B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7172/2018
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
21. September 2015 und der Anhörung vom 20. April 2017 im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus Damaskus mit
letztem Aufenthalt in B._______. Während eines Jahres sei er Mitglied der
Al-Baath-Partei gewesen. Von (…) bis (…) habe er Militärdienst geleistet
und sei danach als Reservist verzeichnet gewesen. Ungefähr im Jahr (…)
habe er sich für eine Stelle beim Staat interessiert. Daraufhin habe sich der
Geheimdienst mehrmals nach ihm erkundigt. Im März (…) sei er von
C._______ nach D._______ gezogen und habe dort während eines Jahres
gelebt. Im April (…) hätten Oppositionelle in D._______ ihn aufgefordert,
mit ihnen gegen die Regierungstruppen zu kämpfen. Er habe sich gewei-
gert und infolgedessen von einem Oppositionellen mit einer Eisenstange
einen Schlag ins Gesicht erhalten. Nach dem einjährigen Aufenthalt in
D._______ sei er nach E._______ umgezogen, wo er ebenfalls während
eines Jahres gelebt habe. Im März (…) sei er für vier Monate nach
B._______ umgezogen. Im (…) 2015 habe der Mukhtar seinem Cousin
mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) sich bei der Rekrutierungsstelle
melden solle. Es habe sich vermutungsweise um eine Vorladung zum Re-
servedienst gehandelt. Am (…) 2015 habe er deshalb Syrien über die Tür-
kei verlassen und sei am 6. September 2015 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte er sein Militärbüchlein, eine Bestätigung der Ab-
solvierung des Militärdienstes, einen Auszug aus dem Familienregister, ein
beglaubigtes Abschlusszeugnis, einen Auszug aus dem Zivilregister, ein
Zeugnis des Arbeitsregisters (alles im Original), je eine Kopie seines Rei-
sepasses und eines Zeugnisses der Berufsschule sowie Fotos von
C._______, D.______ und B._______ ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 – eröffnet am 19. November 2018
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember
2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er mehrere Berichte der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) zu Syrien und zwei in arabischer Sprache verfasste Doku-
mente ein.
D.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürver-
bots, von Art. 3 EMRK sowie weitere Bundesrechtsverletzungen vor. Die
Rügen werden allerdings ohne nähere Begründung geltend gemacht. So-
weit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne ei-
nen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu las-
sen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür
verfallen sein oder Art. 3 EMRK verletzt haben soll, legt der Beschwerde-
führer jedenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu seiner Einberufung in den aktiven Reserve-
dienst als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Seine Ausführungen
seien vage, unpersönlich und nicht substantiiert. Seine Angabe, wonach
sein Cousin, der seinerseits vom Mukhtar informiert worden sei, ihn dar-
über in Kenntnis gesetzt habe, dass er sich beim Rekrutierungsbüro mel-
den solle, sei als Auskunft einer Drittperson zu betrachten und genüge
nicht, um eine begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen.
Zudem handle es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Vermutung.
Dem Umstand, wonach er von oppositionellen Bewohnern von D._______
unter Druck gesetzt worden sei, sich ihrem bewaffneten Kampf anzu-
schliessen, fehle es an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG
und an der erforderlichen Intensität. Die vorgebrachten Erkundigungen des
Geheimdienstes seien nicht asylrelevant, da sie im Zusammenhang mit ei-
ner angestrebten Arbeitsstelle beim Staat gestanden und sich bereits in
den Jahren (…/…) ereignet hätten. Die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer seine Familie in der in Syrien herrschenden Krisensituation finanziell
habe unterstützen wollen, sei auf den Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführen
und entsprechend ebenfalls nicht asylrelevant.
6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, er habe glaubhaft dargelegt,
in Syrien gesucht worden und an Leib und Leben gefährdet gewesen zu
sein. Er habe sich nur durch Flucht der behördlichen Suche nach ihm, der
Leistung des Reservedienstes und einer Verhaftung seitens der syrischen
Regierung und der Milizen der syrischen Opposition entziehen können. Er
sei mittels Einberufungsbefehl benachrichtigt worden, sich bei der Militär-
behörde für die Reservedienstleistung zu melden. Sein Name sei den zu-
ständigen Behörden elektronisch übermittelt worden und diese seien mit
der Umsetzung beauftragt worden. Da er sich nicht an seinem Wohnort
aufgehalten habe und die Behörden nichts über seinen Aufenthaltsort ge-
wusst hätten, habe er nicht direkt kontaktiert werden können. Entspre-
chend habe der Einberufungsbefehl weder ihm noch seiner Familie über-
geben werden können. In solchen Fällen würden die Behörden die Militä-
rurkunde dem für den Wohnort zuständigen Mukhtar übergeben und die-
sen beauftragen, die betroffene Person zu benachrichtigen. Dieser habe
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gemäss Schreiben vom (…) 2018 bestätigt, dass er den Einberufungsbe-
fehl erhalten und den Cousin des Beschwerdeführers mündlich benach-
richtigt habe. Nach sechs Monaten habe der Mukhtar den Einberufungsbe-
fehl der Rekrutierungsstelle zurückbringen müssen, weil er ihn niemandem
aus der Familie des Beschwerdeführers habe übergeben können. Somit
habe der Mukhtar seine Pflicht erfüllt und der Beschwerdeführer gelte im
Sinne des Gesetzes als offiziell benachrichtigt. Weil er sich nicht an Kriegs-
verbrechen habe beteiligen wollen, habe er dem Einberufungsbefehl keine
Folge geleistet und Syrien illegal verlassen. Eine illegale Ausreise im wehr-
und reservedienstpflichtigen Alter sei strafbar und als regierungsfeindliche
Haltung zu interpretieren. Eine Nachfrage beim Rekrutierungsamt in Syrien
habe ergeben, dass sein Name veröffentlicht worden sei, weil er sich dem
Reservedienst entzogen habe. Es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen
worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Seine Fami-
lienangehörigen seien der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt.
