B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7170/2014
Ur t e i l vom 1 5 . De zembe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Ruanda,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 18. November 2014
N (…).
E-7170/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am (…) mit
einem Schengen-Visum nach Belgien. Vom (…) bis (…)sei er nochmals in
Ruanda gewesen und danach nach Belgien zurückgekehrt. Am 11./12. Ok-
tober 2014 sei er in einem Auto unkontrolliert über Luxemburg und Frank-
reich in die Schweiz gefahren. Am 13. Oktober 2014 suchte er in der
Schweiz um Asyl nach.
A.b Anlässlich der Befragung vom 28. Oktober 2014 wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Belgien gewährt,
das für die Durchführung eines Asylverfahren grundsätzlich zuständige
Land (gemäss Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; nachfol-
gend: Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens wurde vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht zurück-
kehren zu wollen, da er dort verfolgt werde, zumal Belgien mit der Militär-
junta in B._______ kooperiere und ihm die Ausschaffung nach Ruanda
drohe. In Belgien wolle man ihn, nachdem man seine Ehe und sein soziales
Umfeld zerstört habe, aus der (…) vertreiben. Sein Leben sei dort in Ge-
fahr, man könnte ihn foltern und umbringen. Er habe zu Unrecht keine fünf-
jährige Aufenthaltsbewilligung erhalten, und die Polizei habe nichts unter-
nommen, als ihn Spione aus Ruanda hätten umbringen wollen. In Ruanda
drohe ihm der Tod.
A.c Am 7. November 2014 ersuchte das BFM die belgischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO und um Mitteilung, ob dieser die belgische Staatsbürger-
schaft erhalten habe. Die belgischen Behörden stimmten der Rücküber-
nahme am 13. November 2014 zu und teilten dem BFM mit, der Beschwer-
deführer sei nicht belgischer Staatsbürger geworden.
A.d Mit Verfügung vom 18. November 2014 – eröffnet am 4. Dezember
2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
verfügte seine Wegweisung nach Belgien, ordnete den Vollzug an und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
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A.e Am 4. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungs-
haft gesetzt.
B.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2014 (Poststempel: 8. Dezember 2014
und 9. Dezember 2014) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der
Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf
sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte
er (im vorgedruckten Teil einer handschriftlich ergänzten Formularbe-
schwerde), es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen und die kantonalen Behörden an-
zuweisen, jegliche Vollzugsmassnahmen einzustellen und die Ausschaf-
fungshaft aufzuheben, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventuell sei sie bei
bereits erfolgter Datenweitergabe hierüber zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehen-
den Erwägungen einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-7170/2014
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
Die Ausschaffungshaft wurde durch eine kantonale Behörde angeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht Rechtsmittelinstanz;
sie ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die
diesbezüglichen Beschwerdeanträge ist nicht einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
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keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat ge-
mäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in
welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-
III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet
der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten
verlassen hat, ausser er verfüge über einen durch den zuständigen Mit-
gliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der sog.
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Juni, 23. September und
24. Oktober 2008 sowie am 27. November 2011 in Belgien um Asyl nach-
gesucht hatte Das BFM ersuchte deshalb die belgischen Behörden am
7. November 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt
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auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die belgischen Behörden stimmten
dem Gesuch um Übernahme am 13. November 2014 zu.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Belgien mehrere Asylgesuche
eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates blieb unbestritten.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Belgien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brin-
gen würden.
5.2.1 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umset-
zungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel
weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vor-
läufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, weil die ruandische Regierung ihn bei
der belgischen Regierung "gekauft" habe, drohe ihm eine widerrechtliche
Abschiebung aus Belgien, man wolle ihn von dort vertreiben und die belgi-
schen Behörden würden ihn nicht vor der Verfolgung durch ruandische Spi-
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one schützen. Damit fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz
und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses
Land führen würde.
5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu den angeblichen Attentaten durch ruandische Spione in Zusam-
menarbeit mit dem belgischen Geheimdienst oberflächlich und allgemein
geblieben sind. Die Schilderung der Begegnung mit zwei angeblichen Spi-
onen vor seiner Haustür weist keine Realkennzeichen auf, wirkt beliebig
und deutet nicht auf eine tatsächliche Gefahr für den Beschwerdeführer
hin, zumal er gemäss eigenen Angaben lediglich eine Vorahnung hatte,
dass es sich um Spione handeln könne. Dass die beiden Männer kommen-
tarlos fortgingen, als er ihnen mit der Polizei drohte, lässt jedenfalls nicht
darauf schliessen, es wäre von ihnen eine Gefahr für ihn ausgegangen. Er
macht zwar geltend, es habe Anzeichen dafür gegeben, dass er nach Ru-
anda zurückgeschafft werden solle. Indessen kann aus der vorgebrachten
unrechtmässigen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bezie-
hungsweise Nichterteilung einer fünfjährigen Bewilligung ebenso wenig
wie aus den geschilderten Problemen mit den Behörden bezüglich seiner
Zulassung als (…) auf eine Absicht des belgischen Staates geschlossen
werden, ihn abzuschieben. Zudem reichte er keinerlei Beweismittel ein,
welche diese Annahme stützen würden. Er vermag damit weder eine Ver-
folgung in Belgien noch eine drohende unrechtmässige Rückschiebung
glaubhaft zu machen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein kon-
kretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die belgischen Behörden würden
sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationa-
len Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
Den Akten sind denn auch keine Indizien zu entnehmen, wonach Belgien
in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn
zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die
ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Belgien seien der-
art schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine
Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seiner Asylgesuche mangelhaft
gewesen sein könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit
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halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und
die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asyl-
gesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im
Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen
Staaten (sog. "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Belgien gemäss Akten nicht zu einer Kettenab-
schiebung, welche gegen das Rückschiebungsverbot verstossen würde,
wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich aus Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK ableiten lässt.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Belgien würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung
könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden
und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Belgien der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bel-
gien ist nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO verpflichtet,
das Asylverfahren wieder aufzunehmen.
5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesamt hätte seinen Ent-
scheid aufgrund von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG treffen müssen, da er dar-
gelegt habe, eine belgische Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Tatsächlich
führte er in der Befragung vom 28. Oktober 2014 aus, er habe im Septem-
ber 2014 vermutlich wieder eine sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung er-
halten, und suchte diese in seinen Unterlagen (vgl. Akten BFM A4/17 S. 8).
Das BFM erfasste seine Einreise entsprechend als legal. Den eingereich-
ten und in Kopie zu den Akten genommenen Unterlagen des Beschwerde-
führers kann entnommen werden, dass er nach seiner Adoption durch ei-
nen belgischen Staatsbürger mehrfach um Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung ersucht hatte. Bei den Schreiben der Commune C._______ vom
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Seite 9
14. Juni 2012 und der Commune D._______ vom 6. November 2013 be-
ziehungsweise 2. September 2014 handelt es sich jedoch lediglich um Be-
stätigungen der eingereichten Gesuche, in welchen das weitere Vorgehen
der Behörde erläutert wird. Aus dem eingereichten Certificat de Résidence
Historique der Commune D._______ vom 19. August 2014 ergibt sich,
dass er aus dem dortigen Register wegen Verlusts des Aufenthaltsrechtes
gestrichen worden ist.
Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde hat der Beschwerdefüh-
rer nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich dargelegt, in Belgien über
eine gültige Aufenthaltsgenehmigung zu verfügen. Das Bundesamt war so-
mit nicht gehalten, auf der Rechtsgrundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG zu entscheiden.
6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, wurde die Überstellung nach Belgien in Anwendung von
Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des BFM ist zu bestätigen.
9.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch eine betroffene
Person gefährdet würde. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben ge-
macht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend
gemacht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt, weshalb die dies-
bezüglichen Anträge abzuweisen sind.
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Seite 10
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen.
10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7170/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub