B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7170/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
I._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien nach eigenen Angaben am 26. De-
zember 2012 in die Türkei. Die Beschwerdeführerin und die Kinder folgten
ihm Ende Januar 2013. Die Beschwerdeführenden reisten am 2. Oktober
2014 auf dem Luftweg legal in die Schweiz ein und stellten am 9. Oktober
2014 ein Asylgesuch. Am 21. Oktober 2014 wurden sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte sie am
6. und 7. Juli 2015 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der
Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) und habe mit der Ju-
gend-Koalition J._______ zusammengearbeitet. Er habe an Sitzungen der
Jugend-Koalition J._______ teilgenommen, Demonstrationen vorbereitet
und Flyer geschrieben und verteilt. Die Demonstrationen habe er mit sei-
nem Handy aufgezeichnet und die Aufnahmen nach Deutschland ge-
schickt. Mehrere Male sei sein Haus gestürmt und durchsucht worden. Das
erste Mal im Juni 2012. Er sei jedoch nie zu Hause gewesen, da er sich
versteckt habe. Am 26. Dezember 2012 sei er sodann in die Türkei geflüch-
tet.
Die Beschwerdeführerin und die befragten Kinder machten keine eigenen
Asylgründe geltend. Sie seien wegen der Probleme ihres Ehemannes/Va-
ters ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 – eröffnet 9. Oktober 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 9. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die an-
gefochtene Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 sei aufzuheben und
es sei ihnen Asyl zu gewähren.
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Als Beweismittel reichten sie einen USB-Stick mit Fotos und Videos einer
Versammlung aus dem Jahr 2006, ein Bestätigungsschreiben von
K._______ vom 5. November 2015, eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei
der PDK-S vom 23. Oktober 2015, verschiedene Fotos und ein Video von
der Teilnahme an Demonstrationen in L._______, den Asylentscheid von
K._______, eine Einladung zu einer Veranstaltung von Solidarität Interna-
tional vom Mai 2011, einen Internetausdruck betreffend einer Sitzung der
Jugend-Koalition J._______ und ein Schreiben des Vaters des Beschwer-
deführers zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen
Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug
ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu
Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
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entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, im Rahmen
von Krieg und Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Gewisse Aussa-
gen der Beschwerdeführenden seien unsubstantiiert und könnten deswe-
gen nicht geglaubt werden. Andere Vorbringen müssten als nachgescho-
ben betrachtet werden und seien deshalb nicht glaubhaft. Zudem würden
die Aussagen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten Wider-
sprüche aufweisen. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht standhalten.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es falle auf, dass die
von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche hauptsächlich Angaben be-
treffen würden, welche die Beschwerdeführerin beziffern beziehungsweise
datieren musste. Diese Angaben seien jedoch auf objektivierbare Schwie-
rigkeiten des zeitlichen und numerischen Merkvermögens zurückzuführen
und würden die Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers
nicht zu untergraben vermögen. Ausserdem müsse das niedrige Bildungs-
niveau der Beschwerdeführerin beachtet werden. Entgegen der Vorinstanz
würden kleinere Ungereimtheiten nicht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
in Frage zu stellen vermögen. Der Beschwerdeführer berichte über seine
politischen Tätigkeiten und deren Folgen detailliert und lebensnah. Die vom
ihm geschilderte politische Laufbahn sowie die daraus resultierende indivi-
duell-konkrete Bedrohung durch den syrischen Geheimdienst würden im
Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien als glaubhaft
erscheinen.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist.
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4.3.1 Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Beschwer-
deführenden sich in wesentlichen Punkten widersprechen. So machen die
Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben zu der Anzahl an Haus-
durchsuchungen und Besuchen des Geheimdienstes. Der Beschwerdefüh-
rer führt in der BzP aus, er sei aufgrund seiner Tätigkeiten drei Mal zu
Hause gesucht worden (SEM-Akten, A4/14 S. 10). Ebenso führt die Be-
schwerdeführerin in der ersten Befragung aus, ihr Mann sei drei Mal ge-
sucht worden (SEM-Akten, A5/13 S. 10). In der Anhörung führt der Be-
schwerdeführer sodann aus, er vermute sein Haus sei mehr als zwei Mal
gestürmt worden. Er könne keine Angaben machen, wie oft nach ihm ge-
sucht worden sei, da er sich nicht zu Hause aufgehalten habe. Er wisse
von seiner Frau, dass er gesucht worden sei, jedoch nicht wie oft (SEM-
Akten, A15/14 F104). Es mutet schon sehr seltsam an, dass der Beschwer-
deführer in der BzP die genaue Anzahl an Besuchen des Geheimdienstes
auf drei beziffern konnte, in der Anhörung jedoch angibt, er wisse nicht, wie
oft er gesucht worden sei. Gleiches gilt für die Aussagen der Beschwerde-
führerin. Diese führt in der Anhörung aus, die Personen seien mehrmals
bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Sie könne jedoch keine genaue Zahl
nennen. Auf Nachfragen spricht sie sodann von vermutlich mehr als fünf
Besuchen (SEM-Akten, A13/12 F39 ff.). Auch bei ihr ist nicht nachvollzieh-
bar, warum sie in der BzP eine genaue Zahl nennen konnte, in der Anhö-
rung jedoch nicht mehr. Dass dies auf eine Schwäche im Merkvermögen
der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, ist nicht nachvollziehbar, zu-
mal sie in der BzP ja genaue Angaben machen konnte. Warum sie auf-
grund ihres niedrigen Bildungsniveaus keine übereinstimmenden Angaben
machen könne, ist ebenfalls nicht ersichtlich und muss als Schutzbehaup-
tung qualifiziert werden. Auch die auf Beschwerdeebene nachgeschobene
Behauptung, dass die syrischen Behörden die Wohnung drei Mal durch-
sucht hätten, jedoch noch mehrere Male vorbekommen seien und lediglich
nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätten, ist nicht
glaubhaft. Da es sich bei den Besuchen der syrischen Sicherheitsbehörden
um die einzigen Vorbringen handelt, die auf die angebliche Verfolgung des
Beschwerdeführers hindeuten, kann auch nicht von "kleinen Ungereimthei-
ten" gesprochen werden, wie es die Beschwerdeführenden auf Beschwer-
deebene vorbringen.
4.3.2 Auch ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer überhaupt ins
Visier der syrischen Behörden hätte geraten sollen. So führt er aus, dass
er nicht Mitglied der Organisation J._______ gewesen sei, sondern diese
nur unterstützt habe (SEM-Akten, A15/24 F72). Er habe für diese Organi-
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sation an Sitzungen teilgenommen, Flyer verteilt und Demonstrationen be-
gleitet. Er sei jedoch nur ein ganz normaler Demonstrant gewesen (SEM-
Akten, A15/24 F76). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der angeb-
lich selbst auch Flyer kreiert hat, der Frage nach dem Inhalt dieser Flug-
blätter ausweicht (SEM-Akten, A15/24 F129). Wie genau die syrischen Be-
hörden auf ihn aufmerksam geworden seien, kann der Beschwerdeführer
nicht erklären. Er führt dazu (erst auf mehrfaches Nachfragen) aus, an den
Demonstrationen hätten auch Spitzel teilgenommen (SEM-Akten, A15/24
F89 ff.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum diese Spitzel genau auf ihn
hätten aufmerksam werden sollen, war er doch weder Mitglied der Organi-
sation J._______, noch hat er sich an den Demonstrationen besonders ex-
poniert.
Zwar sind einige der Aussagen des Beschwerdeführers nachvollziehbar
und es ist nicht auszuschliessen, dass er an Demonstrationen teilgenom-
men und diese teilweise sogar mitorganisiert hat. Dies allein reicht jedoch
nicht. Es liegen keine Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrati-
onen als Gegner des Regimes identifiziert worden wäre und somit eine Be-
handlung zu erwarten hätte, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
4.3.3 Hinzu kommen kleinere Abweichungen in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers, beispielsweise hinsichtlich der Anzahl Monate, die er
sich angeblich versteckt gehalten habe oder dem Zeitpunkt seiner letzten
Teilnahme an einer Demonstration. Er führt dazu zwar richtigerweise aus,
dass es sich nur um kleinere Widersprüche handelt, doch fügen sich diese
nahtlos ins widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers
ein. Hierzu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.3.4 Aus den eingereichten Beweismitteln können die Beschwerdeführen-
den nichts zu ihren Gunsten ableiten, betreffen diese doch nicht die asyl-
relevante Verfolgung, sondern lediglich die Zugehörigkeiten des Beschwer-
deführers zu seiner Partei und der Jugend-Koalition J._______ und die Tä-
tigkeiten, die er für diese angeblich ausführte. Dafür, dass er tatsächlich
von den syrischen Behörden identifiziert und gesucht wurde, liefern die ein-
gereichten Beweismittel keine Hinweise. Das Schreiben des Vaters des
Beschwerdeführers muss, angesichts der unglaubhaften Vorbringen des
Beschwerdeführers, als reines Gefälligkeitsschreiben angesehen werden.
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Ausserdem ist die darin vorgebrachte angebliche Stürmung des Hauses
weder datiert noch substantiiert und deckt sich auch nicht mit den Aussa-
gen des Beschwerdeführers, wonach die Sicherheitsbehörden gezielt nach
belastbarem Material gesucht hätten und nicht wie im Schreiben vorge-
bracht, einfach Möbel demoliert und Gegenstände mitgenommen hätten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den, aufgrund ihrer unglaubhaften Ausführungen zu den angeblich die
Flucht auslösenden Ereignissen (die Suche der syrischen Behörden nach
dem Beschwerdeführer), nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: