B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-717/2018
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien gemäss eigenen
Angaben legal mit ihrem Reisepass im (…) und reiste über den Libanon
und die Türkei am 11. September 2015 in die Schweiz ein, wo sich auch
ihre Eltern sowie eine ihrer Schwestern aufhalten (am […] in der Schweiz
vorläufig aufgenommen). Gleichentags ersuchte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl. Dort fand am 15. Sep-
tember 2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den
SEM-Akten: A6/12) statt. Am 27. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin
vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten:
A14/15).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei (…) mit ihrem Partner von C._______ nach
B._______ gezogen. Dort habe sie während (…) Monaten die Universität
besucht und in diesem Zeitraum an mehreren Demonstrationen gegen die
Regierung teilgenommen sowie Flugblätter verteilt. Einige Demonstrati-
onsteilnehmer seien verhaftet worden und danach verschwunden. Ihr per-
sönlich sei nie etwas zugestossen, manchmal sei sie jedoch geschlagen
worden. Nachdem sie geheiratet habe und die Sicherheitslage schlechter
geworden sei, sei sie nicht mehr zur Universität gegangen und habe sich
auch an keinen Demonstrationen mehr beteiligt.
Ihr Ehemann sei seit (…) oder (…) von der Freien Syrischen Armee (FSA)
gezwungen worden, diese zu unterstützen. Wegen ihm habe es bei ihnen
zu Hause auch Razzien gegeben, wobei ihre Türe jeweils aufgebrochen
worden sei und auch Sachen zerstört worden seien. (…) sei er dann von
den Soldaten der syrischen Armee zweimal festgenommen worden. Das
erste Mal bei einer Razzia; damals sei er für zehn Tage inhaftiert worden.
In der Haft sei er geschlagen und gefoltert worden, und er sei danach nicht
mehr derselbe gewesen. Erst nach einiger Zeit habe er wieder zu arbeiten
anfangen können. Die zweite Festnahme sei (...) erfolgt; er sei nicht mehr
von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt. Ein Arbeitskollege habe ihr spä-
ter erzählt, dass ihr Mann bei einem Kontrollposten der Regierung mitge-
nommen worden sei. Sie habe seither nichts mehr von ihm gehört und
wisse nicht, ob er noch am Leben sei.
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Sie habe sich vor weiteren Razzien und einer Inhaftierung gefürchtet, weil
sie gehört habe, dass auch die Ehefrauen der Männer, die bereits festge-
nommen worden seien, eine Festnahme zu gewärtigen hätten. Deshalb
habe sie Syrien rund einen Monat nach der Verhaftung ihres Ehemannes
verlassen. Während der Ausreise sei sie bei einem Kontrollposten ange-
halten worden. Die Soldaten hätten sowohl ihre Sachen als auch ihre Iden-
titätskarte kontrolliert; sie habe den Posten in der Folge aber passieren
können. Auch an der Grenze habe es keine Probleme gegeben.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte dem SEM unter anderem ihre Identi-
tätskarte sowie ihren Reisepass, beides im Original, zu den Akten. Aus
dem Reisepass ergibt sich, dass ihr dieser am (...) ausgestellt wurde. Aus-
serdem lässt sich ihm ein Ausreisestempel Syriens mit unlesbarem Datum,
ein Ein- und Ausreisestempel Libanons sowie ein Einreisestempel der Tür-
kei, je vom (...), entnehmen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es
wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme
in der Schweiz an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen
aus, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltenden Nachteile alleine
aus der Bürgerkriegssituation ergäben. Diese stellten keine gezielte Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes dar. Bezeichnenderweise habe die Be-
schwerdeführerin problemlos einen syrischen Kontrollposten passiert und
sei dann auch legal ausgereist.
C.
C.a Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 an das SEM teilte die Beschwer-
deführerin mit, sie habe von der für sie zuständigen Gemeinde erfahren,
dass ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei, die entsprechende Verfügung
habe sie jedoch bisher nicht persönlich erhalten. Sie ersuche um Zustel-
lung dieses Entscheides und lege gleichzeitig gegen die ihr nicht bekannte
Verfügung vorsorglich Rekurs ein; die Begründung zur Beschwerde werde
sie zu gegebener Zeit nachreichen. Diese Eingabe wurde dem Bundesver-
waltungsgericht am 5. Februar 2018 zuständigkeitshalber überwiesen.
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C.b Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ge-
gen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 8. Januar 2018 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung führte sie
aus, sie habe die Sache der Kurden immer unterstützt. An den Demonst-
rationen seien auch Studenten als Spitzel des syrischen Regimes einge-
setzt worden und schliesslich hätte sie auch eine Zwangsrekrutierung sei-
tens der Armee oder aber einer kurdischen Gruppierung zu befürchten ge-
habt, weshalb sie insgesamt sehr wohl gezielt verfolgt sei. Sie habe nur
ausreisen können, weil die Verwaltung in Syrien zusammengebrochen sei,
weshalb keine Listen mehr bestünden.
Ihrer Beschwerde legte sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfü-
gung eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Uetikon am See vom
6. Februar 2018 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 wurde der Beschwer-
deführerin gemäss Auszug aus Track and Trace der Schweizerischen Post
am 12. Januar 2018 gemeldet. Demzufolge gilt sie per 19. Januar 2018 als
zugestellt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Entsprechend erfolgte die Beschwer-
deeingabe (Poststempel vom 6. Februar 2018) fristgerecht (Art. 108 Abs.
1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin hat ferner am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1).
Auf die auch in der Form zulässige Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwV) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheids aus,
die Hausdurchsuchungen und die Festnahme des Ehemannes hätten der
Beschwerdeführerin zwar subjektiv nachvollziehbare Angst eingejagt, sie
stellten jedoch keine gegen sie gerichtete gezielte Verfolgung im Sinne des
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Asylgesetzes dar. Auch ihre Angst vor der Möglichkeit alleine, irgendwann
einmal festgenommen zu werden, sei objektiv nicht begründet. Dafür habe
es keinerlei Anzeichen gegeben, zumal sie schliesslich auch bei ihrer Aus-
reise problemlos einen Kontrollposten passiert habe und anschliessend le-
gal ausgereist sei. Die Regierung habe offensichtlich kein Interesse an ihr,
da ihr weder bei den mutmasslichen Razzien noch bei der Ausreise per-
sönlich etwas zugestossen sei. Die mutmasslichen Demonstrationsteilnah-
men lägen zeitlich lange zurück und hätten offensichtlich auch keine Nach-
teile für sie ausgelöst, da sie nach der letzten mutmasslichen Teilnahme
noch drei Jahre in Syrien verbracht habe.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde entgegen, sie und
ihre Familie hätten sich schon immer für die kurdische Sache engagiert.
Bereits in C._______ habe sie an Demonstrationen und Kundgebungen
teilgenommen und diese Aktivitäten in B._______ fortgesetzt, und zwar so-
weit dies im pazifistischen Sinne möglich sei, nämlich im Rahmen von Dis-
kussionen mit Freunden, Gleichgesinnten und anderen oppositionellen
Kräften Syriens sowie mit Demonstrationen in der Stadt und im Campus
der Universität. An der Uni seien Spitzel eingesetzt worden, so dass die
Studentenschaft zunehmend verunsichert gewesen sei, weil viele Aktivis-
ten verschwunden seien. Ihr Mann sei nach wie vor verschollen, was mit
unbeschreiblichem Schmerz einhergehe. Ihr hätte das gleiche Schicksal
gedroht, wäre sie noch länger im Land geblieben. Wegen ihren Anschau-
ungen und ihrer Nationalität sei ihr Leben gefährdet gewesen beziehungs-
weise habe die Gefahr bestanden, dass sie von der Armee oder einer kur-
dischen Gruppierung zwangsrekrutiert worden wäre. Sie sei über den Krieg
hinaus aufgrund ihrer Aktivitäten persönlich verfolgt gewesen und wäre be-
langt worden. Dass sie ungehindert habe ausreisen können, sei daran ge-
legen, dass die Verwaltung des Landes zusammengebrochen sei und die
Behörden keine Listen mehr zur Verfügung gehabt hätten.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, zu bestätigen
ist.
6.2 Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des
SEM nicht in Frage zu stellen. Mit dem allgemeinen Hinweis auf Spitzel der
syrischen Regierung an der Universität vermag sie nicht darzutun, dass die
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syrischen Behörden ihre Aktivitäten (Verteilen von Flugblättern, Demonst-
rationsteilnahmen) wahrgenommen hätten, nachdem die gesamten Akten
keine solchen Hinweise enthalten. Vielmehr wurde sie anlässlich der gel-
tend gemachten Razzien, anders als ihr Ehemann, offenbar nicht behelligt.
Soweit die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Fälle verweist, wo die Ehe-
frau eines Verhafteten kurz später ebenfalls festgenommen worden sei, ist
zwar festzustellen, dass solche Vorfälle für Syrien tatsächlich bekannt sind.
Allerdings gab es im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin eben
gerade keine konkreten Hinweise darauf, dass dies auch in ihrem Fall in
absehbarer Zeit drohen könnte. Der Hinweis, sie habe sowohl die Kontroll-
stelle als auch die syrische Grenze einzig aufgrund der zusammengebro-
chenen Verwaltung mit ihren authentischen Papieren passieren können,
überzeugt nicht. So ist ihr kurz vor der Ausreise von den syrischen Behör-
den noch ein Reisepass ausgestellt worden, was gerade auf funktionie-
rende Strukturen hinweist und ebenso gegen ein Verfolgungsinteresse
spricht, wie das spätere unbehelligte Passieren der Kontrollstelle und der
Grenze mit authentischen Papieren; letzteres spricht im Übrigen auch ge-
gen eine subjektiv begründete Furcht. Unterlegt wird diese Einschätzung
zudem mit der früheren Aussage der Beschwerdeführerin, dass grundsätz-
lich nichts gegen sie vorgelegen habe und sie nicht davon ausgegangen
sei, dass die Regierung sie festnehmen werde, weshalb sie sich entschlos-
sen habe, legal auszureisen (A14/12 F100). Es bestehen auch heute keine
aktenkundigen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle ei-
ner Rückkehr aufgrund ihres Ehemannes Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu gewärtigen hätte.
Die erst auf Beschwerdestufe zum ersten Mal geäusserte allgemeine Be-
fürchtung, sie könnte entweder von der syrischen Armee oder aber von
einer kurdischen Gruppierung zwangsrekrutiert werden, entbehrt jeglicher
Begründung und es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Be-
schwerdeführerin bei einer heutigen Rückkehr nach Syrien in diesem Zu-
sammenhang mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
6.3 Zusammenfassend hatte die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Syrien noch hat sie heute begründete Furcht vor asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen, weshalb das SEM ihre Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
6.4 Im Sinne einer Klarstellung, zumal es sich vorliegend um eine Laien-
beschwerde handelt, wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den
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vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführe-
rin sei im heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdungslage in ihrem
Falle ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuord-
nen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf das sinnge-
mässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses –
als ein solches wird die kommentarlose Einreichung einer Fürsorgebestä-
tigung praxisgemäss verstanden – braucht angesichts des Entscheides in
der Sache nicht weiter eingegangen zu werden. Die Verfahrenskosten im
Betrag von Fr. 750.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge von der Beschwerdeführerin zu
tragen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler