Abtei lung V
E-7161/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Wespi, Stöckli
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, Serbien,
vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. Oktober 2002 in Sachen Asyl und Wegweisung / N
_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Kosovo am 11.
Juli 2002 und gelangte am 15. Juli 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags
ein Asylgesuch einreichte. Am 16. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer in
der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Das B._______ hörte ihn am 19.
September 2002 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______, Bezirk D._______,
und gehöre der Ethnie der Bosniaken an. Seit er am 11. Juni 1999 aus dem
Kriegsdienst entlassen worden sei, habe er keine Bewegungsfreiheit mehr
gehabt. Weil er in der jugoslawischen Armee Kriegsdienst geleistet habe, sei
er von Albanern aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Sein Onkel,
welcher Dorfvorsteher sei, habe im Mai 2001 und Ende Mai 2002 je ein
Schreiben erhalten, in welchem er, der Beschwerdeführer, unter
Todesdrohungen angehalten worden sei, den Kosovo zu verlassen. Rund 15
Tage vor der Ausreise sei er zusammen mit seinem Bruder auf der Strasse,
in der Nähe seines Hauses, Unbekannten begegnet. Sie beide seien aus
Angst umgehend in den Wald geflüchtet und erst nach einigen Stunden ins
Dorf zu ihrer Tante zurückgekehrt. Obwohl sich die KFOR-Truppen fast
täglich im Dorf aufgehalten hätten, habe er Angst gehabt, sich an sie zu
wenden.
B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 - eröffnet am 14. Oktober 2002 - stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.
C. Mit Beschwerde vom 13. November 2002 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerde-
führer durch seinen Vertreter, die Verfügung sei aufzuheben und das Asyl-
gesuch gutzuheissen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2002 setzte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung des in
Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisses. Ferner gab sie ihm Gelegenheit,
sich schriftlich dazu zu äussern, was im Fall eines Wegweisungsvollzugs
gegen eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Serbien ausserhalb des
Kosovos sprechen würde. Sodann verzichtete die Instruktionsrichterin auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt.
E. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 5. Dezember
2002 seine Stellungnahme und am 11. Dezember 2002 den ärztlichen
Bericht von Dr. med. E._______, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom
22. November 2002 zu den Akten.
3F. Das Bundesamt schloss in der Vernehmlassung vom 23. Juni 2003 auf
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2003 un-
terbreitete die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist
reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2003 die Replik ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2004 setzte die damals zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines
psychiatrie-ärztlichen Zeugnisses. Innert der angesetzten Frist gab der Be-
schwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______, Spezialarzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2004 zu den Akten.
H. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers
eine Kostennote in der Höhe von Fr. 795.-- ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1.
Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer
ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
43.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen
Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten. Im Verlaufe des Verfahrens habe der Be-
schwerdeführer zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben ge-
macht. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er
sei 15 Tage vor der Ausreise vor Unbekannten in den Wald geflüchtet.
Demgegenüber habe der Bruder den Vorfall elf Tage vor der Ausreise datiert.
Ferner habe der Bruder angegeben, nach diesem Vorfall eine Nacht im Haus
der Tante verbracht zu haben. Der Beschwerdeführer hingegen wolle bis zur
Ausreise bei der Tante geblieben sein. Im Rahmen der kantonalen Anhörung
sei dem Beschwerdeführer zu diesen Unstimmigkeiten das rechtliche Gehör
gewährt worden. Dieser habe die Ungereimtheiten indes nicht befriedigend
auflösen können. Weiter habe der Beschwerdeführer die Frage, ob er die
Drohungen den Behörden beziehungsweise den vor Ort anwesenden
internationalen Organisationen gemeldet habe, verneint, obwohl die KFOR
fast jeden Tag im Dorf patrouilliert habe. Wäre der Beschwerdeführer
tatsächlich in der geltend gemachten Weise bedroht worden, so hätte er dies
mit Sicherheit der KFOR gemeldet, um deren Schutzpflicht und weitgehende
Schutzfähigkeit in Anspruch zu nehmen. Diese Unterlassung sei nicht
nachvollziehbar und würde die Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers erhärten.
3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im
Kosovokrieg in der jugoslawischen Armee gedient. Er habe Drohbriefe
erhalten, in welchen er unter Todesandrohungen aufgefordert worden sei,
den Kosovo zu verlassen. Ferner sei er von einer Gruppe von Albanern
angegriffen worden. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien die Aus-
führungen des Beschwerdeführers glaubhaft. Die internationalen Kräfte im
Kosovo würden den Minderheiten nur einen minimalen Schutz gewähren und
sehr oft auf der Seite der Albaner stehen.
53.5 Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK ist die Flücht-
lingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wi-
dersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig
erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten
Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
Ark in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und
21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
3.6 Der Beschwerdeführer machte geltend, nachdem er und sein Bruder zwei
Unbekannte im Dorf gesehen hätten, seien sie in den Wald geflohen und
hätten sich anschliessend zur Ausreise entschlossen. Aufgrund der Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Sommer 1999 aus dem Militär-
dienst entlassen wurde und sich bis zur Ausreise, mithin drei Jahre in seinem
Heimatdorf aufgehalten hat. Während dieser Zeit wurde er laut seinen
Angaben unter Drohungen zum Verlassen des Kosovos aufgefordert. In
Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse ist zum einen nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer so lange mit der Ausreise zugewartet hat.
Zum andern ist nicht einsichtig, weshalb ihn das blosse Erscheinen zweier
Unbekannter auf der Strasse in der Nähe seines Hauses zur Flucht in den
Wald und anschliessend zum Verlassen des Heimatlandes veranlasste.
Weder den Akten noch der Rechtsmitteleingabe sind diesbezüglich
nachvollziehbare Gründe zu entnehmen. Es bestehen daher grundsätzlich
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese
Zweifel werden durch unvereinbare Aussagen in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung des Beschwerdeführers und seines Bruders bestärkt. An-
lässlich der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, 15
Tage vor der Ausreise hätten er und sein Bruder auf der Strasse unbekannte
Personen gesehen, worauf sie sofort die Flucht ergriffen und sich im Wald
versteckt hätten. Nach einigen Stunden seien sie zurückgekehrt. Bis zur
Ausreise hätten sie bei einer Tante übernachtet (vgl. A 7, S. 4 ff.).
Demgegenüber erklärte der Bruder des Beschwerdeführers, dieser Vorfall
habe sich rund elf Tage vor der Ausreise ereignet und sie hätten nur die
erste Nacht bei der Tante verbracht. Die weiteren Nächte hätten sie bei
verschiedenen Leuten beziehungsweise zu Hause geschlafen (vgl. N 431
740, A 7, S. 6 ff.). Vorliegend widersprechen sich der Beschwerdeführer und
sein Bruder einerseits hinsichtlich der Anzahl Tage, welche zwischen dem
fluchtauslösenden Ereignis und der Ausreise liegen, andererseits betreffend
ihren Aufenthaltsort bis zur Ausreise. Auch wenn zwischen den Aussagen
des Beschwerdeführers und seines Bruder lediglich eine Differenz von vier
Tagen liegt und dem Bruder von fachärztlicher Sicht eine verminderte
Intelligenz attestiert wird, so ist dennoch festzustellen, dass von ihnen
erwartet werden darf, dass sie ein so einfaches und einschneidendes
6Erlebnis, welches sie immerhin zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst
hat, auch in zeitlicher Hinsicht übereinstimmend zu schildern vermögen. Dies
gilt insbesondere auch hinsichtlich des Aufenthaltsortes des
Beschwerdeführers und seines Bruders vor der Ausreise. Weiter bringen der
Beschwerdeführer und sein Bruder vor, sie hätten das Heimatland
gleichentags verlassen und seien beide am 15. Juli 2002 in die Schweiz
eingereist, seien indes nicht zusammen gereist. Es wird indes ernsthaft
bezweifelt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht miteinander
reisten. Namentlich schildern sie den Reiseweg sowie insbesondere das
verwendete Auto übereinstimmend. Ferner ist der Beschwerdeführer nicht in
der Lage, einen überzeugenden Grund für die getrennte Fahrt anzugeben.
Sodann vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner
Vorbringen sowie dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht subs-
tanziiert dazutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
geschlossen hat.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein Heimatdorf sei aus-
schliesslich von Bosniaken bewohnt gewesen und die KFOR habe fast
täglich im Dorf patrouilliert. Vor diesem Hintergrund ist nur schwer vorstell-
bar, dass sich albanische Unbekannte am helllichten Tag im Dorf aufhielten,
um gezielt den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu bedrohen. Ferner ist
nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer und sein Bruder
nicht an die KFOR gewandt haben, dies umso mehr, als ihr Onkel
Dorfvorsteher war und ihm in dieser Funktion ohne weiteres zumutbar
gewesen wäre, Hilfestellung seitens dieser Organisation zu beantragen. Seit
der Ausreise des Beschwerdeführers im Sommer 2002 hat sich sodann die
Lage im Kosovo wesentlich verändert und stabilisiert. Die inter-nationale
Staatengemeinschaft - in polizeilicher Hinsicht durch die Kosovo Forces
(KFOR) und den Kosovo Police Service (KPS), in zivil- und verwaltungs-
technischer Hinsicht durch die UN Interim Administrative Mission in Kosovo
(UNMIK) und den ihr untergeordneten Provisional Institutions of Self
Government (PISG) repräsentiert - übt nicht nur faktisch das Gewaltmonopol
im Kosovo aus, sondern hat auch die zivile Ver-waltung in massgeblicher
Weise übernommen. Die Bemühungen der internationalen Staatenge-
meinschaft sind zwar bis heute nicht abgeschlos-sen und gelegentlich kommt
es zu Zwischenfällen unter den Angehörigen der verschiedenen Ethnien.
Insgesamt aber hat sich die Situation der ethnischen Minderheit der
slawischen Muslime (Bosniaken, Gorani, Torbes) vorab in den Bezirken
Dragash, Prizren, Gjakove und Pej in den vergangenen Jahren - un-
terbrochen allerdings durch die März-Unruhen im Jahre 2004, von denen
auch Prizren und Umgebung betroffen waren - verbessert. Von einer gene-
rellen, mithin asylrelevanten Verfolgung be-ziehungsweise Verdrängung der
slawischen Muslime aus diesen Gebieten durch die albanischstämmigen
Extremisten und Separatisten kann somit nicht gesprochen werden.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
74.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichti-
gen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts-
oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er
ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs.
2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass
er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufent-
halts- bewilligung, noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
4.6 Der Kosovo wird zurzeit zu etwa 75 % von ethnischen Albanern bevölkert,
die weiteren 25 % der Bevölkerung stellen Angehörige verschiedener eth-
nischer Volksgruppen. Die Zahl der slawischen Muslime wird auf etwa 50'000
geschätzt. Sie unterscheiden sich von der Mehrheitsethnie durch ihre
Sprache (serbokroatisch) und ihre religiös-kulturelle Zugehörigkeit, wobei die
Sprach- und Religionsgrenzen quer durch die einzelnen Ethnien verlaufen.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die
Sicherheitslage für die Angehörigen der genannten Minderheitsethnien seit
den Unruhen im März 2004 entspannt. Die Spannungen mit den
Kosovoalbanern konnten abgebaut werden. Die Bewegungsfreiheit der
slawischen Muslime ist grundsätzlich gewährleistet, ebenso der Zugang zu
8Schulen sowie medizinischen Versorgungseinrichtungen. Die wirtschaftliche
Situation sowie die Arbeitsmarktlage sind für die Angehörigen aller Ethnien
nach wie vor als schwierig zu bezeichnen. Sporadisch werden slawische
Muslime aufgrund des Gebrauchs der serbokroatischen Sprache diskriminiert
oder gar bedroht. Selbst Schikanen bei Behördengängen können nicht
ausgeschlossen werden. Trotz dieser allenfalls auftretenden
Benachteiligungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung für slawische Muslime aus dem Kosovo, die ihren letzten
Wohnsitz vor der Ausreise in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakovë oder
Pejë hatten, als zumutbar (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2002 Nr. 22 S. 177 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht trägt aber der
besonderen Situation der Angehörigen der slawischen Muslime dadurch
Rechnung, dass es die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs im
Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vornimmt, wobei
Unzumutbarkeit anzunehmen ist, wenn sich aus der persönlichen Situation
ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der slawischen
Muslime hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt. Zusätzliche
Indizien können sich zum Beispiel aus dem fehlenden Beziehungsnetz, der
beruflichen oder familiären Situation oder wegen gesundheitlicher
Schwierigkeiten ergeben.
4.7
4.7.1 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der slawischen Muslime (Bosnia-
ken) an und hatte vor der Ausreise seinen letzten Wohnsitz in C._______,
Bezirk D._______. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich
zumutbar. Indes ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer
nach seiner Einreise Mitte Juli 2002 wegen Angstzuständen im November
2002 von Dr. med. E._______, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, psychiat-
risch untersucht wurde. Im ärztlichen Bericht vom 22. November 2002 führte
der Psychiater aus, entgegen der Angaben anlässlich der Befragung vom 19.
September 2002 habe der Beschwerdeführer "nach beharrlichem Insistieren"
geltend gemacht, er sei eigentlich in der Genietruppe zum Mineur
ausgebildet worden. Er habe mehrfach, auch unter Feuer, Minen verlegt und
eine Vielzahl von Toten gesehen, was schrecklich gewesen sei. Nach der
Rückkehr aus dem Krieg hätten die Bedrohungen von albanischer Seite
begonnen. Dies habe er anlässlich der kantonalen Befragung verschwiegen,
in der Annahme, sein militärisches Engagement in der serbischen
Volksarmee würde ihm im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch hinderlich
sein. Nachdem er den negativen Entscheid des Bundesamtes erhalten habe,
habe er völlig die Kontrolle verloren, könne nicht mehr schlafen und habe
Albträume. Schweissgebadet, schreiend und mit Herzrasen wache er auf. Er
könne nicht mehr richtig essen, habe keinen Appetit, er schwitze andauernd
und fühle sich verfolgt. Zum klinisch-psychopathologischen Befund führte der
Arzt aus, der Beschwerdeführer habe ein gepflegtes, etwas ärmliches
Äusseres, habe ängstlich aufgerissene Augen und feinen Fingertremor.
Während der Untersuchung wirke er unsicher, verängstigt, im Kontakt vorerst
zurückhaltend, taue im Verlauf der Untersuchung auf. Es gebe keinen
Spontankontakt, der Beschwerdeführer gebe indes bereitwillig Auskunft. Es
9würden keine Appellation, keine Klagsamkeit und keine erkennbare
Aggravation vorliegen. Er sei allseits orientiert, stimmungsmässig sei er
offensichtlich nervös, bedrückt, depressiv. Psychomotorisch sei der
Beschwerdeführer verflacht und verlangsamt, der Antrieb sei reduziert. Der
formale Gedankengang sei geordnet, wenn auch zeitweise etwas stockend.
Inhaltlich würden die Gedanken um das geschilderte Thema kreisen,
Suizidideen und -absichten würden anklingen. Der Psychiater diagnostizierte
eine generalisierte reaktive Depression mit latenter Suizidalität sowie eine
chronifizierte Angststörung mit Panikattacken im Sinne einer psychogenen
Anpassungsstörung. Zur Beurteilung führte er aus, da der Beschwerdeführer
in der jugoslawischen Armee gedient habe, habe er sich in den Augen der
albanisch-muslimischen Nationalisten des Verrates schuldig gemacht. In
Anbetracht dieses Umstandes sowie insbesondere des Ausmasses der
Verängstigung werde verständlich, weshalb der Beschwerdeführer
gegenüber den Schweizer Behörden sein tatsächliches militärisches
Engagement verschwiegen habe. Auf jeden Fall sei der aktuelle Zustand des
Beschwerdeführers solcherart, dass er dringend einer fachpsychiatrischen
medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung in seiner
Muttersprache bedürfe. Ohne entsprechende Behandlung müsse mit einer
akuten Verschlechterung und Dekompensation gerechnet werden, die Gefahr
eines Suizides sei nicht von der Hand zu weisen.
4.7.2 Im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______, Spezialarzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 20. Februar 2004 wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer leide unter Depressionen, intensiven Ängsten,
psychomotorischer Unruhe, ständigem Gefühl, bedroht zu sein, sowie
Albträumen. Den Beschwerdeführer beschrieb der Arzt als bewusstseinsklar,
voll orientiert, innerlich sehr verspannt und ängstlich. Er habe starke
Zukunftsängste geäussert, da er befürchte, in den Kosovo zurückgewiesen
zu werden. Er mache den Eindruck einer einfach strukturierten
Persönlichkeit. Unter dem Eindruck der Kriegserlebnisse im Kosovo sei er
psychisch dekompensiert. Vor diesem Hintergrund diagnostizierte der
Psychiater eine posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen.
Der Beschwerdeführer werde seit Juli 2003 medikamentös und
psychotherapeutisch behandelt. Ohne Behandlung sei die Prognose
gegenwärtig und zukünftig sehr schlecht. Aus psychischen Gründen sei die
Reisefähigkeit nicht gegeben. Die Rückkehr in den Kosovo würde zu einer
vollen psychischen Dekompensation führen, suizidale Handlungen seien
nicht auszuschliessen.
4.7.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizini-
sche Versorgungslage im Kosovo generell prekär. Der Zugang zur Ge-
sundheitsversorgung ist durch Kapazitätsprobleme, weite Distanzen und die
mangels Existenz eines Krankenversicherungssystems hohen Kosten nur
eingeschränkt gewährleistet. Dies trifft besonders auf die Behand-
lungsmöglich-keiten von psychischen Erkrankungen (insbesondere bei
posttraumatischen Belastungsstörungen) zu, bei welchen sich die öffentliche
Grundversorgung auf medikamentöse Behandlungen beschränkt und kaum
sozio- oder psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden. Die
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Behandlungszentren für psychische Krankheiten (Community Mental Health
Centres) fokussieren sich weitgehend auf die Rehabilitierung chronisch und
schwer erkrankter - nicht an posttraumatischen Belastungsstörungen
leidender - Personen. Insgesamt lässt sich ein Mangel an kompetentem
Fachpersonal - insbesondere an ausgebildeten Psychiatern - und eine
beschränkte Zahl geeigneter medizinischer Einrichtungen feststellen, was
aufgrund des gesteigerten Bedürfnisses der Bevölkerung an Behandlungen
von psychischen Erkrankungen akute Kapazitätsprobleme zur Folge hat.
Zwar hat das BFM in Zusammenarbeit mit der Psychiatrischen Klinik Basel in
Pristina die Intensive Psychiatric Care Unit (ICPU) eingerichtet, an welcher
psychisch schwer kranke Patienten behandelt werden können. Trotz diesen
zusätzlichen Strukturen beurteilen nichtstaatliche Organisationen (NGO's)
seit 2004 bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt die Behandelbarkeit
schwerer und chronischer psychischer Krankheiten nicht als ausreichend,
dies insbesondere bei notwendiger individueller Psychotherapie (vgl. SFH,
Die medizinische Versorgungslage in Kosovo, Update vom 24. Mai 2004, S.
9 ff. und 16 ff.; UNHCR, UNHCR Position on the Continued International
Protection Needs of Individuals from Kosovo [March 2005], Ziff. 10 ff. und 18;
HANS WOLFGANG GIERLICHS, Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo: in
Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2006, Nr. 8, S. 277; UK
Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia [including
Kosovo], 12. Februar 2007, Ziff. 4.4; United Nations Kosovo Team, Initial
Observations on Gaps in Health Care Services in Kosovo [January 2007],
Ziff. III).
4.7.4 Vorliegend steht fest und wird auch vom Bundesamt nicht bestritten, dass
der Beschwerdeführer während des Kosovo-Krieges Militärdienst geleistet
hat. Diesbezüglich hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Ver-
nehmlassung vor, er habe unvereinbare Aussagen zu seiner Funktion
während des Kriegsdienstes gemacht. Aufgrund der Akten ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zunächst
aussagte, er habe bei den Genietruppen Dienst geleistet (vgl. A7, S. 4). Im
Verlauf der Anhörung verneinte er die Frage, ob er an Kampfhandlungen
teilgenommen habe. Er habe in der Küche gearbeitet. Der von der Vorinstanz
festgestellte Widerspruch besteht offensichtlich. Die Ausführungen im
ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 22. November 2002,
weshalb der Beschwerdeführer seine tatsächliche Tätigkeit nicht offen gelegt
habe, sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Indes kann es
vorliegend letztlich offen bleiben, in welcher Funktion der Beschwerdeführer
Kriegsdienst geleistet hat. In den Augen der Albaner hat der
Beschwerdeführer während des Krieges Dienst für die jugoslawische Armee
geleistet und sich damit in jedem Fall gegen die albanische Bevölkerung
gestellt. Allein dieser Umstand vermag ohne weiteres die Ursache für die
diagnostizierte Depression bilden, ohne dass jedoch dadurch die geltend
gemachte Verfolgung glaubhaft gemacht worden wäre (vgl. E. 3.6). Vor
diesem Hintergrund ist mit den Fachärzten nicht auszuschliessen, dass die
beim Beschwerdeführer von zwei unabhängigen Psychiatern diagnostizierte
posttraumatische Belastungsstörung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
zu einer Dekompensation und allenfalls einem Suizid führen könnte. Sodann
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ist der Beschwerdeführer nach übereinstimmender Ansicht beider Psychiater
auf eine angemessene medikamentöse und fachärztliche Behandlung
angewiesen. Wie vorstehend dargelegt, ist eine solche im Kosovo kaum
gewährleistet. Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme einer psychiatri-
schen Behandlung im Heimatland voraussetzt, dass der Betroffene auf ein
bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm bei
der Reintegration und der psychiatrischen Behandlung hilfreich zur Seite
stehen kann. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Eltern (C-Bewilligung),
der Bruder G._______. (C-Bewilligung) und eine Schwester (B-Bewilligung)
des Beschwerdeführers in Zürich leben. Ferner wird der Bruder H._______.
des Beschwerdeführers mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufgenommen. Abgesehen von einem Onkel, einer Tante und ihren Familien
sowie den Grosseltern mütterlicherseits, lebt von den nächsten Verwandten
des Beschwerdeführers nur noch der Bruder I._______ im Heimatland. Ob
dieses soziale Umfeld ein tragfähiges Beziehungsnetz für den psychisch
kranken Beschwerdeführer bildet und ihm bei einer Reintegration die
zweifellos erforderliche Unterstützung gewähren könnte, ist mehr als fraglich.
Hinzu kommt, dass es aufgrund der nach wie vor allgemein sehr schwierigen
wirtschaftlichen Lage im Kosovo für den Beschwerdeführer, welcher zwar
über eine Ausbildung als Maschinenführer verfügt, sehr schwierig, wenn
nicht ausgeschlossen sein wird, eine Anstellung zu finden und sich damit
eine wirtschaftliche Grundlage zu schaffen. Erschwerend wirkt dabei der
Umstand, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der slawischen Muslime
angehört. Bereits vor der Ausreise konnte der Beschwerdeführer keine feste
Anstellung finden, sondern war im kleinen landwirtschaftlichen Betrieb der
Familie tätig und half bei Verwandten aus. Demgegenüber ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz, nebst der
fachärztlichen Betreuung, die notwendige persönliche wie materielle
Unterstützung von seinen Verwandten erhält.
4.7.5 Dem Beschwerdeführer ist es mithin aufgrund seiner schweren psychischen
Erkrankung, der allgemein schwierigen medizinischen Situation im Kosovo
und des fehlenden Beziehungsnetzes nach Auffassung des Gerichts nicht
zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, zumal sich aus den
Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im
Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben.
5. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
hinsichtlich der Alternativität der Vollzugshindernisse die weiterhin zutref-
fende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vor-
instanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die
12
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu
prüfen sind. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der zwei anderen
Vollzugshindernisse zu verzichten.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Recht festge-
stellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das
Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber
erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2002 ist demnach betreffend
die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und
die Rechtsmitteleingabe im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos
zu bezeichnen war. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Dem
Beschwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die
Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 16 Abs. 2 VGKE).
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 9. Mai 2007
in der Höhe von Fr. 795.-- zu den Akten gereicht. Er weist in seiner
Rechnung einen zeitlichen Aufwand von 5,25 Stunden und keine Barausla-
gen aus. Der zeitliche Aufwand erscheint in Anbetracht dessen, dass die
Beschwerdeschrift nur gerade zweieinhalb Seiten umfasst, die nachfolgende
Korrespondenz identisch ist mit derjenigen den Bruder des Beschwer-
deführers betreffend und derselbe Arzt mit der Ausstellung des Arztzeug-
nisses beauftragt wurde, als zu hoch. Es rechtfertigt sich daher, den zeitli-
chen Aufwand auf 3 Stunden zu kürzen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11
VGKE sowie unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 150.-- ist
die Parteientschädigung für den Vertreter daher auf Fr. 450.-- festzusetzen
und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 225.-- zu reduzieren.
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Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend; weitergehend wird sie abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 225.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Vertreters, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-
Nr. N _______)
- B._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand am: