B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7176/2015
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im Juli 2015 und suchte am 5. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2015 in
Bulgarien und am 31. August 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte.
A.c Anlässlich der Befragung vom 15. September 2015 wurde ihm das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn oder Bulgarien gewährt, wel-
che gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zu-
ständig seien. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten
wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser gel-
tend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da man dort keine Pa-
piere bekomme, sondern nach einer Wartezeit von 18 Monaten abgewie-
sen werde. Nach Ungarn wolle er nicht, da sich dort Tausende von Flücht-
lingen aufhielten und die Situation unkontrollierbar sei. Er wolle bei seinen
Verwandten in der Schweiz bleiben. Eine Tante des Beschwerdeführers
wandte sich mit Schreiben vom 4. Oktober 2015 an die Vorinstanz, in wel-
chem sie diese darum bat, ihrem Neffen einen Neuanfang in der Schweiz
zu ermöglichen.
B.
Am 2. Oktober 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Diesem Gesuch wurde am 16. Oktober 2015 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 (eröffnet am 3. November) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
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Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, es würden
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Bulgarien nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz über einen Onkel und eine Tante
verfügt, vermöge an der Zuständigkeit Bulgariens nichts zu ändern, da es
sich dabei nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO handle. Zudem bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zwischen ihm und seinen Verwandten in der Schweiz. In Würdigung der
Aktenlage und der von ihm geltend gemachten Umstände würden denn
auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen könnten.
D.
Mit Eingabe vom 9. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 23. Oktober 2015
sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zum Beweis seiner Vorbringen
reichte er Ausdrucke verschiedener Online-Artikel (der Tagesspiegel: "Bul-
garien schottet sich ab" vom 10. September 2015; SRF International: "Bul-
garien – Syrische Flüchtlinge im ärmsten Land der EU", Sendung vom
8. August 2015; PRO ASYL Deutschland: "PRO ASYL-Bericht: Schwere
Misshandlungen von Flüchtlingen in Bulgarien" vom 15. April 2015) sowie
ein Dokument "Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz. Dublin-
Rückkehrer: Systemische Mängel in Bulgarien; Beschluss vom 24. Juni
2015" und einen Ausdruck "UNHCR aktuell zur Situation in Bulgarien" zu
den Akten.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 3, 5
und 8 EMRK und fordert den Selbsteintritt. Er zitiert dazu einen Beschluss
des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015, gemäss welchem in
Bulgarien betreffend Inhaftierung von Asylsuchenden Anhaltspunkte für
eine willkürliche und unverhältnismässige Anwendungspraxis bestehen
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würden. Ferner beruft er sich in seiner Begründung auf die allgemeine Si-
tuation in Bulgarien. Das dortige Asylsystem sei hoffnungslos überlastet,
was zu gravierenden Mängeln in den Aufnahmebedingungen und im Asyl-
verfahren führe. Es gebe keinen konkreten nationalen Integrationsplan und
die reellen Chancen, sich in diesem Land eine Existenz aufzubauen, seien
sehr gering. Bei einer Überstellung dorthin drohe ihm Haft, die mit dem
Rückschiebeverbot nicht in Einklang zu bringen sei. Dies würde einen hu-
manitären Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
rechtfertigen.
E.
Mit Telefax vom 10. November 2015 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Überstellung nach Bulgarien per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
handelt sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf das Einholen ei-
ner Vernehmlassung verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asyl-
gesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das
Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
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im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. August 2015 in Bulgarien ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Be-
hörden am 2. Oktober 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten
dem Gesuch um Übernahme am 16. Oktober 2015 zu. Damit ist die grund-
sätzliche Zuständigkeit dieses Landes zur Durchführung des Asylverfah-
rens gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen in der Regel nach. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen wer-
den, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
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suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann umge-
stossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer
völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme
vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden allgemein
für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
Zwar ist einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Ob-
servations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen,
dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien systemische Mängel bei den Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden. Die
prekären Bedingungen veranlassten das UNHCR zu einem Aufruf an die
Mitgliedstaaten, vorübergehend von Überstellungen nach Bulgarien abzu-
sehen. Dieser Aufruf wurde jedoch im Update des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) in-
sofern relativiert, als dass dort festgestellt wird, seit Anfang 2014 hätten
wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen ver-
zeichnet werden können. Das UNHCR gelangt sodann zum Schluss, dass
sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstel-
lungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger auf-
rechterhalten lasse. Allerdings wird hervorgehoben, dass es für gewisse
Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen
würden. Das UNHCR empfiehlt, jeweils eine Einzelfallprüfung vorzuneh-
men um abzuklären, ob eine Überstellung mit den sich aus dem internati-
onalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vereinbar
sei. An dieser Einschätzung hält das UNHCR in einem Schreiben vom Juni
2015 fest (Aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im
Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren). Nach-
dem sich die Aufnahmebedingungen im Jahr 2014 grundsätzlich verbes-
sert hätten, seien aufgrund fehlender Ressourcen Versorgungslücken ent-
standen, von denen vor allem besonders schutzbedürftige Asylsuchende
und Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen betroffen seien. Trotz der
Bemühungen der Behörden sei die Situation in den Einrichtungen der SAR
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Seite 8
(State Agency for Refugees) Ende Juni 2015 betreffend Versorgung und
Unterstützung weiterhin prekär. Die Nahrungsvorräte gingen schnell zur
Neige. Zwar toleriere die SAR in ihrem Einrichtungen weiterhin die Unter-
bringung von über 700 Personen mit Schutzstatus, da die Betroffenen auf-
grund des Umstands, dass seit Januar 2014 kein Integrationsprogramm
existiere, über keine sonstigen Möglichkeiten der Selbstversorgung verfüg-
ten, doch offiziell stehe diesen Personen kein Anspruch auf die zwei von
der SAR bereitgestellten Mahlzeiten zu. Die SAR habe am 1. Februar 2015
aufgehört, Asylsuchenden in ihren Einrichtungen ein monatliches Taschen-
geld zu zahlen, wovon vor allem die besonders schutzbedürftigen Perso-
nen betroffen seien, da diese ihre medizinische Versorgung nicht mehr fi-
nanzieren könnten (von der SAR werde diese kaum noch gewährleistet).
Der Zugang von Dublin-Rückkehrern zu den Unterkünften und den sonsti-
gen sozialen Leistungen des Staates hänge vom Stand des Asylverfahrens
zum Zeitpunkt der Ausreise aus Bulgarien ab. Dublin-Rückkehrer, die in
SAR-Einrichtungen untergebracht sind, erhielten Zugang zu den gleichen
Leistungen wie andere Asylsuchende. Werde der Asylsuchende innerhalb
von drei Monaten und 10 Tagen nach Registrierung seines Antrags nach
Bulgarien rücküberstellt, werde das Verfahren wieder aufgenommen und
der Antrag in der Sache geprüft. Der aktuellste Bericht der Asylum Informa-
tion Database (aida; Country Report: Bulgaria vom Oktober 2015) stützt
diese Aussagen. Weiter wird dort festgehalten, die Zustände des Asylver-
fahrens in Bulgarien hätten sich sukzessive verschlechtert. Zwischen Feb-
ruar und April 2015 habe die SAR die meisten ihrer im Jahr 2014 mit Un-
terstützung des UNHCR und des EASO (European Asylum Support Office)
ausgebildeten Mitarbeiter entlassen. Die Aufnahmebedingungen seien
nach wie vor ungenügend und hätten sich nach den im Jahr 2014 erreich-
ten Verbesserungen seit Anfang 2015 graduell verschlechtert.
6.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung zur Person
geltend, er sei in Bulgarien 46 Tage in Haft gewesen und man werde dort
nach einer 18-monatigen Wartezeit abgewiesen und nach Afghanistan ab-
geschoben (vgl. vorinstanzliche Akten A 4). In der Beschwerde bestätigte
er diese Angaben und führte aus, er sei nicht befragt worden und habe kein
Asylgesuch stellen können. Nach 46 Tagen Haft sei er in ein Camp ge-
bracht worden, von wo er jedoch nach sieben Tagen weggeschickt worden
sei. Aus den Akten ergibt sich, dass er in Bulgarien am 24. August 2015
um Asyl ersuchte und bereits sieben Tage später, am 31. August 2015, in
Ungarn ein Asylgesuch stellte. Daraus ergibt sich, dass er schon wenige
Tage nachdem er in Bulgarien um Asyl ersucht hatte, ausgereist ist. Es
bestehen somit, selbst unter Berücksichtigung der angespannten Situation
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Seite 9
in Bulgarien keine genügend konkreten Hinweise darauf, dass er in diesem
Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des
Dublin-Systems gehabt hätte. Ebenfalls hat er nicht rechtsgenüglich dar-
getan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulga-
rien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten und er in eine existentielle Notlage geraten
würde. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen, Bulgarien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. An dieser
Einschätzung vermag auch die zugegebenermassen prekäre Situation dort
nichts zu ändern, zumal der junge, gemäss Akten gesunde Beschwerde-
führer keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört. Im Ge-
genteil verfügt der Beschwerdeführer über eine Tante und einen Onkel in
der Schweiz, welche ihn falls nötig in Bulgarien finanziell unterstützen
könnten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Rechtsmitteleingabe die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach
jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese
Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
7.2 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass sich der Beschwerde-
führer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, da zwischen ihm und seinen
Verwandten in der Schweiz offensichtlich keine familiäre Beziehung im
Sinne dieses Artikels besteht und auch nicht vom Bestehen eines beson-
deren Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Tante oder zu seinem Onkel
ausgegangen werden kann.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humani-
tären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
E-7176/2015
Seite 10
7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
ihm drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien Haft und unmenschliche Be-
dingungen. Das Land sei aufgrund der aktuellen Situation nicht im Stande,
sein Asylerfahren korrekt durchzuführen. Die menschenrechtswidrige
Rechtspraxis im bulgarischen Asylverfahren sowie die menschenunwürdi-
gen Umstände würden einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen.
7.3.3 Zwar ist festzustellen, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Si-
tuation in Bulgarien und insbesondere jene zur individuellen Situation des
Beschwerdeführers äusserst knapp ausgefallen sind. Dieser bringt jedoch
weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch in der Beschwerde individuelle
Gründe vor, die auf unmenschliche Bedingungen schliessen liessen, wes-
halb die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu stützen ist. Den Akten
sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält
sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.4 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das
Land ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29
wiederaufzunehmen.
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Seite 11
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das mit der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
12.
Somit sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7176/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel