Abtei lung V
E-7169/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Jordanien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2010 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7169/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 23. November 1999 unter einer ande-
ren Identität ein erstes Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 dieses Gesuch
abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers
und den Vollzug verfügt hatte,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. März
2002 abgewiesen hatte,
II.
dass der Beschwerdeführer am 4. März 2008 bei den zuständigen
B._______ Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung gestellt hatte,
dass das Migrationsamt des Kantons B._______ sich zwar
grundsätzlich zur Erteilung einer solchen Bewilligung bereit erklärt,
das BFM aber mit Verfügung vom 4. Juni 2008 den kantonalen Antrag
auf eine so genannte "Härtefallbewilligung" abgewiesen hatte, weil der
Beschwerdeführer die Schweizer Behörden jahrelang vorsätzlich über
seine Identität getäuscht habe,
dass folglich das BFM in der angefochtenen Verfügung festhält, die
(mit der Verfügung vom 12. Dezember 2001 ausgesprochene) Weg-
weisung bleibe rechtskräftig,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2009
die gegen die genannte Verfügung des BFM erhobene Beschwerde
abgewiesen und gleichzeitig festgestellt hatte, die persönliche Situa-
tion des Beschwerdeführers deute nicht auf eine persönliche Notlage
hin und es bestünden keine der Wiedereingliederung im Herkunftsland
entgegenstehenden Hindernisse,
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III.
dass der Beschwerdeführer am 30. August 2010 ein zweites Asylge-
such stellte,
dass er anlässlich der Erstbefragung vom 14. September 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ respektive der
Bundesanhörung mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
27. September 2010 zur Begründung des zweiten Asylgesuchs aus-
führte, er habe sich seit 1999, als er das erste Asylgesuch gestellt
hatte, immer in der Schweiz aufgehalten (ausser dass er im Jahre
2004 ungefähr einen Monat lang illegal in D._______ geweilt habe)
und sei nie in sein Heimatland zurückgekehrt,
dass er die gleichen Ausreisegründe vorbrachte wie beim Stellen des
ersten Asylgesuchs, und nun ein erneut ein Gesuch gestellt habe, weil
er die Aufenthaltsbewilligung nicht erhalten habe,
dass er zusätzlich einen weiteren, bisher nicht erwähnten Ausreise-
grund geltend machte, wonach er seinerzeit von einem Angehörigen
des jordanischen Geheimdienstes unter Druck gesetzt, zur Mitarbeit
genötigt und gemäss Bericht seines Vaters von jenem Mann regel -
mässig gesucht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2010 – eröffnet glei -
chentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch
nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 (Post-
aufgabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei in materiellem Sinn die Aufhebung der Verfügung des
BFM und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventuell die Feststellung
der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl -
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und
diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein Asylverfahren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos
durchlaufen hat,
dass das BFM das zweite Asylgesuch im Wesentlichen mit der Be-
gründung abgelehnt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise
darauf, dass die nach dem Abschluss des ersten Verfahrens neu gel-
tend gemachten (Ausreise-) Gründe geeignet wären, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären (vgl. angefochtene Verfügung S. 9),
dass insbesondere das nachträgliche Asylvorbringen nicht nachvoll -
ziehbar und unglaubhaft sei und im Übrigen die angebliche Suche
durch einen (Geheimdienst-) Mann seit dem Jahre 2001 nicht mehr
vorgekommen wäre (vgl. angefochtene Verfügung S. 9),
dass somit die im ersten Verfahren geltend gemachten Asylgründe
nicht asylrelevant seien und die im zweiten Verfahren neu geltend
gemachten Gründe offensichtlich nachgeschoben und unglaubhaft
seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe unter ande-
rem festhält, er habe die im zweiten Verfahren geltend gemachten
Gründe im ersten nicht vorbringen können, da er befürchtet habe, je-
ner Geheimdienstmann könne ihn in der Schweiz ausfindig machen,
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dass er seine wahre Identität und die wahren Asylgründe ja im zweiten
Verfahren von Anfang an sehr glaubhaft geltend gemacht habe (vgl.
Beschwerde S. 4 f.),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach konstanter
Praxis eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der
gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche
Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorü-
bergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2000 Nr. 14),
dass bei der Prüfung des Vorliegens solcher Hinweise die Anforde-
rungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3.) und auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn
sich Hinweise auf eine – flüchtlingsrechtlich relevante – Verfolgung
ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 17, BVGE 2009/53 E. 4.2 und BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3),
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die zur
Begründung des zweiten Asylgesuchs neu geltend gemachten Vorbrin-
gen als nachgeschoben, nicht nachvollziehbar und konstruiert mithin
als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind und diesbezüglich vorab
vollumfänglich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass der Begründung, weshalb der Beschwerdeführer den erst im
zweiten Asylverfahren neu genannten Ausreisegrund nicht schon beim
Stellen des ersten Asylgesuchs vorgebracht hat, nicht gefolgt werden
kann, zumal von einer tatsächlich verfolgten Person zu erwarten ist,
dass sie den Behörden eines Landes, bei denen sie um Schutz er-
sucht, nicht mit Misstrauen begegnet, sondern von Beginn weg alle
ihre Ausreisegründe offenlegt,
dass im Übrigen der neu im zweiten Asylverfahren nachgeschobene
Ausreisegrund auch kaum als ein in der Zwischenzeit eingetretenes
Ereignis gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten wäre, da
der angebliche Kontakt zu jenem mysteriösen Geheimdienstmann be-
reits vor der 1999 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Jor-
danien bestanden haben soll,
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dass das BFM damit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht nicht auf das zweite Asylgesuch eingetreten ist und an dieser
Feststellung auch die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz nichts zu
ändern vermag (vgl. Beschwerde S. 5),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine
andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in
seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Ende 2009 er-
folgten rechtskräftigen Ablehnung einer so genannten Härtefallbewilli -
gung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG im vorliegenden zweiten Asylver-
fahren auch aus der Bestimmung von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten vermag (vgl. Beschwerde S. 6),
dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in sei -
nem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt,
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dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme
ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Heimatland
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Protokoll der Befra-
gung vom 14. September 2010 S. 3 f.), das ihn unter anderem auch bei
der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann, zumal er
auch über eine gewisse im Ausland erworbene Berufserfahrung ver-
fügt,
dass in diesem Zusammenhang auf die Feststellung des Bundesver-
waltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Dezember 2009 hinzuwei-
sen ist, einzig die mehr als acht Jahre anhaltende Täuschung der
schweizerischen Behörden über die wahre Identität habe eine Rück-
schaffung ins Heimatland verhindert (vgl. Erwägung S. 11),
dass unter diesen Umständen auch die – vom Beschwerdeführer mit
missbräuchlichen Mitteln erzwungene – lange Aufenthaltsdauer und
die geltend gemachte Integration in der Schweiz nichts an der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen (vgl. Be-
schwerde S. 5 ff.),
dass der Vollzug der Wegweisung auch nach wie vor als möglich er-
scheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon ange-
sichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
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dass im Übrigen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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