B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7160/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______,, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle aus Sri Lanka,
alle vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Schweizerischen Botschaft in Co-
lombo am 20. Dezember 1994 ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung
vom 21. August 1995 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF)
abgewiesen wurde.
B.
In der Folge reiste er in die Schweiz und ersuchte am 18. Dezember 1995
um Asyl. Mit Verfügung vom 26. Juni 1998 lehnte das BFF das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und den Vollzug an. Mit Urteil vom 28. September 1998 trat die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen
erhobene Beschwerde vom 18. August 1998 nicht ein. In der Folge kehrte
der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurück.
C.
Im (…) 2008 heirateten die Beschwerdeführenden in Sri Lanka und reisten
danach erneut in die Schweiz ein.
D.
Am 20. Oktober 2008 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 9. Februar
2009 (Beschwerdeführerin) ersuchten die Beschwerdeführenden die
Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. April 2010 stellte das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den
Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
E.
Am (…) kam die älteste Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt. Am
(…) (…) geboren.
F.
Mit Schreiben an das SEM vom 19. Mai 2017 beantragte das Amt für Mig-
ration des Kantons F._______ die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka.
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Seite 3
G.
Mit Schreiben vom 16. August 2017 gewährte das SEM den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme infolge der verbesserten Sicherheitslage sowie Lebensbe-
dingungen in Sri Lanka.
H.
Mit Schreiben vom 30. August 2017 zeigte MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz, die Mandatsübernahme an, ersuchte um Akteneinsicht
und um Gewährung einer Fristerstreckung.
I.
Mit Schreiben vom 6. September 2017 entsprach das SEM dem Gesuch
um Fristerstreckung. Das Gesuch um Akteneinsicht blieb unbeantwortet.
J.
Am 19. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellung-
nahme ein und wiesen darauf hin, dass das Kindeswohl berücksichtigt wer-
den müsse. Sie hätten Anstrengungen unternommen, um sich zu integrie-
ren. Die Beschwerdeführerin absolviere eine Ausbildung zur (…). Der Be-
schwerdeführer habe sich nicht wie erhofft wirtschaftlich integrieren kön-
nen, was auf seine gesundheitliche Situation ([…]) und seine persönlichen
Ressourcen zurückzuführen sei. Er habe sich jedoch stets wohl verhalten.
Auch nehme er seine Aufgabe als Hausmann verantwortungsvoll wahr.
Seine gesundheitlichen Beschwerden in Kombination mit seinen offen-
sichtlich fehlenden schulischen und intellektuellen Fähigkeiten würden ihm
kaum mehr erlauben, in Sri Lanka seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Zudem sei er psychisch sehr belastet und eine Rückkehr nach Sri Lanka
würde diesen Zustand verschlechtern. Die Beschwerdeführenden ersuch-
ten erneut um Akteneinsicht.
K.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 hob die Vorinstanz die mit Verfü-
gung vom 30. April 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte den
Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
L.
Mit Schreiben vom 29. November 2017 legte MLaw Sonia Lopez Hormigo
ihr Mandat mit sofortiger Wirkung nieder.
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Seite 4
M.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember
2017 beantragten die Beschwerdeführenden, vertreten durch die rubri-
zierte Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihnen sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, allenfalls infolge
Unzumutbarkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Fest-
stellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente
die Beschwerdeführerin betreffend ein:
ihren Lebenslauf;
zwei Deutschzertifikate des Vereins (…) vom (…) 2009 und vom
(…) 2011;
ein Schreiben des (…) Restaurants vom (…) 2011;
ein Schreiben des (…) vom (…) 2011;
Kursbestätigungen des Vereins (…) "Deutschkurs für Fremdspra-
chige" vom 26. Juli 2011 und vom (…) 2011;
drei Kursbestätigungen der (…) "Deutsch Intensiv Erwachsene" für
die Jahre 2016 und 2017;
eine Einladung zum Informationstag/Assessment der (…) vom (…)
2017 inklusive Anreiseblatt;
einen Kalenderauszug der (…) vom (…) 2017;
ein Schreiben der (…) Schweiz vom (…) 2017.
Des Weiteren reichten sie eine (undatierte) Schülerbestätigung der (…) die
älteste Tochter betreffend, zwei von den Beschwerdeführenden ausgefüllte
Bewerbungsformulare des (…) Restaurants (undatiert), einen Arbeitsver-
trag zwischen der (…) und dem Beschwerdeführer vom (…) 2010, ein
Schreiben der (…) vom (…) 2011 an die Beschwerdeführenden, ein Schrei-
ben der (…) vom (…) 2012 an den Beschwerdeführer und einen Nachweis
der persönlichen Arbeitsbemühungen für September 2014 des Beschwer-
deführers ein.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des
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Seite 5
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies es ihre Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechts-
verbeiständung ab und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses im Betrag von Fr. 750.–.
O.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine
ergänzende Stellungnahme ein.
Als Beweismittel legten sie ein in tamilischer Sprache verfasstes Schreiben
des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2017 inklusive Übersetzung
bei.
P.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein
Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung des (…), beide vom (…) 2018
und die Beschwerdeführerin betreffend, ein.
Q.
Am 13. Januar 2018 leisteten die Beschwerdeführenden den Kostenvor-
schuss innert Frist.
R.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden
eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit der Fürsorgebehörde
G._______ vom (…) 2018 ein.
S.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 lud das Gericht die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
T.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest.
Mit Schreiben vom 8. März 2019 wurde die Vernehmlassung den Be-
schwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde im Bereich des Ausländerrechts kann die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AIG).
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen
und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft nach erfolgter An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen
dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG
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hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das
heisst, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und
es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat zu begeben (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3085/2015 vom
20. März 2017 E. 4.1). Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol
oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben
und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83
Abs. 7 gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AIG).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
4.
Vorab gilt es festzuhalten, dass keine Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG vor-
liegen, weshalb keine Grundlage für einen Antrag um Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme seitens des Amtes für Migration des Kantons F._______
bestanden hat (vgl. Art. 84 Abs. 3 AIG). Die Überprüfung der vorläufigen
Aufnahme durch die Vorinstanz erfolgte gestützt auf Art. 84 Abs. 1 und 2
AIG.
5.
5.1 Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit der
nunmehr vorliegenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund
der verbesserten Situation in Sri Lanka. Die Beschwerdeführenden würden
aus dem Distrikt Jaffna stammen, wo zahlreiche Verwandte leben würden.
Auch hätten sie Verwandte in England, Holland und der Schweiz. Aus den
Akten gehe nicht hervor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in
der Lage wären, in Sri Lanka einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ein-
schränkung des Beschwerdeführers aufgrund (…) falle nicht ins Gewicht.
Mit Hilfe der Verwandten in Sri Lanka und im Ausland sollte es den Be-
schwerdeführenden möglich sein, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zu-
dem hätten sie die Möglichkeit im Rahmen der Rückkehrhilfe ein Projekt
für ein eigenes Kleinunternehmen einzureichen und eine Finanzierung zu
beantragen. Die Nähe zur wirtschaftlich aufstrebenden Stadt Jaffna ver-
bessere die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.
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Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut gestossen würden. Es würden auch
keine Hinweise vorliegen, wonach sich die Beschwerdeführenden während
des neunjährigen Aufenthaltes in der Schweiz so stark assimiliert hätten,
dass von einer faktischen Entwurzelung im Herkunftsstaat ausgegangen
werden müsste. Sie hätten einen Grossteil ihres Lebens in Sri Lanka ver-
bracht. Mit Ausnahme von zwei Kurzeinsätzen im Jahr 2010 seien sie in
der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen und hätten sich auch nicht darum
bemüht. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem von der Gemeinde
angeordneten Beschäftigungsprogramm für Bezüger von Sozialhilfe. Zu-
dem würden die Beschwerdeführenden nur wenig Deutsch sprechen. Es
könne folglich nicht von einer erfolgreichen beruflichen und sozialen In-
tegration ausgegangen werden. Die (…)- und (…)jährigen Kinder würden
sich hauptsächlich an ihren Eltern orientieren. Eine Bindung an das schwei-
zerische soziale Umfeld habe bisher nur in sehr geringem Ausmass statt-
gefunden. Zudem könne angenommen werden, dass die Kinder die tamili-
sche Sprache beherrschen würden. Entsprechend stehe dem Wegwei-
sungsvollzug nichts entgegen. Schliesslich sei dieser völkerrechtlich zuläs-
sig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sie würden sich seit
ihrer Ankunft um ihre soziale und berufliche Integration bemühen. Die Be-
schwerdeführerin habe zahlreiche Deutschkurse besucht. Als sie Kinder
bekommen habe, habe sie das Erlernen der Sprache etwas zurückstellen
müssen. Doch als die Kinder selbständiger geworden seien, habe sie die
Sprachkurse wieder aufgenommen, um eine Anstellung in der Pflege fin-
den zu können. Aus diesem Grund habe sie im Sommer 2017 eine Ausbil-
dung im Fachbereich (…) begonnen, in deren Rahmen sie ein Praktikum
im (…) absolviert habe. Sie hoffe, nach dieser Ausbildung eine Stelle zu
finden. Mittlerweile beherrsche sie die deutsche Sprache auf Niveau B1.
Der Beschwerdeführer könne sich zwar auf Deutsch verständigen, habe
aber aufgrund seiner (…) und seines bildungsfernen Hintergrunds seine
Deutschkenntnisse nicht perfektionieren können. Aufgrund seines fortge-
schrittenen Alters und seines eingeschränkten (…) habe er geringe Chan-
cen auf dem Arbeitsmarkt. Er habe sich immer wieder um Arbeit bemüht,
aber lediglich im Jahr 2010 befristet als (…) arbeiten können. Er kümmere
sich um den Haushalt und die Kinder, damit seine Ehefrau sich auf die be-
rufliche und sprachliche Integration konzentrieren könne. Die älteste Toch-
ter besuche (…). Deutsch sei ihre zweite Muttersprache. Die Familie würde
die Rechtsordnung respektieren und sei nie mit den Gesetzen in Konflikt
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Seite 9
geraten. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde für die Familie eine Entwur-
zelung bedeuten. Sie hätten dort kein tragfähiges Beziehungsnetz und
würden mit grosser Wahrscheinlichkeit in tiefer Armut leben. Sie würden in
ihrer Heimat weder über ein Haus noch über eine Wohnung verfügen und
es wäre mit grossen Schwierigkeiten verbunden, eine Unterkunft zu finden.
Die Eltern des Beschwerdeführers seien verstorben und sein (…) lebe in
London. Der Vater der Beschwerdeführerin sei ebenfalls verstorben. Ihre
Familie lebe unter dem Existenzminimum. Vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka
hätten die Beschwerdeführenden keine eigene Unterkunft gehabt und bei
Verwandten gelebt. Dies sei damals möglich gewesen, weil sie noch keine
Kinder gehabt hätten. Heute wären ihre Verwandten nicht in der Lage, eine
fünfköpfige Familie aufzunehmen. Aufgrund der vorerwähnten Einschrän-
kungen des Beschwerdeführers und der minderwertigen Position der
Frauen in der sri-lankischen Wirtschaft sei es unrealistisch, dass sie eine
Arbeit finden würden, die ausreichen würde, um für die gesamte Familie
aufzukommen. Auch das Wohl der Kinder wäre gefährdet, da sich die Rein-
tegration der Eltern in Sri Lanka sehr schwierig gestalten würde.
5.3 Nachdem die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden seiner-
zeit wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet worden
war, steht dieser Aspekt vorliegend im Vordergrund.
Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
Bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme ist das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip zu beachten, das einen allgemeinen Grundsatz
staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Dabei sind die privaten
Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der
Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug
in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (E. 13.2 ff.).
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Die Beschwerdeführenden stammen aus Jaffna (vgl. vorinstanzliche Akten
C20 S.1 und C1 S. 1). Sie haben drei Kinder im Alter von (…) und (…)
Jahren, die alle in der Schweiz geboren wurden. Der Beschwerdeführer ist
(…), die Beschwerdeführerin ist (…) Jahre alt. Der Beschwerdeführer hat
keinen Beruf erlernt (vgl. C1 S. 2) und (…). Auch die Beschwerdeführerin
hat keinen Beruf erlernt (vgl. C20 S. 3). Angesichts des beschränkten (…)
des Beschwerdeführers, des Alters der Beschwerdeführenden und des
Umstands, dass sie über keine Ausbildung verfügen, ist es – entgegen der
Ansicht der Vorinstanz – zumindest fraglich, ob bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka von einer gesicherten Einkommenssituation gesprochen werden
könnte, insbesondere da die Beschwerdeführenden nicht nur sich selbst,
sondern noch drei Kinder zu versorgen hätten. Bezüglich des familiären
Netzes ist festzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers und der
Vater der Beschwerdeführerin verstorben sind. In Sri Lanka leben noch ihre
Mutter und Geschwister. Vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka lebten die Be-
schwerdeführenden nicht in ihrem eigenen Haus sondern bei einer Cou-
sine. Ob sie nun als fünfköpfige Familie bei ihren Familienangehörigen –
sofern sie nach beinahe elf Jahren Landesabwesenheit noch Kontakt zu
ihnen pflegen – unterkommen könnten, ist zweifelhaft, bedeutet dies für
diese doch eine ernstzunehmende Belastung, zumal den Akten keine Hin-
weise für günstige wirtschaftliche Verhältnisse der Familienangehörigen zu
entnehmen sind. Die Beschwerdeführenden bringen im Gegenteil vor, die
Familie der Beschwerdeführerin lebe unter dem Existenzminimum (vgl.
auch C20 S. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch fraglich,
ob das Wohl der drei Kinder gesichert wäre.
Nach dem Gesagten erscheint es zweifelhaft, ob die Kriterien der gesicher-
ten Einkommens- und Wohnsituation erfüllt sind. Diese Frage muss jedoch
nicht abschliessend beantwortet werden, da sich die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme – wie nachfolgend aufgezeigt – als unverhältnismässig
erweist.
6.2 Grundsätzlich besteht ein legitimes öffentliches Interesse der Schwei-
zerischen Behörden, bei einem nachträglichen Wegfall eines zuvor bestan-
denen Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimat-
staat wegen der allgemeinen Sicherheitslage) den Vollzug einer in Rechts-
kraft erwachsenen Wegweisung anzuordnen.
Bei der zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit vorzunehmenden Interes-
senabwägung liegen vorliegend allerdings gewichtige private Interessen
vor:
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6.3 Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1995 in die Schweiz ein
und lebte hier mindestens bis zum Erhalt des ablehnenden Asylentscheids
im Jahr 1998. Ende 2008 beziehungsweise Anfang 2009 reisten die Be-
schwerdeführenden in die Schweiz ein und halten sich somit seit bald elf
Jahren ununterbrochen hier auf. Hinsichtlich der sozialen und beruflichen
Integration in der Schweiz kann der Argumentation der Vorinstanz nicht ge-
folgt werden, welche ausführt, die Beschwerdeführenden hätten sich nicht
um Arbeit bemüht und würden nur wenig Deutsch sprechen. Wie aus den
eingereichten Kursbestätigungen hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin
direkt nach ihrer Ankunft angefangen, Deutsch zu lernen. In den folgenden
Jahren hat sie mehrere Deutschkurse besucht (vgl. die sechs Kursbestäti-
gungen und Zertifikate als Beilage zur Beschwerde). Nachdem sie in den
Jahren (…) und (…) drei Kinder zur Welt gebracht hatte, nahm sie in den
Jahren 2016 und 2017 die Kurse wieder auf. Ferner bewarb sie sich an
mehreren Orten um Arbeit und absolvierte von (…) 2017 bis (…) 2018 ein
(…) im (…). Die ihr aufgetragenen Aufgaben habe sie gemäss Arbeitszeug-
nis vom (…) 2018 mit grossem Engagement ausgeführt. Auch der Be-
schwerdeführer bewarb sich an mehreren Orten und arbeitete während ei-
nes Monats bei der (…). Wenn auch die Arbeitsbemühungen der Be-
schwerdeführenden bisher wenig erfolgreich verlaufen sind, so kann nicht
gesagt werden, dass sie keine Anstrengungen unternommen hätten, um
eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Zudem ist zu beachten, dass der Be-
schwerdeführer (…) Jahre alt ist und (…). Auch bei guten Deutschkennt-
nisse wäre die Integration in den Arbeitsmarkt unter diesen Bedingungen
äusserst schwierig. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen
der Beschwerdeführenden nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer
sich um die Kinder und den Haushalt kümmert und sich primär die Be-
schwerdeführerin um eine Arbeitstätigkeit bemüht. Ferner ist darauf hinzu-
weisen, dass die drei Kinder zwar noch sehr jung und ihre Hauptbezugs-
personen ihre Eltern sind, doch besucht C._______ bereits seit dem Schul-
jahr 2017/2018 den (…) und hat damit begonnen, soziale Kontakte aus-
serhalb des Familienkreises zu knüpfen. Zudem haben die Kinder, abge-
sehen von ihrem kulturellen Hintergrund, auch keinerlei Bezug zu ihrem
Heimatstaat, sind sie doch in der Schweiz geboren und aufgewachsen.
Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich ge-
mäss Kenntnis des Gerichts stets rechtskonform verhalten haben. Das öf-
fentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung kann deshalb – anders als
beispielsweise in Fällen einer Gefährdung der inneren oder äusseren Si-
cherheit der Schweiz (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG) – nicht als besonders aus-
geprägt bezeichnet werden.
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6.4 Nach dem Gesagten erscheint die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme durch die Vorinstanz unverhältnismässig. Das private Interesse der
Beschwerdeführenden überwiegt nach Ansicht des Gerichts das öffentliche
Interesse am Vollzug der Wegweisung. Das SEM hat bei der heutigen Ak-
tenlage zu Unrecht die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
aufgehoben. Nachdem weiterhin keine Ausschlussgründe im Sinn von
Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, ist die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche
Verfügung vom 15. November 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdefüh-
renden bleiben vorläufig aufgenommen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der am 13. Januar 2018 geleistete Kosten-
vorschuss zurückzuerstatten ist.
9.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 15. November 2017 wird aufgehoben. Die
Beschwerdeführenden bleiben vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 13. Januar 2018 ein-
bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1'400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
Versand: