Abtei lung V
E-7174/2006
E-7175/2006/sca
{T 0/2}
Urteil vom 28. September 2007
Mitwirkung: Richter Markus König (Vorsitz), Beat Weber, Jean-Pierre Monnet
Gerichtsschreiber Bindschedler
1. Z._______, Serbien,
2. B._______, Serbien,
3. C._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Zürcher Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, Bertastrasse 8, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. März 2001 i. S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
I.
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrem Ehemann D._______
sowie mit ihren damals noch minderjährigen Kindern am 5. August 1991 erstmals
in der Schweiz um Asyl. Am 6. Januar 1992 zogen die Eheleute ihr Asylgesuch
zurück, worauf das Asylverfahren mit Verfügung des Bundesamtes vom 13. Januar
1992 abgeschrieben wurde.
II.
B. Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne verliessen den Heimatstaat nach eigenen
Angaben erneut am 21. Januar 2001 und gelangten über angeblich unbekannte
Länder am 22. Januar 2001 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags wieder um
Asyl nachsuchten. Am 2. Februar 2001 fanden die Befragungen im Transitzentrum
Altstätten statt. Am 23. Februar 2001 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihr äl-
terer Sohn vom Bundesamt direkt zu den Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei eine E._______
und komme aus F._______. Dort habe sie seit 1997 als Sekretärin in der
Redaktion des E._______-Fernsehsenders G._______ gearbeitet. Am zweiten
Sonntag im November 2000 sei eine Sendung über die Situation der E._______
zur Zeit der Bombardierungen Serbiens durch die Alliierten ausgestrahlt worden.
Darauf habe sie mit der Polizei Schwierigkeiten erhalten, weil sie für diese
Sendung Material gesammelt habe. Ab Mitte November 2000 habe die Polizei ihr
Haus sowie die Redaktionsräume mehrmals nach weiteren Unterlagen durchsucht.
Anfang Dezember 2000 sei die Beschwerdeführerin durch die Polizei verhört
worden. Am 15. Januar 2001 seien ihr Mann sowie der Chefredaktor verhaftet
worden. Am darauf folgenden Tag hätten dann die Behörden die Redaktion
geschlossen. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im
August 2000 von einem serbischen Nachbarn vergewaltigt worden, der nach
seiner Rückkehr aus dem Kosovo als Polizist gearbeitet habe. Aus Furcht vor
einer Verhaftung wegen ihrer Tätigkeit bei G._______ habe sie schliesslich
Serbien mit ihren Söhnen verlassen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin
eine Bestätigung der E._______ Redaktion G._______ vom 21. Juli 2000 und
einen Mitgliederausweis des H._______-Vereins zu den Akten.
Der Sohn der Beschwerdeführerin machte geltend, er sei E._______ und stamme
ebenfalls aus F._______. Wegen der Tätigkeit seiner Mutter habe die Polizei ab
Mitte November 2000 dreimal in ihrem Haus nach Material gesucht, welches seine
Mutter für eine Fernsehsendung über die Situation der E._______ gesammelt
gehabt habe. Am 15. Januar 2001 sei sein Vater verhaftet worden. Weil die
3Behörden seine Mutter gesucht hätten, sei er mit ihr sowie mit seinem jüngeren
Bruder am nächsten Tag abgereist. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er
sei in der Schule wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit benachteiligt worden.
Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen.
C. Mit separaten Verfügungen vom 16. März 2001 – beide eröffnet am 20. März 2001
– stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft stand, weshalb sie diese nicht erfüllten. Die Vorinstanz lehnte die Asyl-
gesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D. Mit gemeinsamer Beschwerde vom 18. April 2001 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer
unter anderem die Aufhebung der Verfügungen vom 16. März 2001, die Gewäh-
rung von Asyl oder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Fest-
stellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung im Einzelnen wird
in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführer gaben als Beweismittel
eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit und ein den Ehemann der Beschwer-
deführerin betreffendes ärztliches Zeugnis der Klinik für Neurochirurgie in
F._______ vom 21. März 2001 zu den Akten.
E. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom
7. Mai 2001 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer vereinigt. Weiter wurde
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Ent-
scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeschoben. Zu-
dem wurde der Antrag auf amtliche Übersetzung des eingereichten fremdsprachi-
gen Dokuments respektive ärztlichen Zeugnisses abgewiesen. Die Beschwerde-
führer wurden zur Einreichung einer Übersetzung des Dokuments aufgefordert.
F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2001 reichten die Beschwerdeführer die Übersetzung
des erwähnten ärztlichen Zeugnisses nach.
G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2001 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres ärztli-
ches Zeugnis zu den Akten, gemäss welchem sie an schweren psychischen und
psychosomatischen Problemen leide, welche weitere Indizien für den Wahrheits-
gehalt ihrer Vorbringen, namentlich der erlittenen Vergewaltigung und auch des
gewaltsamen Todes ihres Ehemannes seien. Ausserdem legte sie einen Bericht
des "Helsinki Commitee for Human Rights in Serbia" vom Mai 2001 ins Recht und
führte dazu aus, die darin enthaltenen Aussagen einer renommierten Menschen-
rechtsorganisation stünden der Ländereinschätzung des Bundesamtes diametral
entgegen.
H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2001 beantragte das Bundesamt die Abweisung
der Beschwerde. Dabei hielt es unter anderem fest, aus dem den Ehemann betref-
fenden Arztbericht könne einerseits nicht geschlossen werden, der Tod des Man-
nes sei im Zusammenhang mit oder als Folge einer behördlichen Massnahme er-
4folgt. Andererseits seien weder über die angebliche behördliche Verfolgung des
E._______ Senders G._______, dessen Chefredaktors oder der
Beschwerdeführerin wegen kritischer Berichterstattung noch über die angebliche
Verhaftung der Mitglieder des H._______-Vereins Berichte veröffentlicht worden.
Derartige Vorfälle wären indessen erfahrungsgemäss nicht unbemerkt geblieben,
hätten breites Interesse hervorgerufen und wären publik geworden.
I. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 28. Juni
2001 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten, sich zur vorinstanzli-
chen Vernehmlassung zu äussern.
In ihrer Replik vom 16. Juli 2001 wird mit Bezug auf den Tod des Ehemannes der
Beschwerdeführerin festgehalten, dass jede Version, welche die tödlichen Ver-
letzungen nicht im Zusammenhang mit einer Haft und einer behördlichen Miss-
handlung sehe, höchst unwahrscheinlich sei. Weiter brachten die Beschwerdefüh-
rer vor, es spreche gerade für Unregelmässigkeiten, die zum Tod geführt hätten,
dass dem Arztbericht keine Angaben zur Ursache der Verletzungen zu entnehmen
seien. Auch die Art der angeführten Verletzungen sprächen gegen einen gewöhnli-
chen Unfall. Die Beschwerdeführer beantragten eine diesbezügliche Begutachtung
des Arztzeugnisses durch einen gerichtlichen Facharzt. Ferner machten die Be-
schwerdeführer geltend, es könne durchaus möglich sein, dass der Vorfall rund um
den Sender G._______ Beachtung gefunden habe und eventuell sogar publik
geworden sei. Mit Sicherheit könne dies jedoch nicht angenommen werden. Das
Bundesamt habe trotz Untersuchungspflicht keine entsprechenden Abklärungen
vor Ort vorgenommen. Daher beantragten die Beschwerdeführer eine
Botschaftsanfrage.
J. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 wurde den Beschwerdeführern mitge-
teilt, dass ihre bei der ARK in vorliegender Angelegenheit anhängig gemachten
Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wor-
den seien (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] und von der Abteilung V behandelt würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
51.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer
sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer brachten zur Begründung ihrer Rechtsmittel zunächst mit
Bezug auf die vorinstanzlichen Zweifel an der Authentizität der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vor, diese Überlegungen entsprächen mehr einem Wunschden-
ken des Bundesamtes als der Realität. Von einer gesicherten Erkenntnis, wonach
bereits wenige Wochen nach der "sanften Revolution" in Jugoslawien die Men-
schenrechte der E._______ geachtet worden seien, könne keine Rede sein. Mit
dem Tod des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer seien
die Zweifel des Bundesamtes sowieso hinfällig geworden. Wenn auch
unaufgeklärt, müsse jener Tod mit der Haft zusammenhängen, welche damit als
belegt zu gelten habe (vgl. Beschwerde S. 4). Der einzige vom Bundesamt
angeführte Widerspruch – eine Ungereimtheit zwischen den Aussagen im
Transitzentrum und bei der direkten Bundesanhörung im Zusammenhang mit der
Verhaftung des Ehemannes – sei bereits vor dessen Tod unbedeutend und nicht
geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu
stellen. Bei der Befragung im Transitzentrum sei die Beschwerdeführerin aufgeregt
gewesen und habe den Fehler erst nach der Rückübersetzung des Protokolls
bemerkt; zudem komme der Empfangsstellenbefragung aufgrund ihres bloss
summarischen Charakters kein grosser Beweiswert zu (vgl. Beschwerde S. 4).
6Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Schilderungen seien sehr präzise,
substanziiert und gut nachvollziehbar. Es ergäben sich auch keine Widersprüche
zu den Aussagen des Sohnes B._______, welcher separat angehört worden sei.
Somit liege ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Erlebnisse vor (vgl.
Beschwerde S. 5). Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes, insbesondere
aufgrund des Todes ihres Ehemannes, sei eine künftige Verfolgungsgefahr evident
(vgl. Beschwerde S. 5).
4.2 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollier-
ten Asylvorbringen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
angefochtenen Verfügungen einer Überprüfung insgesamt standhalten. Die Vorins-
tanz hat in ihren Verfügungen nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Vorbringen
der Beschwerdeführer sowohl als unglaubhaft als auch als asylrechtlich unerheb-
lich zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederho-
lungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Angaben, welche die vorinstanzlichen
Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen
der Beschwerdeführer zu führen vermöchten.
4.3 Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machen, die Zweifel des
Bundesamtes an den Vorbringen der Beschwerdeführerin seien mit dem Tod des
Ehemannes beziehungsweise Vaters, der im Gefängnis mutmasslich ermordet
worden sei, hinfällig geworden (vgl. Beschwerde S. 4), vermögen diese Vorbringen
die Unglaubhaftigkeitsargumentation des Bundesamtes nicht in Frage zu stellen.
Die Ausführungen über die Todesursache des Ehemannes hinterlassen einen spe-
kulativen und ungereimten Eindruck. Dem eingereichten (jugoslawischen) Arztbe-
richt lässt sich in diesem Zusammengang nichts Erhellendes entnehmen; darin
wird unter anderem lediglich festgehalten, der Ehemann sei infolge eines Unfalls
gestorben. Unter Würdigung der gesamten Akten erübrigt es sich, diesen Bericht
begutachten zu lassen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Eben-
so unbehelflich in dieser Frage ist der ärztliche Bericht von Frau Dr. med.
I._______ vom 11. Juni 2001. Der in der Beschwerde erwähnte
Aussagewiderspruch (vgl. dort S. 4) betreffend die Umstände der
Benachrichtigung der Beschwerdeführerin über die Verhaftung des Ehemannes
erscheint auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der
Erstbefragung im Empfangszentrum (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.) als
massgeblich. Die Beschwerdeführerin hat unmissverständlich zwei verschiedene
Versionen zu einem nicht unwesentlichen Punkt der Asylbegründung zu Protokoll
gegeben (vgl. Protokoll des Transitzentrums S. 5 und Protokoll der direkten
Bundesanhörung S. 12 f. und S. 22), welche sich nicht mit einer allfälligen
Aufregung plausibel erklären lassen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass
gemäss dem Bericht des "Project on Ethnic Relations" (PER, Princeton, New
Jersey, August 2001) am 16. Februar 2001 in Belgrad eine Diskussion am Runden
Tisch über Status und Perspektiven der E._______ in Serbien stattgefunden hat,
an der der G._______-Chefredaktor ebenfalls teilnahm. Er befand sich demnach
damals offensichtlich nicht in Haft, wie die Beschwerdeführerin anlässlich der
Bundesanhörung vom 23. Februar 2001 behauptete (vgl. betreffendes Protokoll
S. 12). Die angeblich zusammen mit dem Chefredaktor erfolgte Verhaftung des
7Ehemannes vom 15. Januar 2001 (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung
S. 12) erscheint unter diesen Umständen zusätzlich unglaubhaft. Zudem ist in kei-
ner Weise nachvollziehbar, dass der Ehemann wegen der Beschwerdeführerin res-
pektive wegen deren Sekretariatstätigkeit bei G._______ verhaftet worden sein
soll, wie sie bei der Bundesanhörung vorbrachte (vgl. Protokoll der direkten
Bundesanhörung S. 14).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als unlogisch und nicht nachvollzieh-
bar, dass die Beschwerdeführerin, welche als gewöhnliche Sekretärin (vgl. auch
Arbeitszeugnis vom 21. Juli 2000) bei einer Fernsehredaktion arbeitete, infolge ei-
ner Sendung von der Polizei behelligt worden sein soll, zumal der Sender
G._______ staatlich zugelassen war, von der Stadt F._______ technisch
unterstützt wurde (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 4 f.) und die
Verhaftung des verantwortlichen Chefredaktors als unglaubhaft zu betrachten ist.
Mit Bezug auf die angeblichen Besuche der Polizei ergibt sich aus den
Anhörungsprotokollen übrigens ein weiterer Widerspruch, indem die
Beschwerdeführerin im Transitzentrum von drei Hausdurchsuchungen sprach,
welche in der Zeit vom 15. November 2000 bis zum 10. Januar 2001 erfolgt seien
(vgl. Protokoll des Transitzentrums S. 5); hingegen bei der bundesamtlichen
Anhörung sagte, die Polizei hätte in der Zeit vom 15. November 2000 bis zum 3.
oder 5. Dezember 2000 ihre Wohnung durchsucht und zudem sei sie beim dritten
oder vierten Mal verhaftet worden (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S.
8 und S. 14, 22). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind in den
wesentlichen Punkten entgegen ihrer Auffassung nicht als präzise zu qualifizieren
(vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 10 f. und 13 f.).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung durch einen
Nachbarn, einen Polizisten, erweist sich ebenfalls als unglaubhaft. Ihre Angaben
zu den äusseren Umständen des angeblichen Vorfalls, besonders zur Frage, wann
sie den Nachbarn jeweils angetroffen und gesprochen habe, sind widersprüchlich
(vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 16 ff. und S. 23). Nachdem sowohl
die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin als auch die in den Einga-
ben wiederholt dargelegten Umstände des Todes ihres Ehemannes als unglaub-
haft einzustufen sind, müssen die in der Eingabe vom 18. Juni 2001 respektive im
ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. I._______ vom 11. Juni 2001 diagnostizierten
Gesundheitsprobleme auf andere, unbekannte Ursachen zurückgeführt werden.
Der mit der Eingabe vom 18. Juni 2001 als Beweismittel eingereichte "Report on
Racial Discrimination" des Helsinki Committee for Human Rights in Serbia vom
Mai 2001 (Internetausdruck) bezieht sich nicht direkt auf die spezifische persönli-
che Situation der Beschwerdeführer oder den konkreten Kontext ihrer Asylvorbrin-
gen und erscheint damit für das vorliegende Verfahren ebenfalls wenig erhellend.
Soweit bezüglich der angeblichen Schliessung des E._______-Senders
G._______ (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 11 und 15) eine
Botschaftsanfrage beantragt wird, ist dieser Antrag abzuweisen, weil der
Sachverhalt als hinreichend erstellt zu bezeichnen ist. Im Übrigen wird der Sender
G._______, F._______, noch im Jahresbericht der "medienhilfe"
() erwähnt und ist
offensichtlich nicht geschlossen worden.
84.5 Nachdem die vom Sohn B._______ geltend gemachten Asylgründe sich direkt auf
die Vorbringen seiner Mutter abstützen, müssen auch sie als unglaubhaft
qualifiziert werden.
4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der gemeinsamen Beschwerdeschrift sowie der weiteren Eingaben ein-
zugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt ist genügend erstellt. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ verfügen weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Hingegen verfügt unterdessen der ältere Sohn B._______ durch Heirat mit einer
niedergelassenen Ausländerin seit dem 30. März 2005 über eine
Aufenthaltsbewilligung B. Die Anordnung seiner Wegweisung ist damit
praxisgemäss dahingefallen und seine Beschwerde insoweit gegenstandslos
geworden (vgl. EMARK 2000 Nr. 30 S. 251 f., 2001 Nr. 21 S. 178).
5.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
9lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern respektive insbesondere der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, m.w.H.). Dies gelingt ihnen offensichtlich nicht. Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlin-
ge" qualifizieren würde, liegt nicht vor. Nach dem oben Gesagten ist davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihr Heimatland keinen
relevanten Behelligungen ausgesetzt wären. Weiter verfügen die Beschwerdefüh-
rer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (Schwester und Eltern der
Beschwerdeführerin respektive Mutter, Tante und Grosseltern) und angesichts ih-
rer Ausbildung und Berufserfahrung auch über realistische Aussichten, sich im
Heimatland wieder eine Existenz aufbauen zu können, zumal die Verwandten die
Beschwerdeführer bei der Reintegration unterstützen können.
Schliesslich ist zu den letztmals in der Eingabe vom 18. Juni 2001 geltend ge-
machten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass
die darin beschriebenen Beschwerden im Heimatland der Beschwerdeführerin me-
dizinisch behandelt werden könnten, sofern sie nach wie vor aktuell sein sollten.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu be-
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zeichnen.
5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung soweit die Beschwer-
deführerin und Ihren Sohn Ivan betreffend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren
Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs.
1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bun-
desrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind deshalb
abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Da jedoch die Beschwerde - bezogen auf den
Zeitpunkt ihrer Einreichung - nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist
das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, nachdem die Bedürftigkeit sich aus den
Akten ergibt. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
sind.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, (eingeschrieben; über die
Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das
BFM auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- das J._______ ad _______ (Beilagen: drei Geburtsregisterauszüge der
Beschwerdeführer, Identitätskarte der Beschwerdeführerin _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand am: