Abtei lung V
E-7173/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Armenien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 3. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7173/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein armenischer Staatsangehöriger ar-
menischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in (...) - sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. August 2007 verliess
und mit verschiedenen Personenwagen über Georgien und Russland
in die Ukraine reiste, von wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau per
Lastwagen über ihm unbekannte Länder am 17. Oktober 2007 in die
Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 7. November 2007 sowie der direkten Anhörung
vom 7. Dezember 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, dass er in (...) als (...) gearbeitet und einen
eigenen Stand auf dem örtlichen Markt gehabt habe,
dass er im Vorfeld der Wahlen vom Mai 2007 vom Besitzer des
Marktes angewiesen worden sei, für die Partei von B._______ zu
stimmen,
dass er diese Anweisungen missachtet habe, worauf der Marktbesitzer
ihn zu schikanieren begonnen, seinen Pass eingezogen und ihm fortan
eine höhere Standmiete berechnet habe,
dass am Abend des 20. August 2007 vier Männer aus dem Umfeld des
Marktbesitzers vor seinem Arbeitsplatz auf ihn gewartet, ihn be-
schimpft und schliesslich geschlagen hätten,
dass er sich gewehrt habe und auf den Polizeiposten geflüchtet sei,
um dort Hilfe zu suchen, die vier Männer ihm jedoch dorthin gefolgt
seien und erneut begonnen hätten, ihn zu schlagen,
dass er schliesslich vom Polizeiposten geflüchtet sei und ein Taxi
angehalten habe, mit welchem er über die Grenze nach Georgien
gelangt sei,
dass das BFM mit – am 5. November 2008 eröffneter - Verfügung vom
3. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er
die ganze Reise von Armenien bis in die Schweiz ohne irgendwelche
Reisepapiere zurückgelegt habe und niemals kontrolliert worden sei,
erfahrungswidrig seien und somit nicht gehört werden könnten,
dass nach einer solch langen Reise eine differenzierte Schilderung
derselben würde erwartet werden können, weshalb die diesbezügli-
chen unsubstanziierten und stereotypen Aussagen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft zu werten seien,
dass er sich zudem in Widersprüche bezüglich seines Inlandpasses
verwickelt habe,
dass sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Ankunft in der
Schweiz in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von Identitätspapie-
ren bemüht habe,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügten,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihn der Marktbe-
sitzer drei Monate nach den von seiner Partei gewonnenen Wahlen
weiterhin aus den geltend gemachten Gründe hätte behelligen sollen,
dass der Beschwerdeführer sich in den beiden Anhörungen hinsicht-
lich seiner Teilnahme an – respektive seinem Fernbleiben von – Wahl-
veranstaltungen und Wahlen mehrfach widersprochen habe,
dass er auch die Angriffe durch die vier Verfolger anlässlich der ver-
schiedenen Anhörungen widersprüchlich dargestellt habe, was die Zu-
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gehörigkeit der beiden ihm namentlich bekannten Angreifer oder den
Gegenstand, mit dem er sich gewehrt haben wolle, anbelange,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, weshalb er zunächst auf
dem Polizeiposten Schutz gesucht, diesen dann aber wegen eines
vermuteten Anrufs durch seine Verfolger fluchtartig verlassen habe,
um sofort nach Georgien auszureisen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht ge-
richteter Beschwerde vom 11. November 2008 (Poststempel) bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 sei aufzuheben
und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu
weisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu-
stellen und das BFM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die Akten am 14. November 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangszentrum
Chiasso, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte be-
sessen beziehungsweise beantragt zu haben und lediglich über Stu-
dentenausweise und ein Arbeitsbuch zu verfügen (vgl. A1 S. 4), mit
Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu Protokoll gab, er
habe wegen des ihm vom Marktbesitzer vorenthaltenen Inlandpasses
auf dem Polizeiposten vorgesprochen (A1 S. 4), wohingegen er anläss-
lich der direkten Anhörung angab, er sei wegen dieser Sache niemals
auf dem Polizeiposten gewesen (A16 S. 6) und auf Vorhalt des
Widerspruchs seine Ausführungen bei der Empfangsstelle bestritt (A16
S. 6),
dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es
dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen und
der Vielzahl notwendiger Transitländer (Georgien, Russland, Ukraine,
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Slowenien, Österreich) möglich gewesen wäre, ohne authentische und
rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne jemals kontrolliert
zu werden (A1 S. 6) – von Armenien bis in die Schweiz zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 7. November 2007 und
der Anhörung vom 7. Dezember 2007 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine
Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten wider-
sprüchlich,
dass er insbesondere in der Erstbefragung angab, C._______ und
D._______, zwei seiner Angreifer, seien Angestellte des Sicherheits-
dienstes auf dem Markt gewesen (A1 S. 6), wohingegen er anlässlich
der direkten Anhörung – nota bene auf Frage nach Problemen mit den
staatlichen Behörden – behauptete, die Genannten seien Polizisten
(A16 S. 2),
dass er weiter in der Kurzbefragung zunächst angab, seine Anzeige
sei von der Polizei nicht aufgenommen worden, da die Polizei mit sei-
nen Verfolgern kollaboriert habe (A1 S. 4), jedoch kurz darauf ausführ-
te, die vier Männer seien auf dem Polizeiposten angekommen, als er
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gerade dabei gewesen sei, seine Anzeige niederzuschreiben, worauf
er versucht habe zu fliehen (A1 S. 5),
dass er sich gemäss Aussagen bei der Erstbefragung mit einem Ge-
genstand aus Metall gegen die Angriffe gewehrt habe (A1 S. 5), wohin-
gegen er vor dem BFM zunächst von einer Tasche, später von mehre-
ren Behältern aus Aluminium sprach (A16 S. 3),
dass er in der Empfangsstelle zunächst ausführte, er habe weder an
Wahlveranstaltungen noch an den Wahlen teilgenommen (A1 S. 5),
und er demgegenüber wenig später erklärte, er habe für die Partei
E._______ gewählt (A1 S. 5), und er schliesslich in der direkten
Anhörung angab, er habe auch an Versammlungen teilgenommen
(A16 S. 3),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, das
BFM verletze im angefochtenen Entscheid Bundesrecht, indem es
nicht auf sein Asylgesuch eingetreten sei, obgleich weitere Abklärun-
gen angezeigt gewesen seien,
dass er die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zunächst mit den ge-
sundheitlichen Problemen seiner Ehefrau, F._______, erklärt und in
diesem Zusammenhang ein ärztliches Zeugnis von Dr. med
G._______, Chefarzt des (...), vom 11. November 2008 zu den Akten
reichen lässt,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich in einem selbständigen,
beim BFM hängigen, Asylverfahren (N_______) befindet, dem Bun-
desverwaltungsgericht die sie betreffenden Akten nicht zur Verfügung
stehen und aufgrund der Aktenlage die Vornahme zusätzlicher Abklä-
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rungen zur Feststellung von Wegweisungshindernissen entbehrlich er-
scheint,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass zudem die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht
über einen festen Aufenthaltstitel verfügt, weshalb vorliegend weder
völker- noch landesrechtliche Bestimmungen dem Wegweisungsvoll-
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zug entgegenstehen (vgl. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101] und Art. 43 f. AsylG),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in Beachtung
dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer seit 1998 in (...) gelebt und gearbeitet hat
und er demgemäss über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte,
weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner
Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
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dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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