B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7174/2014
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2014 wurde vom
BFM mit Verfügung vom 21. August 2014 (am darauf folgenden Tag eröff-
net) abgelehnt. Gleichzeitig wies das BFM den Beschwerdeführer weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf eine am 29. September 2014
dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen
Verspätung mit Urteil E-5558/2014 vom 16. Oktober 2014 nicht ein.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2014 stellte der Be-
schwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch, worin er darum ersuchte,
die Verfügung vom 21. August 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass seit Erlass der "ursprünglichen" Verfügung eine rechtlich massgebli-
che Änderung der Sachlage eingetreten sei. Die Unzumutbarkeit und die
Unzulässigkeit der Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs] sei
festzustellen. Ferner seien Gebühren zu erlassen und auf einen Kosten-
vorschuss zu verzichten. Zur Begründung seines Gesuchs machte er einen
Vorfall geltend, welcher sich am 4. September 2014 in Sri Lanka ereignet
haben soll (tätlicher Angriff auf seinen Vater, der dabei nach dem Verbleib
des Beschwerdeführers gefragt worden sei). Ausserdem führte er weitere
Angehörige auf, legte Beweismittel für den Tod einer Tante bei und übte
insbesondere Kritik an der Verfügung vom 21. August 2014.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2014 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 28. Oktober 2014 ab, stellte die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit der Verfügung vom 21. August 2014 fest, erhob eine Gebühr,
welche durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt war, und
stellte ferner fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme. Zur Begründung seines Entscheides führte es im We-
sentlichen an, der geltend gemachte Vorfall vom 4. September 2014 sei
aufgrund der Unglaubhaftigkeit der zuvor geltend gemachten Entführung
nicht erheblich. Die Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens liess es offen.
Das Anführen weiterer Verwandter erachtete es als nachgeschoben und
darüber hinaus als unerheblich.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2014 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und in ma-
terieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
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es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Entscheidung
aufzuheben und [die Sache] zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um einen vorläufigen Vollzugsstopp. Zur Be-
gründung seiner Beschwerde übte er im Wesentlichen Kritik an der Verfü-
gung vom 21. August 2014 und zum Vorgehen des BFM vor diesem Ent-
scheid und machte geltend, entgegen der angefochtenen Verfügung sei
der Vorfall vom 4. September 2014 erheblich für den Nachweis der geltend
gemachten Verfolgungsgefahr.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Oktober 2014 machte der Be-
schwerdeführer geltend, seit Erlass der "ursprünglichen" Verfügung vom
21. August 2014 sei eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage
eingetreten, so dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzu-
lässig geworden sei. Auf Beschwerdeebene hielt er daran fest, schränkte
seine Begehren aber insofern ein, als er lediglich noch die Unzumutbarkeit,
nicht aber die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend machte.
Der im Wiedererwägungsgesuch und auf Beschwerdeebene als "massge-
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bliche Änderung der Sachlage" geltend gemachte Vorfall vom 4. Septem-
ber 2014 hat sich zwar – sofern das Vorbringen zutrifft, was hier offenge-
lassen werden kann – nach Erlass der Verfügung vom 21. August 2014
ereignet, aber vor deren Eintritt in Rechtskraft, was am 22. September
2014 geschah (vgl. das Urteil E-5558/2014 vom 16. Oktober 2014). Damit
stellt es entgegen der Beschwerde keine im wiedererwägungsrechtlichen
Sinne nachträglich veränderte Sachlage dar. Vielmehr wäre der Vorfall in-
nert der damaligen Beschwerdefrist im Rahmen einer ordentlichen Anfech-
tung der Verfügung vom 21. August 2014 vorzubringen gewesen. Tatsäch-
lich wurde der Vorfall denn auch in der verspäteten Beschwerde vom
29. September 2014 vorgebracht. Das Wiedererwägungsverfahren kann
dagegen nicht dazu genutzt werden, Versäumnisse im Beschwerdeverfah-
ren bzw. – wie vorliegend – eine verspätete Beschwerdeeingabe nachzu-
holen. Selbst wenn man aber die wiedererwägungsrechtliche Neuheit sei-
nes Vorbringens (Vorfall vom 4. September 2014) bejahen würde, wäre
dessen wiedererwägungsrechtliche Wesentlichkeit indes zu verneinen.
Denn im Grunde stellt dieser Vorfall nicht eine wesentlich veränderte Sach-
lage dar, an welche die Verfügung vom 21. August 2014 anzupassen wäre.
Vielmehr wird er als Nachweis für die vom BFM mittlerweile rechtskräftig
für unglaubhaft befundene bereits zuvor geltend gemachte Verfolgungsge-
fahr angeführt. Ausserdem widerspricht es den Beschwerdebegehren, die
nicht auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzielen, sondern
auf die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Unzu-
mutbarkeitsgründe aufgrund einer nachträglich wesentlich veränderten
Sachlage sind indes nicht ersichtlich.
6.2 Unter der Überschrift "übersehene Tatsachen" führte er im Wiederer-
wägungsgesuch verschiedene Angehörige und deren Schicksal auf. Auf
Beschwerdeebene reichte er zudem Beweismittel zum Nachweis des Tods
einer Tante zu den Akten. Sofern er damit ein qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch stellen und insbesondere die Revisionsgründe von Art. 66
Abs. 2 Bst. a (neue Tatsachen oder Beweismittel) und Art. 66 Abs. 2 Bst. b
VwVG (Übersehen von aktenkundigen erheblichen Tatsachen oder be-
stimmter Rechtsbegehren) geltend machen will, ist Folgendes zu sagen:
Trotz der Überschrift "übersehene Tatsachen" machte der Beschwerdefüh-
rer – zu Recht – nicht geltend, das BFM habe aktenkundige erhebliche
Tatsachen übersehen; vielmehr brachte er vor, diesen Tatsachen sei "im
ordentlichen Verfahren zu wenig Beachtung geschenkt" worden. Für diese
Form der appellatorischen Kritik besteht im Wiedererwägungsverfahren
aber kein Raum. Insoweit als die weiteren Verwandten und deren Schicksal
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sowie auch der Vorfall vom 4. September 2014 sinngemäss als neue Tat-
sachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG angeführt werden, müs-
sen die Vorbringen – soweit sie nicht bereits im ordentlichen Verfahren gel-
tend gemacht worden sind – revisionsrechtlich als verspätet erachtet wer-
den, da keine Gründe substanziiert dargetan worden sind, warum sie nicht
bereits früher d.h. spätestens im ordentlichen Beschwerdeverfahren hät-
ten geltend gemacht werden können. Die neuen Beweismittel für den Tod
einer Tante sind unerheblich, da sie sich nicht auf eine im ordentlichen Ver-
fahren unbewiesen gebliebene Tatsache beziehen.
6.3 Kritik an der Verfügung vom 21. August 2104 sowie am Verfahren, das
zu jenem Entscheid geführt hat, kann hier nicht gehört werden. Das Wie-
dererwägungsverfahren kann nicht dafür genutzt werden, eine versäumte
bzw. eine verspätete Beschwerde, auf die nicht eingetreten worden ist,
nachzuholen.
6.4 Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und auf vorläufige Aufnahme abzuweisen und besteht auch kein
Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weshalb auch der
Eventualantrag abzuweisen ist,
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege –unge-
achtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit –abzuwei-
sen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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10.
Die übrigen Prozessanträge (Kostenvorschussverzicht und vorsorglicher
Vollzugsstopp) sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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