B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7172/2016
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N (…).
E-7172/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2015 und der
Anhörung vom 13. Oktober 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei tigrinischer Ethnie, in B._______, geboren und habe bis zur seiner
Ausreise dort gewohnt. Da (…) und (…) im Militärdienst gewesen seien,
habe er die Verantwortung für die Familie übernehmen müssen. Er sei
fortan für den Landwirtschaftsbetrieb der Familie tätig gewesen und habe
die Schule nur noch unregelmässig besuchen können, weshalb er unge-
fähr im (…) 2014 von der Schule gewiesen worden sei. Im Dorf hätten re-
gelmässig Razzien stattgefunden. Da er keinen Passierschein besessen
habe, hätten die Militärbehörden auch ihn jederzeit mitnehmen können. Auf
der Suche nach (…), der aus dem Militärdienst geflohen sei, hätten ihn
zwei Soldaten zuhause aufgesucht, wobei sie ihn festgehalten und auf ihn
geschossen hätten, als es ihm gelungen sei, sich loszureissen. Er sei des-
halb im Dezember 2014 illegal ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. November 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling oder eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Bestellung von Frau MLaw Livia Kunz als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
Zudem wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht.
E-7172/2016
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 hiess der damalige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer Frau C._______ als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Eingabe vom 18. April 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde vom 18. November 2016.
F.
Am 4. Juli 2018 ersuchte Frau C._______ um Entlassung als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von Frau MLaw Anja Freien-
stein als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Als Begrün-
dung führte sie an, sie werde die (…) per 1. August 2018 verlassen, wes-
halb es ihr nicht möglich sei, das Mandat fortzuführen. Überdies reichte sie
eine ergänzende Honorarnote ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 hiess die zwischenzeitlich zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung aus der amtli-
chen Vertretung von Frau C._______ gut und ordnete dem Beschwerde-
führer Frau MLaw Anja Freienstein, (…), als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7172/2016
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf
die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziff. 1 der an-
gefochten Verfügung) sowie der Anordnung der Wegweisung (Dispositiv-
ziff. 3) und des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziff. 4 und 5). Die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2016 ist demnach hinsichtlich der
Dispositivziffer 2 (Asyl) in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Be-
schwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behand-
lung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimm-
ten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich
die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art.
65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
E-7172/2016
Seite 5
AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbe-
gründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massge-
bend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlos-
sen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie
hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
4.
Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist
heute die rubrizierte Einzelrichterin für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren zuständig.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E-7172/2016
Seite 6
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vo-
rinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG noch asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG. Gemäss
den vorliegenden Akten habe der Beschwerdeführer weder den National-
dienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Da er
demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei,
wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewär-
tigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich
der illegalen Ausreise seien somit ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Argumenten auf Beschwerde-
ebene dahingehend, die Vorinstanz weiche mit ihrer Schlussfolgerung be-
treffend die illegale Ausreise von der geltenden Rechtsprechung ab. Er
habe Eritrea mit (…) Jahren und damit im dienstfähigen Alter illegal verlas-
sen. Die illegale Ausreise werde von der Vorinstanz denn auch nicht in
Frage gestellt. Es würden daher subjektive Nachfluchtgründe vorliegen,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
In der Beschwerdeergänzung vom 18. April 2017 führte er aus, der dro-
hende Einzug in den Militärdienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea, stelle
eine Verletzung sowohl von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch von Art. 3 EMRK
dar, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei.
7.
7.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe eine unzulässige Praxisänderung vor-
genommen, ist als unbegründet zu qualifizieren. Die bis Mitte 2016 geübte
Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Refe-
renzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
lige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
E-7172/2016
Seite 7
Schliesslich war die Praxisänderung der Vorinstanz – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig
kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte
(vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher
Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmittei-
lung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies
wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwer-
deverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Ja-
nuar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vor-
gelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff, D-5197/2016 vom 14. März 2018
E. 5.6).
7.2
7.2.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
7.2.2 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine rele-
vanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils
auf. Die vage vorgebrachte Desertion (…) wird auf Beschwerdeebene nicht
mehr thematisiert, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er bei
einer Rückkehr eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte.
7.2.3 Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund
dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen
wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.
E-7172/2016
Seite 8
7.3 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – welcher nun-
mehr im militärdienstpflichten Alter ist – vor einem künftigen Einzug in den
Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext mit Eritrea
aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu
prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägun-
gen).
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Erit-
rea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint der befürchtete Einzug in den
Nationaldienst bei seiner Rückkehr plausibel (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.2–13.4). Weder die Vorinstanz, noch das Gericht gehen davon aus,
dass der Beschwerdeführer den Militärdienst bereits absolviert hat und ent-
lassen wurde.
E-7172/2016
Seite 9
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
11.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
11.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
E-7172/2016
Seite 10
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
11.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
12.
12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
E-7172/2016
Seite 11
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
12.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
12.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
13.
13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
13.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bun-
desverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung
der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der doku-
mentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversor-
gung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die
E-7172/2016
Seite 12
frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuel-
len Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger be-
rechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individu-
eller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu be-
urteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
13.4 Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, handelt es sich beim Beschwer-
deführer um einen jungen, gesunden Mann, der über ein tragfähiges sozi-
ales Beziehungsnetz sowie eine mehrjährige Schulbildung verfügt. Ausser-
dem hat er in der Landwirtschaft gearbeitet und so das Auskommen der
Familie bestritten. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei
einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegan-
gen werden müsste, sind demnach den Akten auch nicht zu entnehmen.
13.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
14.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
15.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-7172/2016
Seite 13
17.
17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2016
gutgeheissen.
17.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb nicht zu wi-
derrufen (zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind).
17.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
18.
Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständung erfolgt
gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von
Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechts-
vertretung hat gemäss eingereichter Kostennote vom 18. November 2016
sowie der Ergänzung vom 4. Juli 2018 ein Honorar von Fr. 1‘700.80 aus-
gewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 8.5 Stunden erscheint
angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für nicht-an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbei-
ständung wird vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches
Honorar von Fr. 1‘377.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen.
E-7172/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘377.-- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Versand: