B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7172/2014
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Novem-
ber 2014 / N (…).
E-7172/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – reiste eige-
nen Angaben zufolge am 2. September 2014 von Italien her kommend in
die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 11. September 2014 wurde sie zu
ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen
befragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser
Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach
Italien gewährt.
Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe ihre Heimatstadt
C._______ im März 2014 verlassen und sei über Äthiopien, wo sie sich
während drei Monaten [in einem Flüchtlingslager] aufgehalten habe, und
den Sudan nach Libyen gereist. [Im] August 2014 sei sie von Tripolis aus
mit einem Boot in Richtung Italien aufgebrochen und auf hoher See von
den italienischen Behörden aufgegriffen und in ein Empfangszentrum in
Sizilien gebracht worden. Von dort aus sei sie über Rom und Mailand in die
Schweiz weitergereist. In Italien sei sie zwar fotografiert worden. Indessen
habe man sie nicht nach ihren Personalien gefragt und sie auch nicht dak-
tyloskopiert. Zur Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren trug die Be-
schwerdeführerin vor, dass sie nicht dorthin zurückkehren wolle, weil ihre
Landsleute dort auf der Strasse leben müssten.
Bei ihrer Einreise in die Schweiz führte die Beschwerdeführerin aus, am
[Geburtsdatum] ([Geburtsdatum]; später irrtümlich registriert als [anderes
Geburtsdatum]) geboren worden zu sein (vgl. A1/2). Daraufhin liess die Vo-
rinstanz vom Regionalspital in (…) eine Handknochenanalyse durchführen,
welche für die Beschwerdeführerin ein Knochenalter gemäss Greulich und
Pyle von [minderjährig] ergab. Im Rahmen ihrer Befragung vom 11. Sep-
tember 2014 trug die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu vor, im
[Geburtsdatum] geboren worden und mithin [volljährig] zu sein, auf dem
Personalienblatt aber andere Angaben gemacht zu haben, weil sie be-
fürchtet habe, sich noch in Italien zu befinden (vgl. A8/11, Rz. 1.06).
B.
Am 15. September 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör-
den um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
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stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 1. Dezem-
ber 2014 informierte die Vorinstanz die italienische Dublin-Unit, dass sie
angesichts des Fristablaufs nun Italien als für das Asylverfahren der Be-
schwerdeführerin zuständig erachte.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2014 – eröffnet am 3. Dezember 2014 –
trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung
nach Italien und ordnete den Vollzug an. Sie stellte zudem fest, der Be-
schwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Beschwer-
deführerin anlässlich der Befragung vom 11. September 2014 vorgetragen
habe, [volljährig] zu sein und bei ihrer Einreise in die Schweiz falsche An-
gaben zu ihrem Alter gemacht zu haben. Folglich werde das Resultat der
Handknochenanalyse hinfällig und die Beschwerdeführerin für das weitere
Verfahren als volljährig registriert. Ferner hätten die italienischen Behörden
dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz implizit zugestimmt, weshalb da-
rauf zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführerin auch in Italien als voll-
jährig registriert worden sei.
Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe an-
lässlich ihrer Befragung vom 11. September 2014 angegeben, Ende Au-
gust 2014 in Italien und mithin ins Hoheitsgebiet eines Dublin-Staates ein-
gereist zu sein. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgeleg-
ten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung genom-
men, weshalb die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren
der Beschwerdeführerin gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392. 689) am 16. November 2014 auf Italien übergegangen sei. An-
lässlich des der Beschwerdeführerin zu dieser Zuständigkeit gewährten
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rechtlichen Gehörs habe diese vorgetragen, dass sie nicht nach Italien zu-
rückkehren wolle, weil ihre Landsleute dort auf der Strasse leben würden.
Hierzu sei auszuführen, dass Italien die Richtlinie des Europäischen Par-
laments und des Rates 2003/9/EU vom 27. Januar 2003 (neu: 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie),
welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung bein-
halte, umgesetzt habe. Folglich könne sich die Beschwerdeführerin, nach-
dem sie in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, an die zuständigen Be-
hörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu
erhalten. Zudem könne sie zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vor-
handenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei
festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte
dafür vorlägen, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzi-
elle Notlage geraten könnte. Somit spreche nichts gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Italien.
D.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 (Poststempel) liess die Beschwerde-
führerin von ihrer Rechtsvertreterin gegen die Verfügung der Vorinstanz
vom 25. November 2014 Beschwerde erheben und beantragen, diese sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfü-
gung bei den italienischen Behörden die Garantien einzuholen, dass sie
nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreu-
ung erhält. In diesem Zusammenhang sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr
das rechtliche Gehör betreffend der in ihrem Fall eingeholten Garantien zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihr die unent-
geltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Des Weiteren wurde
darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie, die Be-
schwerdeführerin, aufgrund ihres jungen Alters und des Umstands, dass
sie in Europa keine Angehörigen habe, als besonders verletzlich betrachtet
werden und ihr mithin ein besonderer Schutz zukommen müsse. Hinzu
komme, dass sie vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie auf der Flucht
in Seenot geraten sei, psychisch schwer belastet sei. Wie der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil in der Sache Ta-
rakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde
Nr. 29217/12) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Be-
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richt „Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchen-
den und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden“ vom
Oktober 2013 dargelegt hätten, sei das Unterbringungssystem in Italien so-
wohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unzulänglich. Folglich
laufe sie, die Beschwerdeführerin, die Gefahr, keinen Zugang zu einer adä-
quaten Unterbringung zu erhalten und auf der Strasse respektive in einem
besetzten Haus leben zu müssen. Dies habe zur Folge, dass sie schutzlos
der Männergewalt in besetzten Häusern ausgesetzt wäre und keinen Zu-
gang zum Asylverfahren sowie zu einer adäquaten Gesundheitsversor-
gung hätte. Diese ihr drohenden Lebensbedingungen würden die Schwelle
der in Frage stehenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. In Analogie
zum Urteil Tarakhel gegen die Schweiz müssten die Schweizer Behörden
bei den italienischen Behörden Garantien dafür einholen, dass sie als al-
leinstehende junge Frau in Italien Zugang zu einer adäquaten Unterbrin-
gung habe, wo sie vor Gewalt sicher sei, Zugang zur notwendigen medizi-
nischen Grundversorgung erhalte und auch ein Auskommen erzielen
könne, ohne sich prostituieren zu müssen.
E.
Mit Telefax vom 10. Dezember 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 räumte das Gericht der
Beschwerde gestützt auf aArt. 107a Abs. 2 AsylG und im Lichte des EGMR-
Urteils Tarakhel gegen die Schweiz aufschiebende Wirkung ein und hielt
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es die Vorinstanz
ein, im Rahmen einer Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift Stellung zu
nehmen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz fest,
dass sich das EGMR-Urteil Tarakhel gegen die Schweiz nur auf die Weg-
weisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien, nicht aber auf an-
dere Personengruppen beziehe. Ferner stelle es – wie bereits frühere Ur-
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teile des Gerichtshofs – keine systemischen Unzulänglichkeiten im italieni-
schen Asylsystem fest, so dass es für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren keine weitergehende Bewandtnis habe.
Bezüglich der Vorbringen, die Unterbringungssituation in Italien sei desolat,
der Zugang zum Asylverfahren fehle und die Beschwerdeführerin sei durch
den Umstand, auf der Flucht in Seenot geraten zu sein, psychisch schwer
belastet, sei festzustellen, dass Italien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt
habe, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung
von Asylsuchenden – unter anderem auch die medizinische Grundversor-
gung – beinhalte. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen,
dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versor-
gungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizi-
nischer Behandlung gewährleiste.
Zudem sei Italien gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Beschwerdeführerin
habe nach ihrer Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, ein Asylgesuch ein-
zureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch
zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführe-
rin zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzu-
ordnen. Im Weiteren lägen keine Hinweise vor, dass Italien seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Während eines hängigen
Asylverfahrens werde die Beschwerdeführerin nicht als illegal anwesende
Person gelten.
Schliesslich sei dem Einwand, die Beschwerdeführerin sei sehr jung und
verfüge in Europa über keine Familie, entgegenzuhalten, dass – mit Aus-
nahme der Kernfamilie – ein Beziehungsnetz für die Anwendung der Dub-
lin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nor-
malerweise nicht ausschlaggebend sein könne. Im Übrigen habe die Be-
schwerdeführerin gemäss den Akten auch in der Schweiz keine Familien-
angehörigen.
H.
In ihrer Replik vom 20. Januar 2015 liess die Beschwerdeführerin in Ergän-
zung zu ihrer Rechtsmitteleingabe ausführen, dass die Rezeption der
Rechtsprechung Tarakhel gegen die Schweiz durch die Vorinstanz er-
staune, da das Urteil im europäischen Ausland anders verstanden worden
sei. So habe beispielsweise das Verwaltungsgericht Hannover in einem
E-7172/2014
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Beschluss vom 22. Dezember 2014 festgehalten, dass gemäss der Recht-
sprechung des EGMR im Asylsystem Italiens systemische Mängel bestün-
den, aufgrund derer eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Diese könne
dadurch ausgeschlossen werden, dass die italienischen Behörden eine in-
dividuelle Garantieerklärung abgeben würden, wonach die betroffene Per-
son eine Unterkunft erhalte und ihre elementaren Bedürfnisse gedeckt
seien. Dies gelte für alleinstehende, männliche, junge, gesunde Asylsu-
chende nicht weniger als für besonders schutzbedürftige Asylsuchende.
Dies bedeute, dass die durch das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz gefor-
derten Garantien auch vorliegend eingehalten werden müssten, auch
wenn es sich nicht um eine Familie, sondern um eine alleinstehende, junge
Frau handle.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, im vorlie-
genden Verfahren demnächst ein Urteil zu fällen, weshalb die Beschwer-
deführerin Gelegenheit erhalte, nochmals dazu Stellung zu nehmen und
allfällige weitere Beweismittel einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin diese Ge-
legenheit wahr und liess vortragen, dass sie im (…) Monat schwanger sei.
Eine Bestätigung der Schwangerschaft werde nach Erhalt umgehend
nachgereicht. Ferner lebe sie seit rund einem Jahr mit ihrem Verlobten –
der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge – in einer fes-
ten Partnerschaft, wobei geplant sei, dass sie demnächst in der Schweiz
heiraten würden. Die durch das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz gefor-
derten Garantien müssten nun insbesondere mit Blick auf die Geburt des
Kindes eingeholt werden, wozu die angefochtene Verfügung aufgehoben
werden müsse.
K.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Be-
stätigung ihrer Schwangerschaft nachreichen, der zu entnehmen ist, dass
der voraussichtliche Geburtstermin auf den (…) festgesetzt wurde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist und unter Bei-
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Seite 8
lage entsprechender Beweismittel mitzuteilen, ob sie ihr Kind zwischenzeit-
lich zur Welt gebracht habe. Ferner ersuchte es sie darum, innert Frist den
Namen und die Adresse ihres Verlobten bekannt zu geben und mitzuteilen,
ob er der Vater ihres Kindes sei und bereits ein Verfahren um Vaterschafts-
anerkennung eingeleitet wurde, wobei bei Bejahung dieser Frage entspre-
chende Beweismittel beizubringen seien. Schliesslich forderte es die Be-
schwerdeführerin dazu auf, innert Frist Auskunft darüber zu geben, inwie-
fern sie und ihr Verlobter bereits Vorbereitungen für die geplante Heirat ge-
troffen hätten, und mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, inwiefern sie eine
tatsächlich gelebte und intakte Beziehung führten.
M.
Mit Eingabe vom 24. August 2016 liess die Beschwerdeführerin mitteilen,
dass sie ihre Tochter, B._______, am (…) zur Welt gebracht habe. Ferner
liess sie darüber informieren, dass ihr Verlobter, D._______, der an der
[Strasse] in [Ort] wohnhaft sei, der Vater ihrer Tochter sei. Er besuche sie
und die gemeinsame Tochter jedes Wochenende. Gerne würde die Familie
zusammen in einem Haushalt leben, da die Distanz und die finanziellen
Verhältnisse es seit Beginn der Beziehung schwierig machen würden, sich
häufiger und auch spontan zu sehen. Die Einleitung der Vaterschaftsaner-
kennung sowie die Vorbereitungen für die geplante Heirat würden Ende
August, Anfang September in Angriff genommen. Folglich seien derzeit
noch keine Beweismittel diesbezüglich vorhanden, weshalb zum Beibrin-
gen derselben um eine angemessene Fristerstreckung ersucht werde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 kam das Bundesverwal-
tungsgericht diesem Ersuchen nach.
O.
Mit Eingabe vom 8. September 2016 liess die Beschwerdeführerin mittei-
len, dass bislang noch keine Beweismittel bezüglich der Vaterschaftsaner-
kennung sowie die Vorbereitungen für die geplante Heirat vorhanden
seien. Sie und ihr Verlobter hätten sich jedoch am 2. September 2016 beim
Zivilstandsamt (…) gemeldet und die ersten Schritte zur Anerkennung des
Kindes durch den Vater respektive zur Ehevorbereitung unternommen. So-
fern die gewünschten Beweismittel entscheidwesentlich seien, werde da-
rum ersucht, diese abzuwarten.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.4 Das Kind, B._______, ist ins Verfahren seiner Mutter einzubeziehen.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
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Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Die Vorinstanz prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vo-
rinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder
Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erstmals in
Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. So
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Seite 11
führte sie anlässlich ihrer Befragung aus, sie habe sich über Äthiopien und
den Sudan nach Libyen begeben, von wo aus sie sich [im] August 2014 auf
ein Boot in Richtung Italien begeben habe. Dabei sei sie von den italieni-
schen Behörden auf hoher See aufgegriffen und nach Sizilien gebracht
worden. Dort sei sie fotografiert worden. Danach sei sie über Rom und
Mailand in die Schweiz weitergereist.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 15. Septem-
ber 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Be-
schwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeer-
suchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art.
22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
4.3 Mithin ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran än-
dert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die
Schweiz zunächst angegeben hatte, sie sei minderjährig. So gab sie an-
lässlich ihrer darauffolgenden Befragung vom 11. September 2014 doch zu
verstehen, dass diese Angabe falsch gewesen sei und sie im [Geburtsda-
tum] geboren worden und somit bereits bei der Einreise volljährig gewesen
sei. Entsprechend wurde die Frage der Volljährigkeit auf Beschwerde-
ebene auch nicht thematisiert. Die Schweizer Behörden mussten sich folg-
lich nicht gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO für das vorliegende Verfahren
zuständig erklären.
5.
5.1 Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts liess die Beschwer-
deführerin mit Eingabe vom 24. August 2016 mitteilen, dass sie am (…)
ihre Tochter, B._______, zur Welt gebracht habe. Während die mit dieser
Eingabe ins Recht gelegte Mutationsmeldung eine andere Person mit einer
anderen N-Nummer betrifft (N […]) und mithin im vorliegenden Verfahren
nichts zu beweisen vermag, und die Geburt von B._______ auch im Zent-
ralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) im Zeitpunkt der Urteilsfäl-
lung noch nicht eingetragen war, findet sich im vor-instanzlichen Dossier
der Beschwerdeführerin eine Anfrage des Zivilstandskreises (…) vom (…)
August 2016, welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ein
Kind zur Welt gebracht hat. Folglich ist dieses Ereignis nicht in Zweifel zu
ziehen. Indes blieb trotz wiederholter Aufforderung durch das Bundesver-
waltungsgericht gänzlich unbelegt, dass es sich bei D._______ – wie be-
hauptet – um den Vater dieses Kindes respektive um den Lebensgefährten
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der Beschwerdeführerin handelt, wurden doch nicht einmal Unterlagen be-
züglich der vorgebrachten Einleitung der Vaterschaftsanerkennung respek-
tive der angeblichen Vorbereitungen für die geplante Heirat eingereicht.
Vor diesem Hintergrund sieht sich das Bundesverwaltungsgericht bei der
heutigen Aktenlage nicht dazu veranlasst, zu prüfen, ob bei einer Überstel-
lung im konkreten Fall eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde und
die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des
Asylgesuchs verpflichtet wäre.
5.2 Mit der wie zuvor gesagt nicht in Zweifel zu ziehenden Geburt eines
Kindes durch die Beschwerdeführerin hat sich die Sachlage im vorliegen-
den Verfahren seit Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 25. Novem-
ber 2014 aber relevant verändert, so dass der ihr zugrunde liegende Sach-
verhalt aus heutiger Perspektive nicht mehr richtig und vollständig erstellt
ist. So handelt es sich bei Mutter und Kind um eine Familie im Sinne des
Urteils Tarakhel gegen die Schweiz, weshalb die Vorinstanz die in diesem
Entscheid geforderten Garantien bezüglich einer kindgerechten Unterbrin-
gung respektive der Wahrung der Einheit der Familie in Italien einholen
muss. Da es sich bei der vom EGMR verlangten individuellen Garantie sei-
tens Italien nicht um eine blosse Überstellungsmodalität, sondern um eine
materielle völkerrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Überstellung
handelt, muss sie einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht
offenstehen und mithin bereits vor Erlass einer Überstellungsverfügung
vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Demnach kommt die Vorinstanz nicht
darum herum, unter Einschluss des neugeborenen Kindes ins Verfahren
der Beschwerdeführerin eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher die
vor deren Erlass eingeholten und vorliegenden Garantien seitens der itali-
enischen Behörden betreffend eine kindgerechte Unterbringung und die
Wahrung der Einheit der Familie Berücksichtigung finden müssen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 9. Dezember 2014 gutzu-
heissen. Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2014 ist aufzu-
heben und die Sache zwecks Einholen der individuellen Garantien bei den
italienischen Behörden im Sinne des EGMR-Urteils Tarakhel gegen die
Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Seite 13
Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdever-
fahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte am 9. Dezember 2014 eine Kos-
tennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 6.5 Stunden für die Aus-
arbeitung einer 7-seitigen Beschwerdeschrift erscheint nicht vollumfänglich
angemessen. Unter Berücksichtigung der im weiteren Verlauf des Verfah-
rens eingereichten Eingaben (eine 2-seitige Replik sowie die vier 1 bis 1.5-
seitigen Eingaben vom 15. Januar 2016, 16. Februar 2016, 24. Au-
gust 2016 und 8. September 2016) sowie der in der Kostennote angege-
benen Auslagen von Fr. 50. erachtet das Gericht einen Gesamtaufwand
von Fr. 1‘900. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die
Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7172/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2014 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1‘900. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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