B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7174/2018
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).
E-7174/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – aus Erbil stammende Kurden – stellten am
9. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ Asylgesuche. Am 19. September 2016 fanden die Kurzbefra-
gungen zur Person (BzP) im EVZ und am 22. sowie am 24. Januar 2018
die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) brachte zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe 1974 als
Folge des kurdischen Krieges zwei Jahre im Iran gelebt. Als die irakische
Regierung eine Amnestie erlassen habe, sei er zuerst für zwei Jahre in den
Südirak gezogen und danach in den Nordirak zurückgekehrt. Ab 1989 habe
er in Bagdad Militärdienst geleistet.1991 seien er sowie alle anderen Kur-
den desertiert und nach Kurdistan zurückgegangen, als die Amerikaner
den Irak angegriffen hätten und in Kurdistan ein Aufstand stattgefunden
habe. Probleme seien ihm deswegen keine entstanden. Bis 1994 habe er
für das (…) gearbeitet. Da er damals Mitglied der PUK (Patriotische Union
Kurdistans) gewesen sei und die PDK (Demokratische Partei Kurdistans)
die Macht übernommen habe, sei er aus seinem Arbeitsverhältnis entlas-
sen worden. Anschliessend sei er in einem (…)-Geschäft, beim (…) und
als Leiter eines (…) in G._______ (Provinz Erbil) tätig gewesen. Aus par-
teipolitischen Gründen sei 2009 sein Vertrag in diesem (…) nicht verlängert
worden, weshalb er mit seiner Frau und seinen Kindern nach Erbil gezogen
sei, wo er ein eigenes (…)unternehmen geführt habe.
In seinem Heimatstaat sei er beschimpft, geschlagen und benachteiligt
worden, weil er als Sympathisant der Goran-Partei (Kurdenpartei, die 2009
als Opposition zur regierenden Zwei-Parteien-Koalition von PDK und PUK
entstand; Anmerkung des Gerichts) die Korruption sowie die diktatorische
Vorgehensweise der Machthaber in Kurdistan kritisiert habe. Er habe die
Goran-Partei bei den Wahlen unterstützt und dreimal – im Jahr 2013 sowie
einmal 2015 – an Demonstrationen in H._______ und im März 2015 in
I._______ teilgenommen.
Am 8. oder 11. August 2015 hätten ihn vier oder fünf Mitglieder oder Sym-
pathisanten der PDK in Erbil geschlagen, nachdem er auf seinem Weg
nach Hause versehentlich mit seinem Fahrzeug auf ihre Parteifahne, die
auf die Strasse gefallen sei, gefahren sei, weil er nicht rechtzeitig habe
E-7174/2018
Seite 3
bremsen können. Sie hätten ihm vorgeworfen, er habe dies absichtlich ge-
macht, da er gegen ihre Partei sei, und sie hätten ihm gesagt, er sei ihnen
bekannt. Zudem hätten sie ihm den Führerschein und Fahrzeugausweis
abgenommen. Als er die Ausweise am nächsten Tag beim Parteisitz in
J._______ zurückerhalten habe, hätten sie ihm mitgeteilt, seine Vergan-
genheit sei ihnen bekannt, und sie hätten ihn aufgefordert, sein Verhalten
zu ändern. Seit diesem Ereignis hätten ihm Partei- oder Regierungsmitglie-
der einige Male mündlich per Telefon gedroht, ihn, seine Frau und seine
Kinder zu töten, wenn er sich nicht anders verhalte. Zwar habe er zuvor
auch bereits Drohungen erhalten, allerdings habe er diese nicht als ernst-
haft empfunden.
Am 25. Dezember 2015 sei er erneut von drei Personen in Erbil geschla-
gen und bedroht worden, als er abends nach der Arbeit an einem Ort auf
dem Rückweg nach Hause eine Pause eingelegt habe.
Am 22. Januar 2016 habe man ihm per SMS gedroht, ihn verschwinden zu
lassen, ihn zu töten oder seinen Sohn zu entführen, wenn er sein Verhalten
nicht ändere. Er habe sämtliche Drohungen jeweils beim "Asayesh" (In-
landsgeheimdienst der Kurdish Regional Government, KRG; Anmerkung
des Gerichts) angezeigt, dieser habe jedoch nichts Weiteres unternom-
men. Auch von der Goran-Partei habe er keine Hilfe erhalten.
Am 9. März 2016 hätten ihn in der Nacht mehrere Männer – vermutlich
dieselben wie beim Ereignis vom 25. Dezember 2015 – zu Hause festneh-
men wollen. Nachdem sie an der Haustüre geklopft hätten, habe er sie
sowie eine bewaffnete Person durch das Fenster im Hof des Hauses ge-
sehen und sei dann über das Dach geflohen. Anschliessend habe seine
Frau die Türe geöffnet, woraufhin die Männer eingetreten seien und das
Haus nach ihm durchsucht hätten. Wäre er in dieser Nacht erwischt wor-
den, hätten sie ihn getötet oder irgendwo festgehalten. Er habe deshalb
beschlossen, nicht mehr nach Hause zurückzukehren und seine Frau und
seine Kinder seien, nachdem er mit ihnen telefoniert habe, mit dem Taxi
nach K._______ (Provinz Erbil) gekommen; von dort aus seien sie gemein-
sam nach L._______ (Provinz Erbil) gereist. Beziehungsweise sei er, nach-
dem ihm seine Frau am Telefon mitgeteilt habe, dass die Männer das Haus
verlassen hätten, nach Hause zurückgekehrt und sei von dort nach
L._______ gereist; kurz danach seien ihm seine Frau und die Kinder mit
dem Taxi gefolgt.
E-7174/2018
Seite 4
Am 11. März 2016 hätten sie auf dem Landweg illegal die Grenze zur Tür-
kei überquert. Danach seien sie über Griechenland und Italien am 9. Sep-
tember 2016 in die Schweiz gelangt.
Bei einer allfälligen Rückkehr in den Nordirak fürchte er aufgrund der aktu-
ellen Machthaber um sein Leben.
B.b Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bestätigten in ihren Anhörungen
im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers wonach dieser
aufgrund seiner Stellung als Sympathisant der Goran-Partei Probleme ge-
habt habe, zumal er die regierenden Parteien sowie die Korruption kritisiert
habe. Sie machten keine eigenen Asylgründe geltend. Die Beschwerdefüh-
rerin 2 führte in Abweichung zu ihrem Ehemann insbesondere aus, dieser
sei am 9. März 2016, bevor er in der Nacht zu Hause aufgesucht worden
sei, geschlagen worden und habe eine Drohung per SMS erhalten bezie-
hungsweise habe man ihn angerufen, woraufhin er dies dem "Asayesh"
gemeldet habe.
B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden im erstinstanzli-
chen Verfahren die folgenden Dokumente zu den Akten: Führerschein des
Beschwerdeführers, Mitgliederausweis der Gewerkschaft des Beschwer-
deführers, Nationalitätenausweise des Beschwerdeführers sowie der Be-
schwerdeführerinnen 2 und 3 und eine Kopie der Identitätskarte des Be-
schwerdeführers.
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2018 (eröffnet am 3. Dezember 2018)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2018 erhoben die
Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde und beantragten, diese sei auf-
zuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen; all dies unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners zuzüg-
lich Mehrwertsteuer. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie sinn-
gemäss, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
ihr Rechtsvertreter sei ihnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuord-
nen.
E-7174/2018
Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 forderte die damalige In-
struktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Nachreichung einer Für-
sorgebestätigung oder zur Leistung eines Vorschusses innert Frist auf.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung der Asylkoordination M._______ vom 18. Dezember
2018 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie
um Einsetzung von Rechtsanwalt Florian Wick als amtlicher Rechtsbei-
stand gutgeheissen. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 machten die Beschwerdeführenden von
dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2019) eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch und liessen sinngemäss an ihren Rechtsbe-
gehren festhalten.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren Anfang 2020 neu auf den unterzeichnenden vorsitzenden Richter
übertragen.
E-7174/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz mehrfache Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entschei-
E-7174/2018
Seite 7
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
S. 403 f., m.w.H.).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheb-
lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesent-
lichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift zu-
nächst geltend, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht
mit dem geschilderten Vorfall vom 8. August 2015 (als der Beschwerdefüh-
rer von vier Männern der PDK geschlagen worden sei) und mit seinem Hin-
weis, die Goran-Partei habe ihn nicht unterstützen wollen, auseinanderge-
setzt.
E-7174/2018
Seite 8
3.3.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die vorinstanzliche Begründung hinreichend abgefasst
ist. Das SEM hat sich – entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffas-
sung – durchaus mit dem Vorfall vom 8. August 2015 befasst: Das Vorbrin-
gen wurde im Sachverhaltsteil der Verfügung beschrieben, in deren Erwä-
gungsteil nicht ausgeschlossen wurde, dass es im Nordirak zu spontanen
Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der politischen Parteien
kommen könne; die geltend gemachte konkrete Bedrohungssituation
müsse jedoch als unglaubhaft qualifiziert werden (vgl. Verfügung S. 3 und
6 f.). Die Behauptung, die Goran-Partei habe dem Beschwerdeführer nicht
gegen jene Bedrohungen helfen wollen, wurde bei der Darstellung des
Sachverhalts ebenfalls erwähnt (vgl. a.a.O. S. 3); dass dieses Vorbringen
vom SEM nicht auch noch explizit als unglaubhaft qualifiziert wurde, ist
– nachdem seine logische Grundlage, die Bedrohungssituation, als inexis-
tent qualifiziert werden musste – nicht zu beanstanden. In der zehnseitigen
Verfügung sind die wesentlichen Überlegungen vorhanden, von denen sich
das SEM leiten liess und die zum Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers führten. Wie die vorliegende Be-
schwerde denn auch zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der Verfü-
gung möglich. Die erhobene Rüge ist daher unbegründet.
3.4
3.4.1 Weiter halten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz entgegen,
sie habe weder begründet noch belegt, inwiefern die Angaben des Be-
schwerdeführers vage seien.
3.4.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat das SEM
in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, inwiefern die An-
gaben des Beschwerdeführers vage ausgefallen seien und seine Argu-
mentation mit Verweisen auf zahlreiche Aktenstellen gestützt (vgl. SEM-
Akten A33 S. 6 f.)
3.5 Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Sache
(wie in der Begründung der Beschwerde verlangt, vgl. dort S. 5) aus for-
mellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-7174/2018
Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Das SEM stellte sich zur Begründung des abweisenden Asylentscheids
im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
5.1.1 Es hielt zunächst allgemein fest, seinen Ausführungen fehle an den
zentralen Stellen – trotz verschiedener Vertiefungsfragen – die nötige Sub-
stanz sowie die zu erwartende Komplikationsschilderung. Der freie Bericht
zu den vorgetragenen Fluchtgründen sei zwar ausführlich ausgefallen, al-
lerdings wirke er aufgrund der zahlreichen schemenhaften Schilderungen
einstudiert und konstruiert.
E-7174/2018
Seite 10
5.1.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht
gelungen, eine begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung glaubhaft zu
machen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines persön-
lichen Engagements für die Goran-Partei in asylrelevanter Weise verfolgt
werde. So sei weder anhand seiner Demonstrationsteilnahmen noch der
Aussage, dass er nicht die Mehrheitsparteien wähle, eine ernsthafte Be-
drohung für die regierenden Parteien ersichtlich, zumal auch der Radius
seines Wirkens ziemlich beschränkt gewesen sei. Auch auf Nachfrage hin
sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein besonderes Interesse
der Anhänger der PDK an seiner Person darzulegen. Er habe lediglich aus-
geführt, er sei mit allem einverstanden gewesen, was die Goran-Partei ver-
langt habe, und die PDK sei gegen alle ihre Gegner vorgegangen. Es sei
deshalb nicht anzunehmen, dass Mitglieder der PDK es als notwendig
erachtet hätten, ihn mundtot zu machen und entsprechende Mittel zu er-
greifen.
5.1.3 Diese Zweifel würden sich aufgrund der schematisch, wenig detail-
lierten, vagen sowie wiederholenden Ausführungen zur angeblichen Be-
drohungslage bestätigen, zumal die Vorbringen einen persönlichen Bezug
vermissen lassen würden. Zum geltend gemachten Vorfall vom 25. De-
zember 2015 habe er ausgeführt, er sei nach der Arbeit allein zu einem Ort
hinter N._______ gefahren, um Alkohol zu trinken, wobei sich herausge-
stellt habe, dass er beobachtet worden sei. Personen, die sich ihm mit ei-
nem Auto genähert hätten, hätten ihn geschlagen und ihm gedroht, ihm die
Zunge abzuschneiden, wenn er nicht aufhöre. Zu den vorgebrachten Dro-
hungen per Telefon habe er lediglich ausgeführt, er habe diese bereits vor
dem 8. August 2015 erhalten, jedoch damals nicht erstgenommen. Im Üb-
rigen sei seine Aussage, er habe gegen die Drohungen mehrfach Anzeige
beim "Asayesh" erstattet, diese hätten ihm jedoch nicht helfen wollen und
mitgeteilt, er müsse sein Verhalten ändern, als pauschale Behauptung zu
erachten, die er nicht weiter ausgeführt habe.
5.1.4 Schliesslich hielt das SEM dem Beschwerdeführer diverse Wider-
sprüche in zentralen Punkten hinsichtlich des angeblichen Vorfalls vom
9. März 2016 vor. So habe er anlässlich der BzP beispielsweise gesagt,
er sei nach Hause zurückgekehrt, nachdem ihm seine Frau am Telefon mit-
geteilt habe, dass die Männer das Haus wieder verlassen hätten. Er sei
dann von dort nach L._______ gereist und seine Frau sei mit den Kindern
mit einem Taxi nachgekommen. Hingegen habe er bei der Anhörung vor-
gebracht, er sei unmittelbar geflüchtet, als er eine bewaffnete Person im
Hof gesehen habe und habe in dieser Nacht beschlossen, nicht mehr nach
E-7174/2018
Seite 11
Hause zurückzukehren. Er habe seiner Frau telefonisch mitgeteilt, dass sie
mit den Kindern nach K._______ fahren solle, von wo aus sie gemeinsam
nach L._______ gereist seien.
5.1.5 Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hielt
die Vorinstanz fest, es sei nicht von einer Furcht vor ernsthaften asylrele-
vanten Nachteilen in absehbarer Zeit auszugehen, zumal sich ihren Aus-
sagen keine Hinweise darauf entnehmen liessen, dass sie von einer Re-
flexverfolgung aufgrund der angeblichen politischen Probleme des Be-
schwerdeführers bedroht gewesen seien.
5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrem Rechtsmittel vorab die
Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer
habe den Sachverhalt ausführlich und in der zu erwartenden Substanziiert-
heit vorgetragen. Entgegen der Auffassung des SEM seien seine protokol-
lierten Aussagen keineswegs schematisch und detailarm. Dass er nicht
über ein hinreichendes politisches Profil verfüge, um die geltend gemachte
Verfolgung nachvollziehbar zu machen, sei eine blosse Behauptung des
SEM; in diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz mit pauschalen Ver-
mutungen operiert, statt den Sachverhalt korrekt abzuklären. Die angebli-
chen Aussagewidersprüche würden entweder Nebenpunkte betreffen oder
sich bei genauer Betrachtung der Protokollstellen auflösen, weil die kon-
kreten Angaben gar nicht unvereinbar seien. Angesichts des Zeitablaufs
zwischen den Befragungen sei im Übrigen verständlich, dass nicht jedes
Detail gleich geschildert worden sei und der Beschwerdeführer gewisse
Dinge mit der Zeit vergessen habe.
6.
6.1 Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsmass-
nahmen aufgrund seiner Sympathie für die Goran-Partei als unglaubhaft
zu qualifizieren sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusam-
menfassung E. 5.1). Dazu ist vorweg auszuführen, dass entgegen den
Ausführungen in der Replik die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen haben und
nicht das SEM die Unglaubhaftigkeit zu beweisen hat (vgl. E. 4.2, sowie
CHRISTOPH AUER und ANJA MARTINA BINDER in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 78 zu Art. 12). Ergänzend ist folgendes festzu-
halten:
E-7174/2018
Seite 12
6.2 Was den angeblichen Vorfall vom 8. August 2015 betrifft, bei welchem
der Beschwerdeführer aus Versehen eine Parteiflagge der PDK überfahren
habe, verneinte das SEM diesbezüglich in der Vernehmlassung zu Recht
eine gezielte gegen ihn gerichtete asylrelevante Gefährdung, zumal zwi-
schen diesem Ereignis und der vorgebrachten, für die Ausreise ausschlag-
gebende Bedrohungslage im März 2016 weder aus den Akten noch aus
der Replik ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang hervorgeht.
Ausserdem spricht auch die Tatsache, dass ihm am 9. August 2015 seine
eingezogenen Ausweise wieder ausgehändigt worden seien und man ihn
lediglich aufgefordert habe, sich zu ändern (vgl. SEM-Akten A25 F51 S. 9),
gegen die Annahme einer damaligen asylrelevanten Verfolgung des Be-
schwerdeführers. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie ihn bei-
spielsweise inhaftiert hätten.
6.3 Hinsichtlich des angeblichen Ereignisses vom 9. März 2016 machen
die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift geltend, es bestehe
bezüglich der Frage der anwesenden Männer kein Widerspruch. So seien
am besagten Tag einige Männer vor der Türe gestanden und der Be-
schwerdeführer habe danach einen bewaffneten Mann im Hof seines Hau-
ses gesehen, woraufhin er (Beschwerdeführer) geflüchtet sei. Er erwähnte
anlässlich der BzP nicht, einen bewaffneten Mann gesehen zu haben (vgl.
SEM-Akten A4 Ziff. 7.02 S. 11). Doch selbst wenn dies als glaubhaft zu er-
achten wäre, vermag dieses Vorbringen an der Gesamteinschätzung der
Glaubhaftigkeit des angeblichen Vorfalls vom 9. März 2016 nichts zu än-
dern. So hat die Vorinstanz das vorgebrachte Ereignis aufgrund der erheb-
lichen Widersprüche im Gesamten zu Recht als unglaubhaft bezeichnet.
Namentlich ist es auch nach Ansicht des Gerichts ein wesentlicher Unter-
schied, ob der Beschwerdeführer, nachdem er in seinem Haus gesucht
worden sei, nochmal dorthin zu seiner Familie zurückgekehrt sei (vgl. SEM-
Akten A4 Ziff. 7.02 S. 11) oder nicht (vgl. SEM-Akten A25 F51 S. 9), bevor
er den Irak mit seiner Familie verlassen habe.
Im Übrigen ist den Akten eine weitere Ungereimtheit zu entnehmen: Wäh-
rend die Beschwerdeführerin 2 angab, ihr Ehemann sei am 9. März 2016,
bevor er zu Hause gesucht worden sei, geschlagen worden und habe eine
Droh-SMS erhalten beziehungsweise habe man ihn am Telefon mit dem
Tod gedroht, scheint der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in der
Anhörung angegeben zu haben, dass er am 9. März 2016 geschlagen und
bedroht worden sei.
