B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7172/2009
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13.Oktober 2009 / N (…).
E-7172/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Irak am
9. April 2008, reiste am 29. April 2008 in die Schweiz ein und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Am 6. Mai 2008 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am 24. Oktober 2008
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, er stamme aus B._______, C._______ (Provinz Dohuk) und sei
kurdischer Ethnie. Zusammen mit seinem Vater sei er in der D._______
tätig gewesen. Anfangs 2008 hätten sie in der Nähe eines Flusses unweit
der türkischen Grenze gearbeitet. Am 6. Januar 2008 sei er zum Fluss
gegangen, um Wasser zu holen. Dabei sei er seinem Freund E._______
begegnet. E._______ habe ihm vorgeschlagen, gemeinsam schwimmen
zu gehen. Sie seien mehrmals von einem kleinen Hügel ins Wasser ge-
sprungen. Beim dritten Mal sei E._______ nicht mehr aufgetaucht. Auf
seine Hilferufe hin seien in der Nähe stationierte Angehörige der Arbeiter-
partei Kurdistans (PKK) herbeigekommen. Einer von ihnen habe die Lei-
che E._______s aus dem Wasser geholt. Plötzlich seien Leute des
Asaisch (Geheimdienst) erschienen und hätten ihn, den Beschwerdefüh-
rer, festgenommen. Er sei zum Gefängnis gebracht und beschuldigt wor-
den, seinen Freund getötet zu haben. Am 11. Februar 2008 sei er als un-
schuldig freigelassen worden. Indes habe ihn der Vater von E._______
weiterhin für den Tod seines Sohnes verantwortlich gemacht. Deshalb
habe ihn sein Vater an einen sicheren Ort gebracht. Sodann habe der
Aga seines Stammes versucht, mit der Familie von E._______ über ein
Schmerzensgeld zu verhandeln. Diese habe indes abgelehnt. Daraufhin
habe der Direktor des Geheimdienstes vorgeschlagen, ihn, den Be-
schwerdeführer, in Schutzhaft zu nehmen. Dies habe er nicht gewollt. Er
habe es vorgezogen, das Heimatland zu verlassen, um nicht von der Fa-
milie von E._______ getötet zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2009 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
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gung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei
die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Zif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Einsicht in
sämtliche entscheidrelevanten Akten zu gewähren und eine angemesse-
ne Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Vor
Gutheissung der Beschwerde sei eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Kostennote anzusetzen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Wetterberichte,
eine Todesbescheinigung und einen Haftbefehl des Gerichts C._______
vom 15. Juni 2008 mit deutscher Übersetzung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2009 trat die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung von Aktenein-
sicht nicht ein und wies das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerde-
ergänzung ab. Sodann setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 8. Dezember 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwä-
gung der Zwischenverfügung vom 23. November 2009 und um Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2009 wies die Instruktions-
richterin das Wiedererwägungsgesuch ab, ebenso das Gesuch um An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zur Leistung des Kosten-
vorschusses gewährte sie eine kurze Nachfrist.
G.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 8. Dezember 2009 fristge-
reicht beim Gericht ein.
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Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 stellte der Beschwerdeführer den
Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verfahrensfehlern aufzu-
heben und an das BFM zurückzuweisen. Sodann reichte er einen Zei-
tungsbericht ein.
I.
Am 17. Januar 2011 gab der Beschwerdeführer eine Verfügung des Un-
tersuchungsrichteramtes C._______ vom 6. Oktober 2010 sowie mehrere
Artikel zur aktuellen Lage im Irak zu den Akten. Am 18. Januar 2011
reichte er das Original der Verfügung des Untersuchungsrichteramtes ein.
J.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 unterbreitete der inzwischen
neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehm-
lassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser
die Replik vom 10. Juni 2012 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Verletzung des Akteneinsichts-
rechts gerügt wird, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. No-
vember 2009 festgestellt, dass sämtliche Akten ediert wurden. Mangels
Rechtsschutzinteresses wurde auf den entsprechenden Antrag nicht ein-
getreten. Das dagegen eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde mit
Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2009 abgewiesen. Es ist somit
nicht weiter darauf einzugehen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe formelle Ver-
fahrensregeln verletzt, weil er anlässlich der Erstbefragung inhaltlich nicht
zu den Asylgründen befragt worden sei.
4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Asyl erhebt die Empfangsstelle die Persona-
lien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie
kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr
Land verlassen haben.
