B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-717/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / N (…).
E-717/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Addis Abeba eigenen Angaben zufolge am
8. August 2011 und reiste über mehrere Stationen am 19. August 2011 in
die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 6. September
2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person
befragt (BzP). Dabei machte er geltend, ihm sei vorgeworfen worden,
oromostämmige Behördenmitglieder auszuspionieren. Deshalb sei er
festgenommen worden. Die Vorinstanz hörte ihn am 29. November 2013
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er sei in Addis Abeba geboren und habe bis zu seiner Ausreise
dort gewohnt. Seit 1991 habe er an Protesten und Demonstrationen
teilgenommen. Von 2004 bis Juni 2011 habe er an der B._______
Rechtswissenschaften studiert und nebenbei als (…) gearbeitet. Im Jahre
2008 oder 2009 sei er der Partei Ethiopian Peopleꞌs Patriotic Front (EPPF)
beigetreten. Er habe Informationen gesammelt sowie Beweismittel
eingeholt und diese weitergeleitet. Am 23. Mai 2010 sei er, als er (…)
gearbeitet habe, von Geheimdienstmitarbeitern bzw. Polizisten in ziviler
Kleidung festgenommen worden und nach C._______ in ein Gefängnis
gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, einen Putsch am
Nationalfeiertag zu organisieren. Er sei gefoltert worden. Nach zwei
Wochen sei er mit einer Warnung wieder entlassen worden, da er trotz
Folter keine Informationen preisgegeben habe.
Zusätzlich habe er Probleme mit der Familie seiner Ehefrau gehabt. Er sei
zum Protestantismus konvertiert, seine Ehefrau entstamme jedoch einer
muslimischen Familie, sei aber ebenfalls zum Protestantismus konvertiert.
Ihr Vater – eine religiöse und einflussreiche Persönlichkeit – habe sie mit
einem anderen, muslimischen Mann verheiraten wollen. Dieser Mann habe
seiner Frau gedroht, dass er beide umbringen würde, wenn sie sich für ihn
– den Beschwerdeführer – entscheide. Am 29. Juli 2010 hätten ihm zwei
bzw. drei Muslime in der Nähe von D._______ in Addis Abeba deshalb ge-
droht, aber auch wegen seiner Parteizugehörigkeit. Trotzdem habe er
seine Frau im (…) standesamtlich geheiratet, obwohl sie von ihrer Familie
jeweils streng überwacht worden sei. Nach Rücksprache mit seiner Ehe-
frau habe er schliesslich beschlossen, auszureisen.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe 2012 und
2013 in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen und im Rahmen ei-
E-717/2015
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ner Fundraising-Veranstaltung für Esat-TV einen Text über die Menschen-
rechtsverletzungen der äthiopischen Regierung, den er selber verfasst
habe, vorgelesen. Das Vorlesen sei am (…) auf Esat-TV ausgestrahlt wor-
den.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Trauungsurkunde vom
(…), zwei Schreiben der EPPF, eine Kopie seines äthiopischen Führer-
scheins, eine Ausgabe der Zeitschrift "E._______" aus dem Jahr 2013, mit
einem von ihm verfassten Beitrag, drei Fotos seiner Kinder, vier Fotos, die
den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Kundgebung und ande-
ren Anlässen zeigen, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme
zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die Bezahlung der Verfahrens-
kosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Printscreen eines Vi-
deos namens "(…)" auf YouTube, einen Printscreen einer Trefferliste bei
Google sowie sechs Fotos (vier davon aus dem Internet ausgedruckt), die
den Beschwerdeführer bei Teilnahmen an Kundgebungen und anderen An-
lässen zeigen, zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 forderte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses oder zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf.
E.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer diverse
Unterlagen zum Beleg seiner Bedürftigkeit ein.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 verzichtete die vormals zustän-
dige Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann lud
sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. März 2015 die
Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen
fest. Am 18. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 5
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwer-
deführer habe sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zu den Grün-
den seiner Inhaftierung geäussert. Anlässlich der BzP habe er ausgesagt,
ihm sei vorgeworfen worden, als Spion oromostämmige Behördenmitglie-
der ausspioniert zu haben. Demgegenüber habe er bei der Anhörung zu
Protokoll gegeben, ihm sei vorgehalten worden, mit der EPPF einen Putsch
am Nationalfeiertag zu organisieren. Auch bezüglich der Personen, die ihn
festgenommen haben, habe er anlässlich der Anhörung unterschiedliche
Bezeichnungen gebraucht und auf entsprechenden Vorhalt gesagt, das
heisse das Gleiche. Zudem habe er anlässlich der BzP die angebliche Fol-
ter während seiner Haft mit keinem Wort erwähnt, sondern erst in der An-
hörung.
Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer in Äthiopien mit der EPPF in Kontakt gekommen sei.
Indes seien seine diesbezüglichen Aussagen wenig konkret, detailarm, un-
differenziert und somit unglaubhaft. Namentlich sei er nicht in der Lage ge-
wesen, Informationen zu nennen, die er der EPPF weitergleitet habe. Auf
entsprechendes Nachfragen, welche Geheimnisse er gekannt habe, habe
er nur ausweichend und pauschal geantwortet. Bei den zwei eingereichten
Dokumenten zur Belegung seiner Registrierung bzw. aktiven Involvierung
bei der EPPF handle es sich um reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweis-
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wert. Das auf den 3. März 2012 datierte Schreiben besage, der Beschwer-
deführer sei seit dem 1. Januar 2009 aktiv in der im Exil tätigen EPPF in-
volviert. Es belege allenfalls eine Mitgliedschaft nach der Einreise in die
Schweiz. Eine Mitgliedschaft vor der Ausreise erscheine ebenfalls eher un-
wahrscheinlich, habe er doch nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern er in
Äthiopien politisch aktiv gewesen sei. In Anbetracht dessen, dass seine
Mitgliedschaft bei der EPPF als unwahrscheinlich erscheine, habe ihn auch
seine Schwiegerfamilie folglich nicht mit einer Weitergabe entsprechender
Informationen an die Behörden bedrohen können.
Im Weiteren widersprächen seine Aussagen in Bezug auf das Verhalten
der Familienmitglieder seiner Ehefrau und des Mannes, mit dem seine
Ehefrau hätte verheiratet werden sollen, der allgemeinen Erfahrung oder
der Logik des Handelns. Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer
seine Ehefrau nach den Todesdrohungen und der Überwachung seiner
Ehefrau durch ihre Familie am (…) dennoch standesamtlich habe heiraten
können. Auch die Aussagen bezüglich des Zeitpunktes der Konversion der
Ehefrau und der ihn bedrohenden Muslime seien widersprüchlich.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdeschrift an seinen Vor-
bringen fest und führt aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz teilweise
unrichtig und nicht nachvollziehbar seien und rügt damit sinngemäss, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet, mithin Bundesrecht verletzt.
5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich des Glaubhaftma-
chens ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird
im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers widersprüchlich, zu wenig konkret, detailarm und undiffe-
renziert sind, der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns wider-
sprechen und somit unglaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift vor-
gebracht wird, ist – wie nachfolgend ausgeführt wird – nicht geeignet, die
Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe zunächst
aus, seine Aussage anlässlich der BzP, er habe oromostämmige Behör-
denmitglieder ausspioniert, stelle keinen Widerspruch zu seinem Vorbrin-
gen bei der Anhörung dar, wonach ihm vorgeworfen worden sei, einen
Putsch am Nationalfeiertag organisiert zu haben. Das eine schliesse das
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andere nicht aus. Zudem habe er anlässlich der Anhörung den Wider-
spruch aufgelöst. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass er auch an-
lässlich der Anhörung auf entsprechende Nachfrage, weshalb er im Rah-
men der BzP von anderen Vorwürfen gesprochen habe, keine plausible
Erklärung liefern konnte, führte er doch nur aus, es sei schwierig, dies zu
erklären. Es gäbe eine Oromo-Partei, die für die Regierung arbeiten und
deren Werkzeug sei (SEM-Akten A21 F122). Sein Erklärungsversuch ver-
mag somit die Unstimmigkeit nicht aufzulösen.
5.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor,
aus den zwei von ihm verwendeten verschiedenen Polizeibegriffen könne
kein Widerspruch konstruiert werden. Abgesehen davon habe er die Inhaf-
tierung in der Anhörung detailliert und übereinstimmend beschrieben. Be-
züglich des Vorhaltes, er habe die Folter anlässlich der Erstbefragung nicht
erwähnt, sei auf deren summarischen Charakter zu verweisen. Diese Un-
vollständigkeit könne nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 1993 Nr. 3). Sodann habe er detailliert und eindrücklich ausge-
sagt sowie darüber hinaus die allgemeinen Methoden und Abläufe im La-
ger erklärt, was für eigenes Durchleben spreche.
Gemäss dem aufgeführten Entscheid dürfen die Aussagen der BzP zur Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden, wenn bestimmte Ereig-
nisse, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits
in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Anlässlich
der BzP erwähnte der Beschwerdeführer, dass er zwei Wochen im Gefäng-
nis gewesen sei (SEM-Akten A4 S.5). Indes führte er im Gegensatz zur
Anhörung mit keinem Wort an, er sei gefoltert worden. Als ausschlagge-
benden Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer anlässlich beider Befra-
gungen einen zweiwöchigen Gefängnisaufenthalt an. Ob es dabei zu Miss-
handlungen gekommen ist oder nicht, ist von wesentlicher Bedeutung, mit-
hin ein zentrales Vorkommnis in Bezug auf die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers. Insoweit darf von ihm daher ohne Weiteres erwartet wer-
den, dass er die Misshandlungen bereits anlässlich der BzP vorgetragen
hätte. Dies umso mehr, als es sich bei ihm um einen studierten Juristen
handelt, welcher sich insbesondere auch für die Menschenrechte interes-
siert. Aus seinem Erklärungsversuch vermag der Beschwerdeführer somit
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.2.3 Betreffend den Vorwurf der Vorinstanz, er habe seine Informantentä-
tigkeit nicht genügend substantiiert, wendet der Beschwerdeführer in der
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Rechtsmitteleingabe ein, er habe in beiden Befragungen seinen Werde-
gang als politischer Aktivist übereinstimmend beschrieben. Die Vorinstanz
habe ihm denn auch Kontakt zur EPPF zugestanden. Zudem genüge der
alleinige Verdacht, Mitglied der EPPF zu sein, bereits, um verhaftet und
verfolgt zu werden.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine an-
gebliche Tätigkeit bei der EPPF nur sehr allgemein beschrieben hat. Ent-
gegen der von ihm vertretenen Ansicht hat er auch seinen politischen Wer-
degang nicht ansatzweise substantiiert dargetan. Namentlich war er nicht
einmal in der Lage anzugeben, weshalb und ab wann er begonnen habe,
sich politisch zu interessieren. Auch antwortete der Beschwerdeführer
auch auf mehrmaliges Nachfragen, was für Geheimnisse er weitergeleitet
habe, nur pauschal (SEM-Akten A21 F87-90). Solche Angaben dürfen aber
von einer politisch interessierten und darüber hinaus studierten Person
ohne weiteres erwartet werden. Demnach ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, seine vorgebrachte Informantentätigkeit bei der EPPF
glaubhaft darzutun, auch wenn letztlich nicht ganz auszuschliessen ist,
dass es zu Berührungspunkten zwischen ihm und der EPPF gekommen
ist.
Betreffend die familiären Probleme, die Drohungen seitens der Schwieger-
familie und der Ablauf der Heirat beschränkt sich der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe auf die Wiederholung des aktenkundigen Sach-
verhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Damit legt er aber
nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht korrekt angewendet hat. Solches ist den Akten auch
nicht zu entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
darlegen kann, inwiefern die Vorinstanz insgesamt zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei exilpolitisch aktiv, mithin
macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend.
6.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
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Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend
ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vorge-
brachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die exilpoli-
tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden ihm insgesamt kein
Profil geben, das ihn aus Sicht der äthiopischen Behörden als Bedrohung
erscheinen liessen. An den geltend gemachten Kundgebungen habe er
keine besonderen Aufgaben wahrgenommen. Im Weiteren seien das – im
Übrigen nicht belegte – Vorlesen des selbst verfassten Gedichtes auf Esat-
TV sowie das Publizieren eines Gedichtes in der Zeitschrift "E._______"
keine Aktionen, die ihn zu einem ernstzunehmenden Regierungsgegner
machen würden. Zudem könne der äthiopische Staat nicht jeden im Aus-
land lebenden äthiopischen Staatsbürger überprüfen und identifizieren.
6.4 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dazu aus, die
Behauptung eines vorgetäuschten politischen Engagements widerspreche
in eklatanter Weise einer vorurteilsfreien und unvoreingenommenen Abklä-
rung des Sachverhalts und stelle damit einen Verstoss gegen den Unter-
suchungsgrundsatz dar. Er habe an verschiedenen Protestaktionen teilge-
nommen und unter seinem Namen regimekritische Texte veröffentlicht. Da-
von hätten die heimatlichen Behörden Kenntnisse. Die äthiopische Regie-
rung dulde indes keine regierungskritischen Personen, weshalb er bei ei-
ner Rückkehr sofort inhaftiert werde.
6.5 Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG). Soweit er diesbe-
züglich geltend macht, die Vorinstanz haben den Sachverhalt betreffend
seine exilpolitische Tätigkeit nicht vorurteilsfrei festgestellt, substantiiert er
diesen Einwand nicht ansatzweise. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die
Ausführungen in der Eingabe richten sich denn auch gegen die diesbezüg-
liche Schlussfolgerung der Vorinstanz.
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6.6 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfol-
gung im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien glaubhaft machen konnte.
Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen des
Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten ist.
6.7 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014
sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilge-
meinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen
und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umstän-
den besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von re-
gimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beo-
bachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen
nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht nur eine abs-
trakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpo-
litisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthi-
opischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person
namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die
Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien
eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asyl-
gesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und da-
mit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund
exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem
Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.
6.8 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren
eingereichten Bildern von Kundgebungen und den beiden Schreiben der
EPPF gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers hervor. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstratio-
nen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden
Organisationen. Zusätzlich ist in der Zeitschrift "E._______" ein Beitrag von
ihm erschienen. Im (…) hat er an einer Veranstaltung zum Sammeln von
Spendengeldern für Esat-TV ein selbst verfasstes Gedicht vorgelesen, in
welchem er den schlechten Zustand in Äthiopien beschreibt, ohne die Ur-
heber explizit zu nennen. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Be-
schwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen
Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass
die äthiopischen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen
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Seite 11
könnten. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden seine
geringen exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese ein Fernsehsen-
der berichtet hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Es ist
nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich von Kundgebungen besonders und
über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus exponiert oder gar
eine Führungsposition innegehabt hätte. Aus den eingereichten Bildern ist
ersichtlich, dass er bei Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren An-
sammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilneh-
mers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Re-
gime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann so-
mit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement
des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Beschwerdeführer er-
füllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6.9 Zusammenfassen hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht,
das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Seite 12
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. An die-
ser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3399/2016 vom 13. Juni 2016).
Weitergehend sind aus den Akten keine individuellen Gründe ersichtlich,
die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Gemäss seinen eigenen
Angaben leben die zwei Brüder des Beschwerdeführers, zu welchen er
auch aus der Schweiz Kontakt unterhält (SEM-Akten A21 F74), in Addis
Abeba und F._______ sowie weitere Halbgeschwister in Äthiopien. Damit
verfügt er bei einer Rückkehr über ein bestehendes familiäres Beziehungs-
netzt. Sodann hat er Rechtswissenschaften studiert und jahrelang als (…)
gearbeitet. Es ist deshalb ihm zuzumuten ist, sich wieder eine wirtschaftli-
che Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5
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S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem (…)
bei der G._______ arbeitet, mithin nicht bedürftig ist. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-717/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: