B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7165/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
E-7165/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
21. August 2015 mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen in
Colombo. Am 24. August 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ wurde er am 28. August 2015 zur Person befragt (BzP).
Am 8. November 2016 fand die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) beziehungsweise die zu den LTTE gehörenden „Sea-Tigers“ unter-
stützt und sei deswegen im Jahr 2002 von der sri-lankischen Armee (ab-
sichtlich) angefahren und getötet worden. Im Jahre 2010 beziehungsweise
2011 sei er auf dem Schulweg von Soldaten angehalten und gefragt wor-
den, ob Freunde seines Vaters bei ihnen zu Hause aufgetaucht seien. Er
habe überdies Probleme mit seinem Schulkollegen V. gehabt, dessen Va-
ter eine wichtige Position bei der Eelam People’s Democratic Party (EPDP)
innegehabt habe. Nach einer Schlägerei mit diesem Kollegen V. im Rah-
men eines Cricket-Spiels, sei er im Oktober 2013 von Freunden des Schul-
kollegen V. geohrfeigt und bedroht worden. Am 14. April 2014 seien vier
Personen, zwei davon in Armeeuniform, zu ihm nach Hause gekommen
und hätten sich nach seinem Vater erkundigt und anschliessend im Haus
randaliert. Anlässlich einer Gedenkfeier für seinen Vater habe ihm seine
Mutter erzählt, dass sein Vater absichtlich getötet worden sei. Er habe sich
daraufhin am 25. Mai 2014 zu einer Menschenrechtsorganisation begeben,
um die Ermordung seines Vaters zu melden. Beim Verlassen des Gebäu-
des sei er von seinem Schulkollegen V. beobachtet worden. Er habe sich
deshalb umgehend zu seinem Onkel begeben, wo er fortan gewohnt habe.
Am 28. Mai 2014, am 5. Juni 2014 und am 10. Juni 2014 seien Beamte
des Criminal Investigation Departments (CID) zu ihm nach Hause gekom-
men, um sich nach seinem Aufenthalt zu erkundigen. Am 25. Juli 2015 sei
er Zeuge einer Vergewaltigung einer Frau durch Polizisten geworden. Er
habe daraufhin die Hupe seines Motorrads betätigt, worauf er einen
Schuss gehört habe. Aus Angst, dass die Polizisten die Nummer des Mo-
torrads erkannt hätten, habe er sich zu einem Pfarrer begeben, wo er sich
bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Sein Onkel, dem das Motorrad
gehört habe, sei mitsamt dem Motorrad von den Polizisten mitgenommen
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worden. Er habe sein Heimatland daraufhin mit einem gefälschten Reise-
pass verlassen. Fünf Tage nach der BzP seien Leute zu ihm nach Hause
gegangen und hätten seinen Pass und den Beleg der Menschenrechtsor-
ganisation mitgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein. Er beantragte in seiner Eingabe zur Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zufolge Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 4), eventua-
liter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Ziff. 5), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht (Ziff. 6), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks vollständiger und
richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurtei-
lung (Ziff. 7), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
(Ziff. 8), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betref-
fend die Dispositivziffern 4 und 5 und die Feststellung der Unzulässigkeit
oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Ziff. 9).
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei für das
vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das
Spruchgremium zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig
ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtli-
che nicht öffentlich zugänglichen Quellen ihres Lagebildes vom 16. August
2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt wer-
den) offenzulegen (Ziff. 2). Danach sei ihm eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter macht er
geltend, es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 15. Novem-
ber 2017 den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und
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deshalb nichtig/ungültig sei (Ziff. 3). Für den Fall, dass das Bundesverwal-
tungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweis-
anträge (vgl. Beschwerdeschrift, S. 35).
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Stellungnahmen seines
Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 zu den Lagebil-
dern der Vorinstanz vom 5. Juli 2016 respektive 16. August 2016, ein vom
Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster Länderbericht (Stand
12.10.2017, inkl. CD mit Quellen), die Kopie einer Zwischenverfügung des
BVGer vom 30. September 2016, ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kälin,
eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, ein Formular zur Er-
satzreisepapierbeschaffung des sril-lankischen Generalkonsulats, einen
Zeitungsbericht der Tamil Guardian betreffend ein Urteil des Gerichts in
Vavuniya vom (…) 2017 sowie 20 Berichte und Zeitungsausschnitte zur
allgemeinen Lage in Sri Lanka zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gab die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer antragsgemäss den für das Verfahren zuständigen
Spruchkörper bekannt, wie er anlässlich der Erfassung der Beschwerde
nach den dafür massgeblichen Bestimmungen festgesetzt worden war, zu-
sammen mit der für das Verfahren zuständigen Gerichtsschreiberin. Weiter
wurden ihm die für den angefochtenen Entscheid verantwortlichen Perso-
nen des SEM mitgeteilt. Das Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öf-
fentlicher Quellen zur SEM-Publikation vom 5. Juli 2016 (mit Stand vom
16. August 2016) sowie die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeergän-
zung und die Beweisanträge (im Falle der Nichtrückweisung) wies sie ab
und erhob infolge des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerde ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.–. Dieser ging beim Gericht
fristgerecht ein.
F.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 beanstandete der Beschwerdeführer die
Behandlungsweise des gestellten Antrags auf Offenlegung der Informatio-
nen, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels
Manipulation ausgewählt wurde und die Höhe des eingeforderten Kosten-
vorschusses. Weiter ersuchte er erneut um Offenlegung der Quellen des
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Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016. Als Beweismittel reichte
er das genannte Lagebild mit durch den Rechtsvertreter geschwärzten
Textstellen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe des
Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können,
sowie die Bestätigung der Zufälligkeit dessen Auswahl. Mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Januar 2018 wurde dieser Antrag praxisgemäss behandelt
(vgl. statt vieler: die Zwischenverfügungen in den Verfahren D-7345/2017
und E-269/2018 vom 19. Januar 2018 sowie E-4771/2017 vom 1. Septem-
ber 2017). Es erübrigt sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen in
der Eingabe vom 25. Januar 2018 weiter einzugehen.
4.2 Der Beschwerdeführer ersucht weiter um Akteneinsicht beziehungs-
weise Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri
Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“ und Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung. Diese Anträge wurden, entgegen den Ausführungen
in der Eingabe vom 25. Januar 2018, mit Zwischenverfügung vom 10. Ja-
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nuar 2018 abgewiesen. Darauf ist deshalb ebenfalls nicht mehr einzuge-
hen. Der nochmals gestellte Antrag auf Offenlegung der Quellen ist unter
Verweis auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 10. Januar
2018 erneut abzuweisen.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in
mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begrün-
dungspflicht, des Willkürverbots, des Anspruchs auf gleiche und gerechte
Behandlung sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
5.1 In einem Verwaltungsverfahren hat eine Person Anspruch darauf, dass
die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zu-
sammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet
werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behör-
denmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Be-
troffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Be-
setzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer
Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen
müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach
bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form,
beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELI/ HALLER/ KELLER/ THURN-
HEER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 2016, N 979).
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Namen der für die angefochtene Verfügung verantwortlichen Perso-
nen des SEM bekannt gegeben. Das Fehlen der Namen in der angefoch-
tenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel
dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde. Durch
die Bekanntgabe der Namen war es dem Beschwerdeführer möglich, sei-
nen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der
unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Beschwerde-
führer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er bereits mit Schreiben an das
SEM vom 29. November 2017, in welchem er um Akteneinsicht ersuchte,
die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige
Ausstandsgründe geltend zu machen (vgl. Urteile des BVGer E-5326/2017
vom 19. Dezember 2017 E. 7.1; E-1863/2017 vom 24. August 2017 E. 4.1).
E-7165/2017
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5.2 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdi-
gung sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine
Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist festzustellen, dass gemäss
Lehre und Rechtsprechung Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELI/HALLER/ KELLER/THURN-
HEER, a.a.O. N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Dabei muss die an-
geblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE
116 Ia 426 S. 428 m.w.H.). Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung ausführlicher zu seinen Asylgründen äus-
sern konnte als an der BzP und dass der angefochtene Entscheid nicht von
derselben Person verfasst wurde, welche die Anhörung leitete
(vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.4.2), lässt sich keine willkürliche Vor-
gehensweise erkennen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung in sorgfältiger und nachvollziehbarer Weise
die Gründe angeführt hat, welche zu ihrem Schluss geführt haben. Die er-
hobene Rüge erweist sich daher als unzutreffend.
5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er sei anlässlich der
BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen und seine Asylgründe sum-
marisch zu schildern. Infolgedessen habe er seine Vorbringen nicht aus-
führlich zu Protokoll geben können. Die behördliche Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Der Beschwerdeführer wurde an der BzP einleitend auf seine Mit-
wirkungspflicht hingewiesen. Dabei wurde ihm gesagt, er sei verpflichtet,
das SEM über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politi-
sche Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es dem SEM nur so mög-
lich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei. Es sind den Akten
keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese
klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Sodann sind dem Protokoll der
BzP auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er vom zuständigen Sach-
bearbeiter unterbrochen oder unter Druck gesetzt wurde. Vielmehr wurde
zwei Mal nachgefragt, ob dies alles sei (vgl. Akten des Asylverfahrens,
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Seite 8
A4/12, S. 7). Es liegt am Beschwerdeführer, seine Asylvorbringen glaubhaft
darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen könnten.
5.4.1 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet
der Beschwerdeführer damit, zwischen der BzP und der Anhörung liege ein
zu grosser zeitlicher Abstand. Das SEM missachte damit die Empfehlung
von Prof. Dr. Walter Kälin. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten
Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof.
Dr. Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche
ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai
2014. Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund
der zeitlichen Differenz zwischen der BzP und der Anhörung die Empfeh-
lung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen,
missachtet haben soll, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben (vgl. Urteil des BVGer
E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8).
5.4.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass unterschiedliche Per-
sonen die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst hätten. Dies
entspreche nicht dem Vorgehen, welches im Gutachten von Prof. Dr. Wal-
ter Kälin empfohlen werde. Beim zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung an die Vorinstanz, aus welcher der Be-
schwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medi-
enmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 (vgl. Urteile des BVGer
E-7106/2017 vom 15. September 2018 E. 6.3; E-5326/2017 E. 7.3). Zudem
substantiiert der Beschwerdeführer nicht, welche Nachteile daraus ent-
standen sein sollen. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Die Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, geht demnach fehl.
5.5 Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Akten-
lage zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts beziehungsweise der
Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM tut sei-
ner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begrün-
dung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid
zugrunde legt, und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich
gewesen ist. Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner ausführlichen
Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der vorge-
brachten Gesuchsgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden. Die
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Seite 9
auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann über-
wiegend auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begrün-
dungspflicht der Vorinstanz.
5.6 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
5.6.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen,
in ihren Sachverhaltsfeststellungen seinen psychischen Gesundheitszu-
stand zu erwähnen. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei die grosse
wirtschaftliche Not, in welche er zurückkehren müsse.
In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP angab, gesund zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 9), er
auch im weiteren erstinstanzlichen Asylverfahren keine gesundheitlichen
Probleme geltend machte und den Akten auch keine entsprechenden Hin-
weise für eine – nun vorgebrachte – psychische Beeinträchtigung zu ent-
nehmen sind, bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung für weitere
Abklärungen. Solches gilt auch betreffend die Frage der geltend gemach-
ten misslichen Verhältnisse bei einer Rückkehr. Die persönlichen Verhält-
nissen des Beschwerdeführers (Familie, Verwandte, Einkünfte, Schulbil-
dung) wurden anlässlich der Befragungen ermittelt (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A4/12, S. 4 ff. und A16/18, F 13 ff.). Den Akten oder Ausführungen
des Beschwerdeführers sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach dies-
bezüglich weitere Abklärungen nötig gewesen wären.
5.6.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die ak-
tuelle Situation in Sri Lanka unvollständig sowie unkorrekt abgeklärt und
das erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an
korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen
betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri
Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch und die Vorinstanz habe
es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom
16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklä-
ren.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum
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Seite 10
Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat
und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass
die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als
der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer
anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahl-
reich zitierten allgemeinen Berichte zur Lage in Sri Lanka, namentlich auch
das erwähnte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom (…) 2017, und die mit
der Eingabe vom 25. Januar 2018 eingereichte geschwärzte Version des
Lagebildes der Vorinstanz vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu
ändern. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerde-
schrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der An-
trag ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden
der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.
5.7 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht
deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuhe-
ben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Anträge des Beschwerdeführers, es sei ihm im Falle einer materi-
ellen Beurteilung seiner Beschwerde eine angemessene Frist anzusetzen,
um einerseits die Armut seiner Familie und das fehlende tragfähige Netz
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka belegen zu können, und andererseits,
um Belege von seinem exilpolitischen Engagement einzureichen, wurden
mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 (mit Verweis auf die Möglich-
keit, solche Belege von sich aus innert nützlicher Frist nachzureichen
[Art. 32 VwVG]) abgewiesen. Solche Belege sind bis heute nicht beim Ge-
richt eingegangen.
6.2 Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht (wiederum im Falle einer
Nichtrückweisung der Sache) die vom SEM zur Anhörung intern angeleg-
ten Akten beizuziehen, aus welchen sich der persönliche Eindruck der be-
fragenden Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ergeben müsste. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorinstanzli-
chen Akten dem Gericht vollständig vorliegen und sich darin keine entspre-
chenden Aktenstücke befinden. Der Antrag ist abzuweisen.
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Seite 11
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
8.
8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung und die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend.
Der Beschwerdeführer habe erst anlässlich der Anhörung erwähnt, er sei
auf dem Schulweg im Jahr 2010 und 2011 von Soldaten angehalten wor-
den, sein Schulkollege habe ihn belästigt, am 14. April 2014 seien vier Per-
sonen zu ihm nach Hause gekommen und er sei Zeuge einer Vergewalti-
gung geworden. Der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen bleibe – nachdem
er anlässlich der BzP einzig die Suche der Armee nach seinem Besuch bei
der Menschenrechtsorganisation erwähnt habe – äusserst zweifelhaft.
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Seite 12
Weiter habe er sich widersprüchlich zu dem Besuch bei der Menschen-
rechtsorganisation und zu seinem Aufenthaltsort in der Zeit vom
26. Mai 2014 bis zum 20. August 2015 sowie zu den Umständen, wer sei-
nen Pass beantragt habe, geäussert. Es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass ihm dieser vier Monate vor der BzP ausgestellt worden sei, was
seine Verfolgung noch unglaubhafter erscheinen lasse.
8.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, Rück-
kehrende, die im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder nach
denen behördlich gesucht werde, würden am Flughafen zu ihrem Hinter-
grund befragt, diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle jedoch keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig erfolge eine Befragung am Her-
kunftsort der Rückkehrenden, auch diese Kontrollmassnahme nehme
grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, er habe überdies nach
Kriegsende noch sechs Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt
seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfol-
gungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt werde.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe zunächst eine
Verletzung von Art. 7 AsylG. Er sei überhaupt nicht in der Lage gewesen,
seine Asylgründe an der BzP in Kurzform und unter Druck korrekt darzule-
gen. Seine Aussagen aus dem entsprechenden Protokoll könnten nicht
einmal mehr ansatzweise verwendet werden. Das SEM stütze sich bei sei-
ner Annahme der Unglaubhaftigkeit aber lediglich auf Differenzen zwi-
schen der BzP und der Anhörung. Wann genau die entsprechenden Su-
chen stattgefunden hätten und wo er sich damals aufgehalten habe, sei
bezogen auf die Chronologie und den Ablauf nicht mehr klar, was offen-
sichtlich mit seinem eingeschränkten Erinnerungsvermögen und den für
ihn extrem belastenden Ereignissen zusammenhänge. Die Aussage, dass
die Beobachtung der Vergewaltigung der Hauptgrund für die Ausreise ge-
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wesen sei, lese sich klarerweise so, dass es sich dabei um das letzte flucht-
auslösende Ereignis gehandelt habe. Würden diese recht einfach erklär-
baren Widersprüche (welche durch die mangelhaft Befragung entstanden
seien) den unzähligen Realkennzeichen und der eindrücklichen Schilde-
rung von insgesamt vier aufeinanderfolgenden Seiten (mit Realzeichen,
Rückbezügen, unnötigen und ungewöhnliche Details, unaufgeforderter
Schilderung von Interaktionen, spontaner Selbstkorrektur und dem Zuge-
ben von Erinnerungs- und Wissenslücken) gegenübergestellt, so werde
klar, dass dies alles für seine absolute Glaubwürdigkeit spreche.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt, weshalb die Asylgründe des Beschwerdeführers den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Wie bereits vor-
stehend ausgeführt, sind die Einwände des Beschwerdeführers betreffend
die BzP (zu kurze und wenig ausführliche Befragung) unbegründet, wes-
halb an dieser Stelle nicht mehr darauf einzugehen ist. Die in der Rechts-
mitteleingabe vorgebrachten Argumente (ausführliche Schilderung anläss-
lich der Anhörung) sind sodann nicht geeignet, die von der Vorinstanz als
unglaubhaft bewerteten Vorbringen in einem anderen Lichte erscheinen zu
lassen. So ist diesbezüglich festzuhalten, dass klare asylrelevante Aussa-
gen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral ab-
weichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatz-
weise erwähnt werden, Widersprüche sind, die im Rahmen der Beweiswür-
digung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13).
Der Beschwerdeführer hat einen wesentlichen Teil seiner Asylvorbringen
anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl er zweimal gefragt
wurde, ob dies alles sei und ob er in seinem Heimatland sonst irgendwel-
che Probleme gehabt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 7 f.).
An den erheblichen Zweifeln der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten
Sachverhalts vermag auch die ausführliche Schilderung anlässlich der An-
hörung nichts zu ändern. Vielmehr zeigt sich das Bild eines jungen Man-
nes, der seine Vorbringen im Laufe seines Asylverfahrens kontinuierlich
ausgebaut und gesteigert hat, um sich damit einen günstigeren Asylent-
scheid zu erwirken. Schliesslich wirkt auch seine Erklärung, weshalb er
seinen Pass und die angebliche Bestätigung der Menschenrechtsorgani-
sation nicht habe einreichen können, konstruiert, und es ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Behörden, nachdem der letzte Besuch angeblich über
ein Jahr her gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/18, F 68),
ausgerechnet fünf Tage nach der BzP die besagten Dokumente konfisziert
haben sollen.
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Seite 14
9.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 AsylG.
Dazu führt er aus, er sei in asylrelevanter Weise gefährdet, da er den wohl
inszenierten Verkehrsunfall seines Vaters bei der Menschenrechtsorgani-
sation habe zur Anzeige bringen wollen. Es könne ihm auch eine rachebe-
dingte Bestrafung respektive eine extralegale Tötung drohen, weil er Zeuge
einer Vergewaltigung geworden sei.
Nachdem zuvor erkannt wurde, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorfluchtgründe und eine darauf basierende Verfolgungslage
seien nicht glaubhaft, erübrigt sich eine Prüfung, ob diese Vorbringen den
Anforderungen an Art. 3 AsylG genügen würden.
9.3 Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte
exilpolitische Tätigkeit ist als niederschwellig einzustufen. Er macht gel-
tend, am Heldengedenktag und an zwei weiteren Kundgebungen teilge-
nommen zu haben, legt jedoch nicht dar, inwieweit er sich durch sein exil-
politisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist
nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus
der sri-lankischen Behörden geraten ist. Damit liegen keine subjektiven
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor.
9.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er erfülle sodann zahlreiche
vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. Er stamme aus
einer Familie mit LTTE-Hintergrund, was in seiner Herkunftsregion bekannt
sei. Er sei weiter Angehöriger eines Opfers von schwerwiegender Men-
schenrechtsverletzung (der extralegalen Ermordung seines Vaters) und
habe bei einer Menschenrechtsorganisation um Aufklärung des Vorfalls er-
sucht. Auch als Zeuge einer Vergewaltigung einer jungen Frau durch zwei
Polizisten sei er erneut in den Fokus geraten. Die Flucht ins Ausland und
der mehrjährige Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum würden
ihn gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig machen,
sich für die Wiederaufbaubestrebungen der LTTE eingesetzt zu haben.
Dieser Verdacht werde durch die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
bestärkt. Schliesslich würde er zudem mit temporären Reisepapieren nach
Sri Lanka zurückgeschafft, was bereits die Aufmerksamkeit der Behörden
erhöhen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
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Seite 15
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft be-
urteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches
Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine
der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der
tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und aus den
temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht
anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
9.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung.
Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Be-
schwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie
sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu las-
sen. Das Gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya
vom (…) 2017. Aus dieser Einzelfallrechtsprechung lässt sich keine pau-
schale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern ableiten, zumal der
Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE war.
9.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
E-7165/2017
Seite 16
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
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tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich – entgegen den Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe – aus den Akten keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
11.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen
der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende ge-
gangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wo-
nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 4), wohin der Vollzug grundsätz-
lich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen
Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Mutter, (…) Schwestern
und (…) Brüder des Beschwerdeführers, sowie weitere Verwandte leben
nach wie vor in Sri Lanka (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12,
S. 4 f.). Es ist demnach davon auszugehen, dass er dort über ein beste-
hendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Sodann besuchte der Beschwer-
deführer (…) Jahre lang die Schule und wurde auch von seinem Onkel
finanziell unterstützt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, S. 4). Vor dem
Hintergrund seiner Ausbildung ist es ihm zuzumuten, diese weiterzuführen
oder sich um eine Anstellung zu bemühen. Es ist davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Soweit sich der Beschwerdeführer
im Rahmen der Unzumutbarkeit zu einer allfälligen Gefährdung bei der
Rückkehr äussert, ist darauf nicht näher einzugehen, da eine solche bereits
im Asylpunkt sowie bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vollzugs ver-
neint wurde.
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Seite 18
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der sehr um-
fangreichen Beschwerde mit 29 Beilagen auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 25. Januar 2018 in gleicher Höhe bezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ꞌ500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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