Istanbul wegen angeblicher
Unterstützung der PKK, sexuelle Belästigung von weiblichen Verwand-
ten, massive Drohungen gegenüber E._______, Festnahme der
Schwägerin im April 2002 sowie wiederholte behördliche Suche nach
D._______; vgl. dazu auch die in der Botschaftsantwort erwähnte
Aussage des Quartiervorstehers, wonach D._______ mehrmals von
der Polizei gesucht worden sei). Eine isolierte Betrachtung der ver-
schiedenen Vorfälle würde der vom Beschwerdeführer geschilderten,
sich über mehrere Jahre erstreckenden Verfolgungssituation nicht ge-
recht. Damit ist die Situation des Beschwerdeführers und seiner mit
ihm gereisten Verwandten entgegen der Feststellung der Vorinstanz
auch nicht vergleichbar mit derjenigen zahlreicher weiterer kurdischer
Familien in der Region B._______.
Bezüglich des Engagements der Familie des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Einführung des kurdischen Unterrichts ist
überdies zu berücksichtigen, dass sich Personen, die sich für solche
Anliegen einsetzen, seitens der Behörden dem Verdacht des Separa-
tismus aussetzen und deswegen strafrechtlich verfolgt werden können
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(vgl. Art. 302 des türkischen Strafgesetzes), weshalb sie denn auch
unter besonderer Beobachtung stehen. Zwar hat der türkische Staat
im Rahmen von Gesetzesreformen zur Annäherung an die Europäi-
sche Union Bestimmungen erlassen, mit denen den Minderheiten in
der Türkei - so auch den Kurden - grundsätzlich das Recht zuerkannt
wird, Privatunterricht in ihrer Muttersprache zu erteilen. Obwohl aber
inzwischen im ganzen Land Versuche im Gange sind, an privaten
Sprachinstituten Kurdisch zu unterrichten, ist die effektive Unterstüt-
zung dieses Reformpakets in der Praxis bis anhin durch bürokratische
Restriktionen unterschiedlichster Art weitestgehend verhindert worden.
8.3 Auch wenn aus der Botschaftsantwort hervorgeht, dass weder der
Beschwerdeführer noch seine zwei Brüder von den türkischen Behör-
den auf einer Fahndungsliste aufgeführt seien und auch keinem Pass-
verbot unterstünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie u.a.
aufgrund ihrer früheren Verfahren trotzdem polizeilich registriert sind,
da nicht jegliche Art von polizeilicher Registrierung zentral erfasst
werden dürfte.
8.4 Vorliegend ist als weiterer Faktor, welcher das Verfolgungsrisiko
erhöht, Folgendes zu berücksichtigen: Es steht fest, dass der Bruder
des Beschwerdeführers D._______ am 9. Februar 2005 in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist. Zuvor wurde
seine Ehefrau, die Schwägerin des Beschwerdeführers, am 26. April
2004 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (N _______). D._______
war in der Türkei bekannt für seine prokurdische Haltung. Er war in
B._______ eine Anlaufstelle für Kurden, unterhielt Kontakte zu
linksgerichteten Organisationen und unterstützte die PKK. So be-
lieferte er die PKK in den Jahren 1996 bis 1998 mehrmals mit Kleidern
und anderem Material. Zudem war er beim Versuch, in B._______ eine
Sektion der HADEP zu gründen, beteiligt. Ende 2001/Anfang 2002 be-
teiligte er sich aktiv an der Unterschriftenaktion für die Einführung von
Kurdisch als Unterrichtssprache. Später machte er als potentieller Mit-
begründer der HADEP in B._______ von sich reden, wobei die
Vorbereitungsgespräche dazu in dessen Elternhaus stattgefunden
haben. Seither erkundigte sich die Polizei regelmässig bei seiner
Familie, worauf er sich - wie sich erst später herausstellte – absetzte,
versteckte und bis zu seiner Ausreise unter falscher Identität in der
Türkei lebte und nicht mehr nach Hause zurückkehrte. Am 23. Mai
2002 wurde der Beschwerdeführer wegen D._______ festgenommen,
wobei er im Besitz von verbotenen Büchern und anderer Schriften
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prokurdischen Inhalts sowie eines Interviews von Abdullah Öcallan
war. In der Folge reiste er zusammen mit seinem Bruder und dessen
Familie aus. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass mehrere
Verwandte des Beschwerdeführers in Frankreich und in Deutschland
Asyl respektive in Grossbritannien ein vorläufiges Bleiberecht erhalten
haben.
Auch im heutigen Zeitpunkt ist ungeachtet der Rechtsreformen im Hin-
blick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union eine
Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienange-
hörige von politischen Aktivisten vorerst nicht abzusehen (vgl. die
Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199
ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch zum heutigen Zeitpunkt die
Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmassli-
cher Aktivisten der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder an-
derer, von den Behörden als separatistisch betrachteter kurdischer
Gruppierungen nicht ausschliessen. Fälle, in denen Familienmitglieder
kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, haben
zwar im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung der Türkei an die
EU abgenommen. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute
noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen,
die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Die Wahr-
scheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen in-
dessen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Hinter
einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte
Familie für Taten eines Familienmitgliedes zu bestrafen und einzu-
schüchtern, um sie von oppositionellen kurdischen Gruppierungen
fernhalten zu können.
Die türkischen Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit grosser Härte ge-
gen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen, die als separa-
tistisch qualifiziert werden, vor, zumal sich insbesondere im Südosten
der Türkei der türkisch-kurdische Konflikt wieder verstärkt hat. Folter
ist nach wie vor verbreitet, wobei zunehmend ausserhalb von Polizei-
posten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden,
die keine körperlichen Spuren hinterlassen.
Wie oben stehend ausgeführt, sind zahlreiche Angehörige des enge-
ren und weiteren Familienverbandes des Beschwerdeführers in der
Türkei wegen ihres politischen Engagements in Konflikt mit den türki-
schen Sicherheitsbehörden geraten und von diesen verfolgt worden.
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Mehrere dieser Personen haben die Türkei verlassen und halten sich
zu einem grossen Teil als anerkannte Flüchtlinge in westeuropäischen
Staaten auf.
8.5 Weiter ist zu berücksichtigen, dass zurückkehrende türkische
Staatsangehörige, besonders wenn sie der kurdischen Ethnie angehö-
ren, bei der Einreise überprüft werden (vgl. Amnesty International,
Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 24. August 2004), wobei erfah-
rungsgemäss auch Erkundigungen in der Heimatprovinz eingeholt
werden. Entsprechend kann auch nicht mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit ausgeschlossen werden, dass die türkische Flughafenpolizei
im Rahmen einer Befragung des Beschwerdeführers bei dessen Wie-
dereinreise unter anderem Kenntnis von seinem eigenen früheren po-
litischen Engagement erhält. Gemäss den Abklärungen der Schweize-
rischen Botschaft in Ankara sollen weder der Beschwerdeführer noch
seine zwei Brüder von den türkischen Behörden auf einer Fahndungs-
liste aufgeführt sein und auch keinem Passverbot unterstehen. Wie
hievor bereits erwähnt, sprechen diese Abklärungsergebnisse jedoch
nicht gegen die erwähnten polizeilichen Fahndungen nach D._______
und die in diesem Zusammenhang erfolgten Hausdurchsuchungen
beim Beschwerdeführer. Ausserdem kann auch nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer trotzdem polizeilich registriert
worden ist, da nicht jegliche Art von polizeilicher Registrierung zentral
erfasst werden dürfte. Schliesslich kann mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden, dass die türkischen Sicherheits-
kräfte Interesse daran haben, den Beschwerdeführer über den in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten D._______ zu befragen und
entsprechend unter Druck zu setzen, um Informationen über dessen
vergangenes und gegenwärtiges politisches Engagement beziehungs-
weise dessen Aufenthaltsort zu erhalten. Diese Annahme erscheint
umso nahe liegender, als sie in Betracht ziehen können, dass er in der
Schweiz in Kontakt zu diesem Verwandten gestanden ist. In einem
solchen Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass
er mit weiteren Verdächtigungen und der Überstellung an die
türkischen Sicherheitskräfte rechnen muss. Infolgedessen erscheint
die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei mit
Massnahmen zu rechnen, die einen unerträglichen psychischen Druck
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, angesichts der bekannten
Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte auch als objektiv
nachvollziehbar und somit begründet, zumal der Beschwerdeführer
selber bereits in der Vergangenheit festgenommen, geschlagen und
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gefoltert worden ist und bis zu seiner Ausreise aus der Türkei wegen
D._______ unter Druck gesetzt wurde. Da die befürchteten Nachteile
von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem
Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im
vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren
innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
8.6 Aus den oben stehenden Erwägungen ist das Vorliegen eines un-
erträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zu beja-
hen. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2002 auf-
zuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kosten-
note vom 19. Juni 2008 einen Betrag von Fr. 2'877.30 aus, welcher
sich aus einem Aufwand von insgesamt 12.6 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 140.75
zusammensetzt. Dies erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und
Art. 14 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist
deshalb auf Fr. 2'877.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 23. Oktober 2002 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'877.30 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Angefochtene Verfügung im Original, Vernehmlassung des
BFM vom 3. April 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonales Amt)(in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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