Seine Weigerung, sich den oppositionellen Milizen anzuschliessen, hätte
bei einem Verbleib in Syrien eine Gefahr für Leib und Leben darstellen kön-
nen. Schliesslich machte er allgemeine Ausführungen zur Lage in Syrien
und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Übersetzung
der Bestätigung des Rekrutierungsamts und des Schreibens des Mukhtars
vom (…) 2018.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einberufung in den akti-
ven Reservedienst würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Wie die Vorinstanz zu Recht aus-
führte, äusserte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren le-
diglich Vermutungen bezüglich seines Einzugs in den aktiven Reserve-
dienst (vgl. vorinstanzliche Akten A16 F48). Darüber hinaus machte er in
diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben: Er gab anlässlich der
Anhörung zu Protokoll, in E._______ gewohnt zu haben, als der Mukhtar
seinen Cousin am (…) 2015 kontaktiert habe (vgl. A16 F48 und F57).
Gleichzeitig führte er aus, im (…) nach B._______ gezogen und dort wäh-
rend vier Monaten geblieben zu sein (vgl. A16 F50, F18 und Anmerkungen
während der Rückübersetzung des Protokolls auf S. 14). Vor diesem Hin-
tergrund erscheinen die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die
Echtheit der eingereichten Beweismittel (Schreiben des Mukhtars und Be-
stätigung des Rekrutierungsamtes) zweifelhaft. Im Übrigen dürfte es bei
dem auf Beschwerdeebene erwähnten Haftbefehl nur um eine Vermutung
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handeln, wird in diesem Zusammenhang doch erwähnt, dies sei die „logi-
sche“ Konsequenz einer Verweigerung nach der Einberufung, ohne ein Be-
weismittel dazu einzureichen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Einberu-
fung des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst muss jedoch
ohnehin nicht abschliessend beantwortet werden, denn eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion vermag nicht allein, sondern nur verbunden
mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs.
2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf Syrien hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, Dienstverweigerung oder Desertion würden vom staatlichen Re-
gime insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpar-
tei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Re-
gimegegner aufgefallen sei (BVGE 2015/3 E. 5.9). Davon ist vorliegend
nicht auszugehen: Der Beschwerdeführer weist weder ein bedeutsames
politisches Profil auf noch entstammt er einer oppositionell aktiven Familie.
Im Gegenteil: Er gab anlässlich der BzP zu Protokoll, während eines Jah-
res Mitglied der Baath-Partei, also der Regierungspartei, gewesen zu sein
(vgl. A4 F7.01). Den Akten lassen sich ferner keine Anhaltspunkte für ge-
zielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen ihn vor sei-
ner Ausreise entnehmen. Es besteht ferner auch kein Grund zur Annahme,
dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Die Erkundigungen
seitens des Geheimdienstes erfolgten, wie der Beschwerdeführer selbst
ausführte, im Zusammenhang mit seiner Stellenbewerbung beim Staat
(vgl. A16 F73). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer in Syrien eine politisch motivierte Bestrafung beziehungsweise
eine Behandlung droht, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Sofern er geltend macht, dass ihm
aufgrund der vorgebrachten Militärdienstverweigerung bei einer Rückkehr
eine nicht völkerrechtskonforme Bestrafung droht, wäre diese unter dem
Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Nachdem
der Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenom-
men worden ist, bildet diese Frage nicht Prozessgegenstand.
Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer Frist zur
Einreichung von Dokumenten zu gewähren, die seine Einberufung in den
Reservedienst belegen sollen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
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7.2 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es den Vorfällen mit Oppo-
sitionellen in D._______ an der erforderlichen Intensität fehlt, sind nicht zu
beanstanden. Diese als auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers sind nicht asylrelevant und es wird zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.
7.3 Auch aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Berichte der SFH geben lediglich
allgemeine Auskünfte zur Mobilmachung in Syrien und den Konsequenzen
einer Wehrdienstverweigerung beziehungsweise einer Desertion sowie zur
Situation von Rückkehrern. Die übrigen Dokumente beziehen sich auf den
Einzug des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst, welcher –
wie bereits dargelegt – nicht asylrelevant ist.
7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gege-
ben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
Versand: