Abtei lung V
E-7176/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 4. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7176/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigri-
nischer Ethnie – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Sep-
tember 2007 verliess und über den B._______, C._______ sowie
Italien am 23. Juli 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 31. Juli 2008 sowie der
direkten Bundesanhörung vom 13. August 2008 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Eritrea
im Jahr 2004 unter dem unzutreffenden Vorwurf, er plane das Land
illegal zu verlassen, verhaftet und ins Gefängnis von E._______
gebracht worden,
dass er während seiner Haft verhört und geschlagen worden sei,
dass ihm zusammen mit einem Mitgefangenen am 15. September
2007 anlässlich eines Arbeitseinsatzes ausserhalb des Gefängnisses
die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen sei,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus Eritrea ent-schlos-
sen habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2008 – eröffnet am
5. November 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einrei-
se in die Schweiz in Italien, einem vom Bundesrat bezeichneten siche-
ren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, aufgehalten
und zudem liege kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 3
AsylG vor,
Seite 2
E-7176/2008
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie die Edition der Aktenstücke A15 und A22 beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 3
E-7176/2008
dass das Gesuch um Edition der Aktenstücke A15 und A22 abzuwei-
sen ist, zumal es sich bei diesen Akten um unwesentliche Akten han-
delt, welche nicht unter das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 VwVG
fallen; zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
8. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht, die italienischen Behörden hät-
ten einer Rückübernahme zugestimmt und ihm gleichzeitig die Mög-
lichkeit zur Stellungnahme geboten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
Seite 4
E-7176/2008
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner illegalen Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten hat und am 19. Juli 2008 anlässlich ei-
nes versuchten illegalen Grenzübertritts nach Italien zurückgewiesen
wurde,
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren kann, da die ita-
lienischen Behörden am 4. September 2008 einer Rückübernahme zu-
gestimmt und am 16. Oktober 2008 die Frist zur Rückübernahme ver-
längert haben,
dass keine Personen, zu welchen der Beschwerdeführer enge Bezie-
hungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (vgl. A5/11,
S. 4),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zu-
treffender Begründung ausgeführt hat, die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers müssten bezweifelt werden, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht offensichtlich erfülle,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend macht, entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auf-
fassung seien seine Ausführungen hinsichtlich seiner Inhaftierung, der
Flucht aus dem Gefängnis sowie der illegalen Ausreise aus Eritrea
substanziiert und widerspruchsfrei ausgefallen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausführte,
sie seien über die Hecke, welche das Gefängnis umgeben habe, ge-
sprungen (vgl. A5/11, S. 6), im Widerspruch dazu aber anlässlich der
direkten Bundesanhörung ausführte, sie seien auf einem von einer He-
cke umgebenen Feld unter freiem Himmel gewesen, als sie geflüchtet
seien (vgl. A10/18, S. 12),
Seite 5
E-7176/2008
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, sie seien ungefähr 90
Gefangene auf dem Feld gewesen, für deren Bewachung ungefähr 15
Wächter zuständig gewesen seien, realitätsfremd erscheinen, zumal
zur Verhinderung einer Flucht lediglich eine 150 Zentimeter hohe und
30 Zentimeter breite Hecke vorhanden gewesen sei (vgl. A10/18, S.
12),
dass seine Ausführungen, er habe zuerst gezögert, als ihm ein Mit-
häftling die Flucht vorgeschlagen habe, da er (der Beschwerdeführer)
geglaubt habe, dieser Mithäftling sei „einer der anderen“ (vgl. A10/18,
S. 11) im Widerspruch zu seiner späteren Aussage steht, wonach er
diesen Häftling schon seit zwei Jahren gekannt habe und sie gute
Freunde gewesen seien (vgl. A10/18, S. 13),
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers deshalb angezweifelt
werden müssen, er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG so-
mit nicht offensichtlich erfüllt,
dass bezüglich Italien keine Hinweise auf einen fehlenden effektiven
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegen,
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da
diese offensichtlich nicht geeignet sind, bezüglich des Nichteintretens
auf das Asylgesuch eine andere Beurteilung zu bewirken,
dass somit kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 3
AsylG vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
ausschliessen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
Seite 6
E-7176/2008
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nach Italien sprechen,
dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, unter Ziffer 2 des Dispo-
sitivs der angefochtenen Verfügung sei lediglich festgehalten, der Be-
schwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen, es fehle aber
der Hinweis, dass er nach Italien weggewiesen werde und dass der
Vollzug der Wegweisung nach Eritrea ausgeschlossen sei,
dass die Folge eines Nichteintretens gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Wegweisung in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG ist und der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
nicht geprüft wird,
Seite 7
E-7176/2008
dass sich das BFM deshalb in den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung zu Recht auf Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung
nach Italien beschränkt hat,
dass das BFM die Ausführungen, in welchen Staat der Vollzug der
Wegweisung zu erfolgen hat, zu Recht in den Erwägungen vorgenom-
men hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren aus den dargelegten Gründen von
vornherein aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-7176/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Edition der Akten A15 und A22 wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
Seite 9