B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7169/2018
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann,
Clivia Wullimann & Partner,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2018 / N (…).
E-7169/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. April 2013 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. April 2013 und der Anhörung
vom 6. Mai 2013 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile und stamme
aus B._______, Distrikt C._______. Sein Bruder D._______ habe auf dem
Markt Geld für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesammelt,
weshalb er zusammen mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet habe flüchten
müssen. Im Jahr 2005 seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Ab dem
Jahr 2009 hätten sie in E._______, Distrikt F._______, gelebt. Am 17. Mai
2009 sei das Haus seiner Familie in G._______ von einer Rakete zerstört
und sein Vater verletzt worden. Nach der Bombardierung seien er und sein
Bruder – angesichts der Tatsache, dass sein Bruder für die LTTE gearbeitet
habe und er beschuldigt worden sei, Sympathisant der LTTE zu sein – von
Soldaten der sri-lankischen Armee festgenommen, zu einem Camp ge-
bracht und getrennt worden. Am 1. Januar 2010 sei er in ein Flüchtlingsla-
ger gebracht worden. Dieses habe er am 2. Oktober 2012 verlassen und
sei zu seiner Tante nach B._______ gezogen. Kurze Zeit danach sei er dort
von zwei Personen, vermutungsweise Angehörige des Criminal Investiga-
tion Departements (CID), gesucht worden. Wenig später sei er erneut ge-
sucht worden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden. Nach sei-
ner Ausreise sei seiner Tante ein ihn betreffender Haftbefehl ausgehändigt
worden. Seinen Bruder und den Rest seiner Familie habe er seit dem
17. Mai 2009 nicht mehr gesehen. Er wisse nicht, ob sie noch am Leben
seien.
Der Beschwerdeführer reichte eine auf seinen Namen ausgestellte „Relief
Assistance Card“ des H._______ in I._______ und seine sri-lankische
Identitätskarte ein.
B.
Ende Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Polizeista-
tion B._______ vom 10. März 2013 ein, wonach er zusammen mit einer
anderen Person in einem Gemüsewagen explosives Material transportiert
habe und am 17. Juni 2011 deswegen verhaftet, befragt und schliesslich
dem J._______ Court vorgeführt und gegen eine Kaution von 50‘000 Ru-
pien sowie unter der Auflage, sich jeden Sonntag bei der Polizeistation in
B._______ zu melden, entlassen worden sei. Da er seiner Meldepflicht
E-7169/2018
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nicht nachgekommen sei, werde er nun gesucht. Anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs zu diesem Schreiben führte der Beschwerde-
führer aus, die aufgeführten Ereignisse hätten nie stattgefunden.
C.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014, 15. Dezember 2014 und 25. März
2015 wandte sich K._______ an die Vorinstanz und teilte dieser im We-
sentlichen mit, sie habe seit 2012 in einer Beziehung mit dem Bruder des
Beschwerdeführers, D._______, gelebt und ein Kind von diesem.
D._______ und der Beschwerdeführer hätten bei ihren Asylgesuchen in
der Schweiz gelogen. Ihre Familie (Eltern, Geschwister) lebe ohne Prob-
leme glücklich und wohlhabend in B._______. Sie selbst habe die Familie
in den Jahren 2012 und 2013 im Heimatland besucht. Der Beschwerdefüh-
rer habe auch bezüglich seiner Verhaftung durch die Armee am 17. Mai
2009, seiner Entlassung aus der Haft und der Zuflucht zu seiner Tante am
2. Oktober 2012 sowie der anschliessenden Suche nach ihm und des Rei-
sewegs falsche Angaben gemacht.
Sie reichte mehrere Fotos von ihr, D._______, dem Beschwerdeführer und
dessen Familie in Sri Lanka zu den Akten.
D.
Am 8. September 2015 stellte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Sri Lanka eine Botschaftsanfrage zur Abklärung der Echtheit der
vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und zu den Lebensum-
ständen seiner Familie in Sri Lanka.
E.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 führte die Schweizerische Bot-
schaft in Sri Lanka in ihrer Botschaftsantwort aus, bei den auf den Fotos
abgebildeten Personen handle es sich um die Eltern und Geschwister des
Beschwerdeführers. Diese lebten alle in B._______ in einem sehr gross-
zügigen Haus und in wirtschaftlich sehr privilegierten Verhältnissen. Nach
dem Krieg sei die Familie im Jahr 2009 zunächst in einem Flüchtlingslager
und anschliessend bei Verwandten untergekommen. In dieser Zeit hätten
sie bis im September 2011 ihr Haus in B._______, in das sie im Oktober
2011 eingezogen seien, umgebaut. In G._______ hätten sie einmal für ei-
nige Tage Halt gemacht, hätten aber nie dort gelebt. Von der Familie sei
nie jemand verletzt worden. Auch sei ihr Haus nie zerstört worden. Beim
Schreiben der Polizeistation B._______ handle es sich um eine Fälschung.
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Seite 4
F.
Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2016 zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs stritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben von
K._______ und die Ergebnisse der Botschaftsabklärung ab.
G.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Facebook-Seite. Aus dieser
sei zu entnehmen, dass er – entgegen seinen Angaben – an der Universität
in C._______ studiert habe. Ferner befänden sich darauf verschiedene Fo-
tos, die mit seinen bisherigen Vorbringen unvereinbar seien. Auf zwei Fo-
tos, aufgenommen am 21. Mai 2009 – mithin kurz nach seiner angeblichen
Verhaftung am 17. Mai 2009 – sei er vor roten Blumen und einer Palme zu
sehen. Ein weiteres Foto, hochgeladen im Juni 2011, zeige ihn an einem
Flughafen. Am 19. März 2012 – als er angeblich im Flüchtlingslager gewe-
sen sei – sei ein Foto hochgeladen worden, auf dem er auf einem Pferd
am Strand zu sehen sei. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stel-
lungnahme.
H.
Mit Verfügung vom 11. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
I.
Mit Urteil E-2271/2016 vom 30. Dezember 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesent-
lichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers stünden in unauflösli-
chem Widerspruch zu den Angaben seines Bruders, den Fotos auf Face-
book und den Äusserungen seiner Eltern anlässlich des Besuchs der Bot-
schaftsvertreter. So sei beispielsweise davon auszugehen, dass seine Fa-
milie im Jahr 2008 aus B._______ vertrieben und im Oktober 2011 in ihr
umgebautes Haus in B._______ zurückgekehrt sei. Vor diesem Hinter-
grund sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012
zu seiner Tante nach B._______ gezogen sei und nicht gewusst haben soll,
wo seine Familie ist beziehungsweise ob überhaupt noch jemand aus der
Familie am Leben ist. Seine Schilderungen bezüglich der Suche nach ihm
sei widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen und das eingereichte
Schreiben der Polizeistation B._______ sei gefälscht. Es sei somit un-
glaubhaft, dass er im Jahr 2009 wegen der Tätigkeit seines Bruders für die
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Seite 5
LTTE in einem Camp der Armee festgehalten und im Jahr 2012 bei seiner
Tante in B._______ vom CID gesucht worden sei.
J.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein zweites Asylgesuch. Bezüglich der Botschaftsabklärung stellten
sich die Fragen, ob die singhalesische Vertrauensperson der Schweizeri-
schen Botschaft in Sri Lanka ein verlängerter Arm des Geheimdienstes CID
sei und die Akten (hochsensible Dokumente) dem sri-lankischen Sicher-
heitsbeamten zugänglich gemacht worden seien. Nach dem Urteil vom
30. Dezember 2017 sei ihm ein Fahndungsaufruf vom 25. März 2014 und
ein Haftbefehl vom 24. Juni 2016 zugestellt worden. Diese neuen Beweis-
mittel würden sein Vorbringen, er werde von sri-lankischen Sicherheitsbe-
amten gesucht, belegen. Bei einer Ausweisung nach Sri Lanka drohe ihm
die sofortige Inhaftierung und Folter sowie Gefahr für Leib und Leben.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien eines Fahndungsaufrufs vom
25. März 2014 und eines Haftbefehls vom 24. Juni 2016 als Beweismittel
ein.
K.
Mit Verfügung vom 22. März 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosig-
keit des zweiten Asylgesuchs ab. Seine Vorbringen würden sich auf ein
rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen. Die Ausführung
zur Botschaftsabklärung sei eine reine Behauptung. Bei den eingereichten
Beweismitteln bestünden Unstimmigkeiten. Der Kopie des Haftbefehls
fehle es an zahlreichen Echtheitsmerkmalen. Zudem handle es sich um
fälschbare Kopien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer bereits im ersten Asylverfahren die schweizerischen Behörden mit
nicht echten Dokumenten zu täuschen versucht habe. Im Übrigen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Dokumente nicht schon im ersten Asylverfah-
ren eingereicht worden seien.
L.
Am 9. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer den Haftbefehl vom 24. Juni
2016 im Original ein.
M.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 (eröffnet am 15. November 2018)
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Seite 6
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
N.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz vom 14. November 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung (u.a. aufgrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka
seit dem 26. Oktober 2018) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2018 aufzuheben
und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/
oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu verfügen.
Der Beschwerdeführer reichte drei Medienberichte zur Lage in Sri Lanka
ein.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter
die Vorinstanz an, die Grundzüge der internen Dokumentenanalyse vom
10. Oktober 2018 betreffend Haftbefehl offenzulegen, und gewährte dem
Beschwerdeführer eine Frist von 15 Tagen ab Offenlegung der Grundzüge
der Dokumentenanalyse zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
P.
Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 Einsicht
in die interne Dokumentenanalyse vom 10. Oktober 2018.
Q.
Mit Schreiben vom 15. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um
Fristerstreckung bis zum 29. März 2019, um diverse Abklärungen bei ei-
nem Anwalt in Sri Lanka tätigen zu lassen. Der Instruktionsrichter gewährte
die Fristerstreckung am 18. März 2019.
R.
Am 29. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Frister-
streckung bis zum 30. April 2019. Zur Begründung führte er die diversen
Abklärungen in Sri Lanka und die Ferienabwesenheit der Rechtsvertreterin
an.
E-7169/2018
Seite 7
S.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 wies der Instruktionsrichter das
zweite Fristerstreckungsgesuch ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-7169/2018
Seite 8
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine willkürliche Sachverhalts-
feststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es
sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem 26. Oktober 2018 sei
der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa faktisch wieder an der Macht,
wodurch sich die Gefährdungslage für Exil-Tamilen und somit auch für ihn
verschärft habe. Die von der Vorinstanz zitierten Länderinformationen und
die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festge-
legten Risikofaktoren seien mithin nicht mehr aktuell. Zudem habe es die
Vorinstanz unterlassen, Länderinformationen von anerkannten Organisati-
onen zu würdigen. Im Rahmen der im ersten Asylverfahren durchgeführten
Botschaftsabklärung habe eine Vertrauensanwältin einen sri-lankischen
Polizisten kontaktiert. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Vertrauens-
anwältin für das CID arbeite. Die Vorinstanz habe dies und seine dadurch
entstehende Gefährdung bei einer Rückkehr nicht abgeklärt. Des Weiteren
E-7169/2018
Seite 9
habe die Vorinstanz zu Unrecht verneint, dass er die Risikofaktoren erfülle
und bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und
der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt
(vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte
Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-
neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 01.04.2019). Demnach liegt
keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor. In der Beschwer-
deschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwer-
deführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein
könnte. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu
Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten,
und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorbringen betreffend die
Botschaftsabklärung beziehen sich auf das mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2271/2016 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren
und können im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Daran ändert
auch nichts, dass er damals „nur“ im vorinstanzlichen Verfahren rechtskun-
dig vertreten war. Abgesehen davon, sind die Vorbringen reine Behauptun-
gen, die jeglicher Grundlage entbehren. Ob die Einschätzung der Vor-
instanz betreffend Erfüllen der Risikofaktoren zutreffend ist, beschlägt nicht
die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der
rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
von der Vorinstanz richtig, vollständig und willkürfrei festgestellt.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, der Haftbefehl
und der Fahndungsaufruf seien gefälscht. Sie verweigere die Auskunft zu
den angeblichen Fälschungsmerkmalen wegen öffentlicher Geheimhal-
tungsinteressen, obwohl in anderen Asylfällen die Fälschungsmerkmale je-
weils aufgeführt worden seien. Dadurch verunmögliche sie ihm eine sach-
gerechte Anfechtung dieses pauschalen unbegründeten Vorwurfs.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG kann die Einsichtnahme in Akten auf-
grund wesentlicher öffentlicher Interessen verweigert werden, wobei ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand, dass
bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten beispielsweise von
E-7169/2018
Seite 10
behördlichen Fälschungskenntnissen bezüglich gewisser Dokumente de-
ren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte
zu befürchten ist, einen genügenden Grund für die Einschränkung des Ak-
teneinsichtsrechts darstellt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c). Auf eine Akte,
deren Einsichtnahme verweigert wurde, darf nur zum Nachteil einer Partei
abgestellt werden, wenn ihr die Behörde vom für die Sache wesentlichen
Inhalt Kenntnis gibt (Art. 28 VwVG). Die Vorinstanz unterliess es, dem Be-
schwerdeführer die Grundzüge der internen Dokumentenanalyse vom
18. Oktober 2018 offenzulegen. Dadurch verletzte sie seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Eine Rückweisung der Sache hätte indes einen pro-
zessualen Leerlauf dargestellt, weshalb das Gericht die Vorinstanz mit Zwi-
schenverfügung vom 14. Februar 2019 anwies, dem Beschwerdeführer die
Grundzüge der internen Dokumentenanalyse vom 10. Oktober 2018 offen-
zulegen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 27. Februar 2019
nach. Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend die Gelegenheit zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung gegeben, welche er indes nicht
nutzte. Die Gehörsverletzung wurde demnach auf Beschwerdeebene ge-
heilt, wobei diesem Aspekt bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen
ist.
4.5 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Grün-
den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezügli-
chen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-7169/2018
Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
bringe zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs vor, er werde von sri-
lankischen Sicherheitsbeamten gesucht. Als Beleg habe er zwei Beweis-
mittel eingereicht. Beim Haftbefehl handle es sich eindeutig um eine Fäl-
schung. Der Fahndungsaufruf sei lediglich eine Kopie, welche offensicht-
lich leicht fälschbar sei; ihm komme daher kein Beweiswert zu. Er habe
somit keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen
können.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Asylgründe bereits im
ersten Asylverfahren ausführlich dargetan. Tamilen stünden generell unter
Terrorverdacht. Der sri-lankische Staatsapparat sehe in ihm und seiner Fa-
milie ein potentielles Risiko für den Einheitsstaat. Solche exponierten Per-
sonen würden in Sri Lanka als „Freiwild“ für Militär- und Polizeiangehörige
gelten und entweder im Rahmen von „Säuberungsaktionen“ beseitigt oder
zur Erpressung von Lösegeld willkürlich verhaftet werden. Wegen des Ver-
dachtes auf eine Unterstützung von Unabhängigkeitsgruppierungen werde
er weiterhin von den sri-lankischen Behörden gesucht und sei bei einer
Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Er erfülle zahl-
reiche Risikofaktoren.
6.3 Im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2271/2016
wurde festgestellt, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2009 wegen der Tätigkeit seines Bruders für die LTTE in einem Camp der
Armee festgehalten und im Jahr 2012 bei seiner Tante in B._______ vom
CID gesucht worden sei. In der Beschwerdeschrift wiederholt der Be-
schwerdeführer, er werde vom CID gesucht und belegt dies mit dem neu
eingereichten Haftbefehl und dem Fahndungsaufruf. Ein zweites Asylge-
such dient nicht dazu, bereits rechtskräftig beurteilte Vorbingen einer noch-
maligen Prüfung zu unterziehen. Darum kann grundsätzlich auf eine neue
Prüfung der Vorbringen verzichtet werden. Dennoch ist anzufügen, dass
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der gefälschte Haftbefehl und die
leicht fälschbare Kopie des Fahndungsaufrufs, der kein Beweiswert zu-
kommt, sind nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
E-7169/2018
Seite 12
schwerdeführers in Frage zu stellen. Die übrigen allgemeinen Ausführun-
gen zur Lage in Sri Lanka und zu den LTTE weisen keinen Zusammenhang
zum Beschwerdeführer auf und sind somit unbeachtlich.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
7.2 Im Urteil E-2271/2016 wurde bereits ausführlich dargetan, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Tätigkeit sei-
nes Bruders und seine angebliche Festnahme unglaubhaft seien. An dieser
Feststellung ändern die neuen Vorbringen und Beweismittel nichts (vgl.
E. 6.3). Zudem ist er nicht exilpolitisch tätig, verfügt nicht über eine Narbe,
wurde keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht
über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der
mittlerweile knapp sechsjährigen Landesabwesenheit kann er keine Ge-
fährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Medienberichten zur Lage in Sri Lanka.
7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
E-7169/2018
Seite 13
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 7.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
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werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 6.3 und 7.2 aus-
geführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
Es kann auf das Urteil E-2271/2016 E. 7.3.2 verwiesen werden, wonach
der junge und gesunde Beschwerdeführer aus B._______, Distrikt
C._______, stammt. Dort wohnt seine Familie in einem grosszügigen, mo-
dernen Haus in wirtschaftlich privilegierten Verhältnissen. Gemäss seiner
Facebook-Seite hat er an der Universität in C._______ studiert. Der Be-
schwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz und eine gesicherte Wohnsituation in seinem Herkunftsort. Ein wirt-
schaftliches Fortkommen sollte ihm, allenfalls mit anfänglicher Unterstüt-
zung seiner gut situierten Familie, möglich sein. Der Vollzug erweist sich
deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
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9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]. Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der Be-
schwerdeführer durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um
Fr. 100.– auf Fr. 650.– zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 650.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: