B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7173/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Juli 2016 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 25. Juli 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Bern zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aussagen und dem Abgleich
der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac wurde ihr das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführerin meinte, sie wisse
nicht, was sie dazu sagen soll.
B.
Am 15. August 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 9. November 2016 – eröffnet am 17. November 2016 –
trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Be-
schwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwer-
deführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 21. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks vollständiger
Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das Verfahren zuständig zu erklären. Es sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
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die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Zudem ersuchte sie um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 23. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungs-
abkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Ein Abgleich der Fin-
gerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Be-
schwerdeführerin am 6. Juli 2016 illegal in Italien eingereist ist. Es würden
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Überstellung nach Ita-
lien sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage oder
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ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt werde. Zudem würden in Itali-
ens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Für
einen Selbsteintritt der Schweiz würden keine Gründe vorliegen.
4.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin am 6. Juli 2016 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben hat. Die Vor-
instanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend
von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Dabei ist unerheblich,
dass Italien innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht ausdrück-
lich Stellung genommen hat. Mit dem Stillschweigen hat Italien seine Zu-
ständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 22 Abs.
1 und 7 Dublin-III-VO).
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz bestreite nicht, dass
in Italien merkliche Mängel im Bereich der Aufnahmebedingungen herr-
schen würden. Sie bezeichne diese indes als lediglich „nicht systematisch“.
Die Vorinstanz könne indes nicht ausschliessen, dass sie in Italien von un-
genügenden Aufnahmebedingungen betroffen sei. Diese gehe namentlich
auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
15. August 2016 zur Situation von Asylsuchenden in Italien hervor. Ge-
mäss diesem sei auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung stark be-
einträchtigt.
4.4 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach.
Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist davon auszu-
gehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus der Aufnahmerichtlinie und der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in Bezug auf Italien keine sys-
temischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende
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fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere
gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom
30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). An dieser Einschätzung
vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Hinweise auf den Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2016 zur Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden in Italien, nichts zu ändern. Soweit sie geltend macht, ge-
mäss dem Bericht drohe in Einzelfällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK
substantiiert sie nicht ansatzweise, inwiefern dies in ihrem Fall so sein soll.
Auch legt sie nicht dar, inwiefern sie aktuelle und konkret durch eine Be-
einträchtigung des Zuganges zu Gesundheitsorganisation betroffen sein
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Es liegen somit – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
– keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflich-
tungen missachtet und die Beschwerdeführerin unter Verletzung von Art. 3
EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung aus-
gesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot
verletzt würde.
4.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist in Anbetracht der vorstehen-
den Erwägungen weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht zu bean-
standen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet,
einen anderen Schluss zu ziehen. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von
der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. All-
fällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10).
5.
5.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie der Erlass vorsorglicher Massnah-
men gegenstandslos geworden.
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6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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