Abtei lung V
E-7160/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Wespi, Stöckli
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, Serbien,
vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg
6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. Oktober 2002 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Kosovo am 11. Juli
2002 und gelangte am 15. Juli 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge-
such einreichte. Am 16. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangs-
stelle Kreuzlingen befragt. Das B._______ hörte ihn am 19. September 2002 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er
stamme aus C._______, Bezirk D._______, und gehöre der Ethnie der Bosniaken
an. Sein Bruder E._______ habe vom Juni 1998 bis Juni 1999 Dienst bei der
jugoslawischen Armee geleistet. Seither seien sein Bruder und er von den
Albanern unter Druck gesetzt worden. Sie hätten nicht mehr in Ruhe leben können
und sich immer wieder verstecken müssen. Anfangs Juli 2002 sei er zusammen
mit seinem Bruder verfolgt worden. Sie seien in den Wald geflüchtet, hätten sich
dort einige Zeit aufgehalten und seien wieder ins Dorf zurückgekehrt. Daraufhin
hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 - eröffnet am 14. Oktober 2002 - stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren
Vollzug aus der Schweiz an.
C. Mit Beschwerde vom 13. November 2002 an die vormals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Vertreter, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2002 setzte die damals zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung des in Aussicht ge-
stellten ärztlichen Zeugnisses. Ferner gab sie ihm Gelegenheit, sich schriftlich
dazu zu äussern, was im Fall eines Wegweisungsvollzugs gegen eine innerstaatli-
che Wohnsitzalternative in Serbien ausserhalb des Kosovos sprechen würde. So-
dann verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
E. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2002
seine Stellungnahme und am 11. Dezember 2002 den ärztlichen Bericht von Dr.
med. F._______, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 23. November 2002 zu
den Akten.
F. Das Bundesamt schloss in der Vernehmlassung vom 23. Juni 2003 auf Abweisung
der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2003 unterbreitete die damals
zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am
10. Juli 2003 die Replik ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2004 setzte die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines psychiatrie-ärztli-
chen Zeugnisses. Innert der angesetzten Frist gab der Beschwerdeführer ein ärzt-
3liches Zeugnis von Dr. med. G._______, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 20. Februar 2004 zu den Akten.
H. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers eine
Kostennote in der Höhe von Fr. 795.-- ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes
wegen zu prüfen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 73). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat der Beschwerdeführer
zwei ärztliche Berichte eingereicht. Beide Zeugnisse äussern sich kurz zum Intel-
lekt des Beschwerdeführers. Dr. med. F._______, FMH Psychiatrie &
Psychotherapie äussert in seinem Bericht vom 23. November 2002 den Verdacht
auf primäre intellektuelle Schwachbegabung (Debilität) des Beschwerdeführers.
Dr. med. G._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellt in
seinem Zeugnis vom 20. Februar 2004 fest, der Beschwerdeführer mache den
Eindruck einer intellektuell schwach begabten Person. Offenbar handelt es sich
beim Beschwerdeführer um eine intellektuell minderbegabte Persönlichkeit. Beide
Ärzte äussern sich jedoch nicht weitergehend zu ihrem Verdacht beziehungsweise
ihrer Feststellung. Aufgrund der Aktenlage sind denn auch keine weiteren
diesbezüglichen Abklärungen erforderlich.
42.2 Gemäss Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) ist ein jeder urteilsfähig, dem nicht wegen seines Kindesalters oder
infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zu-
ständen die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln mangelt. Nach herrschender
Lehre und Praxis ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die fragliche
Person im konkreten Fall, das heisst je nach Natur, Schwierigkeit und Tragweite
der fraglichen Rechtshandlung, als urteilsfähig angesehen werden kann oder nicht.
Dabei ist grundsätzlich vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen, denn nach
allgemeiner Lebenserfahrung stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die
Ausnahme dar (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3
S. 22, MARIO PEDRAZZINI / NIKLAUS OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl.,
Bern 1993, S. 68 f.).
Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens setzt vor-
aus, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist, Bedeutung und Trag-
weite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu
erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und na-
mentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 5 S. 39). Bei der Erstellung des
Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es darum, eigene Erlebnisse
wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen des Befragers zu beantworten.
Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen sehr einfa-
chen Sachverhalt geltend macht. Entsprechend war er anlässlich der beiden Befra-
gungen auch in der Lage, die ihm gestellten Fragen, wenn auch weitgehend kurz,
so doch verständlich und auf den Kontext bezogen zu beantworten. Für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren kann daher die Urteilsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers und damit seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. ZGB) wie auch
seine verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit bejaht werden. Der Beschwerdeführer
ist somit legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
53.3 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhielten. Der Beschwerdeführer habe die angebliche Bedrohungssituation nur
sehr vage geschildert. Aus seinen Aussagen sei keine konkrete Bedrohung er-
sichtlich. Er habe nur gerade ein Ereignis geschildert. Diesbezüglich sei den Aus-
sagen jedoch nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer habe flüchten
müssen. Zudem halte sich ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers nach wie
vor im Dorf auf, obwohl dieser ebenso gefährdet sein müsste wie der Beschwerde-
führer. Da die angebliche Furcht vor Übergriffen Dritter offensichtlich weder in ob-
jektiver noch in subjektiver Hinsicht begründet sei, könne sie auch nicht geglaubt
werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in der geltend gemachten Weise
gefährdet gewesen, so hätte er dies mit Sicherheit der KFOR gemeldet, um deren
Schutzpflicht und weitgehende Schutzfähigkeit in Anspruch zu nehmen. Diese Un-
terlassung sei nicht nachvollziehbar und würde die Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers erhärten.
3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei während
der kriegerischen Auseinandersetzungen auf der Seite der Serben gewesen. Des-
wegen sei er nach dem Einmarsch der NATO-Truppen von den albanischen Ban-
den schikaniert, bedroht und angegriffen worden. Die KFOR-Truppen würden -
entgegen der vom Bundesamt vertretenen Ansicht - den Minderheiten keinen
Schutz gewähren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien daher glaub-
haft.
3.5
3.5.1 In Anbetracht der seitens der behandelnden Ärzte festgestellten verminderten In-
telligenz des Beschwerdeführers ist vorweg zu prüfen, ob auf dessen Aussagen
anlässlich der beiden Befragungen für die Beurteilung des Asylgesuchs abgestellt
werden kann. Was die Erstbefragung in der Empfangsstelle betrifft, so sind dem
betreffenden Protokoll keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Urteils-
vermögens des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die summarische Darstellung
des Reisewegs und der Fluchtgründe ist inhaltlich ohne weiteres nachvollziehbar.
Der Einvernahmedialog weist keine Unregelmässigkeiten auf, und aus den einzel-
nen, wenn auch kurzen Antworten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er
den Sinn der ihm gestellten Fragen verstand und ohne weiteres darauf eingehen
konnte. Demzufolge spricht nichts gegen eine Verwendung des Empfangsstellen-
protokolls bei der Beurteilung der geltend gemachten Asylgründe. Desgleichen gilt
hinsichtlich der Verwertbarkeit des Protokolls der kantonalen Anhörung. Dem Pro-
tokoll lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in seinem Erinnerungs- und Urteilsvermögen über das normale Mass hinaus redu-
ziert gewesen wäre. Der Beschwerdeführer liess keine Frage unbeantwortet und
beantwortete die ihm gestellten Fragen zwar kurz, aber durchaus sachbezogen. Es
lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner verminderten Intelligenz nicht einvernahmefähig gewesen
wäre. Entsprechend haben weder der befragende kantonale Mitarbeiter im Proto-
koll noch die anwesende Hilfswerksvertreterin im Rahmen ihrer Bestätigung fest-
gestellt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner verminderten Intelligenz der
Befragung nicht folgen können. Schliesslich wurde auch im Rahmen des Rechts-
mittelverfahrens nie geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner
6verminderten intellektuellen Fähigkeiten nicht einvernahmefähig gewesen
beziehungsweise könnten die erstellten Protokolle dem vorliegenden Verfahren
nicht zu Grunde gelegt werden.
3.5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sowohl das Protokoll
der Erstbefragung als auch dasjenige der kantonalen Anhörung der vorliegenden
Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt werden
können.
3.6 Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK ist die Flüchtlingseigen-
schaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller per-
sönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
3.7 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen fest. Mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen sowie dem
Festhalten an deren Tatsächlichkeit vermag er indes nicht dazutun, inwiefern die
Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Überdies ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung unvereinbar ausgesagt haben. Anlässlich der kantonalen Anhö-
rung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, elf Tage vor der Ausreise hätten er
und sein Bruder auf der Strasse unbekannte Personen gesehen, worauf sie sofort
die Flucht ergriffen und sich im Wald versteckt hätten. Nach einigen Stunden seien
sie zurückgekehrt. Bis zur Ausreise hätten sie einmal bei einer Tante übernachtet.
Die weiteren Nächte hätten sie bei verschiedenen Leuten beziehungsweise zu
Hause verbracht (vgl. A 7, S. 6 ff.). Demgegenüber erklärte der Bruder des Be-
schwerdeführers, dieser Vorfall habe sich rund 15 Tage vor der Ausreise ereignet
und sie hätten nur die erste Nacht bei der Tante verbracht. Die weiteren Nächte
hätten sie zu Hause geschlafen (vgl. N _______, A 7, S. 5 ff.). Vorliegend wider-
sprechen sich der Beschwerdeführer und sein Bruder einerseits hinsichtlich der
Anzahl Tage, welche zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der Ausreise
liegen, andererseits betreffend ihren Aufenthaltsort bis zur Ausreise. Auch wenn
dem Beschwerdeführer von Fachärzten eine verminderte Intelligenz attestiert und
vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt wird (vgl. E. 2.1 und 5.7), so dürfen von
ihm und seinem Bruder in Anbetracht der Einfachheit des vorgetragenen Sachver-
halts sowie des Umstandes, dass dieses einschneidende Vorkommnis sie zum
Verlassen des Heimatlandes veranlasst hat, übereinstimmende Angaben erwartet
werden. Dies gilt besonders hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdefüh-
rers und seines Bruders vor der Ausreise. Weiter bringen der Beschwerdeführer
und sein Bruder vor, sie hätten das Heimatland gleichentags verlassen und seien
7beide am 15. Juli 2002 in die Schweiz eingereist, seien indes nicht zusammen
gereist. Es wird indes ernsthaft bezweifelt, dass der Beschwerdeführer und sein
Bruder nicht miteinander reisten. Sie schildern den Reiseweg sowie insbesondere
das verwendete Auto übereinstimmend. Ferner ist weder der Beschwerdeführer
noch sein Bruder in der Lage, einen überzeugenden Grund für die getrennte Fahrt
anzugeben.
Weiter macht der Bruder des Beschwerdeführers geltend, ihr Heimatdorf sei aus-
schliesslich von Bosniaken bewohnt gewesen und die KFOR habe fast täglich im
Dorf patrouilliert. Vor diesem Hintergrund ist nur schwer vorstellbar, dass sich al-
banische Unbekannte am helllichten Tag im Dorf aufhielten, um gezielt den Be-
schwerdeführer und seinen Bruder zu bedrohen. Ferner ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sich der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht an die KFOR gewandt
haben, dies umso mehr, als ihr Onkel Dorfvorsteher war und ihm in dieser Funkti-
on ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, Hilfestellung seitens dieser Organisati-
on zu beantragen. Die Vergangenheit hat denn auch gezeigt, dass die KFOR-
Truppen durchaus in der Lage waren und sind, ethnischen Minderheiten Schutz zu
gewähren. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Sommer 2002 hat sich die
Lage im Kosovo wesentlich verändert und stabilisiert. Die internationale Staaten-
gemeinschaft - in polizeilicher Hinsicht durch die Kosovo Forces (KFOR) und den
Kosovo Police Service (KPS), in zivil- und verwaltungstechnischer Hinsicht durch
die UN Interim Administrative Mission in Kosovo (UNMIK) und den ihr untergeord-
neten Provisional Institutions of Self Government (PISG) repräsentiert - übt nicht
nur faktisch das Gewaltmonopol im Kosovo aus, sondern hat auch die zivile Ver-
waltung in massgeblicher Weise übernommen. Die Bemühungen der internationa-
len Staatengemeinschaft sind zwar bis heute nicht abgeschlossen und gelegentlich
kommt es zu Zwischenfällen unter den Angehörigen der verschiedenen Ethnien.
Insgesamt aber hat sich die Situation der ethnischen Minderheit der slawischen
Muslime (Bosniaken, Gorani, Torbes) vorab in den Bezirken Dragash, Prizren,
Gjakove und Pej in den vergangenen Jahren - unterbrochen allerdings durch die
März-Unruhen im Jahre 2004, von denen auch Prizren und Umgebung betroffen
waren - verbessert. Von einer generellen, mithin asylrelevanten Verfolgung bezie-
hungsweise Verdrängung der slawischen Muslime aus diesen Gebieten durch die
albanischstämmigen Extremisten und Separatisten kann somit nicht gesprochen
werden.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
8chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung, noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.6 Der Kosovo wird zurzeit zu etwa 75 % von ethnischen Albanern bevölkert, die wei-
teren 25 % der Bevölkerung stellen Angehörige verschiedener ethnischer Volks-
gruppen. Die Zahl der slawischen Muslime wird auf etwa 50'000 geschätzt. Sie un-
terscheiden sich von der Mehrheitsethnie durch ihre Sprache (serbokroatisch) und
ihre religiös-kulturelle Zugehörigkeit, wobei die Sprach- und Religionsgrenzen quer
durch die einzelnen Ethnien verlaufen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts hat sich die Sicherheitslage für die Angehörigen der genann-
ten Minderheitsethnien seit den Unruhen im März 2004 entspannt. Die Spannun-
gen mit den Kosovoalbanern konnten abgebaut werden. Die Bewegungsfreiheit
der slawischen Muslime ist grundsätzlich gewährleistet, ebenso der Zugang zu
Schulen sowie medizinischen Versorgungseinrichtungen. Die wirtschaftliche Situa-
tion sowie die Arbeitsmarktlage sind für die Angehörigen aller Ethnien nach wie vor
als schwierig zu bezeichnen. Sporadisch werden sodann slawische Muslime auf-
grund des Gebrauchs der serbokroatischen Sprache diskriminiert oder gar be-
droht. Selbst Schikanen bei Behördengängen können nicht ausgeschlossen wer-
den. Trotz dieser allenfalls auftretenden Benachteiligungen erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime aus dem
Kosovo, die ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in den Bezirken Dragash,
Prizren, Gjakovë oder Pejë hatten, als zumutbar (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 S. 177 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht
trägt aber der besonderen Situation der Angehörigen der slawischen Muslime da-
durch Rechnung, dass es die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzel-
fall nach den Regeln der Individualprüfung vornimmt, wobei Unzumutbarkeit anzu-
9nehmen ist, wenn sich aus der persönlichen Situation ein zusätzliches - das heisst
über die schwierige Alltagslage der slawischen Muslime hinausgehendes - indivi-
duelles Gefährdungsindiz ergibt. Zusätzliche Indizien können sich zum Beispiel
aus dem fehlenden Beziehungsnetz, der beruflichen oder familiären Situation oder
wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten ergeben.
5.7
5.7.1 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der slawischen Muslime (Bosniaken) an
und hatte vor der Ausreise seinen letzten Wohnsitz in C._______, Bezirk
D._______. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar.
Indes ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Einreise Mitte Juli 2002 wegen Angstzuständen und Verhaltensaufälligkeiten im
November 2002 von Dr. med. F._______, FMH Psychiatrie & Psychotherapie,
psychiatrisch untersucht wurde. Im ärztlichen Bericht vom 23. November 2002
führte der Psychiater aus, wegen des Zustandes des Beschwerdeführers sei eine
geordnete Erhebung von Angaben über den Beschwerdeverlauf überaus
schwierig. Viele Fragen habe der Beschwerdeführer mit "ich weiss nicht"
beantwortet. Beim Thema Bedrohung durch albanische Extremisten habe er
erklärt, er "habe viel Angst gehabt". Bei der Frage betreffend eine allfällige
Ausweisung aus der Schweiz in den Kosovo habe der Beschwerdeführer mit weit
aufgerissenen Augen zu zittern begonnen, begleitet von einem sichtbaren
Schweissausbruch. Zum klinisch-psychopathologischen Befund führte der Arzt
aus, der Beschwerdeführer habe ein unauffälliges Äusseres, sei Mimik-arm, das
Gesicht wirke maskenhaft. Während der Untersuchung sei der Beschwerdeführer
steif und ohne Begleitbewegungen dagesessen, die Gesprächsführung sei völlig
passiv, im Kontakt sei er fast autistisch, die Fragen hätten häufig wiederholt
werden müssen, die Auskünfte seien karg oder einsilbig und vielfach vom
mitanwesenden Bruder beantwortet worden. Es liege keine Appellation, keine
Klagsamkeit und keine erkennbare Aggravation vor. Die Wahrnehmung und Auf-
fassung seien eingeengt, die Aufmerksamkeit und Konzentration diffus gestört.
Stimmungsmässig sei der Beschwerdeführer offensichtlich depressiv, resigniert,
blockiert, im Antrieb reduziert. Der formale Gedankengang sei, soweit feststellbar,
geordnet, stockend. Der Psychiater diagnostizierte eine generalisierte schwere re-
aktive Depression mit Anzeichen einer Psychose sowie eine chronifizierte Angst-
störung mit Panikattacken im Sinne einer psychogenen Anpassungsstörung. Zu-
dem äusserte er den Verdacht auf primäre intellektuelle Schwachbegabung (Debi-
lität). Zur Beurteilung führte er aus, der offenbar schon primär schwachbegabte
Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, dem Psychoterror seitens der al-
banischen Extremisten standzuhalten. Nach der Flucht in die Schweiz habe sich
der Zustand des Beschwerdeführers zunächst verbessert. Aller Wahrscheinlichkeit
nach im Gefolge des negativen Asylentscheids habe sich sein Befinden erheblich
verschlechtert; der aktuelle Zustand sei als Depression im Grenzbereich zur Psy-
chose zu beurteilen, flankiert von der reaktivierten Angststörung und der primären
Schwachintelligenz. Es dürfe angenommen werden, dass die Verarbeitungsres-
sourcen des Beschwerdeführers durch die eingetretene Situation völlig ausge-
schöpft worden seien und so zwangsläufig in die reaktive depressive Psychose
mündeten, wie dies bei Debilen in Belastungssituationen nicht selten der Fall sei.
Der aktuelle Zustand bedürfe einer dringenden fachpsychiatrischen medikamentö-
10
sen und psychotherapeutischen Behandlung in der Muttersprache des Beschwer-
deführers. Solange sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich ge-
bessert habe, würde eine Wegweisung zu einer weiteren seelischen oder gar vita-
len Gefährdung führen.
5.7.2 Im ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 20. Februar 2004 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
leide unter Depressionen, Angstzuständen, Schlaflosigkeit, Albträumen und
starker psychomotorischer Unruhe. Er fühle sich überall bedroht, ziehe sich
deswegen am liebsten zurück und weiche jedem Kontakt mit der Umgebung aus.
Den Beschwerdeführer beschrieb der Arzt als bewusstseinsklar, voll orientiert,
jedoch sehr ängstlich und psychomotorisch unruhig. Auf die ihm gestellten Fragen
habe er nur zum Teil richtige Antworten gegeben, spontan produziere er kaum. Er
habe starke Ängste und unklare Suizidgedanken geäussert. Der Beschwerdeführer
mache den Eindruck einer intellektuell schwach begabten Person. Vor diesem
Hintergrund diagnostizierte der Psychiater eine posttraumatische
Belastungsstörung sowie eine intellektuelle Minderbegabung. Der
Beschwerdeführer werde seit Juli 2003 medikamentös und psychotherapeutisch
behandelt. Ohne Behandlung sei die Prognose gegenwärtig und zukünftig sehr
schlecht. Aus psychischen Gründen sei die Reisefähigkeit nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer sei intellektuell minderbegabt, verarbeite deswegen
verschiedene Situationen, insbesondere dann, wenn er überfordert sei, paranoid.
Es sei daher zu befürchten, dass es im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu
einer vollen psychischen Dekompensation kommen könnte. Der Beschwerdeführer
sei auch nicht imstande, die Situation adäquat zu verarbeiten, was sicher zum
Ausbruch eines psychotischen Zustandes und einer akuten Suizidalität führen
könnte.
5.7.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Ver-
sorgungslage im Kosovo generell prekär. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung
ist durch Kapazitätsprobleme, weite Distanzen und die mangels Existenz eines
Krankenversicherungssystems hohen Kosten nur eingeschränkt gewährleistet.
Dies trifft besonders auf die Behandlungsmöglich-keiten von psychischen Erkran-
kungen (insbesondere bei posttraumatischen Belastungsstörungen) zu, bei wel-
chen sich die öffentliche Grundversorgung auf medikamentöse Behandlungen be-
schränkt und kaum sozio- oder psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt
werden. Die Behandlungszentren für psychische Krankheiten (Community Mental
Health Centres) fokussierten sich weitgehend auf die Rehabilitierung chronisch
und schwer erkrankter - nicht an posttraumatischen Belastungsstörungen leiden-
der - Personen. Insgesamt lässt sich ein Mangel an kompetentem Fachpersonal -
insbesondere an ausgebildeten Psychiatern - und eine beschränkte Zahl geeigne-
ter medizinischer Einrichtungen feststellen, was aufgrund des gesteigerten Bedürf-
nisses der Bevölkerung an Behandlungen von psychischen Erkrankungen akute
Kapazitätsprobleme zur Folge hat. Zwar hat das BFM in Zusammenarbeit mit der
Psychiatrischen Klinik Basel in Pristina die Intensive Psychiatric Care Unit (ICPU)
eingerichtet, an welcher psychisch schwer kranke Patienten behandelt werden
können. Trotz diesen zusätzlichen Strukturen beurteilen nichtstaatliche
Organisationen (NGO's) seit 2004 bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt die Be-
handelbarkeit schwerer und chronischer psychischer Krankheiten nicht als ausrei-
11
chend, dies insbesondere bei notwendiger individueller Psychotherapie (vgl. SFH,
Die medizinische Versorgungslage in Kosovo, Update vom 24. Mai 2004, S. 9 ff.
und 16 ff.; UNHCR, UNHCR Position on the Continued International Protection
Needs of Individuals from Kosovo [March 2005], Ziff. 10 ff. und 18; HANS WOLFGANG
GIERLICHS, Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo: in Zeitschrift für
Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2006, Nr. 8, S. 277; UK Home Office,
Operational Guidance Note, Republic of Serbia [including Kosovo], 12. Februar
2007, Ziff. 4.4; United Nations Kosovo Team, Initial Observations on Gaps in
Health Care Services in Kosovo [January 2007], Ziff. III).
5.7.4 Vorliegend steht aufgrund der zwei von verschiedenen Psychiatern verfassten
ärztlichen Berichte fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Depression
leidet und offensichtlich intellektuell schwach begabt ist. Gemäss den übereinstim-
menden Feststellungen beider Psychiater ist der Beschwerdeführer aufgrund der
psychischen sowie geistigen Störung nicht in der Lage, Situationen richtig einzu-
ordnen und entsprechend zu handeln. Weiter stellen beide Psychiater fest, dass
der Beschwerdeführer insbesondere bei belastenden Situationen beziehungsweise
Situationen, die ihn überfordern, nicht in der Lage ist, deren effektive Tragweite
einzuschätzen, weshalb er überreagiert. Solche paranoiden Reaktionen können
laut den ärztlichen Ausführungen ohne weiteres zu Dekompensation führen. Beide
Psychiater halten in ihren ärztlichen Zeugnissen fest, dass eine Rückkehr in den
Heimatstaat zu einer vollen Dekompensation mit einer akuten Suizidalität führen
könnte. Dass der Beschwerdeführer entsprechend heftig reagiert, zeigte sich be-
reits anlässlich der Sitzung vom 21. November 2002. Als er damals vom untersu-
chenden Psychiater auf eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz in den Kosovo
angesprochen wurde, begann er mit aufgerissenen Augen zu zittern, begleitet von
einem sichtbaren Schweissausbruch. Sodann ist der Beschwerdeführer nach über-
einstimmender Ansicht beider Psychiater auf eine angemessene medikamentöse
und fachärztliche Behandlung angewiesen. Wie vorstehend dargelegt, ist eine sol-
che im Kosovo kaum gewährleistet.
Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung im
Heimatland voraussetzt, dass der Betroffene auf ein bestehendes soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm bei der Reintegration und der
psychiatrischen Behandlung hilfreich zur Seite stehen kann. Aufgrund der Akten
ergibt sich, dass die Eltern (C-Bewilligung), der Bruder H._______(C-Bewilligung)
und eine Schwester (B-Bewilligung) des Beschwerdeführers in Zürich leben.
Ferner wird der Bruder E._______. des Beschwerdeführers mit heutigem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufgenommen. Abgesehen von einem Onkel, einer Tante
und ihren Familien sowie den Grosseltern mütterlicherseits, lebt von den nächsten
Verwandten des Beschwerdeführers nur noch der Bruder A. im Heimatland. Ob
dieses soziale Umfeld ein tragfähiges Beziehungsnetz für den psychisch wie
geistig kranken Beschwerdeführer bildet und ihm bei einer Reintegration die
zweifellos erforderliche Unterstützung gewähren könnte, ist mehr als fraglich.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nach
wie vor allgemein sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage im Kosovo sowie seiner
geistigen wie psychischen Krankheit wohl kaum eine Anstellung und damit ein
finanzielles Auskommen finden würde. Demgegenüber ist davon auszugehen,
12
dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz, nebst der fachärztlichen
Betreuung, die notwendige persönliche wie materielle Unterstützung von seinen
Verwandten erhält.
5.7.5 Dem Beschwerdeführer ist es somit aufgrund seiner geistigen wie psychischen Er-
krankung, der allgemein schwierigen medizinischen Situation im Kosovo und des
fehlenden Beziehungsnetzes nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten, in
seinen Heimatstaat zurückzukehren, zumal sich aus den Akten auch keine Hinwei-
se auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG
ergeben.
6. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. hinsichtlich der Alternativität der Vollzugshin-
dernisse die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.,
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs.
1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschen-
den Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der zwei anderen Vollzugshindernisse zu ver-
zichten.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Recht festgestellt hat,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ab-
gelehnt und die Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der ange-
ordnete Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Verfügung der Vorinstanz
vom 3. Oktober 2002 ist demnach betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abge-
sehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
sein Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer bedürftig ist und die Rechtsmitteleingabe im Zeitpunkt ihrer
Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuhei-
ssen. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
13
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entspre-
chend zu kürzen (Art. 16 Abs. 2 VGKE).
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 9. Mai 2007 in der
Höhe von Fr. 795.-- zu den Akten gereicht. Er weist in seiner Rechnung einen zeit-
lichen Aufwand von 5,25 Stunden und keine Barauslagen aus. Der zeitliche Auf-
wand erscheint in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeschrift nur gerade
zweieinhalb Seiten umfasst, die nachfolgende Korrespondenz identisch ist mit der-
jenigen den Bruder des Beschwerdeführers betreffend und derselbe Arzt mit der
Ausstellung des Arztzeugnisses beauftragt wurde, als zu hoch. Es rechtfertigt sich
daher, den zeitlichen Aufwand auf drei Stunden zu kürzen. In Anwendung von Art.
8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr.
150.-- ist die Parteientschädigung für den Vertreter daher auf Fr. 450.-- festzuset-
zen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 225.-- zu reduzieren.
Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschä-
digung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betref-
fend; weitergehend wird sie abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 225.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Vertreters, 2 Expl. (eingeschrie-
ben)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N
_______)
- B._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand am: