Abtei lung V
E-7173/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren ________, Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 19. September 2007 i.S. Asyl und
Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7173/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie und aus den Distrikt
Batticaloa stammend, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
30. August 2006 auf dem Luftweg verliess und am 11. September 2006
illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tage um Asyl nach-
suchte,
dass er am 14. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel und am 7. November 2006 durch die zuständige kantonale Be-
hörde zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er am 14. August 2007 durch das BFM ergänzend angehört wur-
de,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vorbrachte, bei der Ausübung seines Berufes als Händ-
ler sei er häufig in Kontakt mit verschiedenen Interessengruppen ge-
kommen und habe wiederholt mit unterschiedlichen Mitteln die LTTE
(Libertation Tigers of Tamil Eelam) und andere tamilische Organisatio-
nen unterstützt, was den Argwohn der srilankischen Armee geweckt
habe und die ihn als Spion habe anwerben wollen,
dass er andererseits von den verschiedenen tamilischen Gruppierun-
gen aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten,
dass er somit zwangsläufig in das politische Interessengeflecht verwi-
ckelt und von den verschiedenen Seiten massiv bedroht worden sei,
dass er seit dem Jahre 2004 mehrmals von tamilischen Organisatio-
nen und von der srilankischen Armee festgenommen, für einige Tage
festgehalten und während einer Haft im Sommer 2004 zudem mehr-
mals sexuell missbraucht worden sei,
dass er auch im Jahre 2006 von verschiedener Seite mehrmals mitge-
nommen und im August 2006 von Unbekannten zu Hause aufgesucht
und mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er sich aufgrund dieser Ereignisse zur Ausreise aus seinem Hei-
matland entschlossen habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2007 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründe-
te, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden aufgrund wider-
sprüchlicher, zu wenig konkreter, detaillierter und allgemeinen Erfah-
rungen widersprechender Angaben in wesentlichen Sachverhaltsele-
menten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
wobei die Widersprüche sich nicht mit "angeblich traumatischen Erleb-
nissen" rechtfertigen lassen würden,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung
finde und ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich,
wonach er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre, sodass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei,
dass das BFM in seiner Verfügung weiter ausführt, eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Norden oder Osten Sri Lankas sei vor dem
Hintergrund der allgemeinen Lage nicht zumutbar, hingegen herrsche
im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in
diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne und der Beschwer-
deführer gestützt auf die Niederlassungsfreiheit in einem dieser Lan-
desteile - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen
könne,
dass vorliegend zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechen würden, namentlich ein zehnjähriger
Schulbesuch und seine Tätigkeit als Kaufmann und Händler vor seiner
Ausreise, ferner spreche er tamilisch und singhalesisch und habe sich
im Jahre 2005 in Colombo eine Identitätskarte ausstellen lassen,
dass aufgrund der Sprachkenntnisse sowie der Ausstellung der Identi-
tätskarte davon auszugehen sei, dass er sich bereits längere Zeit in ei-
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nem singhalesischen Umfeld aufgehalten habe und es ihm zuzumuten
sei, eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Sri Lanka zu schaffen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl
und eventualiter aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers anzu-
ordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im
Wesentlichen vorbringt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei-
en in seinen Vorbringen Widersprüche als solche grundsätzlich nicht
festzustellen und es sei nicht angebracht, ihm grundlos eine Traumati-
sierung abzusprechen,
dass auch bezüglich der Vorhalte der Vorinstanz, wonach Schilderun-
gen zu wenig detailgetreu ausgefallen seien, die Traumatisierung zu
berücksichtigen sei und er über Konzentrationsschwierigkeiten und Er-
innerungslücken zu klagen habe,
dass im Weiteren auch keine der Logik widersprechenden Vorbringen
zu erkennen seien, entgegen der Auffassung des BFM zusammenfas-
send eine glaubwürdige Sachverhaltsschilderung durch den Be-
schwerdeführer festzustellen und er in seinem Heimatland mit konkre-
ten und ernsthaften Nachteilen konfrontiert gewesen sei,
dass er als Tamile und allseits Verdächtiger auch keine Möglichkeit ge-
habt habe, in Colombo oder in einem anderen Landesteil staatlichen
Schutz in Anspruch zu nehmen, sodass für ihn einzig die Flucht ins
Ausland in Frage gekommen sei,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
31. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wur-
de, bis zum 19. November 2007 einen Kostenvorschuss im Betrage
von Fr. 600.-- zu leisten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege damit begründete, aufgrund der Aktenlage
müsse der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt in ent-
scheidwesentlichen Elementen unglaubhaft erscheinen,
dass die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüche ek-
latant seien und durch die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht überzeugend aufgelöst werden könnten,
dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zwar bezüglich der all-
gemeinen Situation im Distrikt Batticaloa mit tatsächlichen Gegeben-
heiten decken könnten, jedoch die geltend gemachten persönlichen
Erlebnisse in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Form in den
wesentlichen Sachverhaltsaspekten nicht glaubhaft seien,
dass nebst den widersprüchlichen Aussagen die Schilderungen durch
eine auffällige Häufung unbekannter Elemente geprägt seien, indem er
anlässlich der durchgeführten Anhörungen meist auf Fragenbereiche,
deren Kenntnis objektiv geeignet wären, durch Nachforschungen verifi-
ziert werden zu können, keine Antwort wisse,
dass in Berücksichtigung des gesamten Aussageverhaltens des Be-
schwerdeführers die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, die un-
glaubhaften Vorbringen seien mit der geltend gemachten Traumatisie-
rung nicht zu rechtfertigen,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung den
vorgebrachten Sachverhalt als den Anforderungen gemäss Art. 7
AsylG nicht genügend und somit als unglaubhaft erachtet, die Flücht-
lingeigenschaft folgerichtig verneint und das Asylgesuch abgelehnt
habe,
dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm für den Fall
einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine Verletzung nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) drohen würde,
dass eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in
Fortführung der von der Schweizerischen Asylrekurskommission
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(ARK) entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen
Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als
unzumutbar zu erachten sei, hingegen das Bundesverwaltungsgericht
eine Rückführung in die übrigen Provinzen und insbesondere in den
Grossraum Colombo weiterhin als grundsätzlich zumutbar einstufe,
wobei sich zwar auch dort die humanitäre und politische Situation
sowie die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft habe,
jedoch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückschaffung
in dieses Gebiet auszugehen sei (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6),
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage aus dem Distrikt Batti-
caloa stamme und entsprechend den vorstehenden Erwägungen der
Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet als unzumutbar zu qualifizie-
ren sei,
dass somit zu prüfen bleibe, ob es ihm zuzumuten sei, sich in einer an-
deren Region seines Heimatlandes - namentlich im Grossraum Co-
lombo - niederzulassen,
dass die Gefahr von Anschlägen durch die LTTE in letzter Zeit auch in
Colombo zugenommen habe, weshalb innerhalb der Stadt zahlreiche
Checkpoints errichtet worden seien und insbesondere Tamilen an den
Checkpoints regelmässig Sicherheitskontrollen unterzogen würden,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte persönliche kon-
krete Gefährdung als unglaubhaft zu erachten sei, weshalb entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen sei,
der Beschwerdeführer könne von der in Sri Lanka garantierten Nieder-
lassungsfreiheit Gebrauch machen,
dass er über eine durchschnittliche Schulbildung und mehrjährige Be-
rufserfahrung verfüge, weshalb davon auszugehen sei, er könne sich
im Süden des Landes eine Existenz aufbauen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zudem Singhalesisch
spreche, was für ihn im Grossraum Colombo eine Erleichterung für
eine Integration darstelle und angesichts des Organisierungsgrades
der in Colombo lebenden Tamilen die Möglichkeit bestehe, rasch
soziale Kontakte zu knüpfen,
dass daher festzustellen sei, dass dem Beschwerdeführer innerhalb
seines Heimatlandes insgesamt eine zumutbare Aufenthaltsalternative
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zur Verfügung stehe und sich der Vollzug der Wegweisung demnach
nicht als unzumutbar erweise,
dass sich insgesamt aus den Akten damit keine Hinweise auf ein spe-
zifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben würden,
dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar seien, wonach der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
wäre,
dass die Aussichten auf ein Durchdringen der Beschwerdebegehren
aufgrund der aktuellen Aktenlage insgesamt als aussichtslos erschei-
nen müssten,
dass der Antrag auf eine durch das Gericht in Auftrag zu gebende und
durchzuführende Begutachtung aufgrund der Aktenlage, der Einschät-
zung des Aussageverhaltes des Beschwerdeführers im vorinstanzli-
chen Verfahren, der rechtlichen Würdigung der Erfolgsaussichten und
der Abschätzung der entscheidrelevanten Notwendigkeit einer Begut-
achtung abzuweisen sei,
dass der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, der mit
der Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 16. Oktober 2007 belege
die Traumatisierung und deren vom Beschwerdeführer geschilderten
Ursachen, nicht gefolgt werden könne, zumal im Arztbericht anamne-
tisch Stromstösse und Quetschungen im Penisbereich festgehalten
seien, der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Befragungen diese
Art der Folter nicht auch nur ansatzweise erwähnt hätte und somit die
entsprechenden Vorbringen verstärkt als unglaubhaft erscheinen
müssten,
dass es dem Beschwerdeführer dennoch offenstehe, innert angemes-
sener Frist entsprechende fachärztliche Unterlagen im Rahmen von
Art. 32. Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) einzureichen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. November 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2007 ei-
nen medizinischen Abklärungsbericht der (...), vom 21. November
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2007 über eine erste Untersuchung vom 13. November 2007
einreichte,
dass er gleichzeitig ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte EGMR vom 23. Oktober 2007 zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 13. Dezember 2007 zur Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 zur
Sache Stellung nahm und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz am
4. Januar 2008 zur schriftlichen Stellungnahme unterbreitet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2008 zur Ver-
nehmlassung Stellung bezog und im Wesentlichen bekräftigte, der
fachärztliche Bericht bekräftige die Glaubwürdigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers insbesonder bezüglich der Mitnahmen und der
Folter,
dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom
27. Februar 2008 zu einer weiteren Vernehmlassung einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 4. März 2008 im Wesentlichen
ausführte, der Wegweisungsvollzug erscheine vorliegend aufgrund ei-
ner innerstaatlichen Wohnsitzalternative im Grossraum Colombo für
den Beschwerdeführer als zumutbar,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. März 2008
dem BFM mit Hinweis auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichtes vom 14. Februar 2008 erneut Gelegenheit gab, zur Sa-
che und insbesondere zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges Stellung zu nehmen,
dass das BFM mit Entscheid vom 17. April 2008 ihre Verfügung vom
19. September 2007 teilweise in Wiedererwägung zog, deren Ziffern 4
und 5 aufhob und den Vollzug der Wegweisung aufgrund derzeitiger
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz aufschob,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. April 2008
dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, die Beschwerde, soweit sie
nicht wiedererwägungsweise gegenstandslos geworden war, innert
Frist zurückzuziehen und mit Verweis auf seine Zwischenverfügung
vom 31. Oktober 2007 festhielt, aufgrund der Aktenlage erschienen die
Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren bezüglich der Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und somit der Erteilung von Asyl aus-
sichtslos,
dass der Beschwerdeführer nach vom Bundesverwaltungsgericht er-
teilter Fristverlängerung mit Eingabe vom 16. Juni 2008 an der Be-
schwerde festhielt und einen neuen Arztbericht in Aussicht stellte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2008 einen
Arztbericht der (...) einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art.
105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesverwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen
auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen
zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
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wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 31. Oktober 2007 zu bestätigen sind, wonach die
geltend gemachten persönlichen Erlebnisse in der vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Form in den wesentlichen Sachverhaltsaspekten
nicht glaubhaft sind,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Asylrelevanz der Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu verneinen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den
Erwägungen der Vorinstanz, auf die im Wesentlichen verwiesen wer-
den kann, im Resultat etwas zu ändern,
dass der Beschwerdeführer einen medizinischen Abklärungsbericht ei-
ner ersten psychiatrischen Untersuchung nachgereicht hat und damit
auch sinngemäss die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu stützen be-
strebt ist,
dass vorerst auffällt, dass in der Anamnese der Beschwerdeführer den
medizinischen Fachpersonen wiederum Quetschungen und Stromstö-
sse im Genitalbereich schildert, die in den Schilderungen anlässlich
der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine Stütze finden,
dass ebenso die im Abklärungsbericht anamanetisch unumwunden
aufgenommene anale Vergewaltigung in dieser Form keine hinreichen-
de Grundlage in den persönlichen Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers findet,
dass die eingereichten ärztlichen Berichte den zur Begründung des
Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt nicht in einem ent-
scheidwesentlich glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen vermögen
und das Gericht demnach zur Ansicht gelangt, wonach dem nicht an-
zuzweifelnden fachärztlich diagnostizierten Krankheitsbild des Be-
schwerdeführers andere Ursachen als vorgebracht zugrunde liegen
müssen,
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dass das BFM folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) regelt, sollte sich der Vollzug der Wegweisung als
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweisen (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde daher, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, das
Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft, abzuwei-
sen ist,
dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 19. September 2007 mit Verfü-
gung vom 17. April 2008 teilweise in Wiedererwägung zog und den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
der Schweiz vorläufig aufgenommen hat,
dass demzufolge der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde teilwei-
se, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, weggefallen ist,
dass die Vernehmlassung des BFM vom 4. März 2008 dem Beschwer-
deführer bis anhin noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, da deren
Inhalt die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betraf,
diese jedoch der Vollständigkeit halber dem Beschwerdeführer als Ur-
teilsbeilage zuzustellen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise
durchgedrungen ist, und demnach praxisgemäss von einem hälftigen
Obsiegen ausgegangen wird,
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dass die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 und 3 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten durch den vom Beschwerdeführer geleiste-
ten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- gedeckt sind und der
überschüssige Betrag von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer zurückzu-
erstatten ist,
dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen ist, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE),
dass der Beschwerdeführer trotz Einladung (Verfügung vom 24. April
2008) keine Kostennote eingereicht hat und somit die Parteientschädi-
gung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass dem Beschwedeführer eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, der Erteilung des Asyl und der Wegweisung abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
gedeckt. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerde-
führer vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Vernehmlassung des BFM vom 4. März 2008, Zahladressblatt
mit Rückantwortkuvert)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y.________ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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