E-7174/2018
Seite 13
Die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, man könne sich nach über zwei
Jahren nicht mehr genau an jedes Detail erinnern, ist nicht geeignet die
gewichtigen Abweichungen zu erklären. Da der angebliche Vorfall vom
9. März 2016 den Beschwerdeführer gemäss seiner Darlegung anlässlich
der BzP veranlasst habe, seinen Heimatstaat zu verlassen und er diesbe-
züglich eine persönliche Verfolgung geltend machte, wäre eine wider-
spruchsfreie Schilderung, zumindest in den zentralen Punkten, zu erwarten
gewesen.
6.4 Die Vorinstanz hat auch zu Recht festgehalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor persönlicher Ver-
folgung wegen seiner Sympathie für die Goran-Partei glaubhaft darzule-
gen. Als die Vorinstanz den Beschwerdeführer fragte, weshalb gerade er
zweimal angegriffen und immer wieder bedroht sowie beschimpft worden
sei, erklärte er, er sei nicht die einzige Person gewesen. Es seien auch
andere Personen geschlagen oder bedroht worden (vgl. SEM-Akten A25
F67). Diese Ausführung sowie die Antworten auf Nachfragen hierzu (vgl.
SEM-Akten A25 F68 f.) verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer aus
Sicht der herrschenden Parteien im Nordirak kein besonderes Interesse an
seiner Person begründen konnte. Der Beschwerdeführer schilderte viel-
mehr Benachteiligungen durch die machthabenden Parteien, die keinen
persönlichen Bezug zu ihm haben (vgl. a.a.O.). Zudem ist den Akten auch
nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Demonstra-
tionsteilnahmen in asylrelevanter Weise in den Fokus der Behörden gera-
ten wäre. So erklärte er, er habe bei den Demonstrationen in H._______
nichts Besonderes gemacht, sondern wie alle anderen Leute auch an der
Kundgebung teilgenommen. Das Ziel sei bloss eine hohe Teilnehmerzahl
gewesen (vgl. SEM-Akten A25 F74).
6.5 Nach dem Gesagten lassen sich den Akten auch unter Berücksichti-
gung des reduzierten Beweismassstabs des Glaubhaftmachens keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Beschwerdefüh-
renden vor ihrer Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten oder begründete
Furcht haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
asylrelevante Nachteile zu erleiden.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden im Einzelnen
einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts
E-7174/2018
Seite 14
nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-7174/2018
Seite 15
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses
Gebiet nicht generell unzulässig sei; diese Einschätzung wurde seither wie-
derholt bestätigt (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-5970/2019 vom 18. No-
vember 2019 E. 8.2.1).
8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich
damit als zulässig.
E-7174/2018
Seite 16
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind bei einem Wegweisungs-
vollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichti-
gen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
8.3.2 Das SEM bezeichnete den Vollzug der Wegweisung insgesamt als
zumutbar. Unter dem Aspekt der individuellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hielt es im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden
stammten aus der Provinz Erbil und verfügten über ein intaktes familiäres
Beziehungsnetz in der KRG-Region. Ferner sei ihre Wohnsituation gesi-
chert, zumal ihr Haus in der Provinz Erbil leer stehe. Der Beschwerdeführer
verfüge über berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen. Zuletzt,
ungefähr ab 2009, sei er selbständig im (…)bereich tätig gewesen. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass er ein ausreichendes Einkommen erzie-
len werde könne. Zudem habe er selbst erklärt, er und seine Familie hätten
im Irak in guten finanziellen Verhältnissen gelebt.
Die Kinder der Beschwerdeführenden hätten im Heimatstaat die Primar-
schule bis zur elften, respektive bis zur fünften und ersten Klasse besucht.
Die Tatsache allein, dass sie sich auch in der Schweiz bereits bis zu einem
gewissen Grad integriert hätten, vermöge an der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nichts zu ändern.
Schliesslich seien keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme be-
kannt, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung zwar zu Protokoll gege-
ben, das vorgebrachte Erlebte habe bei ihm psychische Nachwirkungen
hinterlassen, er befände sich deswegen in der Schweiz jedoch nicht in Be-
handlung.
8.3.3 Die Beschwerdeführenden bezeichnen ihre Wegweisung in den
Nordirak unter Hinweis auf eine Gefährdung durch den sogenannten Is-
lamischen Staat (IS) als unzumutbar.
E-7174/2018
Seite 17
8.3.4 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegwei-
sungsvollzug in die kurdischen Provinzen im Nordirak (KRG-Region) dann
zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region
stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5,
insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5).
8.3.5 Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei
den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen ei-
nes tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – angesichts der Belastung
der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Inter-
nally Displaced Persons" [IDP]) besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl.
etwa Urteil des BVGer E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1
m.w.H.). Unter Beachtung dieser Grundsätze qualifiziert das Gericht auch
den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die KRG-Region
nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer
E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7, D-6065/2019 vom 9. Dezem-
ber 2019 E. 8, E-5925/2019 vom 26. November 2019 E. 9.3, D-4818/2018
vom 24. September 2019 E. 7.3 oder E-3796/2019 vom 26. August 2019
E. 10.2).
8.3.6 Mit der Vorinstanz ist auch darin einig zu gehen, dass sie den Weg-
weisungsvollzug in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet hat. Es
kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Zusam-
menfassung oben E. 8.3.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden gemäss ihren Angaben seit 2009 in Erbil gelebt haben
und zuvor in G._______ (Provinz Erbil). Die (…) Brüder des Beschwerde-
führers wohnen alle in der Provinz Erbil und besitzen je ihr eigenes Haus.
Der Beschwerdeführer steht nach wie vor mit seinen Angehörigen in Kon-
takt, und es darf angenommen werden, dass er auf deren Unterstützung
zählen kann. Zudem leben die (…) Geschwister der Beschwerdeführerin in
Erbil.
Schliesslich hat die Vorinstanz auch unter dem Blickwinkel des Kindes-
wohls die Situation der minderjährigen Beschwerdeführenden ausreichend
gewürdigt und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bejaht.
Aufgrund ihrer ersten Sozialisierung im Nordirak sind die Kinder mit der
Kultur ihrer Eltern und auch mit der kurdischen Sprache vertraut, so dass
ihnen eine Reintegration in ihrer Heimat gelingen dürfte. Auch das weitere
E-7174/2018
Seite 18
familiäre Netz mit Onkeln und Tanten wird ihnen zu Gute kommen. Es ist
ihnen deshalb zuzumuten, zusammen mit ihren Eltern an ihren Herkunfts-
ort zurückzukehren, zumal eine massgebliche Integration in das schweize-
rische Umfeld noch nicht stattgefunden haben dürfte.
8.3.7 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr
in den Nordirak bestehe aufgrund der Präsenz des IS im Untergrund von
Kirkuk die Gefahr, dass der Beschwerdeführer gefangen, gefoltert oder er-
mordet, werde, vermag dies an diesen Feststellungen schon deshalb
nichts zu ändern, weil die Beschwerdeführenden in das KRG-Gebiet und
nicht nach Kirkuk zurückkehren werden. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, inwiefern er im Zusammenhang mit dem IS in seiner Region konkret
gefährdet sei. Auch sein pauschales Vorbringen in der Replik, der IS töte
immer wieder Menschen, welche zum IS keinen direkten Bezug hätten, ist
offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen,
zumal diesbezüglich nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszu-
gehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 E. 7.4).
8.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 gutgeheissen
E-7174/2018
Seite 19
hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist,
sind indes keine Kosten zu erheben.
10.2 Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2019 wurde ausserdem das
Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1
AsylG) und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar
für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurich-
ten. Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Replik vom 11. Februar 2019
eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungs-
aufwand von insgesamt rund acht Stunden ausweist, was angemessen er-
scheint. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von
Fr. 220.– ist dem Rechtsbeistand demnach vom Bundesverwaltungsge-
richt ein Honorar in der Höhe von insgesamt (gerundet) Fr. 1‘915.– (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7174/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1’915.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Nina Klaus
Versand: