B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7170/2016
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (…).
E-7170/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 24. Juni 2015 um Asyl
nachsuchte. Am 3. Juli 2015 wurde er summarisch zu seiner Person be-
fragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 26. Oktober 2015 im
Beisein seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört (Anhö-
rung; Protokoll in den SEM-Akten […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
ein minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus
B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______). Dort habe er während
(…) Jahren die Schule besucht. Im (…) oder (…) Monat 2013 habe er die
Schule abgebrochen, weil er seine Eltern zuhause (…) habe unterstützen
müssen. Nach dem Schulabbruch sei er in B._______ bei einer Polizeikon-
trolle verhaftet worden, weil er sich nicht habe ausweisen können (BzP).
Bei der Anhörung gab er diesbezüglich zu Protokoll, er sei verhaftet wor-
den, als er wegen einer Vorladung, die er zuhause erhalten habe, zur Ver-
waltung gegangen sei. Nach einer (…)monatigen Inhaftierung in
E._______ sei er freigelassen worden respektive aus der Haft geflüchtet,
indem er die Gefängniszelte aufgerissen habe. Dabei habe es eine Schies-
serei gegeben. Danach sei er während (…) Wochen zuhause gewesen. In
dieser Zeit habe er ein militärisches Aufgebot für den Nationaldienst erhal-
ten, respektive sei es zu Problemen mit den Verwaltern gekommen, weil
seine Ochsen auf fremdem Grund geweidet hätten. Sein Vater habe da-
raufhin mit der Verwaltung gesprochen und für ihn eine Busse bezahlt. Auf-
grund dieser Ereignisse habe er sich zur Flucht entschlossen.
Den ersten erfolglosen illegalen Ausreiseversuch habe er vom Heimatort
seiner Mutter aus unternommen, wo er sich oft aufgehalten habe. Auf der
Flucht sei er etwa bei F._______ von einem Polizisten mit einem Stein am
Kopf verletzt worden und gelähmt gewesen. Deshalb sei er in G._______
während (…) Monaten behandelt und auch operiert worden. Nach weiteren
(…) Monaten ambulanter Spitalpflege habe sich sein Gesundheitszustand
verbessert. Da er mit seinem Wunsch nach einer weiteren Behandlung im
Ausland kein Gehör gefunden und ausserdem Streit mit seinem Bruder ge-
habt habe, sei er – diesmal erfolgreich – illegal ausgereist. Ein Fahrer eines
Behördenfahrzeuges, dem er im Dorf von seinen Ausreiseplänen erzählt
habe, habe ihn mitgenommen. Am (…) sei er von H._______ aus des
E-7170/2016
Seite 3
Nachts zu Fuss mit drei oder vier anderen Personen in Begleitung eines
Schleppers über die Grenze in den Sudan gereist.
Der Beschwerdeführer reichte (…) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen seien teilweise unglaubhaft
und vermöchten teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen. Bei der BzP habe er davon gesprochen, dass er
aufgrund fehlender Papiere von der Polizei verhaftet worden sei. Bei der
Anhörung hingegen habe er ausgesagt, eine Vorladung erhalten zu haben
und von den eritreischen Behörden verhaftet worden zu sein, als er der
Vorladung Folge geleistet habe. Er wäre nicht dorthin gegangen, wenn er
den Grund für die Vorladung gewusst hätte. Des Weiteren habe er bei der
BzP ausgesagt, er habe eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Bei der
Anhörung habe er diese Aussage indessen verneint und geltend gemacht,
ihm sei der Vorladungsgrund nie mitgeteilt worden, er habe dies bloss ver-
mutet. Zudem habe er bei der BzP davon gesprochen, aus der Haft in
E._______ freigelassen worden zu sein, während er bei der Anhörung zu
Protokoll gegeben habe, aus der Haft geflüchtet zu sein, indem er das Zelt
zerrissen habe. Dabei habe es auch eine Schiesserei gegeben. Unstimmig
seien auch seine Aussagen zur Anzahl Begleitpersonen bei der illegalen
Ausreise. Bei der BzP habe er ausgesagt, sie seien zu dritt aus Eritrea
geflüchtet; bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, sie seien zu viert
unterwegs gewesen.
Hinzu komme, dass er zum ersten erfolglosen Ausreiseversuch sehr vage
Angaben gemacht habe, indem er gesagt habe, der Fluchtversuch habe im
Raum F._______ stattgefunden. Zudem habe er bei der freien Erzählung
in der Anhörung davon gesprochen, dabei seien Personen getötet worden.
Diese Aussage habe er später verneint. Unsubstanziiert sei auch sein Vor-
bringen zur Ausreisevorbereitung, zumal er diesbezüglich ohne weitere
Ausführungen, insbesondere bei der Anhörung, lediglich ausgesagt habe,
eine Person in seinem Dorf habe ihn in einem Regierungswagen mitge-
nommen und offenbar die Kontrollen in H._______ passieren können. Auch
seine karge Schilderung zur Frage, weshalb die Route über H._______
E-7170/2016
Seite 4
gewählt worden sei, zeuge nicht von einer substanziierten Reisevorberei-
tung.
Sodann sei festzustellen, dass die übrigen Vorbringen des Beschwerde-
führers (fehlende Möglichkeit, sich im Ausland behandeln zu lassen,
schwierige Lebensumstände in Eritrea, Probleme mit der Ochsenherde
und Zahlung einer Busse durch seinen Vater) den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Hinzu komme, dass
er auch nach seiner Ausreise trotz telefonischer Kontakte über keine Infor-
mationen verfüge, dass er in Eritrea gesucht werde oder seine Familie we-
gen seines Verschwindens Nachteile erlitten habe, was ebenfalls gegen
eine asylrelevante Verfolgung spreche.
Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die
Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des
SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter
Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Per-
son vor ihrer Ausreise inne gehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr
würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen.
Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor,
wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diaspo-
rasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Perso-
nen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die aus
dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden seien. Zwangs-
weise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen
Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden
darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispiels-
weise bei Giffas) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der
Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für
den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten
Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete
Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert
noch sei er daraus desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation
on National Service von 1995 verstossen. Vor diesem Hintergrund sei die
geltend gemachte illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Auch sonst
würden die Akten keine Hinweise darauf enthalten, dass er bei einer Rück-
kehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer sei
zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz ver-
pflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E-7170/2016
Seite 5
C.
C.a Mit Eingabe vom 21. November 2016 (Datum Poststempel) gelangte
der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und reichte Be-
schwerde gegen diese Verfügung ein. Als Beilagen reichte er verschiedene
Dokumente (…) ein.
C.b Mit Eingabe vom 28. November 2016 (Datum Poststempel) ergänzte
der Beschwerdeführer seine Beschwerde und beantragte in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2016 sei aufzuhe-
ben und es sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl
zu gewähren. Bei einer Nichtanerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
sei das Dossier an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sich zur Plau-
sibilität künftiger Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise äussere, und
es sei ihm sodann aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei ihm aufgrund der
Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegwei-
sungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beilagen reichte er eine Kopie des angefoch-
tenen Entscheides und eine Verfügung der Sozialhilfebehörde (…) vom
19. September 2015 betreffend Unterstützungsbedarf ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 stellte die Instruktions-
richterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des
Verfahrens in der Schweiz gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) fest. Den
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht
seine neue Adresse mit und ersuchte um wohlwollende Prüfung und Gut-
heissung der gestellten Rechtsbegehren.
E-7170/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-7170/2016
Seite 7
4.
Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass die Eingabe vom 24. No-
vember 2016 keine Begründung für das in Ziffer 2 gestellte Rechtsbegeh-
ren enthält. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
das SEM könnte den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig fest-
gestellt oder die Begründungpflicht verletzt haben. Angesichts dieser Sach-
lage besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da-
mit sie sich zur Plausibilität künftiger Verfolgung des Beschwerdeführers
aufgrund seiner illegalen Ausreise äussere und ihm aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewähre. Der
diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im spezi-
fisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion
– unter bestimmten Umständen – zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f. mit Hinweisen
auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer
noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3).
Spezifisch in Bezug auf die Dienstverweigerung ist eine flüchtlingsrechtlich
relevante begründete Furcht dann anzunehmen, wenn die mit der Durch-
setzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit
der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem
Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Entzieht
sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon aus-
gegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht
E-7170/2016
Seite 8
verstanden wird. Der Begriff des konkreten Kontaktes ist relativ offen zu
handhaben (vgl. zum Ganzen mit weiteren Ausführungen: EMARK 2006
Nr. 3 E. 4.10). Der konkrete Kontakt mit den mit der Durchsetzung der
Dienstpflicht beauftragten Organen ist glaubhaft zu machen (a.a.O.
E. 4.11).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeu-
tet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. dazu
ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
5.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen geltend gemacht, er sei
im (…) nicht nur illegal aus Eritrea ausgereist, sondern er habe darüber
hinaus in jenem Zeitpunkt in direktem Kontakt zu den heimatlichen Militär-
behörden gestanden, welche konkret beabsichtigt hätten, ihn zum Militär-
dienst einzuziehen. Er macht vor diesem Hintergrund Desertion respektive
Refraktion geltend und verlangt die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter zumindest die Feststel-
E-7170/2016
Seite 9
lung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise. Es be-
steht jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – weder Anlass zur Annahme,
der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise in direktem Kontakt
zu den heimatlichen Militärbehörden gestanden, noch ist einer allfälligen
illegalen Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen.
6.2 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe einerseits den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinzu kommt, dass sich
der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Zeitraum der geltend ge-
machten Inhaftierung widersprochen hat. Bei der BzP vom 3. Juli 2015
führte er aus, er sei ab letztem Dezember für (…) Monate in Haft gewesen
(…). Bei der Anhörung führte er demgegenüber aus, er habe die Vorladung
gegen Ende 2013 erhalten und sei einen Tag später zur Verwaltung gegan-
gen, wo man ihn eingesperrt habe. Nach seiner Flucht sei er im (…) Monat
2014 in sein Dorf zurückgekehrt (…). Zudem machte er geltend, im Alter
von (…) Jahren und (…) Monaten aus Eritrea ausgereist zu sein, mithin zu
einem Zeitpunkt, als er noch gar nicht dienstpflichtig und auch noch nicht
von den Militärbehörden als dienstpflichtige Person registriert war. Er führte
nämlich auf entsprechende Fragen bei der Anhörung aus, er wisse zwar
nicht, ob er seit seiner Flucht aus dem Gefängnis jemals zuhause gesucht
worden sei, aber die Personen aus dem Gefängnis hätten ja nicht einmal
gewusst, wo er wohne. Die Behörden wüssten erst dann, wo man registriert
sei, wenn man sogenannte „CASE“ ausgefüllt habe, was bei ihm nicht der
Fall gewesen sei (…).
Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind offensichtlich nicht ge-
eignet, an den Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern. Die Entgeg-
nung, die unterschiedlichen Aussagen zu den Umständen der Verhaftung
würden sich ergänzen, findet in den Akten keine Stütze. Die Aussagen des
Beschwerdeführers, er sei bei einer Polizeikontrolle verhaftet worden, weil
er keine Ausweispapiere bei sich gehabt habe (BzP), und er sei von den
eritreischen Behörden eingesperrt worden, nachdem er einer Vorladung
Folge geleistet habe (Anhörung), ergänzen sich nicht, sondern stehen viel-
mehr in einem krassen Widerspruch zueinander. Nicht zu vereinbaren mit
den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung ist sodann das
Vorbringen, der Schulabbruch stehe in einem engen zeitlichen Konnex zur
kurz darauf erfolgten behördlichen Einladung respektive Vorladung. Der
E-7170/2016
Seite 10
Beschwerdeführer sagte nämlich diesbezüglich aus, er habe nach dem
Schulabbruch nicht sofort Probleme mit den Behörden bekommen. Das
erste Jahr habe er noch in der (…) arbeiten können. Erst im Folgejahr habe
er eine Vorladung von der Verwaltung erhalten (…). Als haltlos erweist sich
die weitere Entgegnung, mit dem Wort „Freilassung“ sei mutmasslich „Frei-
kommen“ gemeint gewesen, zumal eine Freilassung aus einer Haft im Kon-
text mit einer angedachten Zuführung in den Militärdienst unschlüssig
wäre. Auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei beim
ersten erfolglosen Ausreiseversuch von zwei und bei der erfolgreichen
Ausreise von drei Personen begleitet worden, vermag die von der Vo-
rinstanz aufgezeigte Unstimmigkeit nicht zu erklären. Er führte nämlich bei
der BzP auf die Frage, mit wem er ausgereist sei, aus, mit seinen Dorfbe-
wohnern, sie seien insgesamt drei Personen gewesen (…).
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Entgegnungen in
der Beschwerde einzugehen, weil diese insgesamt nicht geeignet sind, an
der Schlussfolgerung des Gerichts, dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, flüchtlingsrechtlich relevante Vorfluchtgründe darzutun, etwas zu
ändern.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die Aussagen des Beschwerde-
führers zu den Vorfluchtgründen seien unglaubhaft respektive nicht asylre-
levant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise nicht erfülle und das Asylgesuch abgelehnt werde.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, aufgrund
seiner illegalen Ausreise erfülle er zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann an
dieser Stelle offen bleiben, ob die illegale Ausreise glaubhaft gemacht wer-
den konnte.
7.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.1). Zu die-
sem Schluss ist das Gericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse gelangt (vgl. a.a.O., E. 4.6-4.11). Demgemäss gilt auch für den
Beschwerdeführer, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen ist, ihm drohe einzig aufgrund seiner illegalen Ausreise
E-7170/2016
Seite 11
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Des Weiteren erweist sich die
Möglichkeit, dass jemand nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen wird, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. In dieser Hinsicht hat
das Gericht festgestellt, dass die Frage, ob eine drohende Einziehung in
den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK rele-
vant sein könnte, nicht die Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs betreffe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritre-
ischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(a.a.O. E. 5.1).
7.3 Beim Beschwerdeführer ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Fakto-
ren zu verneinen, nachdem die geltend gemachten Vorfluchtgründe als un-
glaubhaft respektive nicht flüchtlingsrelevant zu erkennen sind. Den Akten
lassen sich auch keine anderen Anknüpfungspunkte entnehmen, die ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten. Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt
ein relevantes Profil auf.
7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sub-
jektive Nachfluchtgründe darzutun.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-7170/2016
Seite 12
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Na-
tionaldienst unzulässig oder zumindest unzumutbar. Er macht insbeson-
dere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch
Art. 3 und implizit auch 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
10.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
10.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt –
der Beschwerdeführer ist am (…) (…) Jahre alt geworden – erscheint seine
Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu wer-
den, tatsächlich plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das
Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 – 13.4).
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung
der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Er-
wägungen (E. 11.2) bejaht.
11.2
11.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
E-7170/2016
Seite 13
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
11.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
11.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E-7170/2016
Seite 14
12.
12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 11.2.1 und E. 11.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehen-
den Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist auf-
grund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2
EMRK).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
E-7170/2016
Seite 15
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten, zumal der Beschwerdefüh-
rer die geltend gemachte Refraktion respektive Desertion nicht glaubhaft
machen konnte. Schliesslich führt auch die problematische allgemeine
Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss
nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
12.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid
– aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die
Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
12.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
13.
13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer exis-
tenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen.
13.3
13.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (s. Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
E-7170/2016
Seite 16
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
besonderen individuellen Umständen aber nach wie vor von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe
daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
13.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
zwar geltend machte, er sei unter anderem auch deshalb aus Eritrea aus-
gereist, weil ihm die Ärzte geraten hätten, sich im Ausland behandeln zu
lassen. Bei der Anhörung antwortete er indessen auf die Frage, wie es ihm
jetzt gesundheitlich gehe, er könne sich nicht beschweren, es gehe ihm gut
(…). Er verfügt in Eritrea noch über ein familiäres und wohl auch soziales
Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Auch
sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer von einer exis-
tenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich,
selbst wenn eine Rückkehr nach Eritrea für ihn nicht einfach sein dürfte.
Seine Familie lebte von (…) und sollte auch nach der Rückkehr des Be-
schwerdeführers im Stande sein, durch (…) ihren Lebensunterhalt zu be-
streiten (vgl. A15/3 F18).
13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
14.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
15.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-7170/2016
Seite 17
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
17.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 gutgeheissen
wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer-
deführers ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7170/2016
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: