B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7166/2015
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,
Advokatur Aussersihl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tibeterin – gelangte eigenen An-
gaben zufolge am 6. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte.
B.
Sie wurde am 6. Februar 2012 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 26. No-
vember 2013 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie aus
dem Tibet stamme und zuletzt im Dorf B._______ (Gemeinde C._______,
Kreis D._______, Präfektur Shigatse) gelebt habe. Nach der Selbstver-
brennung des Mönchs Lobsang Phuntsak habe sie in ihrer Heimat am
27. Juli 2011 an einer Demonstration teilgenommen und dabei eine tibeti-
sche Flagge geschwenkt. Mit Glück habe sie dabei einer Verhaftung ent-
gehen können. Trotzdem habe sie sich vor einer Verfolgung durch die chi-
nesischen Behörden gefürchtet, zumal ihr Bruder 2008 verschollen sei,
nachdem er von den chinesischen Behörden festgenommen worden sei.
Noch am selben Tag sei sie deshalb mit ihrem Vater nach F._______ auf-
gebrochen, wo sie sich drei Tage versteckt gehalten habe. Von dort sei sie
in einem LKW nach Dram gefahren worden und habe mit Hilfe eines
Schleppers am 5. beziehungsweise 6. August 2011 zu Fuss illegal die ne-
palesische Grenze überquert.
C.
Am 16. April 2015 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit der Be-
schwerdeführerin im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlich-kultu-
rellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der darauf basie-
rende LINGUA-Bericht vom 29. Juni 2015 kam aufgrund der linguistischen
Analyse zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht wie an-
gegeben im Kreis D._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exil-
tibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Evalua-
tion der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin
stützte dieses Resultat.
D.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-
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Analyse und informierte sie über den Werdegang und die Qualifikation der
sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es sie über die Möglich-
keit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs vom 16. April 2015 anzuhören.
E.
Am 31. Juli 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den wesentli-
chen Ergebnissen der LINGUA-Analyse.
F.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 – eröffnet am 14. Oktober 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres vormali-
gen Rechtsvertreters am 9. November 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl. Zudem sei von einer Wegweisung abzusehen. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie Akteneinsicht in den LINGUA-Bericht
vom 29. Juni 2015 und in das Protokoll der telefonischen Befragung vom
16. April 2015.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 wies der Instruktionsrichter
das Akteneinsichtsgesuch ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, in-
nert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten einzuzahlen.
I.
Am 8. Februar 2016 zahlte die Beschwerdeführerin den eingeforderten
Kostenvorschuss fristgerecht ein.
J.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Februar 2016 reichte die Be-
schwerdeführerin Schreiben von G._______ vom 8. Februar 2016 und von
H._______ vom 25. Januar 2016 zu den Akten. Beide bescheinigen der
Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Herkunft und führen aus, die
Beschwerdeführerin schon im Tibet gekannt zu haben.
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Seite 4
K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. März 2016 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Herkunftsbestätigung vom 10. Februar 2016 zu den
Akten, die sie sich aus ihrer Heimat habe kommen lassen. Zum Beweis
des chinesischen Ursprungs der Herkunftsbestätigung reichte sie auch die
beiden benützten Postcouverts zu den Akten. Mit Eingabe vom 10. März
2016 folgten Übersetzungen der Herkunftsbestätigung und der Postcou-
verts.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 forderte der Instruktionsrichter
das SEM zur Vernehmlassung auf. Dieses hielt in seiner Vernehmlassung
vom 20. Juli 2016 an der angefochtenen Verfügung auch unter Berücksich-
tigung der neu eingereichten Beweismittel vollumfänglich fest. Mit Zwi-
schenverfügung vom 11. August 2016 stellte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 20. Juli 2016 zu und
gewährte ihr das Replikrecht. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
26. August 2016 machte die Beschwerdeführerin hiervon Gebrauch.
M.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein
neuerliches Schreiben von G._______ vom 10. November 2016 zu den
Akten, in welchem dieser einzelne ihrer Angaben während der Anhörung
und des LINGUA-Gesprächs bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, ihr drohe in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer Teilnahme an einer
Demonstration Verfolgung durch die chinesischen Behörden. In ständiger
Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus,
dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei ei-
ner Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufent-
haltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rech-
nen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).
Vor diesem Hintergrund war das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6
AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) gehalten, die Herkunft und den So-
zialisierungsraum der Beschwerdeführerin festzustellen. Dieser Pflicht ist
das SEM vorliegend unter anderem dadurch nachgekommen, dass es zur
Abklärung der Herkunft und des Sozialisierungsraums der Beschwerdefüh-
rerin eine LINGUA-Analyse in Auftrag gab, welche von der Rechtspre-
chung als schriftliche Auskunft (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung
mit Art. 19 VwVG) qualifiziert wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34, E. 7g).
E-7166/2015
Seite 6
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) gerügt,
weil der Beschwerdeführerin die Identität der mit der Analyse betrauten
Person und ihr Werdegang nicht ausreichend offengelegt und keine Ein-
sicht in den Bericht vom 29. Juni 2015 und das Protokoll des Gesprächs
vom 16. April 2016 gewährt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs wird zudem darin erblickt, dass der Beschwerdeführerin der we-
sentliche Inhalt des LINGUA-Berichts nicht ausreichend zur Kenntnis ge-
bracht worden sei (präzisiert durch die Eingabe vom 9. Februar 2016). Die
vorinstanzliche Zusammenfassung des Berichts in der angefochtenen Ver-
fügung und im Schreiben vom 10. Juli 2015 beschränke sich auf die Be-
hauptung, die Beschwerdeführerin habe falsche Angaben zur Erlangung
von Personalausweisen, zum Umgang mit Schafen oder zum Telefonwe-
sen gemacht, lege jedoch weder die Aussagen der Beschwerdeführerin
noch die vermeintlich richtigen Antworten dar. Damit werde es der Be-
schwerdeführerin verunmöglicht, einen Gegenbeweis zu führen. Dennoch
habe die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2015 fundiert Stel-
lung zu den Folgerungen der sachverständigen Person bezogen. Die Vo-
rinstanz habe es jedoch versäumt, diese Stellungnahme in der angefoch-
tenen Verfügung zu würdigen und die Eingabe vom 31. Juli 2015 nicht ein-
mal akturiert. Im Folgenden werden zunächst diese Rügen einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs behandelt (E. 3.4).
Erst im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin (E. 3.5) wird hingegen die durch die Beschwerde
ebenso aufgeworfene Frage des Beweiswerts des LINGUA-Berichtes vom
29. Juli 2015 zu klären sein, wobei schon an dieser Stelle anzumerken ist,
dass der LINGUA-Bericht nur eines unter verschiedenen Elementen ist,
welches bei der Glaubhaftigkeitsprüfung heranzuziehen ist.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei zu Unrecht keine Einsicht in das
Protokoll des LINGUA-Gesprächs vom 16. April 2015 gewährt worden.
Diese Rüge ist unzutreffend. Zum einen besteht nämlich ein solches Pro-
tokoll gar nicht, was auch aus dem Aktenverzeichnis hervorgeht, das der
Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem vormaligen Rechtsvertreter
mit den übrigen Akten zugestellt worden ist. Zum anderen hat das SEM der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2015 ausdrücklich ange-
boten, sich eine Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören. Die Beschwer-
deführerin hat von diesem Recht bis anhin offenbar nicht Gebrauch ge-
macht. Es bleibt ihr aber weiterhin unbenommen, sich die Aufzeichnung
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Seite 7
des Gesprächs mit den von der Vorinstanz für unzutreffend gehaltenen
Aussagen – beispielsweise zum Umgang mit Schafen, zum Ausstellungs-
prozedere von Identitätsausweisen und zum Mobilfunknetz – anzuhören.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form des Akteneinsichtsrechts
liegt diesbezüglich jedenfalls nicht vor.
3.4.2 Gemäss der nach wie vor geltenden Praxis der ehemaligen Asylre-
kurskommission (EMARK 1998 Nr. 34, E. 9b S. 290 f.) dürfen LINGUA-
Berichte und die Identität der damit betrauten sachverständigen Personen
aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Interessen (Art. 27
VwVG) geheim gehalten werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 mit zahlrei-
chen weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdean-
trag auf Akteneinsicht in den LINGUA-Bericht vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 abgewiesen. Die Rüge
der Beschwerdeführerin, schon durch die Geheimhaltung der LINGUA-
Analyse vom 29. Juli 2015 und der Identität der sachverständigen Person
sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, ist vor diesem Hin-
tergrund unbegründet.
3.4.3 Die ehemalige Asylrekurskommission und das Bundesverwaltungs-
gericht haben sich ausserdem ausführlich dazu geäussert, wie sich die
grundsätzlich für zulässig befundene Geheimhaltung des LINGUA-Berich-
tes und der Identität der damit betrauten sachverständigen Person mit dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) verein-
baren lässt. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge zu tun, muss
der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des LINGUA-Berichtes
vor Erlass der Verfügung Kenntnis gegeben werden (Art. 28 VwVG); zu-
dem muss ihr Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesem Inhalt zu äus-
sern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 30 Abs. 1 VwVG). In Be-
zug auf die sachverständige Person fliesst aus der Begründungspflicht der
Anspruch, dass Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes im umstrit-
tenen Herkunftsland sowie der Werdegang, auf welchen sich die Sachkom-
petenz abstützt, vollständig offengelegt werden (vgl. zum Ganzen EMARK
1998 Nr. 34, E. 9b S. 290 f.; aktualisiert durch BVGE 2015/10, E. 5.2).
3.4.3.1 Die Vorinstanz hat den Werdegang und die Qualifikation der mit der
LINGUA-Analyse betrauten sachverständigen Person in einer Aktennotiz
festgehalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/1) und der Beschwerde-
führerin diese Notiz vollständig offengelegt (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A22/4, S. 1). In dem Schreiben vom 10. Juli 2015 wurde ihr zudem das
rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des LINGUA-Berichtes gewährt,
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Seite 8
was die Möglichkeit einschloss, sich zur Qualifikation der sachverständigen
Person zu äussern. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Recht in ihrer
Eingabe vom 31. Juli 2015 Gebrauch gemacht und die Qualifikation in
Zweifel gezogen.
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann
vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Tatsächlich könnte der Unter-
punkt 3 des Aktenstücks A19/1 („Dauer des Aufenthaltes in der analysere-
levanten Länderkonstellation und des engen und beruflichen Kontaktes mit
den zu analysierenden Sprachen“) jedoch klarer formuliert werden, so dass
deutlich würde, dass es sich um eine kumulative Beschreibung handelt.
Aufgrund der unklaren Formulierung musste die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung nämlich klarstellen, dass die sachverständige Person 33
Jahre im Tibet gelebt und verschiedene Orte und Regionen selbst kennen-
gelernt hat.
3.4.3.2 Das Ergebnis des Berichtes vom 29. Juni 2015, wonach die Be-
schwerdeführerin eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb
der Volksrepublik China sozialisiert worden ist, stützt sich im Wesentlichen
auf die durchgeführte linguistische Analyse. Diese kommt nach detaillierter
Aufschlüsselung des Sprachgebrauchs der Beschwerdeführerin (Phone-
tik/Phonologie, Morphologie und Lexikon) zum Schluss, dass diese nicht
den Dialekt von D._______ spreche, sondern eine Spielart der exiltibeti-
schen Koine. In allen untersuchten Bereichen weise die Sprache der Pro-
bandin mehr Ähnlichkeiten zum Lhasa-Dialekt beziehungsweise zur exilti-
betischen Koine auf und nicht zum Dialekt von Shigatse. Die Anzahl der
exiltibetischen Merkmale in der von der Beschwerdeführerin verwendeten
Sprache übersteige das angesichts ihres Lebenslaufs zu erwartende Aus-
mass.
Dieses Untersuchungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin vom SEM
mit Schreiben vom 10. Juli 2015 mitgeteilt. Die teils nicht den Erwartungen
entsprechenden landeskundlich-kulturellen Kenntnisse waren für das ein-
deutige Untersuchungsergebnis hingegen zweitrangig, was auch in der
Formulierung des Schreibens vom 10. Juli 2015 zum Ausdruck kam. Auch
die Rüge, der Beschwerdeführerin sei nicht einmal der wesentliche Inhalt
des LINGUA-Berichtes offengelegt worden, geht daher fehl.
3.4.4 Auch der Vorwurf der mangelhaften Akturierung der Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 31. Juli 2015 und der Nichtberücksichtigung dieser
Eingabe in der angefochtenen Verfügung ist aktenwidrig. Die Eingabe der
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Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2015 ist am 4. August 2015 beim SEM
eingegangen und wurde mit diesem Eingangsdatum als A23/12 zu den Ak-
ten genommen und akturiert. Der Inhalt des Schreibens vom 31. Juli 2015
wurde in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben und für ungeeignet
befunden, das Ergebnis des LINGUA-Berichtes in Frage zu stellen.
3.4.5 Damit ist die Vorinstanz sämtlichen sich aus dem rechtlichen Gehör
ergebenden Vorgaben nachgekommen. Die Frage, ob die rechtliche Wür-
digung des LINGUA-Berichtes und der Stellungnahme vom 31. Juli 2015
korrekt ausgefallen ist, betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Entscheidend ist diese Frage vielmehr im Zusammenhang der Überprü-
fung der vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin (dazu nachfolgend, E. 3.5). Der Beschwerde-
führerin ist es zusammengefasst nicht gelungen, eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) in seinen
verschiedenen Ausprägungen darzutun.
3.5 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die
für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
Neben dem bereits erwähnten LINGUA-Bericht vom 29. Juni 2015 beste-
hen vorliegend weitere Elemente, welche es bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des BVGer
D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016, E. 5.2). Dazu zählen namentlich die
Aussagen der Beschwerdeführerin während der BzP und der Bundesan-
hörung sowie die von ihr – auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens –
eingereichten Beweise. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vor dem Hinter-
grund der bestehenden Länderinformationen zum Beweiswert dieser ver-
schiedenen Elemente zu äussern und gestützt darauf die bei der Glaub-
haftigkeitsprüfung erforderliche Abwägung sich mitunter widersprechender
Elemente vorzunehmen.
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Seite 10
3.5.1 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Ob-
jektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüs-
sigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-
Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl.
BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und
EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind die fachlichen
Qualifikationen der sachverständigen Person nicht zu bemängeln. Die
sachverständige Person hat 33 Jahre in der relevanten Herkunftsregion
gelebt und sich in dieser Zeit beruflich insbesondere mit Tibetologie und
Sinologie beschäftigt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/1 und Vernehm-
lassung der Vorinstanz). Das Gericht hat auch vor dem Hintergrund des
äusserst ausgewogenen Berichtes keine Zweifel an der fachlichen Eig-
nung der sachverständigen Person.
Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit dem
Einwand, aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten sei die Qualität der
Analyse in Frage zu stellen. Im LINGUA-Bericht wird betreffend die Ver-
ständigung festgehalten, die akustische Qualität des Gespräches sei gut
gewesen; die Interviewerin und die Beschwerdeführerin hätten einander
gut verstanden. Es deutet nicht zwingend auf Verständigungsschwierigkei-
ten hin, wenn die Interviewerin im Rahmen eines LINGUA-Interviews ge-
wisse Rückfragen stellt; vielmehr können solche Rückfragen dazu dienen,
die Aussprache bestimmter Wörter im Hinblick auf die linguistische Analyse
deutlich zu machen. Es bestehen aufgrund der Akten somit keinerlei Hin-
weise auf Verständigungsschwierigkeiten, wie dies in der Stellungnahme
vom 31. Juli 2015 und auf Beschwerdeebene mehrmals vorge-
bracht wurde.
Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 29. Juni 2015 als äusserst
ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des
sprachlichen Ausdrucks der Beschwerdeführerin dem angeblichen biogra-
fischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf
eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der an-
geblichen Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ausging, wurden Pho-
netik/Phonologie, Morphologie und Lexikon des Sprachgebrauchs der Be-
schwerdeführerin mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen.
Gestützt auf diese Untersuchung kam die sachverständige Person in ihrem
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Seite 11
Bericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht den Dialekt von
D._______ spreche, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine. In al-
len untersuchten Bereichen weise die Sprache der Probandin mehr Ähn-
lichkeiten zum Lhasa-Dialekt beziehungsweise zur exiltibetischen Koine
auf und nicht zum Dialekt von Shigatse. Die Anzahl der exiltibetischen
Merkmale in der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache über-
steige das angesichts ihres Lebenslaufs zu erwartende Ausmass. Zudem
verfüge sie über aussergewöhnlich geringe Chinesischkenntnisse. Auf-
grund der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin eindeutig nicht wie angegeben im Kreis D._______ sozialisiert
worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der
Volksrepublik China. Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kennt-
nisse der Beschwerdeführerin unterstützten dieses Ergebnis, zumal die
Beschwerdeführerin erhebliche Wissenslücken aufweise und daher insge-
samt nicht diejenigen Kenntnisse besitze, die man von einer Person mit
dem von ihr geltend gemachten Hintergrund erwarten könne.
Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch
die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen
eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern
auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die zutreffenden geo-
grafischen Schilderungen der Beschwerdeführerin). In Würdigung sämtli-
cher Elemente wurde schliesslich das Fazit gezogen, dass die Beschwer-
deführerin eindeutig nicht im Kreis D._______ im Tibet, sondern in einem
exiltibetischen Milieu sozialisiert worden sei. Das auf Beschwerdeebene
eingereichte Schreiben von G._______ vom 10. November 2016 ändert
nichts an der Überzeugungskraft des LINGUA-Berichtes, zumal es die
letztlich ausschlaggebende linguistische Analyse nicht in Frage stellt.
3.5.2 Im Rahmen der BzP und der ausführlichen Anhörung wurden der Be-
schwerdeführerin wiederholt Fragen zu ihrer Herkunftsregion und zu ihrem
Alltag dort gestellt. Fragen zu ihrem Alltag als Nomadin beantwortete sie
dabei vergleichsweise substantiiert und vermochte beispielsweise die
Trächtigkeitsdauer der Schafe – soweit dies für das Gericht überprüfbar ist
– korrekt zu benennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/10, F 6.01).
Ganz allgemein enthält ihre Beschreibung des Nomadinnenalltags ver-
schiedene Realkennzeichen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, F 9-
14, insbesondere F 10). Anderseits erstaunt beispielsweise, dass die Be-
schwerdeführerin nicht weiss, ob die Schule in ihrem Dorf eine chinesische
oder tibetische Schule war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, F 18),
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Seite 12
insbesondere wenn man berücksichtigt, dass ihr angebliches Herkunfts-
dorf ein kleines Dorf mit lediglich 70-80 Familien gewesen sein soll (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A7/10, F 6.02) und ihr solches daher bekannt
sein müsste. Eine Sichtung der Aussagen der Beschwerdeführerin wäh-
rend den Befragungen vermittelt daher kein eindeutiges Bild.
3.5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin weder
einen Pass noch eine Identitätskarte noch ein Familienbüchlein zu den Ak-
ten. Solches holt sie auch im Beschwerdeverfahren nicht nach. Zwar ist
ihre Erklärung, wonach der bei der Flucht behilfliche Freund ihres Onkels
die Identitätskarte zerstört habe, weil ihr sonst eine Rückschaffung nach
China gedroht hätte, nicht völlig unplausibel (so auch die Beschwerde-
schrift). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass keine Identitätsdoku-
mente vorliegen, welche die Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Ti-
bet belegen würden (anders beispielsweise im Urteil des BVGer
D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 5.4, wo das Gericht der eingereich-
ten und für echt befundenen Identitätskarte besonders hohes Gewicht zu-
gemessen hat).
3.5.4 Auf Beschwerdeebene reicht die Beschwerdeführerin jedoch ver-
schiedene neue Beweismittel ein, auf die nachfolgend im Einzelnen einzu-
gehen ist:
Die im Original eingereichte Herkunftsbestätigung vom 10. Februar 2016
bescheinigt der Beschwerdeführerin eine Herkunft aus dem Dorf
B._______ im Tibet. Durch die eingereichten Briefcouverts ist ausserdem
nachgewiesen, dass die Herkunftsbestätigung tatsächlich in China ausge-
stellt worden ist. Das Gericht hat jedoch aus verschiedenen Gründen Zwei-
fel an der Echtheit des Dokuments. Erstens erscheint wenig plausibel, dass
die chinesischen Behörden die Beschwerdeführerin verfolgen, ihr gleich-
zeitig aber ein solches Dokument ausstellen sollten. Zweitens besitzt die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge keine Identitätskarte mehr,
und einen Pass hat sie nie besessen. Es ist deshalb fraglich, auf welcher
Grundlage die Behörde die Herkunftsbestätigung ausgestellt haben sollte.
Berücksichtigt man drittens, dass die Beschwerdeführerin die Herkunftsbe-
stätigung aufgrund ihres Aufenthaltes nicht persönlich beantragen konnte,
bestehen grosse Zweifel an der rechtmässigen Ausstellung der Herkunfts-
bestätigung. Vor diesem Hintergrund besitzt diese für den von ihr beurkun-
deten Inhalt nur eingeschränkte Beweiskraft.
Auch die eingereichten Schreiben von G._______ vom 8. Februar 2016
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und von H._______ vom 25. Januar 2016 besitzen im Hinblick auf den
Nachweis der Herkunft der Beschwerdeführerin nur geringen Beweiswert,
weil es sich dabei um Schreiben von persönlichen Bekannten der Be-
schwerdeführerin handelt, die als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren
sind. Im Übrigen stammt G._______ nach Abklärungen des SEM in dessen
eigenem Asylverfahren (N […]) ebenfalls nicht aus der Region D._______.
3.5.5 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussage-
protokolle von BzP und Anhörung sowie auf Beschwerdeebene einge-
reichte Beweismittel) teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung
der Vorinstanz. Überwiegende Elemente sprechen gegen die Behauptung
der Beschwerdeführerin, vor ihrer Flucht im Dorf B._______ im Tibet gelebt
zu haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung ihrer Aussa-
gen zu ihrer Demonstrationsteilnahme. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist auch eine Prüfung der Asylre-
levanz dieser Vorbringen entbehrlich.
3.6 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asyl-
gesuch demnach zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht
glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem
Punkt (vgl. oben, E. 3.5.5) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezügli-
chen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als
unbekannt.
5.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
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chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar
in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlos-
sen worden.
Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise ge-
mäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführerin
entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und
Spekulationen zu ergehen.
5.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner