B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7176/2016
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. September 2012 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 26. September 2012 wurde er zur Person befragt
(BzP). Am 14. Januar 2014 folgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgrün-
den durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Am 2. September
2015 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Rohingya und stamme aus Myanmar.
Er sei im Dorf B._______, Provinz C._______, aufgewachsen und habe
dort mit seiner Familie gelebt. Von (…) habe er sich mit seiner Familie in
Bangladesch in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Im Jahr (…) seien sie,
auf Druck der bengalischen Regierung, nach Myanmar zurückgekehrt. Dort
seien sie als Rohingya Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Nament-
lich hätten sie von den Behörden keine Ausweispapiere erhalten oder hät-
ten für Dienstleistungen zusätzlich bezahlen müssen. Zudem seien sie zu
unentgeltlicher Zwangsarbeit angehalten worden. Im Jahr 1998 sei aus
dem (…) der Familie von Soldaten und Zivilpersonen (…) gestohlen wor-
den. Da die Familie Geld dafür verlangt hätte, seien er und sein Vater von
den Soldaten für zwei bis drei Stunden zu einem Stützpunkt mitgenommen,
beschimpft und geschlagen worden. (…) 2000 / (…) 2001 seien viele Ro-
hingyas aus ihren Dörfern vertrieben worden. Auf der Flucht habe er bei
einem Angriff seine Eltern und Geschwister verloren. Mit weiteren Flücht-
lingen sei er nach Bangladesch gelangt. Seither habe er keinen Kontakt
mehr zu seiner Familie gehabt. Zuerst habe er sich ein Jahr lang in
D._______ (Bangladesch) aufgehalten, da er ohne seine Familie nicht ins
Flüchtlingscamp eingelassen worden sei. Danach sei er weiter nach Chit-
tagong gegangen, wo er in einer (…) gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber
habe seinen Lohn für ihn aufbewahrt. Einmal habe er ihn mit einem Mäd-
chen verheiraten wollen. Deren Eltern hätten nicht eingewilligt, da er aus
Myanmar stamme. Schliesslich habe sein Arbeitgeber den gesparten Lohn
an einen Schlepper bezahlt, der seine Reise nach Italien im (…) 2012 or-
ganisiert habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Familienbüchlein (Ro-
hingya Refugee Family Book) zu den Akten.
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Seite 3
C.
Am 14. März 2016 folgte im Auftrag des SEM ein Telefoninterview zur Her-
kunftsabklärung des Beschwerdeführers mit einer sachverständigen Per-
son. Gestützt darauf wurde eine „Evaluation des Alltagswissens“ vom
31. August 2016 erstellt. Zu den Abklärungsergebnissen, dem Werdegang
und der Qualifikation der sachverständigen Person wurde dem Beschwer-
deführer am 8. September 2016 das rechtliche Gehör gewährt.
D.
Mit Schreiben vom 21. September 2016 ersuchte der neu mandatierte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und um Frister-
streckung zur Stellungnahme zu obgenannten Abklärungsergebnissen.
E.
Das SEM lehnte das Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 23. Sep-
tember beziehungsweise 3. Oktober 2016 ab, gewährte jedoch Einsicht in
die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Beweismittel so-
wie in die ihm bereits eröffneten Verfügungen. Frist zur Stellungnahme
wurde bis zum 13. Oktober 2016 angesetzt.
F.
Innert Frist reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein, in welcher
er die Arbeitsweise des SEM, das Gutachten, dessen Inhalt sowie die Qua-
lifikation der sachverständigen Person anzweifelte. Weiter ersuchte er um
weitere Abklärungen durch das SEM bezüglich des Familienbüchleins.
G.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zu-
dem gewährte das SEM Akteneinsicht in sämtliche editionspflichtigen Ak-
ten, inklusive Kopie des Aktenverzeichnisses.
H.
Mit Eingabe vom 21. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der Entscheid auf-
zuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; dem Beschwer-
deführer sei Einsicht in das Gutachten (SEM-Akte A27) und Gelegenheit
zur Beschwerdeergänzung zu geben; ferner sei ihm die unentgeltliche
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Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
Mit der Beschwerde wurden die Identitätskarte des Beschwerdeführers mit
Übersetzung, sein Geburts- sowie Familienschein, zwei Zustellcouverts,
eine Kopie einer Postquittung, ein E-Mail von UNHCR (United Nations High
Commissioner for Refugees) und zwei Zeitungsartikel eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vor-
instanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 21. November 2016 nach.
K.
Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und nahm zu den eingereichten Beweismitteln Stellung.
L.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Replik mit weiteren Beilagen ein, namentlich ein
Schreiben von E._______ mit einer Kopie seines UNHCR Ausweises, ein
National Certificate, eine Bescheinigung der National Party for Human
Rights, eine Flüchtlingsregistrierungskarte (Master Card Bangladesh), mit
zwei Zustellcouverts sowie drei Zeitungsartikel zur aktuellen Situation in
Myanmar.
M.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 wurden weitere Beweismittel nachgereicht:
ein weiteres Schreiben mit Ausweiskopie von E._______ mit zwei Zustell-
couverts sowie ein E-Mail des Suchdienstes SRK (Schweizerisches Rotes
Kreuz). Ebenfalls ging die Kostennote des Rechtsvertreters ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie
Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter an-
derem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG),
dass er ethnischer Rohingya aus Myanmar sei.
4.2 Zur Begründung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es hätten er-
hebliche Zweifel an der ethnischen Identität und Herkunft des Beschwer-
deführers bestanden. Daher sei eine Evaluation des Alltagswissens durch-
geführt worden. Diese habe ergeben, dass er mit grosser Wahrscheinlich-
keit nicht aus der behaupteten Herkunftsregion stamme. Unter anderem
habe der Beschwerdeführer sein Herkunftsdorf (B._______) nicht admi-
nistrativ oder in Relation zu anderen, umliegenden Ortschaften eingliedern
können. Er habe drei Ortschaften genannt, wovon zwei aber weit vom Her-
kunftsdorf entfernt lägen. Bei der drittgenannten Stadt habe er die Him-
melsrichtung, vom Herkunftsdorf aus gesehen, nicht nennen können. Eine
sich in unmittelbarer Nähe befindende Kleinstadt habe er nicht genannt.
Weiter habe er falsche Angaben bezüglich Dauer und Verkehrsmittel ge-
macht, um zu einer weiteren Ortschaft zu gelangen. Einige Ortschaften in
der Region habe er jedoch nennen können und er habe zutreffend erklärt,
dass man einen Fluss überqueren müsse, wenn man vom einen Ort zum
anderen gelangen wolle. Ebenfalls zutreffend sei, dass sich zwischen zwei
der genannten Ortschaften zwei Tunnels befinden würden. Bezüglich der
Grenzsicherheitskräfte (NaSaKa) habe er jedoch falsche Informationen an-
gegeben, namentlich zu deren Reisegenehmigungen und Kontrollen sowie
zur Lage des NaSaKa-Camps. Zu einem für (…) der Region typischen Ge-
richt habe er sich falsch geäussert, und typische, sehr geläufige Rohingya-
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Begriffe rund ums Essen habe er nicht gekannt. Dies wäre jedoch auch von
einem sich seit längerem ausser Landes aufhaltenden Rohingya zu erwar-
ten gewesen. Weiter habe er erklärt, in seinem Dorf habe es einen Schlag-
brunnen zur Wassergewinnung gehabt, und dafür den Chittagong-typi-
schen Begriff benutzt. Schlagbrunnen hätten in der Region jedoch zu jener
Zeit nicht existiert. Die Beschreibungen für Heiratsbräuche seien typisch
für Bangladesch, nicht jedoch für Rohingyas in Myanmar. Auch die Ro-
hingya-typische Bekleidung habe er in Begriffen erklärt, die für Bangla-
desch typisch seien. Zwar habe er während des Interviews einige Ro-
hingya-Begriffe verwendet, diese jedoch falsch ausgesprochen oder nicht
im richtigen Kontext benutzt. Fragen mit Rohingya-typischen Begriffen
habe er missverstanden. Ferner seien benutzte Begriffe und Wörter sowie
die Art, wie er Zahlen artikuliere, Chittagong- und nicht Rohingya-typisch
gewesen.
Die Einschätzung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum
Inhalt des Herkunftsgutachtens teile das SEM nicht. Er bestreite den Inhalt
hauptsächlich und behaupte, seine Ausführungen seien richtig gewesen.
Die lange Landesabwesenheit habe seine Sprache geprägt, so dass nach-
vollziehbar sei, dass er Chittagong-spezifische Begriffe benutzt habe. Zu-
dem seien die Analyse und die Qualifikation des Gutachters in Frage zu
stellen. Das Telefongespräch und die Aufzeichnung seien ohne sein Ein-
verständnis erfolgt und deshalb nicht verwertbar. Das SEM sei jedoch der
Ansicht, dass ein ethnischer Rohingya, der seine Kindheit und Jugend in
B._______ verbracht habe, in der Lage sein müsse, wesentliche Aspekte
der Rohingya-Kultur zu kennen und deren Begriffe sowie Bräuche zu be-
schreiben. Die Art der Verwendung der Rohingya-Begriffe durch den Be-
schwerdeführer deute darauf hin, dass er sich diese bewusst angeeignet
habe. Die korrekten geografischen Angaben liessen sich zudem leicht an-
hand von Kartenmaterial lernen. Er gebe an, den Namen seiner Primar-
schule genannt zu haben. Allerdings habe er im Telefoninterview erklärt,
nie zur Schule gegangen zu sein. Inwiefern er an der Qualifikation der
sachverständigen Person zweifle, lege er nicht dar und dies sei für das
SEM auch nicht ersichtlich. Zur Verwertbarkeit des Gutachtens sei auf
BVGE 2014/12 E. 4.2.1 zu verweisen.
Ferner stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, da er – trotz
wiederholter Aufforderung – keine Identitätspapiere vorgelegt habe. Ohne
Identitätsnachweise sei das eingereichte Familienbüchlein nicht beweis-
kräftig, da nicht festgestellt werden könne, ob dieses dem Beschwerdefüh-
rer zustehe. Nachforschungen hierzu seien daher nicht durchzuführen.
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Die Herkunft und ethnische Identität des Beschwerdeführers könnten folg-
lich nicht geglaubt werden. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
in Myanmar seien daher nicht asylrelevant und bedürften keiner Glaubhaf-
tigkeitsprüfung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylge-
such sei abzulehnen.
4.3 In der Beschwerde wird gerügt, der Beschwerdeführer sei nicht über
die Aufzeichnung des Telefoninterviews informiert worden. Ohne sein Wis-
sen und Einverständnis sei diese nicht verwertbar. Ferner habe das SEM
den Beschwerdeführer kontaktiert, obwohl das Vertretungsverhältnis be-
reits angezeigt worden sei. Das Aktenverzeichnis des SEM sei zu ergän-
zen, da das als Beweismittel eingereichte Familienbüchlein nicht aufge-
führt worden sei. Ferner liege eine Verweigerung des Rechts auf Aktenein-
sicht vor. Es werde um Einsicht in das Gutachten (SEM-Akte A27) und an-
schliessend um Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ersucht. Indem
die Vorinstanz ihre Begründung einzig auf das Gutachten stütze und nicht
auf die Befragungen und das Beweismittel eingehe, ferner keine weiteren
Abklärungen hierzu beim UNHCR getätigt habe, liege eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes vor. Ferner sei der Sachverhalt unvollständig
und falsch festgestellt worden. Mit seinen Schilderungen und dem Beweis-
mittel in Form des Familienbüchleins, dessen Beweiswert sehr hoch sei,
habe er seine Zugehörigkeit zu den Rohingya sowie seine Staatsangehö-
rigkeit glaubhaft gemacht. Die angeblichen Inhalte des Telefoninterviews
bestreite er vollumfänglich. Er habe in jeder Hinsicht wahrheitsgemässe
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemäss seiner Erinnerung
gemacht. Zudem habe er nie gesagt, keine Schule besucht zu haben (mit
Verweis auf SEM-Akten A12 F12 ff., A18 F90). Die Qualifikation des Gut-
achters sei zudem nach Erstellung des Gutachtens erfolgt. Rohingya sei
nicht seine Muttersprache und er habe nie in Myanmar gelebt, weshalb er
nicht als Experte anerkannt werden könne. Des Weiteren habe er nun zu-
sätzliche Beweismittel beschaffen können. Über einen Freund in Bangla-
desch habe er mit dem Leader des Camps, in dem er sich von (…) aufge-
halten habe, Kontakt aufnehmen können. Dieser Leader habe seinen
Cousin gefunden, der noch immer im Heimatdorf lebe. Er selbst habe im
Jahr 2000 eine Identitätskarte beantragt, die ihm aufgrund seiner Abwe-
senheit jedoch nicht habe zugestellt werden können. Sein Cousin habe
diese Identitätskarte nun beschaffen können. Ebenfalls habe der Cousin
bei der örtlichen Police Station den Familienschein und im Spital eine Ab-
schrift seines Geburtsscheins erhalten. Diese Dokumente habe der Cousin
nach Bangladesch gebracht, von wo aus sein Freund diese an ihn in die
Schweiz geschickt habe. Ebenfalls habe er UNHCR kontaktiert und Kopien
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seiner Dokumente eingereicht. Weiter habe er ein ehemaliges Parlaments-
mitglied aus Myanmar kontaktiert, von dem er versuche, ein Bestätigungs-
schreiben zu erhalten. Insgesamt erhelle damit seine begründete Furcht
vor Verfolgungsmassnahmen in Myanmar wegen seiner bewiesenen Zu-
gehörigkeit zur Ethnie der Rohingya und vor einer Situation unerträglichen
psychischen Drucks. Aufgrund der aktuellen, explosiven Lage in Myanmar
sei die Verwirklichung von Verfolgung sehr wahrscheinlich (unter Beilage
zweier Zeitungsartikel hierzu). Die Vorinstanz habe es schliesslich unter-
lassen, die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen. Der Entscheid der
Vorinstanz sei nach dem Gesagten ein Akt reiner Willkür. Er habe seine
Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Verfolgung in Myanmar mit seinen wi-
derspruchsfreien und detailreichen Schilderungen glaubhaft gemacht (vgl.
SEM-Akten A12 F24–F26, F59 ff., A18 F12–F15, F17 ff., F36–F40 etc.),
weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
4.4 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest. Die
eingereichte Identitätskarte weise keine formalen Sicherheitsmerkmale
auf, anhand derer die Echtheit des Dokuments abschliessend beurteilt wer-
den könne. Der Karton sei von Hand zugeschnitten, die Umrandung sei auf
der Vorder- und Rückseite nicht deckungsgleich, die Personalisierung sei
von Hand erfolgt und der Stempel weise unregelmässige Stellen auf. Die
Nassstempel auf den Geburts- und Familienscheinen seien ebenfalls nicht
fälschungssicher. Diese könnten zudem leicht käuflich erworben oder
selbst hergestellt werden. Die eingereichten Dokumente hätten geringen
Beweiswert und liessen keinen eindeutigen Schluss über die Echtheit oder
Fälschung derselben zu und müssten vor dem Hintergrund des Asylan-
trags gewürdigt werden: Erstaunlich sei, wie der Beschwerdeführer an die
Dokumente gelangt sein wolle. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er wie-
derholt angegeben, keinen Kontakt zu Familienangehörigen zu haben.
Auch mittels Suchdienst habe er diese nicht ausfindig machen können. Da-
her sei schwer nachvollziehbar, dass es ihm plötzlich innert kürzester Zeit
gelungen sei, Kontakt mit seinem Cousin, wohnhaft im Heimatdorf, aufzu-
nehmen und die Dokumente zu besorgen. Auch sei er bereits mehrfach
aufgefordert worden, Identitätsdokumente zu beschaffen und habe jeweils
erklärt, er habe ausser dem Familienbüchlein keine Ausweispapiere (SEM-
Akte A4 S. 5, A12 F3 f. und F84). Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nun
doch im Besitz von angeblich heimatlichen Dokumenten sein solle. Daher
sei der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten
klarerweise um Fälschungen handeln müsse, weswegen die behauptete
Staatsangehörigkeit Myanmar unglaubhaft bleibe.
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4.5 Anlässlich der Replik bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführun-
gen in der Vernehmlassung und moniert, dass diese nicht vollständig seien.
Nicht alle Dokumente seien überprüft worden und die Schlussfolgerung,
dass es sich um Fälschungen handle, gehe fehl. Die Vorinstanz sei zu einer
weiteren Stellungnahme aufzufordern. Zum Erhalt der Beweismittel sei an-
zumerken, dass es nach wie vor richtig sei, dass er zu seinen Eltern und
Brüdern keinen Kontakt habe. Zudem habe er jeweils gesagt, keine Aus-
weispapiere zu haben, und nicht, nie solche beantragt zu haben. Mit Hilfe
seines Rechtsvertreters habe er die eingereichten Beweismittel beschaffen
können. Das Erstaunen darüber sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe er
mittlerweile weitere Beweismittel zu seiner Identität und Fluchtgeschichte
besorgen können, bis auf die angekündigte Bestätigung des Parlaments-
mitglieds.
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs, des Rechts auf Akteneinsicht, des Untersuchungs-
grundsatzes und des Willkürverbots vorgeworfen. Ferner sei der Sachver-
halt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Diese formellen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassa-
tion der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34
E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Dazu gehört unter anderem
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen sowie Einsicht in die
Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg-
fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich. Die Behörde
kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer D-383/2015
E. 5.1).
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Seite 11
5.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Umstand, dass ihm die Vorinstanz keinen vollständi-
gen Einblick in die Verfahrensakten, namentlich in die Akte des SEM A27,
Evaluation des Alltagswissens, gewährt habe und dass sie sein Beweismit-
tel im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt habe.
5.3.1 Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Recht auf Akteneinsicht nicht
auf Akten bezieht, die aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 VwVG nicht vollumfänglich offengelegt werden können.
Es entspricht der geltenden Praxis, dass Analyseberichte wie die vorlie-
gende LINGUA-Evaluation nicht vollständig offengelegt werden, da dem
gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. u.a. Urteil des
BVGer D-8113/2015 vom 26. März 2018 E. 4.1). Zudem wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt
(SEM-Akte A31), wozu er Stellung nehmen konnte (SEM-Akte A36). Die
zusammenfassende Offenlegung der LINGUA-Expertise ist nicht als ge-
hörsverletzend zu qualifizieren, wurde der wesentliche Inhalt doch umfas-
send kommuniziert. Die Vorinstanz hat demnach durch die Nichtedition des
Aktenstückes den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen.
5.3.2 Zur fehlenden Angabe des Beweismittels im Aktenverzeichnis ist fest-
zuhalten, dass die Vorinstanz über die von ihr angelegten Akten ein voll-
ständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Ak-
ten in dieses einzufügen sowie zu paginieren hat. Gerade die Amtspraxis,
die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht o-
der erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten
im Aktenverzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden
Fall ist die Vorinstanz diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen.
Aus dem Protokoll der BzP und der Anhörung geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer das Familienbüchlein eingereicht hat (vgl. SEM-Akten A4
S. 5 und A12 F4). Das Aktenverzeichnis ist indessen insofern unvollständig
und die Aktenführung damit intransparent, als es die Vorinstanz unterlas-
sen hat, das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel im Akten-
verzeichnis zu erfassen. Die Praxis der Vorinstanz, Identitätspapiere und
weitere Beweismittel zum Teil in der Sichttasche des N-Dossiers abzule-
gen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter
Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Ge-
bot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als
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Seite 12
rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an an-
derer Stelle aus den Akten hervorgeht. Die Vorinstanz ist an die im Urteil
des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten
Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfeh-
lungen zu folgen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-103/2015 vom 2. Oktober
2017 E. 3.1.2).
5.4 Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verwertbarkeit der
Aufzeichnung des Telefoninterview ist nicht zu hören. Das Telefoninterview
wurde durchgeführt, um den vorliegenden Sachverhalt abschliessend be-
urteilen zu können. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG), worauf er vom SEM
hingewiesen wurde (vgl. u.a. SEM-Akte A4 S. 2). Ferner legt er nicht dar,
inwiefern ihm durch die Aufzeichnung des Telefoninterviews – im Gegen-
satz zu einem schriftlichen Wortprotokoll bei einer Anhörung – ein Nachteil
erwachsen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen war an-
hand der Vorladung erkennbar, dass es sich nicht um eine weitere, ge-
wöhnliche Anhörung handeln würde (SEM-Akte A26, vgl. A17 sowie A11).
Auch aus dem Vorwurf, das SEM habe sich mit Verfügung vom 23. Sep-
tember 2016 fälschlicherweise an den Beschwerdeführer gewandt, obwohl
das Vertretungsverhältnis mit Eingabe vom 21. September 2016 bereits
angezeigt worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns-
ten ableiten. Das SEM hat die Verfügung nach dem Protest des Rechtsver-
treters vom 30. September 2016 diesem zugestellt, unter neuer Fristanset-
zung und mit der Erklärung, die Verfügung, die an den Beschwerdeführer
gegangen sei, sei als gegenstandslos zu betrachten. Inwiefern dies zu ei-
nem Nachteil geführt haben soll, legt er auf Beschwerdeebene nicht dar
und ist auch nicht zu erkennen.
5.5 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liege vor, da die Vor-
instanz die Begründung einzig auf das Gutachten gestützt habe und nicht
auf das Beweismittel sowie die Ausführungen an der BzP und den Anhö-
rungen. Ferner seien keine weiteren Abklärungen zum Familienbüchlein
beim UNHCR getätigt worden.
5.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der im Sachverhalt (B., H., L. und
M.) aufgelisteten Beweismittel.
5.5.2 Nach einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers sah sich die Vorinstanz aufgrund erheblicher Zweifel an der vom ihm
E-7176/2016
Seite 13
geltend gemachten Identität und Herkunft veranlasst, ein Herkunftsgutach-
ten zu erstellen (vgl. Verfügung S. 4). Mithin wurde das Gutachten gestützt
auf die Erkenntnisse aus der BzP und den Anhörungen in Auftrag gegeben.
Es wurde als wichtiger Teil für die Entscheidfindung herangezogen und als
Argument zur Begründung der Zweifel an den Identitäts- und Herkunftsan-
gaben des Beschwerdeführers verwendet. Die Vorgehensweise der Vor-
instanz, sich in der Begründung auf das erstellte LINGUA-Gutachten zu
stützen – und nicht noch allfällige eigene Erkenntnisse aus der BzP und
den Anhörungen zu erwähnen – ist nicht zu bemängeln, zumal dieses als
Entscheidgrundlage als hinreichend zu erachten ist (vgl. Urteil des BVGer
D-162/2015 vom 31. August 2017 E. 5.3). Hinzu kommt, dass die Vor-
instanz sowohl die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten
als auch sein Beweismittel gewürdigt hat. Ferner hat das SEM betreffend
Familienbüchlein dargelegt, weshalb dieses für sich alleine nicht beweis-
kräftig sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb und welche weiteren Abklärun-
gen das SEM vor diesem Hintergrund, insbesondere zur Echtheit des Do-
kuments, hätte treffen müssen. Die Rügen erweisen sich demnach als un-
begründet.
5.6 Weiter moniert der Beschwerdeführer, der angefochtenen Verfügung
liege ein falscher und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Er habe mit
seinen Schilderungen und dem Beweismittel in Form des Familienbüch-
leins seine Asylvorbringen glaubhaft dargelegt. Zudem seien die Eignung
des LINGUA-Gutachtens zur Feststellung der Herkunft sowie die Qualifi-
kation der sachverständigen Person in Frage zu stellen.
5.6.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.6.2 Zunächst vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersu-
chungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche
die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft
(vgl. nachfolgend, E. 6). Alleine der Umstand, dass das SEM die Glaubhaf-
tigkeitsmerkmale in den Vorbringen des Beschwerdeführers anders wür-
digt, führt nicht zu einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfest-
stellung.
E-7176/2016
Seite 14
5.6.3 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, ist festzuhalten,
dass das SEM bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen
Herkunft von Asylsuchenden, wie auch vorliegend mit dem Beschwerde-
führer, eine “Evaluation des Alltagswissens“ durchführt. Eine solche durch
die Fachstelle LINGUA in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sach-
verständige erstellte Analyse beschränkt sich – anders als die herkömmli-
chen LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente – auf
landeskundlich-kulturelle Elemente (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Eine sol-
che Herkunftsanalyse stellt – wie die herkömmliche LINGUA-Analyse auch
– kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP
[SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer
Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar.
Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweis-
wert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; u.a. Urteil des BVGer
E-5760/2017 vom 30. Januar 2018 E. 4.3). Dies ist vorliegend – entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – zu bejahen. Die vorgenom-
mene Herkunftsanalyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie
ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen An-
lass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverstän-
digen Person keine Zweifel, auch wenn deren Qualifikation (vgl. SEM-Akte
A28) erst im Nachgang zur Evaluation dokumentiert worden ist. Der vorlie-
genden Herkunftsanalyse wird nach den erwähnten Kriterien erhöhter Be-
weiswert zugemessen und es wird von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und
Vollständigkeit ausgegangen. Das SEM hat in rechtskonformer Weise ei-
nen LINGUA-Bericht eingeholt, dem Beschwerdeführer die wesentlichen
Erkenntnisse des Berichts zum rechtlichen Gehör eröffnet und somit den
in Frage stehenden rechtlich erheblichen Sachverhalt hinreichend abge-
klärt.
5.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV.
Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfü-
gung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im
Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bun-
desverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106
Abs. 1 AsylG überprüfen kann.
E-7176/2016
Seite 15
5.8 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün-
den aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
6.
In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität und Herkunft
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genü-
gen.
6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich
begründet und stützt sich auf einen fundierten Bericht der Fachstelle LIN-
GUA. Der Beschwerdeführer kann den in der Evaluation des Alltagswis-
sens vom 31. August 2016 gemachten Feststellungen und Schlussfolge-
rungen des Sachverständigen weder in seiner Stellungnahme noch in den
Eingaben auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entgegnen, um Zwei-
fel an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Berichts zu wecken. Indem er den
Inhalt der Analyse grossmehrheitlich bestreitet und angibt, er habe wahr-
heitsgemässe Angaben gemacht, vermag er nichts an den Ergebnissen
der Herkunftsanalyse zu ändern. Zwar konnte er einige geografische An-
gaben (u.a. Ortschaften) zum angeblichen Herkunftsort machen. Zu zahl-
reichen konkreten Fragen in Bereichen wie Nachbardörfer in verschiede-
nen Himmelsrichtungen, Entfernungen zu umliegenden Ortschaften, Ein-
satzbereiche der NaSaKa, typische Gerichte für (…) oder Heiratsbräuche
machte er aber unzutreffende oder für Bangladesch typische Angaben.
Ferner verwendete er unter anderem in den Bereichen Essen oder Beklei-
dung keine Rohingya-typischen Begriffe. Weiter geht aus der Analyse her-
vor, dass er nicht in der Lage war, Fragen mit Rohingya-typischen Begriffen
zu verstehen oder selbst solche Begriffe korrekt auszusprechen oder ein-
zusetzen. Zudem verwendete er gemäss Analyse viele Bangladesch- oder
Chittagong-spezifische Begriffe. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben zwischen den Jahren (…)
und ab dem Jahr 2001 bis (…) 2012 in Bangladesch gelebt habe, für Bang-
ladesch typische Begriffe verwendet. Dies erklärt aber weder die falschen
Angaben zu Myanmar oder zur Rohingya-Kultur noch die unzutreffend ein-
gesetzten Rohingya-Begriffe. Als ethnischer Rohingya, der während der
Kindheit und Jugend in Myanmar gelebt hätte, wäre er in der Lage gewe-
sen, korrekte und genaue Angaben zu seiner angeblichen Herkunft und
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ethnischen Identität zu machen. Es mag zwar zutreffen, dass der Be-
schwerdeführer gewisse Kenntnisse über Belange vor Ort hat, was auch in
der Herkunftsanalyse sowie in der angefochtenen Verfügung festgehalten
wurde. Insgesamt reichen diese aber im Sinne der schlüssigen Analyse
nicht aus, die angebliche Herkunft aus Myanmar und ethnische Identität
als Rohingya glaubhaft zu machen.
6.2 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumente nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass es
der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung im erstinstanzlichen
Verfahren unterlassen hat, Identitätspapiere vorzulegen. An der BzP hat
der Beschwerdeführer gar erklärt, nie eine Identitätskarte beantragt zu ha-
ben (SEM-Akte A4 S. 5). Auch an der Anhörung weist er mehrmals darauf
hin, keine Ausweispapiere zu besitzen (SEM-Akte A12 F24, F82 und F84).
Die gegenteilige Aussage erweist sich als aktenwidrig (vgl. u.a. Replik
S. 2 f.). Es erstaunt daher tatsächlich, wenn er in der Beschwerdeschrift
angibt, er habe im Jahr 2000 eine Identitätskarte beantragt, die ihm jedoch
nicht habe zugestellt werden können. Ferner ist nicht überzeugend, dass
er nun, nachdem er mehrmals ausgeführt hat, keine Angaben zu seiner
Familie zu haben, erklärt, sein im angeblichen Heimatdorf lebender Cousin
habe ihm die eingereichten Beweismittel beschaffen können. Die Ausfüh-
rung in der Beschwerde, es sei nach wie vor richtig, dass er über seine
Eltern und Brüder keine Informationen habe, vermag nicht zu erklären,
weshalb er diesen Cousin oder eine Kontaktaufnahme über einen Freund
in Bangladesch zuvor nie erwähnte oder wie diese jetzt plötzlich innert kur-
zer Zeit zu den diversen Beweismitteln gekommen sein sollen. Weiter ist
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der seit Einreichen sei-
nes Asylgesuchs im September 2012 von seiner Pflicht zur Beschaffung
von Identitätsdokumenten wusste, erst mit der Beschwerdeschrift vom No-
vember 2016, und nach Beratung und Aufforderung seines erfahrenen
Rechtsanwaltes, in der Lage gewesen sein soll, Beweismittel einzureichen.
Entsprechend sind diese Beweismittel, wie bereits von der Vorinstanz fest-
gehalten, im Lichte des Gesamten zu würdigen. Den überzeugenden Er-
wägungen des SEM bezüglich Identitätskarte, Geburts- und Familien-
schein schliesst sich das Gericht an. Ergänzend ist anzumerken, dass der
Beschwerdeführer an der Anhörung erklärt hat, er habe keine Geburtsur-
kunde bekommen (SEM-Akte A12 F24). Zur Einholung einer weiteren Stel-
lungnahme der Vorinstanz besteht kein Anlass, zumal auch der Beschwer-
deführer kaum Ausführungen zu seinen Beweismitteln oder Übersetzun-
gen derselben beigebracht hat. Aus der Kopie der Postquittung von einer
Sendung an das UNHCR Genf, dem E-Mail des UNHCR Genf, dem E-Mail
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Seite 17
des SRK-Suchdienstes und den verschiedenen Zustellcouverts ist kein
Identitätshinweis zu erblicken. Ferner betreffen die eingereichten Zeitungs-
artikel nicht den Beschwerdeführer persönlich, sondern die allgemeine Si-
tuation in Myanmar. Die zwei Schreiben von E._______ sind ebenfalls nicht
geeignet, die Herkunft oder Identität des Beschwerdeführers zu belegen,
zumal sie als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind. Schliesslich handelt
es sich bei den Dokumenten National Certificate, Bescheinigung der Nati-
onal Democratic Party und Flüchtlingsregistrierungskarte (Mastercard
Bangladesh) – wie beim obgenannten Familienbüchlein – nicht um fäl-
schungssichere Unterlagen, die zudem leicht käuflich erworben werden
können (vgl. zu den Beweismitteln u.a. Urteile des BVGer E-6290/2016
vom 27. Februar 2018 E. 6.3; D-1158/2015 vom 12. Juni 2017 E. 4.3,
D-7220/2016 vom 16. Februar 2017 E. 5.2, E-5266/2010 vom 9. Januar
2013 E. 3.6). Damit verfügen sie über einen geringen Beweiswert. Die
Echtheit dieser Dokumente kann in antizipierter Beweiswürdigung jedoch
offenbleiben. Insgesamt ist festzuhalten, dass die vorliegenden Beweismit-
tel nicht dazu führen, die durch das LINGUA-Gutachten bestätigte Un-
glaubhaftigkeit der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers umzu-
stossen.
6.3 Zusammengefasst kann die vorgebrachte Herkunft des Beschwerde-
führers aus Myanmar und seine ethnische Identität als Rohingya nicht ge-
glaubt werden. Die Täuschung über seine Identität hat unmittelbare Aus-
wirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner weiteren Vorbringen. Es erübrigt
sich daher, die geltend gemachte Verfolgung in Myanmar einer Glaubhaf-
tigkeitsprüfung zu unterziehen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
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Seite 18
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substantiierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6290/2016 vom 27. Februar 2018
E. 8.2 f.).
8.3 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung res-
pektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen.
Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einem Wegwei-
sungsvollzug in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder gege-
benenfalls ein anderer Staat) keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG
entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal
die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimat-
staates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grund-
lage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von
solchen Hindernissen darzustellen vermögen.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung – un-
ter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen – mangels überzeugender
gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.
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Seite 19
8.5 Es ist auch davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenver-
fügung vom 30. November 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 AsylG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten, da nicht davon
auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hät-
ten sich verändert. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist eine Ent-
schädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. Entschädigt wird wie an-
gekündigt der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit
der Kostennote vom 30. März 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand von
neunzehn Stunden, der Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt
Fr. 5‘685.65 (inkl. Auslagen von Fr. 134.50 und 8% Mehrwertsteuerzu-
schlag [MWST]) sowie der Stundenansatz von Fr. 270.– erscheinen indes
nicht vollumfänglich angemessen und sind entsprechend zu kürzen. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche
Aufwand auf insgesamt zehn Stunden (à Fr. 220.–) festzusetzen. Die Ent-
schädigung beläuft sich somit auf Fr. 2‘520.– (inkl. Auslagen und MWST)
und ist durch die Gerichtskasse zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Daniel Weber, Fürsprecher wird zulasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2‘520.– ent-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: