Abtei lung V
E-7167/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter François Badoud
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, Serbien,
vertreten durch Haki Feratti,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 6. September 2002 i.S. Asyl und Wegwei-
sung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7167/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 25. August 2002 und reiste am 27. August 2002 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum (vormals Emp-
fangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar
2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Vallorbe um Asyl nachsuchte.
Am 30. August 2002 fand dort die Kurzbefragung statt, und am 4. Sep-
tember 2002 führte das Bundesamt eine direkte Bundesanhörung
durch.
B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer,
der Ethnie der Serben angehörend und aus dem Dorf B._______ in
der Gemeinde C._______ stammend, im Wesentlichen geltend, er
habe sein Heimatland aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen
im Kosovo, die auf die Spannungen zwischen den Serben und den
Albanern zurückzuführen seien, verlassen. Er habe in ständiger Angst
vor Übergriffen seitens der albanischen Bevölkerung gelebt. Am 4. Juli
1999, als er und sein Chef im Begriff gewesen seien, Ware zu
verladen, seien sie von Mitgliedern der paramilitärischen albanischen
Befreiungsarmee des Kosovo (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, UÇK)
angegriffen und auf den Posten der UÇK gebracht worden, wo man sie
über zwei Stunden lang festgehalten, befragt und mit einem Knüppel
geschlagen habe. Aus Furcht vor weiteren Übergriffen sei er im März
2002 mit seiner Familie vorübergehend nach D._______ gezogen, von
wo aus er im August 2002 in die Schweiz weitergeflüchtet sei.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. September 2002 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Oktober 2002 (Da-
tum der Postaufgabe) gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
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der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei von einem Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2002 ersuchte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers das Vertretungsverhältnis auszuweisen und setzte ihm eine Frist
zur Nachreichung einer Vollmacht. Diese wurde innert Frist zu den Ak-
ten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2002 ersuchte der Instrukti-
onsrichter der ARK den Beschwerdeführer ausserdem, einen ärztli-
chen Bericht seinen Gesundheitszustand betreffend zu den Akten zu
reichen. Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben der Psychiatri-
schen Dienste des Kantons E._______ vom 25. Oktober 2002 wurde
die Zuweisung des Beschwerdeführers zur psychiatrischen Abklärung
bestätigt.
G.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 29. November 2002
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Für den Inhalt der Vernehmlassung wird auf die
Erwägungen verwiesen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2002 gewährte der zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Auch innerhalb der mittels Zwischenverfügung vom 30. Dezember
2002 erstreckten Frist wurde keine Stellungnahme zu den Akten ge-
reicht.
I.
Mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons F._______ vom
27. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft
zu Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
J.
Am 15. August 2004 ersuchten die Ehefrau und zwei Kinder
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(G._______, J._______ und K._______, N _______) und am 28. Mai
2006 die älteste Tochter des Beschwerdeführers (H._______,
N_______) in der Schweiz um Asyl. Die Asylgesuche der Ehefrau und
Kinder wurden mit Verfügung des Bundesamtes vom 4. November
2004, dasjenige der ältesten Tochter mit Verfügung vom 21. Juni 2006
abgelehnt. Die am 2. Dezember 2004 und am 20. Juli 2006 bei der
ARK eingereichten Beschwerden werden mit dem vorliegenden
Verfahren koordiniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen
ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Frucht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid im We-
sentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG. Verfolgung durch
nichtstaatliche Akteure sei dann asylrechtlich erheblich, wenn der
Staat den nötigen Schutz, den er zu gewähren in der Lage wäre, nicht
aufbringe. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei infolge Behelli-
gungen der albanischen Bevölkerung aufgrund seiner ethnischen Zu-
gehörigkeit aus dem Kosovo geflüchtet. Bezüglich des geltend ge-
machten Vorfalls vom 4. Juli 1999 fehle es an einem Kausalzusam-
menhang zwischen allfälliger Verfolgung und Flucht aus dem Heimat-
staat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit der al-
banischen Bevölkerung seien im Lichte der ethnischen Spannungen
im Kosovo zu sehen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem geltend
gemacht, die albanische Bevölkerung zerstöre in seiner Heimatge-
meinde die Häuser der Angehörigen von Minderheiten. Im Dorf
B._______, aus dem er stamme, habe es vor dem Krieg rund 200 von
Serben bewohnte Häuser gegeben, wovon heute nur noch die Hälfte
übrig seien. Die Vorinstanz räumt ein, dass in der Provinz Kosovo seit
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dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der ehemaligen
Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und
dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise
schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten und insbesondere der Serben zu verzeichnen seien.
Jedoch könne bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung
der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die
KFOR und die internationale Polizei der United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo (UNMIK) seien in der Lage, die
ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz
sei gut sichtbar sowie flächendeckend und gehe bis zum Schutz
einzelner Wohnobjekte. Bei Übergriffen würden die KFOR-Soldaten
regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von
Minderheiten würden geahndet. Ausserdem stehe es dem
Beschwerdeführer frei, sich in einer anderen Region seines
Heimatlandes, beispielsweise in Serbien, niederzulassen. Er habe sich
vor seiner Flucht in die Schweiz bereits kurz in D._______,Serbien
aufgehalten. Die Vorinstanz erachtet somit den Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich.
3.2 In der Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er sei
von der UÇK und albanischen Extremisten festgenommen und auf er-
niedrigende und unmenschliche Art misshandelt und vergewaltigt wor-
den. Aufgrund seiner Traumatisierung sei es ihm nicht möglich gewe-
sen über das Erlebte zu sprechen. Er leide an psychischen Problemen
und müsse sich diesbezüglich ärztlich behandeln lassen. Auch wegen
seiner Rückenprobleme befinde er sich in ärztlicher Behandlung. Es
sei für Serben unvorstellbar ins Dorf B._______, aus dem er stamme,
zurückzukehren. Er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme
und weil ihm sämtliche Mittel dafür verwehrt seien, keine Möglichkeit,
sich eine neue Existenz im Kosovo oder in Serbien aufzubauen.
3.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es sei dem Be-
schwerdeführer möglich, in einer Region seines Heimatlandes Wohn-
sitz zu nehmen, in der die Serben nicht in der Minderheit seien, sich
namentlich in Serbien niederzulassen. Ausserdem verfüge Serbien
über die medizinische Infrastruktur, welche zur Behandlung der psy-
chischen Probleme des Beschwerderführers erforderlich sei. Diesbe-
züglich sei anzumerken, dass die auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sehr vage
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seien und er anlässlich beider Befragungen keine Probleme dieser Art
geltend gemacht habe.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung der
Vorinstanz an, wonach die geltend gemachten Übergriffe des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt
die Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Praxis nicht, wer auf dem
Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor – staatlicher oder nichtstaat-
licher – Verfolgung finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S.
201 f.). Bezüglich der Angehörigen bedrohter ethnischer Minderhei-
ten aus dem Kosovo geht das Bundesverwaltungsgericht in Bestäti-
gung der Praxis der ARK (vgl. EMARK 2001 Nr. 13 E. 4c S. 105) da-
von aus, dass sie über eine unter dem Gesichtspunkt der Verfol-
gungssicherheit valablen innerstaatlichen Fluchtalternative im
Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo verfügen, was die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
bereits aus diesem Grund ausschliesst.
Entsprechend könnte sich der Beschwerdeführer allfälligen Repres-
salien seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit grundsätzlich
durch die Wahl eines Wohnsitzes in einer anderen Region seines
Heimatstaates entziehen, wo er solchen Nachteilen nicht ausgesetzt
und vor der Rückschiebung in seine Herkunftsprovinz geschützt
wäre. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt
nach dem oben Gesagten zur Nichtanerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und zur Verweigerung des Asyls. Die (vorliegend zu ver-
neinende) Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am verfolgungssi-
cheren Zufluchtsort ist unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3
AsylG zu qualifizieren sind und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im
Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzuge-
hen.
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4.
Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es - sofern sich der Asylsuchende nicht im Besitz ei-
ner fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet - die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der
Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Da der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung
verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen
kann, steht die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person we-
der in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen
Person in ihren Heimat- Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er
für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt
(Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG).
5.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weg-
gewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44
Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvoll-
zug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Ver-
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hältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu
prüfen.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts
der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer
konkreten Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rück-
kehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Ver-
hältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige
Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3
S. 114 mit weiteren Hinweisen). Die Bestimmung in Art. 83 Abs. 4
AuG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen,
dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche,
sondern aus humanitären Gründen handelt.
6.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwer-
deführers unter Berücksichtigung der damaligen Lage in seinem Hei-
matland als zumutbar, zumal auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Zudem verfü-
ge der Beschwerdeführer über eine interne Aufenthaltsalternative, er
habe sich bereits während mehrerer Monate in Serbien aufgehalten,
wo auch seine verheiratete Schwester lebe.
6.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift sinn-
gemäss geltend, aufgrund seiner psychischen Probleme, welche er
in der Schweiz behandeln lasse sowie aufgrund seiner durch die im
Heimatland erlebten Misshandlungen hervorgerufenen Rücken-
schmerzen erweise sich ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar.
6.4 Die Vorinstanz hält demgegenüber in der Vernehmlassung vom
29. November 2002 fest, Serbien verfüge über die zur Behandlung
der psychischen Probleme des Beschwerdeführers nötige medizini-
sche Infrastruktur. Zudem seien die gesundheitlichen Probleme des
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Beschwerdeführers, welche er anlässlich der beiden Anhörungen
nicht erwähnt habe, erstmals und in relativ oberflächlicher Weise in
der Beschwerdeschrift vorgebracht worden.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers in den Kosovo beziehungsweise ins übrige Staats-
gebiet Serbiens als Aufenthaltsalternative im heutigen Zeitpunkt als
zumutbar zu erachten oder ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
7.2 Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von heftigen inter-
ethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000 Men-
schen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war.
Aufgebrachte albanische Kosovaren griffen Angehörige von Minder-
heiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstör-
ten Orte religiöser Andacht. Die internationalen Truppen standen den
Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Polizei-
kräfte. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben
aber auch Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Angesichts der ziel-
gerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades der
Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzentrierten
Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten rich-
tete und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Trotz der in
der Zwischenzeit eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation,
ist die Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin problematisch;
es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Kosovo in ab-
sehbarer Zukunft Opfer von ethnisch motivierter Gewalt werden und
diesfalls weder von den internationalen noch von den lokalen Sicher-
heitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 11, 2005 Nr. 9).
Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomi-
schen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die ARK im Septem-
ber 2004 zur - auch heute noch zutreffenden - Einschätzung, dass sich
der Wegweisungsvollzug in den Kosovo für Serben, die nicht aus dem
Norden der Provinz stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz hatten,
als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG er-
weist, sofern nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative in einem anderen Gebiet Serbiens auszugehen ist, an
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deren Annahme relativ hohe Anforderungen gestellt werden (vgl.
EMARK 1996 Nrn. 1 und 2).
7.3 Nach dem Gesagten gehört der Beschwerdeführer als Serbe, wel-
cher bis einige Monate vor der Ausreise aus seinem Heimatland im
Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ Wohnsitz verzeichnet
hat, zu einer nach wie vor gefährdeten Personengruppe im Kosovo.
Demnach erweist sich der Wegweisungsvollzug in seine Heimatregion
als nicht zumutbar.
8.
8.1 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Ko-
sovo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob dem Beschwerde-
führer eine inländische Aufenthaltsalternative im Staatsgebiet von Ser-
bien ausserhalb des Kosovo offen stünde.
Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu
berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. In Betracht zu ziehen sind insbe-
sondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbil-
dung der betroffenen Person sowie das Vorhandensein eines sozialen
und verwandtschaftlichen tragfähigen Beziehungsnetzes und einer
ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Ausserdem ist ein
längerer Aufenthalt als Binnenflüchtling (Internally Displaced Person
[IDP]) zu berücksichtigen.
Gemäss Schätzungen internationaler Organisationen gelangten nach
dem Kosovo-Krieg mindestens 250 000 aus dem Kosovo stammende
Personen - hauptsächlich ethnische Serben und Roma - ins übrige Ge-
biet von Serbien und Montenegro, wo die überwiegende Mehrheit der
Betroffenen als Binnenflüchtlinge unter prekären Bedingungen in be-
helfsmässigen und als Übergangslösung gedachten Unterkünften un-
tergebracht wurde. Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse
Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfs-
werke geflossen war, wurde die weitere Betreuung bald den staatli-
chen Behörden überlassen. Diese lassen indessen ein konkretes Inter-
esse an der Erleichterung der Integration der IDP weitgehend vermis-
sen, da sie nach wie vor grundsätzlich davon ausgehen, dass diese
Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im
Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Bin-
nenflüchtlinge zum Wiederaufbau einer neuen wirtschaftlichen und so-
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zialen Existenz denkbar ungünstig.
8.2 Gemäss Angaben des 44-jährigen Beschwerdeführers ist dieser
von Beruf "Ajusteur" (Schlosser bzw. Monteur), hat aber als Verkäufer
auf einem Bazar gearbeitet. Das verwandtschaftliche Beziehungsnetz
des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat begrenzt sich aus-
schliesslich auf seine Schwester, welche in D._______,Serbien lebt.
Von einem tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetz ist auf-
grund der Akten umso weniger auszugehen, als der Beschwerdeführer
nicht alleine, sondern mit seiner Familie nach Serbien zurückkehren
würde.
Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit einer die Existenz
sichernden Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer als äusserst
fraglich: Der Beschwerdeführer könnte seinen erlernten Beruf ange-
sichts der vorherrschenden hohen Arbeitslosigkeit kaum ausführen
und hätte auch kaum Aussichten auf anderweitige Arbeit. Somit kann
dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien nicht als interne
Aufenthaltsalternative entgegengehalten werden.
8.3 In Beachtung der erwähnten Praxis und aufgrund der besonderen
Umstände im vorliegenden Einzelfall gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht daher zur Auffassung, dass die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die
damit zusammenhängenden humanitären Aspekte das öffentliche
Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegen. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland – sowohl in-
nerhalb als auch ausserhalb des Kosovo – würde im heutigen Zeit-
punkt eine konkrete Gefährdung darstellen und erweist sich somit als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.4 Die Voraussetzungen zum Ausschluss von der vorläufigen Aufnah-
me gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ist schliesslich mit dem Vergehen des
Beschwerdeführers (Verurteilung mit Strafbescheid vom 27. Februar
2004) nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer war im Strafmandatsverfah-
ren wegen "Gehilfenschaft zur Verarbeitung und Beförderung von Mari-
huana" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt
worden, weil er beim Jahreswechsel 2002/2003 für einen Tageslohn
von 100 Franken unbekannten Personen geholfen hatte Hanfpflanzen
in Kartonschachteln zu verpacken und diese auf einen Lieferwagen zu
laden. Ohne dieses deliktische Verhalten bagatellisieren zu wollen,
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sind die Tatbestandsmerkmale des Ausschlussgrundes von Art. 83
Abs. 7 AuG (insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, das erhebliche oder wiederholte Verstossen gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Gefährdung der inneren
oder äusseren Sicherheit) klar nicht erfüllt, zumal der
Beschwerdeführer in den fünf Jahren seit diesen Vorfällen in
strafrechtlicher Hinsicht gemäss Akten nicht mehr aufgefallen ist.
Immerhin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BFM gemäss Art.
84 Abs. 3 AuG auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundes-
amtes für Polizei die wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Weg-
weisung anordnen kann, wenn nachträglich Gründe nach Art. 83 Abs.
7 AuG entstehen.
9.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen. Die Dispositivzif-
fern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. September 2002
sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, da das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und die Wegweisung verfügt hat.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die hälftigen Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG)
10.2 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer
steht eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm im Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Parteikosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der
Vertretungsaufwand, der sich auf die Einreichung der Beschwerde-
schrift beschränkt, lässt sich vorliegend aufgrund der Aktenlage hinrei-
chend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Seite 13
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und 13
VGKE) ist die vom BFM auszurichtende anteilsmässige Par-
teientschädigung auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzuset-
zen.
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E-7167/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
6. September 2002 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 200.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das I._______ ad _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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