4.3 Der erste Satz von Art. 26 Abs. 2 AsylG verpflichtet die Empfangsstel-
le, die Personalien zu erheben und in der Regel den Fingerabdruckbogen
sowie Fotografien zu erstellen. Demgegenüber ist der zweite Satz als
Kannvorschrift formuliert, und zwar sowohl in der deutschen als auch der
französischen und italienischen Gesetzesfassung. Es besteht in der Emp-
fangsstelle somit keine Pflicht, den Asylsuchenden zu den Asylgründen
zu befragen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der
Erstbefragung nicht zu den Asylgründen befragt und unter Ziffer 16 auf
die nachfolgende Anhörung verwiesen hat, hat sie Bundesrecht nicht ver-
letzt. Die Rüge geht fehl.
5.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig und nicht richtig festgestellt. Die Temperaturen
vor Ort (F._______) würden nicht um den Gefrierpunkt, sondern zum hier
massgebenden Zeitpunkt bei rund 10 Grad Celsius liegen. Damit wendet
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sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung, die ihr
zugrunde liegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung seiner
Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
6.
6.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt
als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 3.2).
6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Be-
gründung führt sie aus, es sei notorisch, dass Winter im kurdischen
Grenzgebiet im Nordirak kalt seien und die durchschnittliche Tagestempe-
ratur nahe dem Gefrierpunkt sei. Es könne daher nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer und sein Freund spontan und ohne Not ein
Bad genommen hätten, welches sie in grosse Gefahr gebracht habe.
Dieser Einschätzung habe der Beschwerdeführer im Rahmen des ge-
währten rechtlichen Gehörs nichts entgegenhalten können. Entsprechend
wenig nachvollziehbar und unsubstantiiert sei die Schilderung, ein Be-
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kannter von der PKK habe sich mehrfach ins kalte Wasser gestürzt, um
die Leiche zu bergen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen anzugeben, weshalb der Vater von E._______ angesichts
des geschilderten leichtsinnigen Verhaltens der jungen Männer den Be-
schwerdeführer hartnäckig für den Tod seines Sohnes verantwortlich ma-
che, nachdem die amtliche Untersuchung den Beschwerdeführer entlas-
tet habe.
6.3
6.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, den beigelegten
Internetauszügen könne entnommen werden, dass die Temperaturen in
F._______ im Januar am frühen Nachmittag nicht nahe dem Gefrierpunkt,
sondern um die 10 Grad Celsius liegen würden. Aufgrund der eingereich-
ten Beweismittel sowie weiterer allgemein zugänglicher Quellen gelangt
das Gericht zum Schluss, dass im Januar die durchschnittliche Tempera-
tur in F._______ um 12 Grad Celsius liegt. Vor diesem Hintergrund und in
Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer und sein Freund körper-
lich anstrengend gearbeitet haben, ist nicht auszuschliessen, dass die
beiden ein Bad im Fluss genommen haben. Dieses Sachverhaltselemen-
te kann als wahr unterstellt werden, erweist sich indessen als nicht
rechtserheblich (nachstehend E. 8).
6.3.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer weiter geltend,
er werde mittels Haftbefehl vom 15. Juni 2008, welchen die Familie von
E._______ habe erwirken können, gesucht. Ferner reichte er eine Verfü-
gung des Untersuchungsrichteramtes C._______, die an den Vater des
Beschwerdeführers adressiert ist, ein.
Gemäss seinen Angaben wurde der Beschwerdeführer nach über einem
Monat in Haft seitens des Geheimdienstes als unschuldig freigelassen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer-
deführer nun mittels Haftbefehl gesucht werden soll. Weiter ist festzustel-
len, dass der eingereichte Haftbefehl lediglich in Kopie vorliegt. Sodann
sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Irak
Beweismittel ohne weiteres käuflich zu erwerben (vgl. Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4547/2010 vom 5. März 2010, E. 3.4). Unter
diesen Umständen ist der eingereichte Haftbefehl nicht geeignet, die be-
haupteten Vergeltungsmassnahmen von Seiten der Familie von
E._______ nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für die
eingereichte Verfügung, zumal sie wenig aussagekräftig ist und nachträg-
lich eingeführte Zeichen aufweist. In Anbetracht des gering zu veran-
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Seite 8
schlagenden Beweiswertes der eingereichten Dokumente besteht keine
Veranlassung, darauf näher einzugehen oder sie durch die Botschaft
überprüfen zu lassen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers
ist abzuweisen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der vor-
instanzlichen Verfügung nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG); es
kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser
aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese
Möglichkeit der Motivsubstitution wird mit dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt
das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne
vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz. Von einer diesbe-
züglichen allfälligen Gewährung des rechtlichen Gehörs kann abgesehen
werden, weil sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben mehrfach zur
Asylrelevanz seiner Vorbringen äusserte.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
8.2 Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist von folgendem Sach-
verhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer war in der Nähe des Flusses G._______ im tür-
kisch-irakischen Grenzgebiet in der D._______ tätig. Am Fluss traf er sei-
nen Freund E._______. Gemeinsam nahmen sie ein Bad, in dessen Ver-
lauf E._______ ertrank. Der Beschwerdeführer wurde von Asaisch-Leuten
festgenommen und beschuldigt, E._______ getötet zu haben. Am 11.
Februar 2008 wurde er als unschuldig freigelassen. Der Vater des Ver-
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storbenen machte den Beschwerdeführer weiterhin für den Tod seines
Sohnes verantwortlich. Der Aga des Stammes des Beschwerdeführers
versuchte deshalb mit der Familie von E._______ über ein Schmerzens-
geld zu verhandeln, indes erfolglos. Der Direktor des Geheimdienstes
schlug dem Beschwerdeführer deshalb vor, ihn in Schutzhaft zu nehmen.
Dies lehnte der Beschwerdeführer ab und verliess das Heimatland.
8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, von Dritten verfolgt und mit
dem Tod bedroht zu werden.
Übergriffe Dritter sind grundsätzlich nicht asylrelevant, ausser der Staat
kommt seiner Schutzpflicht nicht nach oder er ist nicht in der Lage,
Schutz zu gewähren. Hinreichender Schutz ist dann gegeben, wenn eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
namentlich dann wenn, polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe be-
stehen sowie ein Rechts- und Justizsystem vorhanden ist, das eine effek-
tive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme des Schutzsys-
tems muss dabei sowohl objektiv möglich als auch individuell zumutbar
sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April
2012).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht verfügen die drei
kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich
über eine funktionierende Schutz-Infrastruktur. Die Sicherheits- und Poli-
zeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Zwar ist
das Rechts- und Justizsystem parallel strukturiert und wird teilweise
durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Dennoch ist davon
auszugehen, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden
können (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.4 f.).
Gemäss den eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer vom Ge-
heimdienst verhaftet und nach etwas mehr als einem Monat als unschul-
dig freigelassen. In der Folge wurde auf Stammesebene versucht, eine
Einigung zu erzielen und ein Schmerzgeld zu vereinbaren. Dies gelang
nicht, weshalb der Direktor des Geheimdienstes dem Beschwerdeführer
anerbot, ihn zu seinem persönlichen Schutz vorübergehend in Schutzhaft
zu nehmen. Die heimatlichen Behörden haben mit dem korrekt geführten
Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dem Anerbieten der Schutz-
haft ihren Schutzwillen sowie ihre Schutzfähigkeit hinreichend manifes-
tiert. Einen weitergehenden Schutz hätten sie dem Beschwerdeführer
nicht anbieten können und konnte vom Beschwerdeführer auch nicht er-
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wartet werden, nachdem er die Schutzhaft abgelehnt hat. Schliesslich ist
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches
Ausweichen den Drohungen durch die Familie von E._______ hätte ent-
ziehen können. Das zeigt auch der Umstand, dass er sich von der Frei-
lassung (11. Februar 2008) bis zur Ausreise (9. April 2008) ohne Schwie-
rigkeit in H._______ aufhalten konnte (vgl. BFM-Akten, A10/16 F76) und
unbehelligt blieb. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzun-
gen zur Anerkennung als Flüchtling nicht.
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
11.
11.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
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Seite 11
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/5 ausführlich
zur Lage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya
geäussert und festgehalten, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet wer-
den müsste. Namentlich hat es auch festgestellt, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provin-
zen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie
vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für al-
leinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und
Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht. Seit der Publikation dieses Urteils hat
sich die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen nicht we-
sentlich verändert.
Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegwei-
sungsvollzug aus einem in der Person des Beschwerdeführers liegenden
Grund nicht zumutbar wäre. Der alleinstehende und – soweit aktenkundig
– gesunde Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Angaben von 1986 bis
2008, mithin während seiner gesamten Kindheit und Jugend mit seiner
Familie in B._______, C._______, Provinz Dohuk. Zudem war er vor der
Ausreise während zweier Jahre in der D._______ tätig und verfügt inso-
weit über Berufserfahrungen. Nachdem der Beschwerdeführer über 20
Jahre in B._______ gelebt hat, ist er mit diesem Ort in jeglicher Hinsicht
vertraut und verfügt dort neben seinem familiären auch über ein ausser-
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familiäres Beziehungsnetz, auf welche beide er bei einer Rückkehr zu-
rückgreifen kann. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und
ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort
niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Es liegen somit kei-
ne Anhaltspunkte vor, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers im Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu erachten.
11.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einen irakischen Nationalitäts-
ausweis, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. – (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 8. Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen. Mit dem vorliegenden Urteil sind die übrigen prozessualen
Anträge gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: