B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7163/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Mongolei,
alle vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 14. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 23. August 2009 in der Schweiz
erstmals ein Asylgesuch. Dabei wurden sie am 4. September 2009 sum-
marisch und am 17. September 2009 durch das vormals zuständige Bun-
desamt für Migration (BFM; heute SEM) einlässlich zu ihren Asylgründen
befragt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, sie hätten
am 20. März 2009 an einem Flussufer vier streitende Frauen beobachtet
und am 1. April 2009 erfahren, dass eine von ihnen – die einzige Tochter
des lokalen Polizeichefs – dort an diesem Tag ertrunken sei. Am 2. April
2009 seien sie zum Polizeiposten gegangen, hätten dort ihre Beobachtun-
gen zu Protokoll gegeben, welche den behördlichen Verdacht entkräftet
hätten, die drei übrigen Frauen seien schuld am Tod der Tochter des Poli-
zeichefs. Sie seien in der Folge als Zeugen für die spätere Gerichtsver-
handlung registriert worden und hätten sich ab diesem Zeitpunkt bedroht
gefühlt. Die (…), die der Beschwerdeführer ohne entsprechende Bewilli-
gung betrieben habe, sei behördlich geschlossen worden. Zudem sei ver-
sucht worden, der beim (…) arbeitenden Beschwerdeführerin einen Waf-
fendiebstahl anzuhängen. Deshalb hätten sie sich im Sommerhaus einer
Tante in einem anderen Stadtteil vier Monate lang versteckt. Während die-
ser Zeit seien ihre Dokumente aus dem Haus entwendet worden und es
sei nach ihnen gesucht worden. Aus Furcht vor Verfolgung hätten sie sich
zur Ausreise entschieden, hätten auf der Flucht jedoch ihre (…)jährige
Tochter nicht mitnehmen können, die bei den Grosseltern zurückgeblieben
sei.
A.b Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 trat das BFM gestützt auf aArt. 32
Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. No-
vember 2011 abgewiesen.
B.
Mit als „Wiedererwägungsgesuch/Asyl“ betitelter Eingabe ihres Rechtsver-
treters vom 2. Mai 2016 suchten die Beschwerdeführenden erneut um Asyl
nach, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Sie führten
zur Begründung im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe anläss-
lich des ersten Asylverfahrens seine Asylgründe nicht nennen können. Es
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sei ihm damals nicht möglich gewesen, den Beweis für jene Ereignisse zu
erbringen, die zur Flucht geführt hätten. Nun sei es den Beschwerdefüh-
renden gelungen, eine Zeitung aus ihrer Heimat zu organisieren, aus der
hervorgehe, dass sie ihr Heimatland aus politischen Gründen hätten ver-
lassen müssen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Freiheitlichen Par-
tei und im Jahr 2008 (…) für deren Kandidaten gewesen. Der Wahlsieg des
Kandidaten einer anderen Partei sei am 30. August 2008 von den übrigen
Parteien nicht anerkannt worden. Er habe danach an Demonstrationen teil-
genommen, bei denen es zu Sachbeschädigungen gekommen sei. Er
habe sich daran nicht beteiligt. Die Polizei habe eingegriffen und habe ihn
zusammen mit weiteren Personen festgenommen und in Polizeihaft ge-
nommen. Nach 72 Stunden sei er in die Untersuchungshaftanstalt
G._______ überführt worden. Am 27. Oktober 2008 sei er in einem willkür-
lichen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 4,6 Jahren verurteilt worden,
dies obwohl er nicht gegen das Gesetz verstossen habe und ihm weder
Sachbeschädigung noch eine Verletzung von Personen habe nachgewie-
sen werden können. Am 7. November 2008 sei ihm die Flucht aus der Un-
tersuchungshaftanstalt gelungen. Deswegen sei nach ihm gefahndet wor-
den. Dies sei in der Zeitung ausgeschrieben worden. Bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat würde er erneut inhaftiert und eventuell sogar gefoltert.
Mit dem Strafurteil und dem Zeitungsbericht seien seine Aussagen nun be-
wiesen.
Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden eine
Kopie eines Strafurteils vom 27. Oktober 2016 samt deutscher Überset-
zung sowie eine Kopie eines Zeitungsausschnitts vom (…) 2008 samt deut-
scher Übersetzung zu den Akten.
Für den weiteren Inhalt der Gesuche wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies ihre Asyl-
gesuche (Mehrfachgesuche) ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf die weitere Begrün-
dung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Eingabe vom 21. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu
gewähren; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 wurde festgestellt, dass
die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten dürfen. Gleichzeitig wurden sie unter Androhung des Nichteintre-
tens auf die Beschwerde dazu aufgefordert, innert anzusetzender Frist ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 1. Dezember 2016 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Das Staatssekretariat hat die Eingabe vom 19. Mai 2016 als Mehrfach-
gesuch entgegengenommen und begründete seinen ablehnenden Ent-
scheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien wider-
sprüchlich und nachgeschoben und damit unglaubhaft ausgefallen. So
habe der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren bei der BzP angege-
ben, ausser den damals geschilderten Ereignissen aus dem Jahre 2009
keine weiteren Fluchtgründe zu haben. Er habe ausser dem dort Erwähn-
ten noch nie Probleme mit der Polizei, der Armee oder den Behörden ge-
habt und sei politisch nie aktiv gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten
zudem anlässlich der Anhörung auf die Frage, ob sie alles hätten sagen
können, was ihnen für ihre Asylgesuche wichtig erscheine, bejaht. Auf die
individuell gestellte Frage nach weiteren Gründen, welche gegen ihre
Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, hätten sie keine weiteren
Gründe angegeben. Sie hätten die in der Eingabe vom 3. Mai 2016 ge-
nannten Ereignisse aus dem Jahre 2008 nicht einmal ansatzweise er-
wähnt. Es dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass eine tatsächlich
verfolgte Person derart einschneidende Ereignisse im Rahmen eines um-
fassenden Asylverfahrens sofort, spontan und frei vorbringen würde. Sie
hätten jedoch beide gänzlich, mehrfach und ausdrücklich ausgeschlossen,
dass weitere Gründe für ihre Asylgesuche beziehungsweise gegen eine
Rückkehr in ihren Heimatstaat bestehen würden. Die neuen Vorbringen
würden daher mit ihren früheren Schilderungen und Bezeugungen ohne
ersichtlichen Grund diametral entgegenstehen. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb das angebliche Strafurteil und der angebliche Zeitungsbericht
erst Jahre später hätten vorliegen sollen und die Beschwerdeführenden
diese nicht bereits im ersten Asylverfahren hätten vorbringen können. Ihre
Sachverhaltsschilderungen seien nicht nur krass widersprüchlich, sondern
auch nachgeschoben, unlogisch und konstruiert. Aufgrund dieser Feststel-
lungen müsse auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen
werden, insbesondere auf ihre nach wie vor nicht nachgewiesene Identität.
Zudem hätten die eingereichten Kopien des Strafbefehls und des Zeitungs-
ausschnittes nur geringen Beweiswert. Es müsse deswegen nicht näher
untersucht werden, weshalb die Beschwerdeführenden nicht direkt nach
der Flucht aus der Untersuchungshaft vom 7. November 2008 ausgereist
seien und das Land erst am 11. August 2009 verlassen hätten.
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5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, der Beschwer-
deführer habe die in der Eingabe vom 3. Mai 2016 erwähnte Gründe im
ersten Asylverfahren deshalb nicht erwähnt, da er damals über keine Be-
weismittel verfügt habe und Angst gehabt habe, dass man ihm nicht glau-
ben würde. Hätten sie die Ereignisse von 2008 bereits damals erwähnt,
wären sie von der Vorinstanz, weil unbewiesen, als unglaubhaft dargestellt
worden. Deshalb hätten sie diese gänzlich unerwähnt gelassen, um sie zu
einem Zeitpunkt aufzurollen, in dem sie ihre Aussagen würden beweisen
können. Ihr Verhalten sei daher weder widersprüchlich oder unlogisch noch
konstruiert. Vielmehr habe es die Vorinstanz unterlassen, die nun vorlie-
genden Beweise zu prüfen. Zudem wären sie bereit, die Umstände aus
dem Jahre 2008 ausführlicher darzulegen. Der gegen den Beschwerdefüh-
rer eingeleitete (Straf-)Prozess hätte einzig und alleine dazu gedient, poli-
tische Gegner auszuschalten. Dieser Vorfall zeige, dass die Menschen-
rechte in der Mongolei, obwohl als safe country bezeichnet, nach wie vor
nicht gewährleistet und gegen ideologisch anders Gesinnte gewaltsam vor-
gegangen werde.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt,
welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führenden schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden.
6.2 Insbesondere müssen die in der Eingabe vom 6. Mai 2016 geltend ge-
machten Asylgründe als insgesamt nachgeschoben und widersprüchlich
und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Der Einwand der Beschwerde-
führenden, wonach sie wegen der damals nicht vorhandenen Beweise die
Ereignisse von 2008 im ersten Asylverfahren nicht erwähnt hätten, muss
als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden, gaben sie doch
auf entsprechende Fragen anlässlich den dortigen Anhörungen, welche im
Übrigen ausführlich ausgefallen sind, keine derartigen Probleme an. Auch
verneinten sie die ihnen gestellte Frage nach anderen Gründen. Zudem
bestätigten Sie nach der Rückübersetzung des Protokolls die Richtigkeit
ihrer Aussagen unterschriftlich (vgl. Akten A10 und A11). Schliesslich hielt
die Vorinstanz bezüglich der lediglich in Kopie vorhandenen Beweismittel
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(Haftbefehl und Zeitungsausschnitt) zu Recht fest, dass diesen aufgrund
ihrer Beschaffenheit nur ein geringer Beweiswert zukomme.
6.3 Soweit die Beschwerdeführenden ferner geltend machen, in der Mon-
golei würden Menschenrechte missachtet, ist darauf hinzuweisen, dass der
Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungs-
sicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und
auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art.
6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Die Bezeichnung eines
Landes als so genanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung,
dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht statt-
findet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (für alle
Bevölkerungsschichten) gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine
relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter
und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden
kann. Solche konkrete und substanziierte Hinweise vermochten die Be-
schwerdeführenden nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen.
6.4 Eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der erst
später erfolgenden Ausreise aus dem Heimatland kann zum Einen im Hin-
blick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreise-
gründe zum Andern bei der Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der
Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann, re-
levant werden. Das SEM hat zurecht als unlogisch erachtet, dass die Be-
schwerdeführenden ihr Heimatland nicht sofort nach der Flucht des Be-
schwerdeführers aus der Untersuchungshaft verlassen haben, weshalb
ihre Vorbringen mangels zeitlichem Kausalzusammenhang auch als asyl-
irrelevant zu gelten haben, zumal sie dazu keine Erklärungen abgegeben
haben.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat ihre Asylgesuche (Mehrfachgesuche) zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutref-
fend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die
allgemeine Lage in der Mongolei noch andere, insbesondere individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Be-
schwerdeführenden sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Dezember 2016 in der gleichen
Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 1. Dezember 2016 geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: