B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7158/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Barbara Wille,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 – eröffnet am 2. No-
vember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
9. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und in der Sache beantragen liess, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich
im Sinne des Selbsteintrittes für das vorliegende Verfahren für zuständig
zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zu erneuter Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um vorläufigen Vollzugsstopp, Erteilung
der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege sowie Entbin-
dung von der Vorschusspflicht ersuchte,
dass der Beschwerde eine Kopie des Taufscheins des Beschwerdeführers
beilag,
dass der Instruktionsrichter per Telefax vom 11. November 2015 antrags-
gemäss den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
dass die Akten der Vorinstanz am 11. November 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist und im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte
Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die
behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrele-
vanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgeht, zumal der Beschwer-
deführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, bezüglich der Altersan-
gabe eine Unklarheit aufgetreten ist und eine radiologische Handkno-
chenanalyse ein Knochenalter von 18 Jahren ergeben hat,
dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das so genannte Zaun-
pfahlproblem zwar die Unklarheit darüber, ob er sechszehneinhalb oder
siebzehneinhalb Jahre alt sei, aufgelöst hat,
dass die Handknochenanalyse aber als ein – wenn auch schwaches – In-
diz gegen die Minderjährigkeit zu würdigen ist (vgl. zum Beweiswert der
Handknochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatz-
entscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b
und weiteren Entscheiden]),
dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt auf einer Seite das
Geburtsjahr 1989 angegeben hat,
dass er seine persönliche Glaubwürdigkeit dadurch untergraben hat, dass
er an der Befragung verneint hat, dass ihm in Italien die Fingerabdrücke
abgenommen worden seien, und er auf Vorhalt, dass die Akten eine andere
Information enthielten, angab, sich nicht zu erinnern, ob ihm die Fingerab-
drücke abgenommen worden seien,
dass weitere Ungereimtheiten bestehen, so bei seinen Angaben betreffend
seinen Aufenthalt in Italien und der Schweiz,
dass er zudem keine Identitätspapiere abgeben hat,
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dass der Beschwerdeführer zwar die Kopie eines eritreischen Taufscheins
nachgereicht hat,
dass diesem Beweismittel als blosser Kopie keine Beweiskraft zukommt,
dass eritreische Taufscheine keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und
solche Papiere erfahrungsgemäss relativ leicht erhältlich zu machen sind,
weshalb auch dem Original kein hoher Beweiswert zuzumessen wäre,
dass daher in antizipierter Beweiswürdigung der Eingang des in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten Originals des Taufscheins nicht abzuwar-
ten ist,
dass allen diesen Indizien, die gegen die Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers sprechen, je für sich genommen, zwar keine massgebliche Be-
deutung zukommt,
dass bei einer Gesamtwürdigung jedoch angesichts der Rechtstatsache,
dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, von seiner Volljährigkeit
auszugehen ist, zumal er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,
dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minder-
jährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit
der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-
VO ableiten kann,
dass auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift da-
her nicht weiter einzugehen ist,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 9. Juni 2015 in Italien aufgegrif-
fen und daktyloskopisch erfasst worden ist,
das SEM die italienischen Behörden am 27. August 2015 um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen in der vorgese-
henen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
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dass die Zuständigkeit Italiens damit feststeht und vom Beschwerdeführer
einzig mit Hinweis auf seine angebliche Minderjährigkeit, welche indes zu
verneinen ist, bestritten wird,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer zwar die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO fordert, dann aber, anstatt dies zu begründen, die Zuständigkeitsbe-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO anruft, welche, wie oben gesehen,
mangels Minderjährigkeit nicht einschlägig ist,
dass nach dem Gesagten keinerlei Gründe geltend gemacht worden oder
ersichtlich sind, die den Selbsteintritt der Schweiz nahelegen würden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
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– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer