B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7171/2010
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien
A._______,
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N (…).
E-7171/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 15. April 2007 auf dem Luftweg und landete am 16. April
2007 auf dem Flughafen Zürich, wo er am 18. April 2007 ein Asylgesuch
stellte. Mit Verfügung der Flughafenpolizei vom gleichen Tag wurde ihm
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm vorderhand der
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am
19. April 2007 wurde er von der Flughafenpolizei erstmals befragt. Am
24. April 2007 wurde der Beschwerdeführer – noch im Flughafen – vom
BFM zu den Asylgründen angehört. Anschliessend bewilligte ihm das
BFM mit Verfügung vom 25. April 2007 gestützt auf Art. 21 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz
zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 4. Mai 2007 fand im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen eine summarische Befragung statt;
am 10. November 2009 wurde er vom BFM nochmals ergänzend zu sei-
nen Asylgründen angehört.
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei seinen Anhörun-
gen geltend, er habe als (…)installateur einen Auftrag bei B._______, ei-
nem einflussreichen Mitglied der Regierungspartei Rassemblement
démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) erledigen müssen. Dieser
habe einmal den Beschwerdeführer zu sich nach Hause zum Essen ein-
geladen und ihm bei dieser Gelegenheit sexuelle Avancen gemacht. Dem
Beschwerdeführer sei es unter einem Vorwand gelungen, sich zu entfer-
nen. In der Folge sei er von B._______ telefonisch belästigt und bedroht
worden. Zudem seien dem Beschwerdeführer mehrere wertvolle Gegens-
tände gestohlen worden; darauf habe er Anzeige gegen Unbekannt we-
gen Diebstahls erstattet. In der Folge sei auf ihn ein Raubüberfall verübt
worden, bei dem er verletzt worden sei. Umgekehrt sei er des Angriffs be-
schuldigt und vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer habe dann er-
neut Anzeige erstattet. Indessen sei es zu weiteren Übergriffen gekom-
men. So sei beispielsweise einen Brandanschlag auf sein Haus verübt
worden. Bald sei der Verdacht aufgekommen, dass hinter den Übergriffen
eine einflussreiche Person stecken müsse. Deshalb sei der Beschwerde-
führer untergetaucht und habe seine Ausreise vorbereitet.
A.c Der Beschwerdeführer reichte beim BFM als Beweismittel verschie-
dene Dokumente zum Beleg seiner Vorbringen ein (Vorladung vom (…)
2007, zwei handschriftliche Entwürfe der Anzeigen vom (…) 2007 sowie
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vom (…) 2007, Arbeitsverträge, Dokument der deutschen Botschaft, Do-
kument betreffend die Einbürgerung einer Drittperson in Frankreich,
Echtheitsbestätigung eines Reisepasses, Fotografie).
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröffnet am 2. September 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
dung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand. Aus diesem Grund sei deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht
zu prüfen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Am 4. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz, eventualiter die vollumfängli-
che Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht wurde insbesondere um Ansetzung einer 30-tägigen Nachfrist zur
Einreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland ersucht.
D.
Nach Bestätigung des Eingangs der Beschwerde am 5. Oktober 2010
wurde der Beschwerdeführer von der damaligen Instruktionsrichterin mit
Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2010 zur Leistung eines Kostenvor-
schusses aufgefordert, den er fristgerecht überwies.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 wurde dem Beschwerdefüh-
rer, seinem Antrag entsprechend, Einsicht in Aktenstücke A27, A33 und
A37 der Vorakten gewährt. Gleichzeitig wurde er von der Instruktionsrich-
terin aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 7. März 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel ein: Arztbericht im Original inklusive Bulletin d'Examen,
Röntgenaufnahme und Zustellumschlag. Die Dokumente hätten sich bei
einer Tante befunden, die sie durch einen Bekannten in die Schweiz habe
spedieren lassen.
Zudem nennt der Beschwerdeführer in dieser Eingabe die Telefonnum-
mer eines Polizeiinspektors, die er unterdessen habe ausfindig machen
können und die für allfällige weitere Abklärungen durch die Schweizer
Asylbehörden oder die Schweizer Vertretung in Kamerun hilfreich sein
könne.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2011 stellte der neu zuständige
Instruktionsrichter nach Übernahme des Verfahrens fest, dass der Be-
schwerdeführer gemäss Akten am (…) 2011 eine Kamerunerin geehelicht
habe, die offenbar über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz
verfüge. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem aufgefordert, bis
am 16. November 2011 mitzuteilen, ob er bei den zuständigen kantonalen
Behörden bereits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestellt habe.
Der Instruktionsrichter kündigte dem Beschwerdeführer bei dieser Gele-
genheit an, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Weiterführung
des Beschwerdeverfahrens vorbehalte, die angefochtene Verfügung nicht
nur unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern auch unter
demjenigen der flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu prüfen, insbesondere
bezüglich der Frage des Vorliegens einer asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsmotivation sowie der Möglichkeit, in Kamerun Schutz vor den gel-
tend gemachten nicht-staatlichen Verfolgungsmassnahmen erhältlich ma-
chen zu können.
H.
Mit Eingabe vom 16. November 2011 ersuchte der Rechtsvertreter man-
gels Erreichbarkeit des Beschwerdeführers um eine Erstreckung der Frist
zur Stellungnahme bis zum 23. November 2011.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2011 wurde die Frist antrags-
gemäss verlängert und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
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gleichzeitig aufgefordert, in geeigneter Weise zu bestätigen, dass sein
Mandant für ihn erreichbar sei.
Mit Eingabe vom 23. November 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, der
Beschwerdeführer habe nun bei ihm persönlich vorgesprochen und mit-
geteilt, er sei während zehn Tagen mit seiner Frau in den Ferien gewesen
und inzwischen wieder normal erreichbar. Im August 2011 habe der Be-
schwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons C._______ um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht. Solange er noch nicht in deren
Besitz sei, könne er nicht abschliessend darüber entscheiden, ob er am
Beschwerdeverfahren festhalten wolle oder nicht. Sollte er nicht daran
festhalten wollen, würde er dies dem Bundesverwaltungsgericht sofort
mitteilen.
I.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin orientierte das Migrationsamt des
Kantons C._______ am 4. Januar 2012 über den Stand des Gesuchsver-
fahrens, indem es dem Gericht die Kopie einer Verfügung vom (…) 2011
übermittelte, mit der ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. August
2011 um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung abgewiesen
worden war. Die kantonale Behörde begründete diesen Entscheid insbe-
sondere mit der Tatsache, dass die Eheleute ohne nachvollziehbaren
Grund ein halbes Jahr nach der Eheschliessung immer noch keinen ge-
meinsamen Wohnsitz aufgenommen hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben rügt, das BFM habe
den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt,
seine Begründungspflicht verletzt und damit den Grundsatz der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs verletzt, erweisen sich diese Vorhaltungen
als unbegründet: Einerseits ist es hier, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, nicht zu beanstanden, dass das BFM davon abgese-
hen hat, gewisse Sachverhaltselemente durch die Schweizer Botschaft in
Jaunde überprüfen zu lassen. Andererseits muss offensichtlich nicht von
einer derart knappen und ungenügenden Begründung der angefochtenen
Verfügung ausgegangen werden, dass dadurch deren sachgerechte An-
fechtung verunmöglicht worden wäre (vgl. etwa EMARK 2006 Nr. 24 E. 5
mit weiteren Hinweisen).
Der Hauptantrag des Beschwerdeführers – die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz – ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten
zahlreiche grobe Unstimmigkeiten. Beispielsweise seien die Angaben des
Beschwerdeführers zu den Umständen der Flucht vor dem angeblichen
Verfolger sowie zum Zeitpunkt des Auszugs aus seinem Haus wider-
sprüchlich. Im Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, wie er nach einem
Angriff bei den geltend gemachten erheblichen Verletzungen den Angrei-
fer bis zum Eintreffen der Polizei hätte festhalten können und wieso er
ausgerechnet von jenem Täter eine Vorladung hätte ausgehändigt be-
kommen sollen. Die Vorinstanz bezeichnete die ganze Verfolgungsvor-
bringen als abenteuerlich und konstruiert anmutend, zumal der angeblich
einflussreiche Funktionär, hätte er den Beschwerdeführer tatsächlich
wirksam verfolgen wollen, wohl zielgerichteter und effektiver vorgegangen
wäre. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es würden letztlich viele Einzelhei-
ten zu den asylrelevanten Vorbringen im Dunkeln bleiben, namentlich der
tatsächliche Verfolger sowie dessen Verfolgungsmotiv. Die völlig unbeleg-
te Verknüpfung der Übergriffe mit einer asylrelevanten Verfolgung müsse
letztlich als reine Mutmassung bezeichnet werden. Insgesamt seien die
Asylvorbringen daher als unglaubhaft zu erachten. Die eingereichten Be-
weismittel hätten überdies einen äusserst geringen Beweiswert, da derar-
tige Dokumente im Heimatland des Beschwerdeführers ohne weiteres un-
rechtmässig erworben werden könnten.
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Seite 8
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer zu-
nächst seine Asylvorbringen und fordert, wie erwähnt, vorab die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Mit Bezug auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer, einen konstruier-
ten Sachverhalt vorgebracht sowie widersprüchliche und realitätsfremde
Angaben gemacht zu haben (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). So sei die Schil-
derung des Abends beim RDPC-Funktionär präzise und detailreich. Unter
welchem Vorwand sich der Beschwerdeführer ins Badezimmer begeben
habe, sei wohl kaum von Belang (vgl. Beschwerde S. 7). Der Beschwer-
deführer sei entgegen der Annahme des BFM nicht erst nach dem Brand
aus seinem Haus ausgezogen, sondern habe seit dem Einbruch vom (…)
2007 nicht mehr dort gelebt, weshalb diesbezüglich gar kein Aussagewi-
derspruch gegeben sei (vgl. a.a.O.). Dass die polizeiliche Vorladung dem
Beschwerdeführer von seinem Angreifer ausgehändigt und das Opfer des
Übergriffs zuerst als Täter behandelt worden sei, erscheine zwar auf den
ersten Blick tatsächlich nicht als nachvollziehbar; immerhin habe aber ja
der Anwalt des Beschwerdeführers die Frage der Täter- und Opferrolle
schliesslich aufklären können (vgl. Beschwerde S. 8). Dass der Be-
schwerdeführer trotz erheblicher Verletzungen seinen Angreifer habe
festhalten können, sei deshalb nachvollziehbar, weil die Polizei dank
schneller Alarmierung sehr rasch vor Ort gewesen sei. In diesem Zu-
sammenhang sei auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbe-
richt zu sehen (vgl. a.a.O.). Aufgrund der gesamten Umstände sei davon
auszugehen, dass sowohl der Überfall als auch der Brandanschlag von
Männern von B._______ verübt worden seien, weshalb durchaus eine di-
rekte und konkrete Verfolgung vorliege (vgl. a.a.O.). Schliesslich führt der
Beschwerdeführer aus, falls gewisse Punkte im Dunkeln geblieben seien,
wäre dies jedenfalls nicht ihm anzulasten, nachdem er seiner Mitwir-
kungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei und insbesondere zahl-
reiche Belege, namentlich eine Vorladung, für die Richtigkeit seiner Vor-
bringen besorgt und zu den Akten gereicht habe (vgl. Beschwerde
S. 8 f.).
Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, die asylrechtliche Relevanz
seiner Vorbringen sei zweifellos gegeben; die Verfolgung sei politisch mo-
tiviert, und im Falle einer Rückkehr sei eine erneute Bedrohung durch
seinen Verfolger zu befürchten. Aufgrund dessen Einfluss könne er nicht
auf den Schutz der Behörden zählen; diese habe er denn auch verge-
bens zur Aufklärung und Ahndung des an ihm begangenen Unrechts zu
bewegen versucht (vgl. Beschwerde S. 9 f.).
E-7171/2010
Seite 9
6.
6.1 Das Gericht ist der Auffassung, dass die vorinstanzlichen Verfügung
im Wesentlichen überzeugend begründet ist. Nach Durchsicht der Akten,
insbesondere der (insgesamt vier) Befragungsprotokolle hinterlassen die
von Ungereimtheiten geprägten Asylvorbringen des Beschwerdeführers in
der Tat einen unlogischen, konstruierten und lebensfremden Eindruck.
Die Vorstellung, ein hochrangiger Politiker würde einem Handwerker, weil
dieser seine sexuellen Avancen ablehnt, mehrere wertvolle Gegenstände
stehlen und auf diesen einen Raubüberfall durchführen (lassen), muss als
geradezu grotesk bezeichnet werden. Dies umso mehr angesichts der
bekanntermassen schwierigen Situation von Homosexuellen in Kamerun
sowie der Hetzkampagnen kamerunischer Boulevardblätter gegen promi-
nente Angehörige dieser sozialen Gruppe – insbesondere vermeintliche
homosexuelle Politiker – vor einigen Jahren (vgl. ALEXANDRA GEISER,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kamerun: Situation von Homose-
xuellen, Bern, 6. Oktober 2009, S. 2 ff.; MARTINA GERBER, MICHAEL
KIRSCHNER / SFH, Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen, Bern,
14. März 2007).
6.2 Letztlich kann indessen – wie bereits in der Instruktionsverfügung
vom 8. November 2011 angekündigt – auf eine inhaltliche Auseinander-
setzung mit den einzelnen Unglaubhaftigkeitsindizien (und den Gegenar-
gumenten des Beschwerdeführers) verzichtet werden:
6.2.1 Entgegen den Äusserungen in der Beschwerde (vgl. dort S. 9) er-
geben sich aus den Akten bei Annahme der Richtigkeit der protokollierten
Aussagen keinerlei Hinweise auf eine politische Verfolgungsmotivation
oder einen der anderen in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-
pe). Vielmehr hätte der prominente Verfolger gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers versucht, diesen zur Aufnahme einer homosexuellen
Beziehung zu zwingen oder sich allenfalls aufgrund der Weigerung des
Beschwerdeführers an diesem rächen wollen. Derartige, von höchst pri-
vaten Beweggründen bestimmte Verfolgungshandlungen sind in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht von vornherein irrelevant.
6.2.2 Hinzu kommt, gemäss der so genannten Schutztheorie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung finden kann (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
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[EMARK] 2006 Nr. 18 S. 183 ff.). Aufgrund der Akten kann davon ausge-
gangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten
wäre, sich in seinem Heimatland um Schutz vor den privaten Nachstel-
lungen zu bemühen, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts. In diesem
Zusammenhang kann erneut auf die bereits erwähnte länderspezifische
Situation hingewiesen, in welcher die Opfer homosexueller Übergriffe
zweifellos grösstes Verständnis der staatlichen Behörden erwarten dür-
fen.
6.2.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer wohl auch möglich und zumutbar (gewesen) wäre,
sich den angeblichen Übergriffen durch einen homosexuellen Politiker
durch Umzug in einen andern Teil seines grossen Heimatstaats zu ent-
ziehen.
6.3 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und auf die von ihm
eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer hat am 15. Juni 2011 eine Kamerunerin gehei-
ratet, die in der Schweiz offenbar über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt. Am 5. August 2011 hat er beim Kanton C._______ ein Gesuch
um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung gestellt.
7.2.1 Die sich aus der Eheschliessung allenfalls ergebenden Rechtsan-
sprüche des Beschwerdeführers sind bei dieser Sachlage im Rahmen der
ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen und durch die zuständigen
kantonalen Behörden zu prüfen und zu würdigen (vgl. zu Ganzen auch
EMARK 2001 Nr. 21 S. 172 ff.).
E-7171/2010
Seite 11
7.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass das kantonale Migrationsamt das
Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Dezember 2011
abgewiesen hat. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass die Ehe-
leute ohne nachvollziehbaren Grund ein halbes Jahr nach der Ehe-
schliessung immer noch keinen gemeinsamen Wohnsitz aufgenommen
hätten.
7.2.3 Unter diesen Umständen beschränkt sich das Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens praxisgemäss auf die
Feststellung, dass vorliegend heute keine der in Art. 32 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) genannten Voraus-
setzungen für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung gemäss
Art. 44 Abs. 1 AsylG (nämlich: gültige Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung, Auslieferungsverfügung oder Wegweisungsverfügung nach
Artikel 121 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) erfüllt sind.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax /
Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
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Seite 12
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person unter anderem das Recht auf
Achtung ihres Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK); eine Behörde darf in
die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für
die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Strafta-
ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.3.2 Sodann ergeben sich nach dem oben zum Asylpunkt Gesagten we-
der aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
E-7171/2010
Seite 13
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde ge-
stellt hat, ist auch die Zuständigkeit für die Prüfung allfälliger Ansprüche
aus Art. 8 EMRK an die befassten kantonalen Organe übergegangen.
Immerhin kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau offenbar nach wie vor getrennte
Wohnsitze (in D._______ und C._______) begründen und auch der
Schutzbereich der erwähnten EMRK-Bestimmung nur tatsächlich gelebte
familiäre Beziehungen umfasst (vgl. etwa BGE 135 I 143 E. 3 mit weite-
ren Hinweisen).
Unter diesen Umständen kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
auch offen bleiben, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich
und zuzumuten wäre, mit ihrem Gatten in das gemeinsame Heimatland
zurückzukehren, um ein (allenfalls gewünschtes) Familienleben auf diese
Weise auszuüben.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt-oder de-
facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Si-
tuation in Kamerun nicht bestätigen. Nach dem oben Gesagten ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in
seinen Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es steht dem re-
lativ jungen und – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunden Be-
schwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in Kamerun
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niederzulassen. Angesichts seiner beruflichen Ausbildung und seiner Be-
rufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland wieder eine
Existenz aufzubauen.
8.5.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls erfor-
derlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu
verrechnen und damit bereits beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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