Abtei lung V
E-7166/2006
tem/bas
{T 0/2}
Urteil vom 23. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richterin de Coulon, Richter Gysi;
Gerichtsschreiber Bähler
R_______, geboren _________, Liberia,
A_________,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. November 2002 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess Sierra Leone, wo er sich seit mehreren Jahren auf-
gehalten hatte, nach eigenen Angaben im Jahr 2002 und gelangte von Italien her
kommend im August 2002, eine Woche bevor er das Asylgesuch stellte, in die
Schweiz, wo er am 26. August 2002 um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2002
fand in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragung statt.
B. Am 17. Oktober 2002 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zustän-
dige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
aus Liberia zu stammen, aber im Jahr 1990 mit seiner Mutter nach Sierra Leone
geflüchtet zu sein, wo sie zwei oder drei Jahre später von den Rebellen der Revolu-
tionary United Front (RUF) verschleppt und zu Arbeiten gezwungen worden seien.
Seine Mutter sei von den Rebellen getötet worden, als er dreizehn oder vierzehn
Jahre alt gewesen sei. Bei der Entwaffnung der RUF durch UNO-Soldaten habe er
flüchten können. Nach einem kurzen Aufenthalt in Guinea sei er nach Sierra Leone
zurückgekehrt, wo er von den Rebellen verhaftet worden sei. Nach seiner Flucht
aus dieser Gefangenschaft habe er sich in Freetown versteckt, bevor er das Land
habe verlassen können. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten
verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 11. November 2002 fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2002 an die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren wurde die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege beantragt.
E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2002 stellte die ARK fest, dass nur der
Vollzug der Wegweisung angefochten wurde und demzufolge die Verweigerung
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in
Rechtskraft erwachsen seien. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einrei-
chung eines ärztlichen Berichts angesetzt.
Nach mehreren - teilweise sinngemässen - Gesuchen um Fristverlängerung wurde
am 29. August 2003 der ARK ein ärztlicher Bericht zugestellt.
F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2006 forderte die ARK den Beschwerdeführer
auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht über seinen psychischen Gesundheitszu-
stand einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 hielt die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 nicht
3mehr in psychiatrischer Behandlung befinde, obwohl er dies nach ihrer Einschät-
zung nötig hätte. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen einer Augenoperation
unterziehen müssen. Ein Arztzeugnis werde möglichst rasch zugestellt.
G. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche
Berichte ein und stellte die Einreichung eines postoperativen Arztberichts in Aus-
sicht.
Die ARK setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. August
2006 eine Frist zur Einreichung dieses postoperativen Arztberichts an. Dieser wur-
de am 1. September 2006 innerhalb der erstreckten Frist ins Recht gelegt.
H. Am 28. August 2006 ersuchte das A_______ des Kantons R_______ um eine
prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da der Be-
schwerdeführer seit dem 18. August 2006 in Untersuchungshaft sei.
I. Das BFM reichte am 26. Oktober 2006 eine Vernehmlassung ein, welche sich auf
die Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss dem mittlerweilen
aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) beschränkte.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom 10. November 2006 ihr Mandat nie-
der. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.
J. Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 verurteilte das Strafgericht des Kantons
R_______ den Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten mit
bedingtem Vollzug. Am 5. April 2007 ersuchte das A_______ des Kantons
R_______ um prioritäre Behandlung dieser Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 13. April 2007 mit, dass eine Ausschluss der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs beabsichtigt werde und setzte ihm eine Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme an, welche ungenutzt verstrich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR
173.110]).
41.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde vom 12. Dezember 2002
ausschliesslich die Aufhebung von Ziffer 4 und 5 des Dispositivs. Die Verweige-
rung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die Anordnung der Wegwei-
sung wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
5der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da der Beschwerdeführer nur den Vollzug der Wegweisung anfocht
und der Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft deshalb in Rechskraft erwach-
sen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat Liberia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr.
16, S. 122, m.w.H.).
In casu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich geltend macht in Si-
erra Leone durch mögliche Racheakte von Opfern der Rebellenorganisation RUF
gefährdet zu sein. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen
kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, in Li-
beria, dessen Staatsangehörigkeit er gemäss seinen Angaben besitzt, gefährdet
zu sein. Unwesentlich ist, dass der Beschwerdeführer in Liberia über kein Bezie-
hungsnetz verfügen will, da dies nicht die Zulässigkeit sondern die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung betrifft, welche in casu nicht zu prüfen ist (vgl. nach-
folgend Ziff. 5.7).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinen Heimatstaat Liberia lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie - in casu geltend gemacht - einer notwendigen medizinischen Behandlung, an-
genommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
4.8 Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet Art. 14a Abs. 4 ANAG keine Anwendung,
wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet.
Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung zwischen den In-
teressen der ausländischen Person auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen
6der Schweiz an ihrer Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des
Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder deren schwerwiegende Verletzung ein (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, Erw. 5.3., S.
271 m.w.H.). Nach der weiterhin geltenden Praxis der ARK ist die
Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere
unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. EMARK
2004 Nr. 39; 2003 Nr. 3; 1997 Nr. 24). Ein konkreter Hinweis darauf, was
hinsichtlich der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG praxisgemäss als
verhältnismässig gilt, ergibt sich aus dem in EMARK 1995 Nr. 20 festgehaltenen
Grundsatz, wonach im Vergleich zu den Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit
angeordneten vorläufigen Aufnahme (vgl. Bundesratsbeschluss vom 20. April
1994) wegen kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ein
höherer Massstab anzusetzen ist. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen
Handlungen der betroffenen Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt
oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des
Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine
schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt
beispielsweise in der Regel nicht auf eine derartige Gefährdung oder Verletzung
schliessen, jedoch kann das Strafmass oder der Umstand, dass durch das
begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum
gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte
Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Im Weiteren kann auch
das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung
mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Trotz bedingt
ausgesprochener Freiheitsstrafe kann überdies auch die wiederholte
Deliktsbegehung ein Anhaltspunkt dafür liefern, dass eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wird durch eine solche doch die
vermutete günstige Prognose erheblich in Frage gestellt (vgl. EMARK 1995 Nr.
10).
Der Beschwerdeführer wurde am 21. Dezember 2006 vom Strafgericht des Kan-
tons R_______ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer
Gefängnisstrafe von sechs Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
verurteilt. Bereits in den Jahren 2003 und 2005 wurden vom Einzelrichteramt des
Kantons R_______ wegen Verstössen gegen das Transportgesetz Geldstrafen
verhängt. Wie dem Entscheid des Haftrichters des Verwaltungsgerichts des
Kantons R_______ vom 20. April 2007 zu entnehmen ist, wurde die Anordnung
der Ausschaffungshaft teilweise mit dem Schutz des Opfers der sexuellen
Übergriffe begründet.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verletzt; zudem liegen gemäss dem Entscheid des Haftrichters Gründe
vor, welche eine andauernde Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nahe legen. Aus diesen Gründen überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz
am Vollzug der Wegweisung klar das private Interesse des Beschwerdeführers,
sich auf die Schrankenbestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu berufen. Die An-
wendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG erscheint im vorliegen-
den Fall zudem als verhältnismässig.
74.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
4.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Nach
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG i.V.m Art. 14a Abs. 6 ANAG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden kann auf den Schriftenwechsel ver-
zichtet werden (Art. 111 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeentscheid summarisch
begründet werden (Art. 111 Abs. 3 AsylG).
Mit der Beschränkung der Prüfung auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs und dem Ausschluss der Prüfung von dessen Zumutbarkeit wur-
de die Beschwerde nachträglich offensichtlich unbegründet. Es erübrigt sich somit,
eine Vernehmlassung zu den Anträgen in der Beschwerde vom 12. Dezember
2002 einzuholen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann
die Beschwerdeinstanz, nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahren-
skosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde war der Beschwerdeführer minder-
jährig und machte medizinische Gründe geltend, welche genauerer Abklärungen
bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bedurften. Die Beschwer-
de war somit nicht zum Vornherein aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist zudem
von der nach wie vor aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Aus diesen Gründen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass der Verfahrenskosten) gutzuheissen und auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das A_______ des Kantons R_______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand am: